1852 / 62 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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unserer Kredit -Registratur eingesehen werden. Der seinem Aufenthalte nach unbekannte Besitz er Heinrich Volkmann wird hierzu öffentlich vorge⸗ laden. ö. Frankfurt a. d. O., den 16. Februgr 1852. Königl. Kreisgericht. J Abtheilung.

3835 Nothwendiger Verkauf. .. . 1 zu Elbing.

Die dem Kaufmann Friedrich August Baum⸗ gart gehörige, ub Litt, B; lLXXIX, bei Elbing belegene Oelmühle, abgeschätzt auf 7033 Thlr. 12 Sgr. 8 Pf., zufolge der nebst Hopotheken⸗ schein und Bedingungen in dem 4. Büreau ein⸗ zusehenden Taxe, soll am 22. April 1852, Vormittags 11 Uhr,

an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Nothwendiger Verkauf. Königliches Kreisgericht zu Kulm.

Das Ritiergut Zyglond, im kulmer Krei se, landschaftlich abgeschätzt auf 45,921 Thlr. 25 Sgr. 4 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein im Büreau III. einzusehenden Taxe, soll am

17. Ju ni 1852, Vormittags 41 Uhr, durch den Kreisgerichts-Rath Wollenschläger au ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

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(38 Nothwendiger Verkauf. Königliches Kreisgericht zu Quedlinburg, Die dem Brennereibesitzer Friedrich Wilhelm

Grunert gehörigen Grundstücke, als:

1) das zu Dittfurth unter Nr. 129 belegene, Band 6 Seite 25 des Hypothekenbuchs ein getragene Haus nebst Zubehör, einschließlich des Brennereigebäudes und der Brennappa— rate und Gerathschaften, abgeschätzt zusam⸗ men auf 5995 Rihlr.

2) die in Dittfurther Flur, am Zollwege, am Gottesacker und dem Hohlwege belegenen, Band 19 Seite 457 des Hypothekenbuchs eingetragenen, die Woorth benannten 5 Morgen Acker, abgeschätzt zu.. 500 Rthlr.,

sollen

am 19. Juli 1852, Vormittags 11 Uhr,

an hiesiger Gerichtsstelle verkauft werden. Taxen und Höpothekenscheine liegen in unserm

IV. Geschäftsbüreau zur Einsicht bereit.

411 Nothwendiger Verkauf. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Spandau, den 18. Dezember 1851.

Die in der Marwitzer Haide belegene, im Hoy⸗ pothekenbuche von Spandau Vol. II. pag. 49 verzeichnete Holzung, der Kraemer genannt, ab— geschätzt auf 40534 Thlr. 24 Sgr. 9 Pf., zufolge der nebst Hypothekenschein in unserem . Büreau III. A. einzusehenden Taxe, soll am 26. April 1852, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst subhastirt werden.

Alle unbekannten Realprätendenten werden auf— geboten, sich bei Vermeidung der Präklusion spä⸗— sestens in diesem Termin zu melden.

3

ist! Subhastations-Patent.

Das dem Gustav von Dzimbowski gehö— rige Rittergut Harmelsdorff Nr. 96 des Hy⸗ pothekenbuchs nebst Vorwerke Emilienhoff mit einem Areal von 1250 Morgen 209 Q.-Ruthen kulmisch und einer Forstfläche von 1667 Mor- gen 125 Q.-Ruthen magdeburgisch, landschaftlich abgeschätzm auf 45, 602 Thlr. 26 Sgr. 8 Pf., in Verbindung mit dem eine Zeit lang als bäuer— liche Besitzung bewirthschafteten ehemals Petzel- schen Bauerhofe mit (36 Morgen 160 O.-Ru—

ihen magdeburgisch, abgeschätzt 80 . 6 Sgr. 8 Pf., so wie ö

328

1) der ehemals Panzramsche Freibanerhof mit 123 Morgen 144 Q.⸗Ruthen magdeburgisch, Nr. XVIII. des Hypothekenbuchs, abgeschätzt auf 940 Thlr. 7 Sgr. 10 Pf.,

2) der ehemals Man'sche Kossäthenhof mit 123 Morgen 144Q.⸗Rutihen magdeburgisch, Nr. XI. des Hypothekenbuchs, abgeschätzt auf 1009 Thlr. 3 Sgr. 4 Pf., das ehemals Kegel'sche Freischulzengut mit 445 Morgen 130 Q.-Ruthen magdeburgisch, Nr. X. des Hypothekenbuchs, abgeschätzt auf 3616 Thlr. 5 Sgr..

3) 28 Morgen 145 Q.-Ruthen magdeburgisch Erbpachtsacker, Nr. XXI. des Hypotheken⸗ buchs, auf 336 Thlr.,

5) die ehemals Garske'sche Häuslerwohnung nebst Garten, Nr. VIII. des Hypotheken⸗ buchs, abgeschätzt auf 175 Thlr.,

sollen

am 21. Juni 1852, 11 uhr Vormittags,

an Gerichtsstelle subhastirt werden. .

