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cation mit dem betreffenden Aye eg m g gm zu treffen. en 12. uar 1852. en, ,, Der Minister des Innern.
An . sämmtliche Königliche Regierungen, mit Aus= nahme der in der Rhein-Provinz und in
der Provinz Westfalen.
Erkenntniß des Köntglichen Gerichtshofes zur Ent⸗
scheidung der Kompetenz⸗-Konflikte vom 10. Januar
1852 — betreffend die Einlegung des Kompetenz-
Konflikts in solchen Prozessen, in denen in erster In—
stanz erkannt und eine Berufung dagegen zur Zeit nicht eingelegt ist.
Gesetz vom 8. April 1847 (Gesetz-⸗ Sammlung S. 170.)
Auf den von der Königlichen Regierung zu Aachen erhobenen
Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Friedensgerichte zu N. verhandelten Prozeßsache des Ackerers H. zu M., Klägers, wider die Gemeinde M, vertreten durch den Ortsvorsteher O., Verklagten, betreffend: Antheil an den Gemeindewald-Nutzungen, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulaͤssig und der er— hobene Kompetenz-Konflilt daher für begründet zu erachten. von Rechts wegen. Gründe.
Die Klage, von der es sich bei dem vorliegenden Konflikte han⸗ delt, ist gegen den Verklagten als Ortsvorsteher der Gemeinde“ M. dahin gerichtet, daß er schuldig erklärt werde, dem Kläger den dem— selben als Gemeindemitglied aus dem Gemeindewalde zukom⸗ menden Antheil an Holz und Lohn zu liefern oder den Werth die⸗ ses Antheils mit 40 Rthlr. nebst Zinsen zu bezahlen. Das Frie— densgericht zu N. hat diese bei ihm angebrachte Klage am 4. Sep⸗ tember 1859 als unbegründet abgewiesen, mithin die Sache als zur gerichtlichen Cognition gehörig, betrachtet. Bas dies fällige Urtheil ist nicht zugestellt und es hat mithin die Frist zur Einlegung der dem Betrage des Gegenstandes nach zulässigen Berufung noch nicht begonnen (8. 1 des Kompetenzgesetzes vom ' 7. in, nt —
Gesetz Sammlung S. 101 — Art. 6 der Civil⸗Prozeß⸗Ordnung);
auch ist dieses Rechtsmittel wirklich nicht eingelegt.
Wenn man indessen hierauf die Behauptung hat begründen
wollen, daß der von der Regierung zu Aachen in dieser Sachlage eingelegte Kompetenz-Konflikt unstatthaft fei, vom 4. September 1850 einstweilen als rechtskräftig angesehen werden müsse und weil jedenfalls ein Konflikt nur in einer an⸗ hängigen Sache eingelegt werden könne, die vorliegende aber bei keinem Gericht anhängig sei, so sind diese Behauptungen un— gegründet. Denn rechtskräftig ist nach der Sprache der preu—⸗ ßischen Gesetzgebung C8. 1 Tit. 16 Thl. JI. Gerichts Ordnung) nur das im gewöhnlichen Instanzenzuge nicht mehr anfechtbare Urtheil. Nur in Bezug auf solche Ur— theile allein schließt daher auch der §. 2 des Gesetzes vom 8. April 1847 (Gesetz⸗ Sammlung S. 170) den Kompetenz⸗-Konflikt aus, indem er bestimmt, daß in rechtskräftig von den Gerichten entschiedenen Sachen der Konflikt nicht mehr erhoben werden könne. Durch das immerhin vom 4. September 1850 ist mithin die dadurch entschiedene Sache nicht rechtskräftig entschleden. Sie ist es selbst im Sinne des Nheinischen Rechts nicht, Fa auch dieses mit dem Worte „rechts— kräftig“ den oben angegebenen Sinn verbindet (Berriat St. Brix Gurs de proced. civise tit. de l'appel chap. 17 No. 3). Es liegt in der entgegengesetzten Behauptung nur eine Verwechselung
der wesentlich verschiedenen Begriffe „vollstreckbar“ und „rechts?!
