Mai- Juni 58 Br., Juni- Juli 587 Br. Rüböl März-April 9ijn bez., Herbst] 84. Spiritus Frübjahr 135 be., Juni-· Juli 123 be. Harmahanra, 12. März, 2 Uhr 43 Minuten Nachmittags. Magdeburg - Wittenberge 632.
Kieler 1053.
101 be-.
Hamburg 101. Spanische inländische Schuld 363. steiner 81.
306 Bekanntmachung.
Der Schankwirth Johann Friedrich David Rohwedel ist wegen wissentlichen Meineides zu dem Verluste des Rechtes, die preußische Natio— nalkofkarde zu tragen, zweijähriger Strafarbeit, einer Geldbuße von 98 Rthlrn. 20 Sgr., event. noch zwei Monaten Strafarbeit und Stellung unter Polizei⸗Aufsicht auf drei Jahre, verurtheilt worden. Dies wird gemäß der ergangenen rechts— kräftigen Entscheidung zur öffentlichen Kennkniß gebracht.
Berlin, den 9. März 1852.
Untersuchungs-Abtheilung des Königlichen Stadtgerichts. Deputation II. für Vergehen.
3081 Nothwendiger Verkauf. Königl. Kreis gerichts⸗Kommission zu Oranienburg, den 2. März 1852.
Die den Erben des Scharfrichters Hahn zu— gehörige, hierselbst belegene und im Hypotheken—⸗ buche von der Stadt Oranienburg Vol. i. No. 71 Fel. 564 verzeichnete Scharfrichterei nebst dazu gehörigem Grundstücke, abgeschätzt auf 21,861 Rthlr. 13 Sgr. 1 Pf. zufolge der nebst Hypothe— lenschein in dem zweiten Büreau einzusehenden Taxe, soll am 21. September d. J., Vor⸗ mittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
I3io] Bekanntmachung. —
In der Ehescheidungssache des Königlichen Kreisgerichts-Rath Wilhelm Panse Kläger, wider dessen Ehegattin Juliane Mathilde geb. Adler Verklagte, ist zur Beantwortung der Klage und weiteren mündlichen Verhandlung ein Termin auf den
1. Juli 1852, Vormittags 12 uhr, vor dem Kollegium des unterzeichneten Gerichts angesetzt. Die Verklagte wird hiermit vorgela⸗ den, in diesem Termin persönlich zu erscheinen, im Falle ihres Nichterscheinens der Kläger aber auf Scheidung anzutragen für berechtigt erachtet werden wird.
Merseburg, den 13. Februar 1852.
Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung.
3051 Bekannt mach un g. Die Beschaffung der für den hiesigen Ober⸗ Post⸗Directions-⸗Bezirk erforderlichen, für unmit-
zelbare Rechnung der Königlichen Kasse zu er⸗
bauenden Post⸗Cours-Wagen soll nicht mehr durch Verdingung aus freier Hand, sondern auf dem Wege der freien Konkurrenz durch Submis⸗
340
barden 993. 1475. Gold 313.
Berlin- (Tel. Dep. d. C. B.) Bankactien 1206.
Wien 965. Amsterdam 101.
d. C. B.)
Bankactien 1245. London 12
o5proz. Spanier 184. Lombarden S803.
Hax üs, Donnerstag, 11. Marz, Nachmittags 5 Uhr. 3proz. 68, 25.
Nordbahn 1553. 1839 Loose 1213. Lom-
28. Augsburg 124. Hamburg 1833. Paris Silber 243.
Der Monats-Ausweis für die Nordbahn beträgt 481, 000 FI. KEramla kannt a. NI. Donnerstag, 11. Märę, Nachmittags 2 Uhr Nordbahn 43. 1Iproꝛr entige Metalliques 67. 18346 Loose 177.
1839 Loose 967. 3proæ. Spanier Badische Loose 37. EKurhessische Loose London 1213. Paris 955.
Tel. Dep. 5proz. 103, 35. . 9.
sions - Eröffnung bewirkt werden. — Quali fizirte Wagenbauer, welche sich bei der Submission be⸗ theiligen wollen, werden eingeladen, ihre Preis- Offerten in versiegelten und mit der Bemerkung: „Submission der Königl. Post Wagen“ versehenen frankirten Briefen, bis zum 31. März d. J., bei der unterzeichneten Dber-Post⸗Direction einzureichen.
Die Bedingungen wegen Erbauung der Wa— gen können im Büreau des Post⸗Inspektors in den Vormittags-Stunden eingesehen, auf Ver— langen auch abschriftlich gegen Erstattung der Kopialien mitgetheilt werden.