Hypothekenschein und Taxen sind im Büreau III. einzusehen. D.-Crone, den 29. November 185t. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.

35 Ediktal⸗Ladung.

Burch den Beschluß der Anklagekammer des unterzeichneten Gerichts vom 10. d. Mts, ist der Fischerknecht Gotthilf Curth aus Marzahn bei Zahna, 21 Jahr alt, zuletzt in Werder und Phöben bei Potsdam wohnhaft gewesen, wegen gewaltsamen Diebstahls und Beschädigung frem— den Eigenthums in Anklagestand versetzt worden. Zur Verhandlung der Sache vor dem unterzeich— neten Gericht steht ein Termin auf

den 25. April 1852, Vormittags 9 nh, in unserem Geschäfts-Lokal, Lindenstraße Nr. 54, an. Zu diesem Termin wird der Fischerknecht Gotthilf Curth mit der Aufforderung vorgeladen, zur festgesetzten Stunde pünktlich zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Be— weismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem Gericht so zeitig vor dem Termine anzuzei—⸗ gen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Erscheint der Angeklagte im Termine nicht, so wüd mit der Aufnahme des Beweises und Entscheidung der Sache in con— tumaciam verfahren. Als Belastungszeugen sind vorgeladen: )) der Fischerknecht Ignatz Heidemann, die Fischermeister Hagendorffschen Eheleute, der Fischermeister Friedrich Rietz,

d) dessen Knecht Vornamens Albert zu Werder, der Gendarm Schöneberg in Zahna, der Schankwirth Hohenschild,

) dessen Ehefrau,

ä) dessen Dienstmädchen Wilhelmine Kgsin,

) der Fischermeister Johann Friedrich Schmidt, der Fischerknecht Karl Güthling,

sämmtlich in Werder.

Potsdam, den 10. Dezember 1851.

Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung. (gez) von Goßler.

296 Bekannimachung.

1) Der Kandidat der Theologie M. Georg Karl Petri zu Wittenberg hat in seinem am 22. August 1738 errichteten Testamente ein Ka— pital von 200 Thlr. welches inzwischen auf 1000 Thlr. angewachsen ist ausge— setzt, dessen Zinsen ein fleißiger und armer Student der Theologie zu Leipzig oder Wit— tenberg zwei bis drei Jahre auf der Univer= sität genießen, dabei aber jeder Verwandte des Stifters Fremden vorgehen soll.

) Der Ober-⸗Konsisterial⸗Secretair Johann Heinrich Heyder zu Dresden hat in seinem Testamente vom 23. Dezember 14785 ange⸗ ordnet, daß die Zinsen des ursprünglich mit

20930 Thlr. ausgesetzten, jetzt auf 3709

Thlr. in Staatsschuldscheinen angewach⸗ senen Stiftungskapitals als ein Stipendium vorzugsweise an Mitglieder aus des Siif— ters Familie, welche auf der Landesschuse Pforta oder den beiden vormaligen sächst— schen Universitäten studiren oder ein ehrliches Handwerk lernen, auf drei Jahre gereicht werden sollen.

Da das letztere Stipendium jetzt vakant ist und das eistere zu Michaelis dieses Jahres vakant wird und sich zu denselben ein qualifizirter Ge— schlechts verwandter nicht gemeldet hat, so werden die unbekannten Interessenten hiervon in Kenntniß gesetzt und zu dem auf den 11. Mai 1852, Vormittags 11 Uhr, im hiesigen Appellationsgerichts Lokale vor dem Appellationsgerichts Secretair Dresser an—

beraumten Termine vorgeladen, um ihre Ansprüche anzumelden und ihre Verwandtschaft mit den ad

1 und 2 genannten Stiftern nachzuweisen. Sollte sich Niemand melden und legitimiren, so wird über die Verwendung dieser Stipendien zum Besten anderer würdiger und bedürftiger Studenten verfügt werden. Naumburg, den 1. März 1852. Königliches Appellationsgericht.

[288

Seeländische Eisenbahn— Gesellschaft.

