1852 / 62 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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geln der Bergbaukunst, so weit der Werth derselben die Gewin⸗ nungskosten deckt und so weit es ohne Gefährdung der Sicherheit der Baue, der Oberfläche, oder des Lebens und' der Gesundheit der Arbeiter möglich ist, vollständig gewonnen werden.

Dem Berg-Amte steht die Beaufsichtigung des Betriebes und die Ueberwachung der Ausführung des festgestellten Planes zu. Wird der Betriebsplan in der hierzu festgesetzten Frist nicht einge⸗ reicht, so hat das Berg-Amt denselben zu entwerfen und mit Zu⸗ ziehung des Repräsentanten oder des Gruben -Vorstandes festzu⸗ stellen. Erfolgt eine Einigung nicht, so entscheidet das Ober⸗Berg⸗ amtz gegen dessen Beschluß dem Repräsentanten oder dem Gruben? vorstande der Rekurs an den Minister binnen 14 Tagen zusteht.

Wird von dem festgestellten Betriebsplan ohne Genehmignng des Bergamts abgewichen und die deshalb ergangene Verfügung nicht befolgt, so kann das Bergamt den eigenmächtigen Betrieb und,

bei fernerer Weigerung, der ertheilten Anweisung Folge zu leisten, gung. zur Arbeit angelegt werden. Diese Scheine sind von dem Gruben⸗ beamten aufzubewahren und auf jedesmaliges Verlangen dem Berg

den Betrieb der Grube gänzlich einstellen. Aus Gründen des po— lizeilichen Interesses kann die Betriebseinstellung vom Bergamte

sofort verfügt werden. Bei eingetretenen Unglücksfällen, als Ver-

schüttungen, Wasserdurchbrüchen, Grubenbränden 2c. ist das Berg⸗

amt so befugt als schuldig, die zur Rettung der Mannschaft oder

Sicherstellung der Grube erforderlichen Arbeiten unter seiner Lei⸗

tung ausführen zu lassen. Der Repräsentant oder der Grubenvor⸗ stand ist verpflichtet, auf Kosten der Gewerkschaft die erforderliche . zirks- oder revierweise mit den Repräsentanten oder mit den Gru⸗

Mannschaft zu stellen, so wie die Materialien und Utensilien her⸗ beizuschaffen. 3

Ist durch den Repräsentanten oder durch den Grubenvorstand

die Wahl der technischen Grubenbeamten, die Regulirung der Ge-

schäfte derselben und die Aufnahme der Dienstverträge erfolgt, so

liegt es dem Bergamte ob, die Qualification der ihm vorgestellten Personen zur Verrichtung der ihnen kontraktlich zu übertragenden Functionen zu prüfen und die Verhandlungen darüber dem Ober? Bergamte einzureichen, durch welches demnächst die Bestätigung

der vorgeschlagenen Grubenbeamten erfolgt.

Das Ober-Bergamt ist befugt, die Bestätigung der Gruben

beamten zu versagen, wenn gegen ihre technische Dienstbefähigung oder gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken obwalten, oder wenn ge—⸗ gen die Bestimmungen des Dienstvertrages rechtliche Erinnerungen zu machen sind. Wird ein Grubenbeamter seines Dienstes ent— lassen und nicht sogleich die Fortführung des Betriebes einem an— deren, von dem Bergamte als befähigt und zuverlässig anerkannten Individuum übertragen, so ist das Bergamt befugt, einen solchen anzustellen und die dafür auf die Grubenkasse zur Zahlung anzu— weisende Besoldung zu bestimmen.

Auf jedem Bergwerke müsfen so viele Grubenbeamte angestellt

werden, als nach dem Ermessen des Bergamts erforderlich sind, und ist dasselbe befugt, die Ergänzung dieser Zahl nöthigenfalls, wie vorhin erwähnt, von Amts wegen zu veranlassen.