liäͤftig. Der 8. 2 zes Gefetzes vom 8 April 1841, schließt also den Kempetenz Konflikt in der vorliegenden Sache nicht aus; Eben so wenig der Umstand, daß sie augenblicklich bei einem Gerichte nach den Gꝛundsätzen des rheinischen Civil-Prozesses nicht anhängig ist, weil die erste Instanz beendet ist und die zweite noch nicht begonnen hat. Denn unterstellt auch das Gesetz vom 8. April 1817 in mehreren Bestimmungen als den gewöhnlichen Fall, daß bei Erhebung des Konflikts der Rechtsstrest bel einem Gerichte sch webe, so ergiebt sich Loch aus 8. 2, daß, wenn ein— mal eine Sache bei dem Gerichte erster Instanz anhängig gemacht ist, von der die Verwaltung glaubt, daß sie der gerichllichen Cognition nicht unterliege, der Konftift bis zur rechtskräftigen Enischeidung jederzeit eingelegt werben kann. Die Verwaltung muß daher noth— wendig auch, nachdem der Richter erster Instanz sich der Entschei⸗ dung unterzogen, his zur Rechtskraft den Konflikt einlegen
weil das UrtheilQl
der Allgemeinen
nech der Berufung unterworfene Urtheil
Minister aufgehoben, dergestalt, Rückfrage bei der Steuer-Behörde die substituirte Gefängnißstrafe
können, um diese Entscheidung, als ressortwidrig erlassen, wirlunge. los zu machen. Sie zwingen, zu warten, ob die Parteien in eine höhere Instanz eintreten werden, hieße ihr das Recht zur Konflikt Einlegung bis zur Rechtskraft für viele Fälle ganz entziehen, für diejenigen nämlich, in welchen die Parteien kein Rechtsmittel ein⸗ legen. Tas Gesetz kann das um so weniger gewollt haben, als bei dem altländischen Prozesse die Sache von selbst bis zur rechtskräftigen Enischeidung bei den Gerichten anhängig bleibt, mit— hin auch nach dem Urtheile erster Instanz und vor Einlegung der Berufung der Konflikt stattfindet, die Absicht des Geseßes vom 8. April 1847 aber dahin ging, die Rechte der Verwaltung in Bezug anf Konflikt- Einlegung in der ganzen Monarchie gleich zustellen.
Wie in den übrigen Provinzen muß daher auch in der Rhein—⸗ provinz in einer solchen Lage der Sache der Konflikt bei demjeni⸗ gen Gerichte eingelegt werden, welchem Vie Enitscheidung über Streitigkeiten bei der Vollstreckung zustehen würde, da der Konflikt eben vie Ausführung des ergangenen Urtheils durch Geltendmachung
der Verwaltungs-Kompetenz hindern soll, so daß mit Nücksicht auf
& 4 der Verordnung vom 11.
—
Hai 1813 (Gesetz- Saminlung
bei dem Feiedensgerichte zu N. eingelegt worden ist. Derselbe ist auch vollkommen begründet.
. Denn bereits durch die Dekrete vom 31. Oktober 1804 und! 6. Juni 1811, demnächst durch 8. 4 des Ressort- Reglements vom
20. Juli 1818 (Rheinische Sammlung Bd. J. S. 504) ist die aus— schließliche Berechtigung der Verwaltung zur Feststellung der Theil nahmerechte an den Nutzungen des Gemeinde Vermögens für dle Gemeindeglieder, so wie die Inkompetenz der Gerichte, über dies— fällige Streitigkeiten zu entscheiden, anerkannt. Dis rheinische Ge⸗ meinde⸗Ordnung vom 23. Juli 1845 §. 19 (Gesetz⸗ Sammlung S. 523), unter deren Herrschaft die vorliegende Klage angestell war, bestimmt aber eben so:
„Streitigkeiten über die Theiluahme an den Gemeindenutzungen
werden, soweit sie nicht auf einen speziellen Rechtstitel sich grun—
den, im Verwaltungs wege durch den Landrath entschieden.“
Ein spezieller Rechtstitel ist vom Kläger in der vorliegenden Sache nicht geltend gemacht und somit nur die Verwaltungs-Kom— petenz begründet.