Nachdem durch Gesetz vom 27. Februar d. J. der Seeländischen Eisenbahn-Gesellschaft Kon— zession auf die Fortsetzung der ersten Bahn— Abtheilung (Kopenhagen-Roeskilde) nach Korsör, ca. 10 Meilen, so wie Zusage ertheilt worden, einer Staatsgarantie von 4 pCt. jährlicher Zin— sen, sovohl auf das Aktien⸗—Kapital der eisten Abtheilung 13 Millionen Rbthlr., als auch auf

das zur Fortsetzung zu verwendende 5 Millionen,

Rbthlr. nicht übersteigende Kapital, auf Be dingung jedoch, unter Andern, daß die Kon— zessson vor Ende dieses Jahres benutzt und die erste Bahn-Abtheilung von jeglicher auf dersel— ben haftenden Schuld freigemacht werde, so wer— den die Actionagire hiermit zu einer

am ta April d. J. hierselbst abzuhaltenden General⸗Versammlung einberufen, in welcher zur Entscheidung gestellt werden wird:

1) ob sich die Gesellschaft den in dem genann— ten Gesetze enthaltenen Bedingungen und Bestimmungen unterwerfe, die Administration ermächtige, alles zur Voll— führung des Unternehmens Erforderliche ab— zuschließen,

Vorschlag zur Aufhebung der im §. 2 des Statuts enthaltenen Bestimmungen wegen Vorrechts der Actionaire zu den neuen Actien,

4) Vorschlag, das Verhältniß der Actionaite der ersten Abtheilung zu denen der zweiten betreffend,

5) Festsetzung wegen Erledigung der Schulden, ob z. B. durch Zuschuß der Actionaire oder durch Einbehalten der Dividende.

In Betracht der überaus großen Bedeutung dieses Gegenstandes für die ganze Zukunft der Gesellschaft werden sämmtliche Actionaire dring— lich aufgefordert, zu erscheinen, entweder persön— lich oder durch statutgemäße Vollmacht, welch Tages vor der General-Versammlung im hiesigen Haupt⸗Büreau der Gesellschaft zu produziren.

Kopenhagen, den 2. März 1852.

Ehlers, p. t. Vorsitzender.

*

An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.

Heute den 10. März 1852 sind ausgegeben worden:

Achtunddreißigste Sitzung der Vierunddreißigste Sitzung der II. Kammer. . . . . 27

Il. Kammer . . . . . 273 Bogen ö . zus. 5

Bogen.

Total 1697 Bogen des J. und II. Abonnements.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag ber Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

bonnement beträgt: Fon 20 Sgr. für Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Ii erg gr Zeitung) t 8geiblutt (⸗Breuß. Adler- t ge nr Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Menarchie: 1 RKihlr. 1748 3gr.

Alle Post-Anstalten des An und Auslandes nehmen Sestellung auf

an, für Serlin die Expeditionen: 8ehren-straße Nr. 57. und Schadows-- Straße Rr. 4.

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D * I 8 9 . D N 1 9 1 * 8 U sz 1 sech E E den Königl. Preuß. Staats- Anzeiger 2 . *

zeiger.

Berlin, Freitag den 12. März

1852

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Ausspruchs zusammenzutreten hat. Schiedsrichter, sind befugt, für die ihnen als solchen obliegenden , , ohne Unterschied, ob sie zu den Beamten gehören ͤ Diät nd Reifsekoste en für Sack nhl auf eine Vorrichtung zur Ansertigung von Polsterfedern! oder nicht, Diäten und Reisekosten nach den für Sachverständige in aus Draht in der durch Zeichnung und Beschreibung an⸗ gegebenen Ausführung, und ohne Jemanden in der Be-

Arbeiten.

Dem Sattler- und Tapezierermeister Friedrich Rosfenthal zu Nordhausen ist unter dem 8. März 1852 ein Patent

nutzung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— fang des preußischen Staats ertheilt worden.

? 3 9 Oienst⸗

Beinkleider der Post-Unterbeamten zur Uniform.

Es ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß von den Post-Un— ö . : ze terbeamten zur Dienst-Uniform Beinkleider von sehr verschieden⸗ (8. 15) zur Vertretung der Gewerkschaft zu bestellen ist, muß durch Ich nehme daher Veran- 6 Lon der Gewert entschieden ;

x. ; 1.429 . T. gegen diese Entsche ist die Berufung . icht . lassung, die Post-A1nstalten darauf aufmerksam zu machen, daß die ge) . , , s die Berufung auf schiedarichterlichen von den Post-Unterbeamten im Dienste zu tragenden Beinkleider von Ausstruch 6. 8) unstatthaft.

artiger grauer Frabe getragen werden. militair-⸗-grauem Tuche sein müssen.

Berlin, den 28. Februar 1862. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

In struction des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Mai Verhältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerks, für den hne nnfgng der Myndrch ie, mit nahme der auf dem linken Rheinufer Landestheile,

„Zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Mai 1851, die Ver⸗— hältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerks betreffend, wird auf

Grund des §. 27 dieses Gesetzes hierdurch verordnet, was folgt: 834

Der §. 3 des Gesetzes enthält die Bestimmungen, welche bei den über 10 Meilen von dem Bergwerke entfernt wohnenden Ge- werken wegen Insinuation der Vorladungen z. getroffen werden Aussicht des Berg-Amtes zu fordern; auf speziellen Antrag aber

müssen; bei den innerhalb dieser Entfernung wohnenden Gewerken

genügt die Einhändigung von Verfügungen oder Schreiben der BVergbehörde und der gewerkschaftlichen Repräsentanten, gegen Post⸗ Insinuationsscheine; es muß jedoch darin eine Verwarnung für den

Fall des Ausbleibens oder der Nichtbefolgung enthalten sein. II. (zu S., 8.)