Das Bergamt hat in Beziehung auf die von dem Repräsen⸗

tanten oder von dem Grubenvorstande verabredeten Dienstverträge der Berggeschworne auch ohne Antrag der Grubenbeamten die

bei Regulirung der Geschäfte der Grubenbeamten darauf zu achten, daß die zur Betriebsführung nöthigen Functionen sämmtlich nur geeigneten Personen übertragen werden, und insbesondere Sorge zu tragen, für genaue Ausführung der Betriebs⸗Disposttionen, Be⸗ folgung der bergpolizeilichen Vorschriften wegen Annahme, Entlas⸗

sung und Bestrafung der Arbeiter und deren Löhnung, für Erhal—

tung der Markscheiderstufen, Anfertigung und Erhaltung der Gru— benrisse. In den Dienstverträgen ist ausdrücklich derjenige zu be— zeichnen, welcher der Bergbehörde gegenüber diese Functionen per— sönlich zu vertreten hat. ,

Ju 8. 3.

Die Aufsicht über die Dienst! und Geschäftsführung der Gru— benbeamten ist von dem Repräsentanten oder dem Gruben vorstande in der Weise zu fordern, daß er die pflichtmäßige Thätigkeit der Gruhenbeamten kontrolirt, gefundenen Ordnungswidrigkeiten abstellt und die Schuldigen zur Bestrafung anzeigt.

Dem Berggeschwornen steht die Festsetzung der Strafen zu. In Fällen der Beschwerde entscheibet das Bergamt.

Zur Entlassung der ohne Vorbehalf der Kündigung ange— kelle n Grubenbeamten ist die Genehmigung des Bergamts erfor— erlich.

Dem Bergamt steht jedoch nicht zu, in Fällen des Streits

über das Vertragsverhältniß der Grubenbeamten zu entscheiden, es muß vielmehr dergleichen zu seiner Kenntniß gelangende Fälle an den Richter verweisen, da die von den Gewerkschaften ange⸗ stellten Grubenbeamten als Privatverwalter, mithin nicht als Staatsdiener anzusehen sind, und demgemäß auch etwaige Anträge auf Aufhebung des Dienstkontraktes, ober auf unfreiwillige Dienst= Entlassung der Grubenbeamten ablehnen. ;

Zu 4. Die Annahme und Entlassung der Arbeiter, welche Genossen des Knappschafts-Vereins sind, so wie die Beschäftigung der be—

müssen zur Knappschaftskasse eingezogen werden.

hufs des Studiums des Bergfachs zur Arbeit zugelasse sonen, erfolgt durch das Bergamt oder durch * ö tragten Beamten.

Die Zahl der Arbeiter, welche auf einer Grube beschajt werden sollen, hat der Repräsentant odet der Gruben vor stand 9 Gewertschast zu bestimmen, und demgemäß das Bergamt mit 8er ziehung desselben für eine jede Grube? im Verhältniß der bestimm'. ten Arbeiterzahl mit Rücksicht auf die Arten des aus Betriebes, die Anzahl der zu beschäftigenden Kn Genossen festzustellen und der Grube zu überwe

Die Versetzung der Knappschafts ruhe zu einer anderen erfolgt durch das B ami beauftragten Beamten.

Das Bergamt hat darauf zu achten, daß nicht zur Knapr schaft gehörige Arbeiter von dem Grubenbeamten nicht ohne Ben.

bringung eines Gesundheits-Attestes und eines Abkehr -Scheing

amt vorzulegen. Auf jeder Grube muß nach dem vorzuschreibenden Schema ein Register der Arbeiter geführt werden; find' in einem Bezirke mehr Arbeiter vorhanden, als auf den Werken zweclmäßig beschäftigt werden können, so gebührt unter ihnen den Knappschaftz⸗ Genossen der Vorzug. Das Bergamt hat mit dem Anfange eines jeden Jahres he—

benvorständen die Normal-Löhne zu vereinbaren, welche den von den Grubenbeamten abzuschließenden Gedingen und Schichtlohng— sätzen zum Grunde gelegt werden müssen. Kann über den Normal Bergamt.

Kommt zwischen den Grubenbeamten und den Arbeitern in Betreff der Höhe der Gedinge eine Einigung nicht zu Stande, oder wird von den Arbeitern darüber Beschwerde geführt, so entscheidet der Berggeschworne unter Vorbehalt des dagegen beiden Thetlem zustehenden Rekurses an das Bergamt und beziehungsweise an dat Ober⸗Bergamt.

Die Bestimmung eines Maximum bei der Gedinge-Arbeit is

unstatthaft.