Berlin, den 10. Januar 1852.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte. Unterschrist.
Ministerinn des Junern. Dem Landrathe von Gottberg ist das Landraths⸗Amt dez Kreises Stolp im Regierungs-Bezirk Köslin übertragen worden.
3
ö
Finanz⸗Mainisterium. Eirkular-Verfügung vom 17. Februar 1852 — betref fend die Vollstreckung der in Steuerdefraudations⸗
sachen ergangenen Straferkenntnisse. Das Königliche Justiz⸗-Ministerium hat unterm 18. Juni 1823
auf Ersuchen des Finanz-Ministertums die Gerichtsbehörden ange-
wiesen,
„in Steuerdefraudationssachen die Vollstreckung der in gerichtlichen Erkenntnissen für den Fall der Zahlungsunsähigkeit der Verur⸗ theilten substituirten Gefängnißstrafen erst zu veranlassen, nachdem
die betreffende Steuerbehörde zu einer bestimmten Erklärung
darüber aufgefordert worden, ob noch ein Gegenstand der Extcutloh von ihr nachgewiesen werden könne.“
Diese Maßregel, welche den erwarteten Erfolg nicht gehabt hat, ist mit diesseitiger Zuslimmung von dem Herrn daß in Zukunft ohne vorgängige seitens der Gerichts-Behörde zum Vollzuge gebracht werden wird, so bald sich diese von der Zahlunge unfähigkeit des Debenten Ucber— zeugung verschafft hat.
Das im §. 19 zu d. der Anweisung für die Haupt-Zoll- und Haupt⸗Steuer-Aemter zur Prozeß Buchführung von 28. Septem— ber 1831 vorgeschriebene Attest fällt hieinach in Zukunft weg, da— gegen ist das gerichtsseitig auszustellende und dem betreffenden Hauptamte mitzutheilende Sirafverbüßungsatlest als Rechnungebe— lag zu benutzen.
Berlin, den 17. Februar 1862.
Der Finanz-Minister. An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren und die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt a. d. O.
S. 181) in vorliegender Sache der Kompetenz-Konflikt mit Recht
Justiz ⸗
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Cirkular⸗Ver fügung vom 28. Februgar 6852 — be⸗ der sy . Je * ut treffend die Gewerbesteuer der Angehörigen des Her sonat der nderungen e . Armee.
Königreichs Hannover, welche umherziehend Waaren- I. Offiziere. Bestellungen im diesseitigen Gebiete suchen. Ernennungen, Beförderungen und BVersetzungen. Nachdem seitens der Königlich hannoverschen Regierung an— Den 17. Februar geordnet worden ist, daß preußische Handelsreisende, welche in dem Herold, pens. berittener Genr m 1 4. Genda ie ⸗Bri Königlich hannoverschen Slaatsgebiete Waarenbestellungen aufsuchen früher Wachtin. in. 31. Landwehr-Regt., der Char. als nner . wollen, vom 1. März d. J. an für diesen Gewerbebetrieb nur noch / gelegt. . gin ꝛ Lt. bei eine Gewerbesteuer von 390 Rthlrn. jährlich zu entrichten haben, be stimme ich mit Bezug auf den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Mai 1843 und in Abänderung der Cirfular⸗ Verfügung vem 28. Jull 1813 Folgendtis: / 1) Die Angehörigen des Königreichs Hannover haben für die Gewerbescheine, deren sie zum Umherreisen behufs des Suchens von
Waaren⸗-Bestellungen im diesseitigen Gebiete bedürfen, fortan statt des durch die Cirkular⸗Verfügung vom 28. Juli 1843 angeordneten Steuersatzes von sechzig Thaltrn nur eine Jahresstener von dreißig Thalern für die Person zu entrichten, wenn' das Suchen der Bee stellungen für Rechnung des Reisenden stlbst oder für Rechnung eines anderen Angehörigen des gedachten Königreiches erfolgt.
