Die Lag
erstätten für die Niederlage und für die Packet⸗ sen täglich
durch den betreffenden Beamten einer Revisio werden, ob sich nicht etwa Mängel oder Unordnungen eingeschlichen haben, deren Aufklärung und Abstellun Hzewirkt werden muß. .
4 n Ben Henn zr Post - Anstalt hat hei Post - Aemtern mindestens alle vierzehn Tage einmal, bei Post- Post - Expeditionen erster Klasse mindestens alle acht stand des Päckereigeschäfts in den Eingangs auf speziellen Super⸗Revisson zu unterwerfen und dab Päckereien für den Ort angeht, denselben au Registers zu ermitteln und zu recherchiren. Aemtern erster Klasse, wo außer dem Amts vor angestellt ist, hat der Vorstand der Post ⸗Ansta der Regel seibst abzuhalten und den Srts-Controle
Ausgabe müs⸗ stücks eine neue Klage gegen den Verkäufer n unterworfen
irgend einer Art der subingrossirten Caution 406 Rthl g sofort und gründlich
erster Klasse gangen, wobei sich der Kläger beruhigt hatte. Auf die Ap Tage , . angebrachtermaßen abgewiesen. Der Appellatio gezählten Zweigen einer daß die vom Vertlagten übernommene Verbindlichkeit als ei, was den Bestand an
Paket⸗Lager⸗ denjenigen Post-
„er ein Orts, Coutroöleur verselben lediglich bedingten. sene Super⸗Nevision in
Aemtern zweiter
f Grund des Auch bei steher ein
306
: auf Leistung des esse dahin an, daß Verklagter zum Zw
war auch demgemäß, jedoch nur auf Zahlung ad depositum
des Verklagten wurde das erste Erkenntniß abge
leistende Handlung im Sinne des §. Y der vom 4. März 1834 nicht betrachtet halb dem Willen des Verklagten lie
; des Judikats, welches die ur zrüngliche N — „ Verbindli ur nur zur Hülfe heran- 2. ; se ursprüngliche Natur der Verbindli
zuziehen. / K
Bei einem Wechsel der Beamten, Zeit, darf eine spezielle Ueber unterbleiben,
behufs der Ablösun gabe lagernder Päcke wenn die beiden sich gegenseiti Amts-Expedition angehören und' cjne en lichkeit für die einzelnen Beamt In den übrigen Fall sendung) lagernden P auf Gru Päckerei⸗
g für dienstfreie nach 8. 326 I. Thl. I. Tit. 5 teien aur in dem Falle übrig, als entweder vom Vertrage
g ablösenden Beamten derselben gutung des Vinderwerthes des Gr gere Abgränzung der Verantwort— en in dieser Amts⸗ n hat die Uebergabe der zur A äckereien, nach der V nd des Paket⸗Annahme⸗Buchs u. Zuschreibe⸗Buchs, wie ei
Eapedition nicht bestcht. Senat des Ober⸗Trit bsendung (und Weiter- an Abfassung seit des Bedürfnisses,
erschieden!
nicht geandert habe, sei also unstatthaft, und b des Allgemeinen La
. . De rundstückes zu fordern. gegen dieses Urlel erhobene Nichtigkeite beschwerde J
eines Erkenntnisses durch eine
hnt, und die Ueber grundsatz aufgestellt worden ar: * J 14 1
gabe der für den Ort lagernden Registers gegen Quittung zu erfol das Paket⸗Lager⸗Register bei
dienen, genügt aus denselben ein Extrakt, wel
Paket. Lager!, dit von dem Verkäufer eines Grundstücks übernommene Verpflich— unahme⸗Buch s tung, Tasselbe von den darauf eingetragenen Lasten zu befreien, zur Grandlage begründet für den Verkäufer im Fall der unterbliebenen Erfüllung j Verbindlichkeit, wenn er vom Ve
tragung in das betre
halten hat. Die Köni
und sorgs
ffende Register und da
zu ent⸗ gehen will, nur die Befugniß, den . gefordert, recht ernst 6 Post⸗Anstalten einzu⸗ Regelung desselben, ohne isse, angelegen sein Aenderungen in den vielleicht auch in der baul
htigen Geschäftszweig der gründliche und nachhaltige gen zu entfernende Hindern elnen Orten werden ,, . wendig werden; die eichen Einrichtungen, wel als möglich zu treffen sind Es wird . da betriebe am wirk welche je schwind en u. s Maßstabe der
gen läßt. Berlin, den 19. Februar 1852. Genera
zu lassen. Cours-Fächer
— ichen Einth Räume noh
bevorstehende Jahreszeit che wohl zu erwägen und so zu erleichtern.