Die Eröffnung der eingehenden Offerten findet den 1 April (., Vormittags 10 Uhr, statt, wozu den Submittenten der Zutritt gestattet ist. Berlin, den 10. März 1852.
Königl. Ober-Post-Direction.
lsod] Bekanntmachung.
Die Auszahlung der am 1. April d. J. fällig werdenden Zinsen der von uns ausgegebenen Rentenbriefe wird vom 1. April ab, an jedem Wochentage zwischen 9 und 1 Uhr Vormittags im Geschäfts lokale der Rentenbank⸗Kasse, Schützen⸗ straße Nr. 26, hierselbst gegen Ablieferung der betreffenden Zins-Coupons erfolgen. Werden mehrere Coupons gleichzeitig zur Einlösung prä— sentirt, so ist denselben eine Nachweisung beizu—⸗ fügen, in welcher die Coupons den Apoints, der Stückzahl und dem Betrage nach aufzuführen und zusammenzuziehen sind. Auch kann die Ab- hebung der Zinsin in gleicher Weise bei jeder Kreis Kasse der Regierungsbezirke Potsdam und Frankfurt erfolgen.
Nach §. 35 des Gesetzes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 werden die fälligen Coupons übrigens von allen König⸗ lichen Kassen in Zahlung angenommen.
Berlin, den 9. März 1852.
Königliche Direction der Rentenbank für die
Provinz Brandenburg. gez. Hey der. 292
Behufs Wiederbesetzung der am 1. Mai 1853 vakant werdenden hiesigen Bürgermeisterstelle, mit der ein jährliches Gehalt von 600 Rihlrn. ver— bunden ist, soll zu einer Neuwahl geschritten wer— den, und ersuchen wir demnach die auf diese Stelle reflektirenden Kandidaten, unter Einreichung ihrer Qualifications⸗-Atteste, sich bei dem Vor⸗= steher Herrn Kerkow bis zum 1. April d. 8. zu melden.
Nauen, den 23. Februar 1852.
Die Stadtverordneten.
12941 Apotheken verkauf.
Die sub No. 4 am hiesigen Markte belegene, mit einem Realprivilegio versehene Apotheke des kürzlich verstorbenen Herrn Gustav Heidenreich, welche einen bedeutenden Geschäftsumsatz hat, soll
Mittwoch, am 7. April d. J., Nach⸗
mittags 2 ahr,
eistbie⸗
Von den Erben mit ich
er⸗
auf⸗
Aus⸗
.. . ö
Seelandische senbahn⸗ Gesellschaft.
Nachdem durch Gesetz vom 27. Februar d. J.
7
der Seeländischen Eisenbahn-Gesellschaft Kon— e auf die Fortsetzung der ersten Bahn—
btheilung (Kopenhagen⸗Roeskilde) nach Korsör,
ca. 10 Meilen, so wie Zusage ertheilt worden, einer Staats garantie von 4 pCt. jährlicher Zin—⸗ sen, sowohl auf das Aktien⸗Kapital der ersten Abtheilung 13 Millionen Rbthlr., als auch auf das zur Fortsetzung zu verwendende 5 Millionen Rbthlr. nicht übersteigende Kapital, dingung jedoch, unter Andern, daß die Kon⸗ zession vor Ende dieses Jahres benutzt und die erste Bahn- Abtheilung von jeglicher auf dersel⸗ ben haftenden Schuld freigemacht werde, so wer— den die Actionaire hiermit zu einer
auf Be⸗
am 14. April d. J.
hierselbst abzuhaltenden General ⸗Versammlung einberufen, in welcher zur Entscheidung gestellt werden wird:
1) ob sich die Gesellschaft den in dem genann⸗ ten Gesetze enthaltenen Bedingungen und Bestimmungen unterwerfe,
2) die Administration ermächtige, alles zur Voll⸗ führung des Unternehmens Erforderliche ab⸗ zuschließen,
3) Vorschlag zur Aufhebung der im §. 2 des Statuts enthaltenen Bestimmungen wegen Vorrechts der Actionaire zu den neuen Actien,
4) Vorschlag, das Verhäliniß der Actiongirs der ersten Abtheilung zu denen der zweiten betreffend,
Festsetzung mogen Erledigung der Schulden, ob z. B. durch Zuschuß der Actionaire oder durch Einbehalten der Dividende.