Das Bergamt hat auf die Beobachtung der bestehenden Vor—

schriften über die pünktliche vollständige Löhnung' der Arbeiter strenge zu halten, entgegenstehenden falls den Arbeitern aus den

bexeitesten Mitteln der Grube zu ihrem Lohne zu verhelfen um nöthigenfalls die gesetzlichen Zwangsmittel in Anwendung zu bhrin— gen. Bergarbeiter, welche wegen nicht geschehener prompter Löh—

nung die Arbeit aufgeben wollen, sind unweigerlich mit dem Abkeht— Scheine und, wenn ssie Knappschafts- Genossen, mit dem Anfahr⸗ Scheine auf eine andere Grube zu versehen. Die gegen Bergar—⸗

beiter auf Grund bestehender Reglements von den Grubenbeamten

mit Genehmigung des Berggeschwornen festgestellten Geldstrafen Bei Zuwider— handlungen der Arbeiter gegen bergpolizeiliche Vorschriften kann

Strafe bestimmen. Gegen Strafbestimmungen ist binnen acht Tagen von der Be— kanntmachung die Rekursheschwerde an das Bergamt zulässig

welches endgültig darüber zu entscheiden hat.

Zu 5 und 6.

Das Bergamt hat sich bei Aufbringung und Einziehung der erforderlichen Betriebsgelder, so wie bei Auszahlung der Ausbeu— ten, welche Geschäfte dem Repräsentanten oder dem Gruben⸗Vor⸗ stande obliegen, jeder Mitwirkung zu enthalten. Wird jedoch wegen Nichtzahlung der Betriebsgelder die Ausschreibung von Zubußgel⸗ dern und die Einleitung des Retardatverfahrens nachgesucht, so hat das Bergamt zunächst eine Nachweisung über den Zustand der Grubenkasse sich vorlegen zu lassen und sich zu überzeugen, daß die für das Quartal auszuschteibende Zubuße zum Betriebe der Grube nothwendig ist.

Eine gleiche Nachweisung des Gruhenkassen-Bestandes ist erfor— derlich, wenn Anträge auf Verlagserstattung oder Ausbeuteschlit— ßung gemacht werden. . ü

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Dem Bergamt steht die Kontrole des durch den Repräsentanten oder durch den Grubenvorstand zu führenden Grubenhaushalts in— soweit zu, als nothwendig ist, um von der guten Beschaffenheit und von dem zureichenden Vorrath der Materfalien c. zur Sicherstel⸗ lung der Arbeiter, der Grubenbaue und der Oberfläche volle Ueber— zeugung zu erhalten.

Zu 8 bis 11.

Mit Bezug auf das Gesetz vom 12. Mai 1851, die Besteue⸗ rung der Bergwerke betreffend, und in Folge der zur Ausführung desselben erlassenen Instruktion hat das Bergamt sich den Vorar— beiten zur Bestimmung der Verkaufs⸗ oder Taxpreise der Pro⸗ dukte, beziehungsweise der Ermittelung und Feststellung des Werthe derselben, unter Mitwirkung der Repräsentanten ober der Gruben—

. Bergamte liegt ob, den gesetzlich vorgeschriebenen Ge—

satz eine Einigung nicht erreicht werden, so entscheidet das Ober—

331 Bescheid vom 4. März 1852 betreffend die Mit

wirkung der Rendanten resp. der Vorsteher der Orts—

stände zu unterziehen und dieses Geschäft bei jeder Grube ge— . oder bezirks- und revierweise vorzunehmen.

ö, Dasselbe gilt für die Berechnung der Ertrags -Antheile der gnappschastskassen oder anderer Freikurbesitzer. Es sind jedoch nur nie dazu erforderlichen Beläge einzufordern, jede darüber hina us— . ide Kontrole der Grubenrechnungen ist zu vermeiden.