durch eine bessere Grundl amsten gelingen, den Unre Päckerei⸗Verkehr durch „w. vorkommen,
nn hoffentlich age in dem Dienst— noch
gelmäßigkeiten Einhal Versenden, und deren wirkl dem Post⸗Amtsblatt erscheinen
e , . —
t zu thun, Zurücklassen, Ver— icher Umfang sich nach dem
Air fr i fe KRgr 433 Aufrufe vergegenwärti—
tzt bei dem
1 Pd st⸗ Amt.
sämmtliche Königliche Ober-Post-Directionen.
Ju stiz⸗ Vt inisterium.
zu Neuwied und der ssionen angestellten, : zu Ehrenbreitstein von Mittelstädt enbreitstein nach Neuwied ar Eisenhuth
Dem hei dem Kreisg gehörigen Gerichts-Kommi Praxis bei dem Justiz⸗ Rechtsanwalte seines Wohnsitzes von Ehr
Der Not ab zum Notar für sung seines
ar . 23 — . — ——
n zu demselben auch widerruflich zugelassenen ist die Verlegung gestattet; und
„zu Cornelimünster vom d. J richts bezirke Aachen mit Ant
estellt worden.
ind Notar
— —
r die Friedensge Wohnsitzes in Aachen?b
—
Plenarbeschluß des Königlichen Ober 2. Februar 1852 —
betreffend die Ver käu
fers eines Grundstücks, auf eingetragene Allgemeines Landrecht Thl. ].
dasselbe von den dar⸗ n Hypotheken zu befreien.
4 2 ö * 25 — 328,
—
w
—
Mor . . 95 Verordnung vom 4. (Gesetz⸗Sammlun Plenarbeschluß.
eines Grundstücks zu on des verk Hypotheken nöthigt werden, statt Liquidirung des zertrages vollen Wert
ö
Ist der Verkäufer Kontrakte übern von den d der Käufer nicht beration oder der hebung des eventuell des gnügen.
Angenommen
rr von ihm im auften Grundstücks verurtheilt, der Bewirk Jutere sse, sich dem Ersatze des
kauften
ommenen Liberati eingetragenen.
so kann ung der Li— mit der linderwerthes,
hes des ve Hegenstandes
om Plenum am 2. Febrtia Sitzungs-Protokoll zi, T Br L z 98 . In Folge vertragsmäßig üb der Verkäufer eines von den darauf ha konnte dies hinsich bewirken,
h ernommener z dstücks verurtheilt ftenden Lasten Hztlich einer Hypot weil der Gläubiger hatte, mit dem Kapital eine Cautio fruch tloser
bindlichkeit worden, das zu befreien. n 5060 Rthlrn. nicht konsens er theilt des Gläubigers war. Nach
. 8 (Grund⸗
und Schulden hekschuld vo zwar den Lös aber von dem n auf Höhe von 400 Rthlrn. Executions vo st
Cesstonar bestellt wo
oder des vollen W
8 volle erthes des Kaufgegenstandes zu fordern.
J Erkenntnisses dem Plenum überlassen und zie streitig: Rechtsfrage in folgender Fassung zur
Berathung gestellt: ö . Repositorien, an den Begründet die von dem Verkäufer eines Grundstückes übernom- zeilung der mene Verpflichtung, dasselbe von den darauf eingetragenen Lasten geeignet, und Hypotheken zu befreien, und ein demgemäß ergangenes Urtel, zweckentsprechend im Fall der unterlassenen Erfüllung dieser Verbindlchkeit, für den
Käufer, wenn er vom Vertrage
64 ; nicht wirder abgehen will, die Besugniß, den Ersatz des Minderwerthes, eventuell des vollen Werthes des Kaufgegenstandes zu fordern?