In Betracht der überaus großen Bedeutung
dieses Gegenstandes für die ganze Zukunft der Gesellschaft werden sämmtliche Actionaire dring⸗ lich aufgefordert, zu erscheinen, entweder persön⸗ lich oder durch statutgemäße Vollmacht, welche Tages vor der General- Versammlung im hiesigen Haupt -⸗Büreau der Gesellschaft zu produziren.
Kopenhagen, den 2. März 1852. hlers, ö rsitzender.
An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.
Heute den 12. März 1852 sind ausgegeben worden:
Vierzi Sechs
Redaction und Rendantur: Schwieger. 9
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hosfbuchdruckerei.
bonnement beträgt: . 20 Sgr. für J Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne w n Zeitung) it Seiblatt (Breuß. Adler - Zeitung 1. gerlin: 1 Kthlr. 7 Sgr. 6 Pf. in der ganzen Manarchie: 15*ihlr. 175 Sgr.
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8 * Alle Post - Anstalten des An⸗ 6 1 1 2 T Auslandes nehmen gestellung * ; den Königl. Preuß. Staats Anzeiger an, für Serlin die M Expeditionen: 83 s ehren- Straße Rr. 587. und 33 Sch adows-straße ür. 4.
zeiger.
AM 64.
Berlin, Sonntag den 14, März
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Kantor und ersten Lehrer an der evangelischen Schule zu Ausnahme der in der Rheinprovinz und in der Provinz Westfa len, ꝑ erlassen hat, wird hierdurch den Gerichtsbehörden derjenigen Lan⸗ destheile, in welchen das Institut der Schiedsmänner eingeführt ist, ö 6 ö n dur Kenntnißnahme und Rachachtung mitgetheilt. 39 Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Badersleben, Regierungs- Bezirk Magdeburg, Graßhoff, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Arbeiten.
Dem Fabrikanten A. Schlieper zu Elberfeld ist unter dem
8. März 1852 ein Patent ten derselben, dung bekannter Bestandtheile derselben zu behindern;
auf fünf Jahre, fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Verfügung vom g. März 1852 — Taxirung der Aktensendungen.
Der Königlichen Ober- Post-Direction wird auf den Bericht
vom 25. v. M., die Taxe für Aktensendungen in Paketform be—
treffend, Folgendes eröffnet: Das Gesetz vom 21. Dezember 1819
bestimmt und regelt die für Brief- und Schriften⸗-Sendungen in An wendung zu bringende Portotaxe ganz allgemein, neben welcher die
Taxe für Paket⸗, d. h. Gütersendungen abgesondert, besteht. Da Atten
auch in Paketform der Ratur der Sache nach zu den Schriften ⸗Sen⸗ ist, von seiner vorgesetzten
sind solche bei, ihrer Versendung durch die stellung eines Jualffizirten Vertreters getroffen wird.
dungen gehören, so Posten, ohne Rücksicht auf ihr Gewicht, in allen Fällen nach den Bestimmungen des gedachten Gesetzes zu taxiren.
porto zahlen, bis das Porto nach der Pakettaxe mehr beträgt. Die frühere Bestimmung, wonach das doppelte Paketporto für Akten⸗
vierfache Briefporto, außer Kraft getreten. Berlin, den 9. März 1852. General ⸗-Post-Amt. An
die Königliche Ober-Post-Direction zu N.
ist gleichzeitig mit der alten Briefporto-Taxe
Bekanntmachung.
Die Seepost⸗Verbindung zwischen Kopenhagen und Stettin , wegen der durch Eis behinderten Fahrt noch nicht eröffnet werden.
Sobald das Fahrwasser frei ist, wird dle Eröffnung erfolgen und der Tag derselben bekannt gemacht werden.
Berlin, den 13. März 1852.
General ⸗Post⸗Amt. Sch mückert.
Justiz⸗Ministerium. Dem
theilt worden.
fend die Bestellung von Substituten für behinderte Schiedsmänner.
hruar d. J., welche der Herr Minister des Innern 'in Betreff der Bestellung von Substituten für Schiedsmänner, die durch Krank—
von jenem Tage an gerechnet, und für den Um-
Dergleichen Sen- stitutloõnen aber auch, indem sie bestimmen, baß Nfemand sich eigen⸗
dungen über 16 Loth werden demnach so lange das sechsfache Brief⸗
tragen darf (8. 41 Tit. 13 Thl. J. a. a. S.).
wohnen, nicht gebunden sind. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch geschteht aber Genüge, 9 Justizrath und Rechtsanwalt Schultze zu Anklam ist die nachgesuchte Entlassung von dem Amte als Rechts- Anwalt er—
heit, Abwesenheit oder andere Gründe an der Wahrnehmung ihrer Functionen gehindert sind, an die Königlichen Regierungen, mit
Berlin, den 7. März 1853. = Der Justiz⸗Minister Si mons.