hrauch geaichter Maße beim Verkauf auf den Giuben, so wie di jffentliche Bekanntmachung der Produkten-Verkaufspreise, zu beauf— schtigen und zu kontroliren. . ö Zu 12 und 13. Das Bergamt hat dem Repräsentanten oder dem Grubenvor⸗ fande die Führung derjenigen Bücher, Listen, Journale vorzuschrei⸗ hen, welche zur Prüfung der Abgaben und der sowohl von den Bergwerksbesitzern, als von den Arbeitern zu den 9 und Unterstützungskassen zu leistenden Beiträge erforderlich sind. J. Der Repräsentant oder der Grubenvorstand ist aufzufordern, die zur Buchführung bestimmten Personen zu . damit si auf die richtige Führung der Bücher vereidet werden . ö. auch geschehen muß, wenn der Repräsentant oder ein Mitglied des Grubenvorstandes selbst diese Function übernimmt. Der Reviston und Abnahme der Grubenhaushalts Rechnungen im Privatinteresse hat sich das Berg⸗Amt fortan nicht mehr zu n= terziehen; die Revision der im fiskalischen und ,, leresse nöthigen Nachweisungen und Beläge liegt ihm jedoch o ö Außer den Schriftstücken, welche zur Kontrolirung der Abgaben und Gefälle dienen, hat das Berg- Amt dem Repräsentanten oder dem Grubenvorstande noch die Form derjenigen, Nechnungen vorzu⸗ schreiben, welche in näher zu bestimmenden Zeiträumen von ihm ausgefüllt und eingereicht werden müssen, um zur, richtigen Kennt= niß der Förderung, des Produkten-AUbsatzes nach seinen verschiedenen

Richtungen, der Produkten⸗ Bestände, der Knappschaftsverhältnisse und zu anderen statistischen Nachrichten zu gelangen. W n

Das Bergamt hat darauf zu achten, daß auf jeder Grube ein „Zechenbuch“ angelegt und gehalten werde, in welches alle bergpo⸗ lizeilichen Verfügungen, so wie die durch die Behörde, den Reprä⸗ sentanten oder den Grubenvorstand und die Beamten getroffenen Maßregeln und die auf den Betrieb bezüglichen Bemerkungen ein—

1

Post-Anstalten bei dem Examen der Post-Eleven. Die von der Königlichen Ober-Post⸗-Direction im Berichte

vom 16ten v. M. in Beziehung auf die Mitwirkung der Rendan⸗ ten bei dem Examen der Post-Eleven beantragte Veränderung der Instruction, entspricht allerdings den durch die Vereinigung der Rendanten- und der Kassirer Stellen eingetretenen Verhältnissen.

Bei denjenigen Ober-Post-Directionen, bei welchen in Folge

neuerer Bestimmungen jene Stellen-Vereinigung stattgefunden hat,

soll demnach der Rendant aus der Prüfungs- Kommission aus— scheiden und dagegen der Vorstand ber Orts- Post⸗ Anstalt in die⸗= selbe eintreten. Hiernach wolle die Königliche Ober-Post-Direction das Nöthige anordnen.

Berlin, den 4. März 1862. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

An

die Königliche Ober ⸗Post ⸗Dirertton

Bescheid vom 5. März 1852

zu N.

betreffend die Erhebung

des Ergänzungsporto bei nicht vollständig frankirten

Briefen.

Die Fürstlich Thurn und Taxissche Hochlöbliche General- Post⸗ Direction beehrt sich das General-Post-Amt auf das gefällige

Schreiben vom 2. v. M. ganz ergebenst zu benachrichtigen, daß die

Bestimmung im zweiten Absatze des Art. 19 des Postvereins-Ver—

trages wegen Erhebung des Ergänzungsporto bei nicht vollständig

zutragen sind. Der kontrolirende Königliche Beamte muß von die— /

. 1a *. 9 so 3 Mer rk sem Zechenbuche bei jedesmaliger Anwesenheit auf dem Bergwerke

Einsicht nehmen. . ] ! x ö 2 . 2 2 9 2 36 88 * Andere mit einem Anfahrschein des Berg-Amts versehene Per—

sonen sind nicht befugt, die Einsicht in das Zechenbuch zu fordern; wohl aber sind die Gruben-Beamten verbunden, sie auf der Fahrt

J . . ö 2 160 . . 2 r zu begleiten und ihnen über den Betrieb jede Auskunf zu er

f .

theilen. V zu 16) Densenigen Repräsentanten oder Grubenvorständen, welche die

Führung des Betriebes und Haushalts ihrer Grube noch nicht selbst

ö. . ; ; . ; I übernehmen können, soll, so weit es die Zahl der Beamten zu

läßt und bis auf weitere Bestimmung eine Aushülfe gegeben werden. Zu dem Ende hat das Berg-Amt in solchem Falle

und auf den Antrag des Repräsentanten oder des ö vorstandes anzuordnen, daß die Ausführung des sesgg stell. ten Betriebsplanes und die Attestirung der sich auf den Betrieb und die dazu verwendeten Materialien 2c. bezte henden Be⸗ läge nach dem bisher dabei beobachteten Verfahren, durch den Berg⸗

geschwornen und die Anfertigung oder die Revision der angefertig

len Rechnungen durch Rachnungs-Beamt« (Oberschichtmeister, FKalkulatoren) geschieht. Das Bergamt selbst aber hat auch in die—