111 * ; . oder
Kann der Kläger noch auf Be in Gemäßheit der Befugniß auf Kosten des Verklagten bewirken zu lassen, dahin antragen, daß die zu löschende eingetragene Summe vom Verklagten bei— getrieben und deponirt werde, ; Hrundstückes hewirkt werden könne? Von den ernannten Referenten hatte der erste sich gegen die
früher angenommene Meinung erklärt. Er ö . . irz 1834 lasse, wenn
9
I KL— BQ l 8.
— —
3 . 92 . 4 Den Berordnung vom 4 3 8 9 5 IMI A* . s
eine Handlun 1
ö g geleistet werden solle, und ver Verpflichtete es auf Execution antommen lasse, dem Berechtigten die Wahl, auf Leistung der Handlung durch den Verpflichteten zu bestehen, oder dieselbe auf dessen Kosten durch einen Dritten verrichten zu lassen, oder endlich sein Interesse zu fordern. Die hier aufgestellten drei Alter— lativen seien nicht neu, fänden sich schon in der Allgemeinen Ge— richts-Ordnung, und diese setze die Verrichtung der Handlung durch
inen Dristen, wenn sie durch diesen eben so gut und mit gleichem Effekt in Erfüllung gesetzt werden könne, als Regel fest. Es falle nun die erkannte Bewirkung der Libt ration des Grundstückes von einer Hypo:hek unter die Kategorie der Handlungen; denn der Ver Richtete müsse seine Thätigkeit zur Herbeischaffung von Urkunden, Quittungen, Löschungs kon sensen A, anwenden, und daß er dabei selbst Geld gusgeben müsse, um den Zweck zu erreichen, ändere den Charakter seiner Obligation als eine? Handlung nicht. Der Ein— wurf, daß die Handlung nicht vom freien Willen des Exequendus abhängig sei, vielmehr noch andere
liegende Umstände dle
die se Eigenthümlichkeit nur die eine Alternative des §. 9 — den Personalarrest — ausschließen würde, von welchem hier nicht die . die Vollziehung der Handlung durch einen Dritten möglich sei, darüber lasse fich zin allgemeines Prinzip nicht aufstel⸗ len. Wenn aber behauptet werde, diese Möglichkeit sei überall de aue geschlossen, wo die zu vollbringer g
, , n. außerhalb des Willens desselben Möglichkeit bedingen, sei nicht treffend, da
] zu gende Thätigkeit der Art sei, daß sie nur vermöge der rechtlichen Beziehungen, worin der Verpflichtete stihe, von diesem ausgehen könne, so passe dieser Satz nicht auf den konkreten Fall, in welchem es, wie in vielen ähnlichen, gar wohl möglich sei, daß ein Dritter die noch erforderlichen Konsense herbeischaff⸗ Schi
— O oder, wenn die Sch ild nock exister j egen einer e oder, die Schuld noch existent und wegen einer anderweitigen Belastung haftbar sei, die erforderliche Zahlung leiste,
um die Hypothek zu tilgen oder zu entlasten, da ja gesetzlich Zah— lung auch von einem Dritten angenommen werden müsse. Es sei also diejenige Alternative des §. 9 der Verordnung vom 4. März 1834 zulässig; nach welcher die unter E
3u n, Execution stehende Handlung durch einen Hiitten, Lerrjchtet, und namentlich zum Zwecke der Be— zahlung der Hypotheken ber erforderliche Kostenanfwand ve
Verurtheilten eingezogen werden könne,.
24 att )
w
1
. Inter- eck der zu erzielenden Löschung
r. zahle, und das erste Urte
Hierdurch sei die Konfliktfrage entse kräftige und freu n ofkh se lte exe qu k, scheine es gleichgültig, ob die an und für sich 6 gung der rn, . nach den materiellen Gesetzen uͤber Gewähr— r istu unstatthaft wäre. . ͤ 16 au s 361. gg; r , i des §. 334 Thl. I. 2 5 des Al gemeinen Landrechts, wonach, wenn die Freiheit von einer gewissen Last ausdrücklich vorbedungen und die Sache dennoch dag t behaft die §8§. 325 — 328 Anwendung finden sollen, passe nicht au Fall; . e,, ö, 5.