Hat ein Betheiligter die schiedsrichterliche Entscheidung darüber angerufen, ob der von der Gewerkschaft gefaßte Beschluß zum ge— meinsamen Besten der Gewerkschaft gereiche, so tritt die amtliche Wirksamkeit des Bergamts erst dann ein, wenn die von beiden Theilen erwählten Schiedsrichter als Schiedsgericht zusammengetre⸗ ten sind und nach Vernehmung beider Theile sich zu einem gemein— schaftlichen Ausspruch nicht vereinigen können.

Das Bergamt ernennt sodgnn auf erfolgte Mittheilung des Repräsentanten oder Gruben-Vorstandes der Gewerkschaft den

sonderen Vollmachts-Vertrag kann hierüber anderweit werden.

Obmann, welcher mit den beiden Schiedsrichtern zur Abgabe des Der Obmann, so wie di

Privat-Angelegenheiten geltenden Sätzen zu liquidiren. S8. lll. e B Der Termin zur Wahl eines gewerkschaftlichen Repräsentanten

oder eines Gruben-Vorstandes wird bei dem Bergamte oder durch einen damit beauftragten Beamten an einem gelegenen Orte von Amts wegen anberaumt und abgehalten. Wenn jedoch in dem an— e,. 3 , 3 n g . . ö . H . „Seiten der Wähler nicht zu Stande gebracht werden kann, so sin Verfügung vom 28. Februar 1852 betreffend die wie Kosten der zur Wiederholung 39. Wahlakts anzuber aumenden Termine von der Gewerkschaft zu übernehmen. (

Die Wahlverhandlungen sind nicht stempelfrei. Die Frage, ob ein Repräsentant oder ein Gruben -Vorstand

einfache Stimmenmehrheit von der Gewerkschaft entschieden werden;

Die Anträge und Erklärungen desjenigen Mitgliedes des

Zugleich bemerke ich, daß die Post-Unterbeamten an den grauen Gruben Vorstandes, e, . nach außen, so wie bei Ber⸗ Beinkleidern einen Vorstoß von orange farbenem Tuche zu tragen haben. handlungen mit dem Berg-Amte vertritt, sind ohne weiteren Nach— . 6 4. weis so anzusehen, als ob sie von der Gewerkschaft selbst ausgegan⸗

gen wären.

Durch einen zur Kenntniß des Berg-Amts zu bringenden be⸗ bestimmt

Wo die Allerhöchst genehmigten Statuten eines Bergwerks—

Vereins besondere Bestimmungen über dessen Vertretung nach Außen enthalten, erfolgt die Bestellung des Repräsentanten oder eines Gruben-Vorstandes zur Wahrnehmung der durch das Gesetz den Bergwerksbesitzern zugestandenen Befugnisse, nach Maßgabe jener 18 nher ni,. oder Gruben⸗-Vorstande muß jedoch eine ausdrücklich auf die im Au sen d 18 erwähnten Geschäfte gerichtete Vollmacht ertheilt und dte⸗ sselbe dem Bergamte eingereicht werden. beleg enen

statutarischen Bestimmungen; dem also bestellten Repräsentanten

LIV. (zu 8 16)

Die Legitimations-Bescheinigung für den Repräsentanten oder den Gruben-Vorstand ist von dem Bergamt zu ertheilen und aus— zufertigen.

V. (zu 8. 48.

Im Allgemeinen ist von dem Repräsentanten oder dem Gru— ben-Vorstande die Besorgung der in §. 18 angegebenen Geschäfte und insbesondere die spezielle Ausführung der festgestelltön Betriebs— Pläne, so wie die Führung des Bergwerks-Haushalts, unter der

kann, in der weiter unten bestimmten Art, demselben vorübergehend hierin eine Unterstützung durch den Revier-Beamten gewährt werden. Zu 1. Das Berg-Amt hat dem Repräsentanten oder dem Gruben— Vorstande die Zeitperioden anzugeben, in welchen von ihm der Be⸗

triebsplan einzureichen ist.

Der Betriebsplan muß in Betreff der Sicherstellung, Verwal⸗ tung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigenthums die erfor⸗ derlichen Angaben und Ausführungen enthalten und unter Zuzie⸗ hung des Repräsentanten oder des Gruben -Vorstandes geprüft werden.

Diese Prüfung muß besonders dahin gerichtet sein, daß durch die Ausführung des Beirtebsplanes die Mineralien nach den Re—