An
t an en ö. En die Gerichtsbehörden der Lande askemnte. . auf Mittel zum Entschweißen der Wolle und zum Einfet-⸗ ö richtebehsrden der Landestheile, in welchen das
insoweit dieselben als neu und eigenthüm⸗ lich anerkannt worden sind, ohne Jemand in der Anwen⸗
Institut der Schiedsmänner eingeführt ist. Cirkular-Verfügung des Herrn Ministers des Innern. Die Vorschrift des Art. XVIII. des Einführungs⸗-Gesetzes zum
Strafgesetzbuche macht es, wie der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 3. Dezember v. J. bei
betreffend die
. ü ᷣ Rücksendung der Anlagen eröffnet wird, unerläßlich, daß für Fälle, wo der Schiedsmann eines Bezirks als solcher zu fungiren durch Krankheit, Abwesenheit oder
andere Hindernisse abgehalten ist, ein Stellvertreter für ihn bestellt
wird. Es wird dies am zweckmäßigsten und leichtesten dadurch ge⸗ schehen, daß die Schiedsmänner verschiedener Bezirke der Regel nach ein für alle Mal einander substituirt werden. Die Zulãässigkeit solcher Substitutionen folgt schon aus der Natur der Sache und ist den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen gemäß, indem für die Fälle, in welchen ein Beamter an der Verwaltung seines Amts verhindert ehörde diesfalls Anordnung durch Be⸗
Die bestehenden Gesetze bestätigen die Zulässigkeit solcher Sub—
mächtig die Verwaltung eines Amts anmaßen soll, wozu er von der
e, . . angewiesen worden ist (8. 76 Tit. 160 . Thl. II. des Allgemeinen Landrechts und da i sendungen zu erheben war, sobald dasselbe mehr betrug, als das ö. g en Landrechts), un ß Niemand Geschäfte
eines öffentlichen Amts eigenmächtig einem Andern statt seiner über⸗ Die Substitution seitens der vorgesetzten Behörde, wenn es einer solchen bedarf, wird also vorausgesetzt, wie auch aus 8. 45 Tit. 13 Thl. J des Allge⸗ meinen Landrechts unzweideutig zu entnehmen ist.
Die Schiedsmänner gehen allerdings aus einer Wahl hervor. Dies steht aber der Substitution eines anderen Schiedsmannes, welcher rite gewählt und bestätigt ist, nicht entgegen, und ebenso⸗
wenig kann daraus, daß nach §. 5 der Verordnung vom 11. April
1834 der Schiedsmann ein vertrauter Einwohner des Bezirks fein
soll, für welchen er zu wählen ist, ein Bedenken gegen die Substi⸗ tution eines anderen Schtedsmannes für Verhinderungsfälle ent— nommen werden, weil eben nur die Nothwendigkeit, für die interi— mistische Verwaltung des Amts zu sorgen, die Maßregel begründet, die sich als eine Ausnahme darstellt.
Ein solches Bedenken erledigt sich prinzipiell um so mehr, als nach 8. 11 der Verordnung vom
11. April 1834 der allgemeine Grundsatz ausgesprochen ist, daß
die Parteien an den Schiedsmann des Bezirks, in welchem sie Der Bestimmung des Art. XVII.
wenn der dem verhinderten Schiedsmann des Verklagten von dei vorgesetzten Behörde substituirte Schiedsmann fungirt, da er die Stelle des Ersteren vollständig vertritt.
Die Königliche Regierung wird daher angewiesen, nicht nur
Allgeme Ver fü Erz 1851 — betrefz in denjenigen Fällen, wo die Gerichte in Gemäßheit des Cirkular— gemeine Verfügung vom 7. März 1851 betref Restrißtess des 9 (Königlich Preußischer Staats⸗-Anzeiger 1851. Nr. 119. Seite 6473 Ihre Mitwirkung dafür in Anspruch nehmen, die Substitution be—
Die nachstehend abgedruckte Cirkular⸗Verfügung vom 12. Fe⸗
Herrn Justiz-Ministers vom 39. Oktober v. J.
nachbarter Schiedsmänner anzuordnen, sondern auch bei Bestellung neugewählter Schiedsmänner die erforderlichen Verfügungen in Betreff
der Substituirung derselben für Verhinderungsfälle unter Communi⸗