s vorhanden gezeigt; vielmehr sei the enn n 5 sehr wohl betannt geheger, nan ncht die Freiheit der Sache davon zugesichert, sondern die Hinwegräu⸗ Wollte man aber auch die ss5. 325 bis 328 auf einen Fall, wie den vorliegenden, für anwendbar halten, so werde doch durch die darin enthaltenen Bestim mungen dem Ge⸗ ber nicht etwa die Befugniß ertheilt, sich von der gontraitmäßigen Pflicht durch Rücknahme der Sache oder var en warn in derung loszusagen, vielmehr seien es Befugnisse des Uebernehmers, weich 328 aussprechen, und die ür den Fail eintreten, wenn der Geber die Eigenschaften nicht gewähren n . Möglichkeit sei aber gerade in der Ausführung der Verpflichtung durch einen Dritten im vorliegenden Falle gegeben.
In keiner rechtlichen Beziehung könne daher d thigt werden, statt der Bewirkung der judikatmã Liberatio sich mit der Aufhebung des Vertrages oder mit. dem Ersatz des Minderwerthes resp. vollen Werthes des verkauften Gegenstandes zu begnügen. . . 3 6e Referent hält keine der beiden in der aufnestellten Plenarfrage enthaltenen Alternativen für ganz zutreff berühre beide in dem §. 9
n; denn da rechts-
daß der in der ersten Alternative der Plenarfrage enthaltene, vom verden müßten, so er—
dritten Senate angenommene Grundsatz, Falle dem Käufer nur noch die Bef des Minderwerthes, event standes zu fordern, nicht sicht geltend gemacht, daß, wenn in nen Anspruch des Käufers al fasse, das letz Grundstückes, welches mit eine belastet worden, sei, so lange der Gefahr ausgesetzt, wegen der ganze nommen
wonach in dem bezeichneten ugniß zustehen solle, uell des vollen Werth haltbar sei.
den Ersatz es des Kaufgegen⸗ Es wurde auch noch die An— an den jetzt im Prozesse befange⸗ s eine Forderung des Interesse auf— Der Besitzer eines r Cautionsforderung von 460 Rthlr. dieses Intabulat rechtlich bestehe, stets n Summe in Anspruch ge— Diese Gefahr werde durch Deposition einer Summe Geldes von gleichem Betrage, aber auch nur seitigt, indem dann die gerade ausreichen
die Belastur
Gegenstand der In
! pellation ändert und Klö—
Es sei dies aber auc nsrichter nahm an,
h keineswegs der eine zu Extcutions Ordnung werden könne, weil andere außer⸗ n liegende Umstände die Möglichkeit Ein Zwang durch wörtliche Erfüllung
t behaftet ist, ganz richtig liquidirt sei.
Last sich erst später Dasein der Hypotheken
leibe dem Kläger ndrechts nichts
83 k,, dadurch be⸗ zurückzutreten oder die Ver—
den Mittel gewährt seien, Diese Sicherstellung sei daher zunächst teressenforderung des Käufers des Grundstückes, ganz abgesehen davon, ob die Löschung der Caution dadurch bewirkt oder wann dies geschehen werde.
Es wurde hiernächst durch überwiegende Majorit gangs angegebene Rechtsgrundsatz angenommen.
ung dieser Last stipulirt. . mung die 1. zubürden. e Yi. b e wollte der zweite unals für begründet erachten, sah sich aber rü k , beim dritten Senate
j J früher ergangene Entscheidung behinder ü elcher der s . oder eines besondern r. , . kr net mn welcher der Rechts
n solches vorher erwä Päckereitmn auf Grun Soweit das Paket-A1 solchen Uebergabe . lcher die Nummer der Ein— dirser Ve s Gewicht der Sendung
glichen Ober⸗Post⸗Directionen werden auf am in diesen wich dringen und sich eine Nachgiebigkeit ge
werden könne,
—
die §§. 326,
stlichen,
a0.