. 9. . ) =. . . ( 6 . Fyße der sn Fällen seinerseits die Revision nur auf die zur 6 ö Abgaben und Knappschaftsgefälle nöthigen Beläge und Rechnungei

. 9 1 ö Fes ö 8 539 zu beschränken (V. zu 12 und 13). Die von den Königlichen Be—

anten hiernach zu leistenden Dienste werden aus den Grubenkassen

nicht bezahlt. ö . VII (zu §. 26.)

Die Befugnisse des Repräsentanten oder des Grubenvorstandes

ur Berichtigung des Berggegenbuches beginnen, sobald die Gewerk— schaft konstituirt worden ist, weil erst dann die Wahl der Vertre—

ter vorgenommen werden kann (8. 13), und zu Verfügungen über

die Substanz, um welche es sich bei der Aufnahme von Personen m das Gesammt-Eigenthum handelt (8. 19), der Repräsentant oder Grubenvorstand nichk berechtigt ist. . 21 . 6e . darauf 3 halten, daß schon bei der Justruction mer Muthung die Berg-Behörde durch die diesfälligen Eillärun⸗ gen des Muthers in den Stand gesetzt werde, die an dem Gesammt⸗ Eigenthum Betheiligten in die Verleihungs-Urkunde aufzunehmen.

Wo zur Zeit der Verleihung der ursprüngliche Muther nicht

mehr vorhanden ist, tritt dessen Rechts-Nachfolger für ihn ein. Berlin, den 5. März 1852. . . Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

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frankirten Briefen diesseits in der Weise zur Ausführung kommt, daß bei Anwendung unzureichender Frankomarken das sogenannte Strafporto der Zuschlag stets nach vem GHesammtgewichte der Sendung erhoben wird. Üm auf das dortseits gewählte . zurückzukommen, würde demnach für einen 2 Loth schweren Vereins⸗ brief, welcher weiter als 20 Meilen zu versenden und mit nur 6 Sg. (18 Ar.) anstatt 9 Sgr. (27 Ar,) durch Marken frankütz worden ist, außer dem fehlenden Frankobetrage von 3 Sgr. (9 Er. noch das Zuschlagporto mit 1 Sgr. (3 3 für jedes Loth, also für 23 Loth mit 3 Sgr. (9 Rr.) in Ansatz zu bringen sein. Berlin, den 6. März 1852. General ⸗Post⸗Amt.

An

Post-Direction zu Frankfurt a. M.

Das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent⸗ liche Arbeiten hat auf der Londoner Gewerhe⸗Ausstellung von 1851 folgende Maschinen und Modelle von Maschinen:

Ein Assortiment Maschinen zur Erzeugung von wollenem Streich⸗— garn, - ; . 2 Einen mechanischen Wehestuhl für wollenes K Eine mechanische Vorrichtung zum Schmieden in , 33 75. . . a6 2 J ö ; . 211 Yyr c öhren, Eine Maschine zum Pressen. von hohlen Ziegeln Drainröhrer Eine Maschine zur Anfertigung von hanfenen Tauen, Eine Maschine zum Flechten von Band-Schuhen, ferner Lin Model einer Scheer Naschine für baumwollene Garne, und Ein Modell einer Schlicht⸗Maschine! K Ein Modell eines mechanischen Webestuhls für baumwollene Ge— webe, 4 . ankaufen und dieselben für einen Zeitraum von Woche: ö. den Räumen des Königlichen Gewerbehanses, Klosterstraße Nr. 36, zur Besichtigung seitens der dabei betheiligten d, ner, e, auf⸗ stellen kassen. Während jener Frist werden an jedem , . von 9 12 Uhr Vormittags der Geheime , Rath Wedding oder der Werkmeister Stutzer die erforderlichen Erläute— rungen geben. Berlin, den 8. März 1862. Die Königliche technische Deputation für Gewerbe.

Oesterreich.