isterinm der ge Medizinal⸗Angelegenheiten. Königliche Bibliothek. ten Woche, vom 8— 13. März, findet dem 8. t6zuges aus der Bibliothek-Ordnung gemäß die lgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibl iehenen Bücher statt. E
Käufer gens⸗ Vertrage nicht wieder ab'
,, In der näch des gedruckten Ar n sothek ent⸗ Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen hab gefoidert, solche während dieser Zeit, in zwischen ? scheine zurückzuliefern.
en, hierdurch auf⸗ den Vormittagsstunden und 12 Uhr, gegen die darüber aus gestellten Empfang⸗ Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, A — H am Mo
rordnung vom 4. März rfüllung der judikatmäßigen Verpflichtung gewiesenen Wege, nämlich die Erzwingung der Verbindlichkeit oder Fit stellung . — ö z 8 ,, 9 Morfgron 502 17 ann und Gewährung des Interesse. — Der i , n m,. die Fälle, in welchen die Entlastung des Grundstückes durch . Leistungen des Verkäufers und an seiner Stelle durch r nd wenn dies nicht der Fall, 8 * K5 . ür fe 1d gelangt zu Interesse gefordert werden dürfe, und gelangt z
und zwar von ntag und Dienstag, von J — R am Mittwoch und Donnerstag und von 8 — 7 am Freitag und Sonnabend. Berlin, den 1. . Der Königliche Geheime Regierungs-Rath und Pertz.
lungen und einen Dritten inwieweit das dem Resultat: e . daß ein Judikat, durch welches der Verkäufer eines Grundstückes
bewirkt werden könne, Mär) 177. . Blbliothekar folgung des Judikats dringen und
3, die Handlung durch einen Dritten Kriegs⸗ M iniste rium. Februar 1852 — der unter
. . . ekanntmachur damit alsdann die Entlassung des 1
tie Uebersicht der Staats—
an seine Bekanntmachung vom 16. Dezembe Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 9 betreffend die Stellen, welche t Königlicher Verwaltung stehenden Eisenbahnen aus⸗ em Civil-Versorgungsschein ver— esetzen sind, — bringt das unter— Ilgemeinen Kenntniß die nachstehende
14. v. M. (König Gemäßheit der
enheit des . . 3 n Landr
Intahulats en . ö schließlich aus der Zahl der — . Gn . sehenen Militair
95 JJ Departement
Invaliden zu
erossneten
Eisenbahner
-Eisenbahnen. c) auf unbestimmte
mam 1 . 2 e m w * 2 ** 8 , , e er re,. ö , , e, re, re,, ,. — 1 8 2 a . . 2. * K /// /// * 2 . d . n, n,, r, mee. K = . , . m e r , m, em .
Niederschlesisch⸗Märkische isenbahn, welche von einer K Verwaltung hierselbst,
Die S'st Düsseldorfer ie Ostbahn. Düsseldor ie Westphälische Eisenb
(Ges. vom
(Bestätigungs⸗ Denn
I. Bezemb 66 8 2 ; uh Krefeld⸗Kreis Lisenbahn (Allerh. Bestä—
igard⸗-Posener n der Königl. Eisenbahn tin (Allerh. E laß vom 30. Juni 1851.
Eisenbahn directionen (Allerh. Er-
Die Königl. Aller ß November 1849.
(Allerh. Erlaß vom 14. Septem- v i ? Direction z Zeit ihren Sitz zu 1) in Brom— berg und zu 2) in Paderborn. Die Saarbrücker Eisenbahn (Ge⸗ zezember 1849, s. ob.) Den Ban leitet die Königl. Kommis⸗ gau der Saarbrücker Eisenbahn zu Saarbiücken,
Eisen bahn vern aleet r Ostbahn leitet, verw [) wird bemerkt, daß die Er werbung der Bahn für der eingeleitet ist.
setz vom 7.7
sion für den
Die Berliner Bahnhofs⸗ Verbin. dungsbahn (Gesetz vom 12. Mai 1 Sammlung 18? . 260), welche von der Königl. Niederschlesisch⸗ hierselbst
erwaltung Märkischen
Eisenbahn verwaltet wird.
) F⸗ bruar 1
Kriegs -Ministerium. lllgemeines Kriegs-Departement. 9 8 ** ! 6
von Wangenheim.
von Schüz.