2) Dasselbe gilt von diesseitigen und anderen vereinsländischen Unterthanen, so wie von den Unterthanen aller anderen Staaten, sofern sie fü Rechnung eines hannoverschen Handlungshauses um— herziehend Waaren-Bestellungen im diesseitigen Gebiete suchen.
) Hinsichtlich der Handelsreisenden aus den dem Zollvereine angeschlossenen Königlich hannoverschen Gebietstheilen behält ez bei den bestehenden Bestimmungen sein Bewenden.
Vorstehende Anweisung hat die Königlicke Regierung durch ihr Amtsblalt zu veröffentlichen, auch demgemäß ihre Unterbehörden mit der erforderlichen Instruction zu versehen.
Berlin, den 28. Februar 1852.
Der Finanz-Minister.
Den 24 Februar.
v, d. Lancken, Major a. D zuletzt im 2. Ulan. N ,
ö . 2. . Negt, der Char. als Oberst⸗Lieut. beigelegt. . . Den 28. Februar.
. Kön neritz, Obeist und Comdr. der 15. Low. Brig, gestattet, die Unif. des 5. Inf. Regts. beizubehalten, und ist derselbe bei diesem Regt. 3 la suite zu führen.
Abschiedsbewilligungen , . ö Den 24. Februar.
v. Massenbach, Pr. Lt. vom 3. Kür Regt., mit Pension zur Dis— position gestellt. ö Kußen inn Die Den 26. Februar.
v. Webern, Gen. Masor n Comdr. der 3. Inf. Bri
633 Gen. . . 3. Brig., mit P der Abschied bewilligt. 3. i n, .
ö Den 28. Februar.
dennig, Döbler, Hauptl. von der 1. 3 9
; Döb. Dauptl. Ingen. Insp., v. Mo Ha upim. von der Fmgen Insp, Nuhlandt J, Ruhland an, ba , de r gen, , , gr als Majors, sämmtl. mit ver Ing. nifoim mit den vorschr. Abz. f. V. Aussicht auf Civilversorg. ĩ der Abschied bewilligt. — t . : ift g gor
II. Beamte der Militair-Verwaltung. Den 25. Februar.
v. Koschitzki, Intend Assessor von der Inten
* Koschi tend. Asse Intend. des II. Armee⸗-Cor zum Militair-Intendantur⸗Rath ernannt. . 9
Den 27. Februar.
Wollman n, Intend.-Registrator von der Intend. des II. Armee—⸗ Corps, der Charafter als Kanzleirath verliehen.
Durch Verfügung des Kriegs-⸗Ministeriums: Den 24. Februar.
Ro sen stedt, Pro viantamts⸗Assistent, aus der Stellung als Verwal— ter des Depot- Magazins in Tilsit abberufen und nach Berlin versetzt. Gensmer, Proviantamts-⸗Assistent in Berlin, mit der Verwaltung des Depor-Magazins in Tilsit beauftragt.
An sämmtliche Königliche Regierungen 2c.
Biel anntm ach un 3
Aus einem in der Druckerei vorgefallenen Versehen sind die zu unserer Bekanntmachung von Sten T. M. gehörigen beiden Ver⸗ zeichnisse der in der zweiten Verloosung gezogenen Schnldverschrei⸗ zungen der Anleihen aus den Jahren 1818 und 1856 den Zei⸗ tungsblättern (dem Königl. Pr. Staats. Anzeiger Nr. 60) unge—⸗ trennt beigefügt worden, während sie hätten quer dur ch schnit⸗ Den 276. Feh ; ten werden soll Zur Vermeibung von Irrtkümern werk lber! ,, nn,
J — ollen. Hur »krmeidung von Irrthümern wird darauf Mewe, Sekretariats Assistent von der Intend aufmerksam gemacht, daß die Fortsetzung des Verzeichnisses der aus. des f Arme Corps mes. M drr Sn nh antur de , zi hr gelooseten Schuldverschreibungen der Auleihe vom Jahre 1848 sich 2 auf der Rückseite deffelben“ befindet. Ji
Berlin, den 10. März 1852. /
Haupt-Verwaltung der Staats schulden.
Natan. Koehler. Rolcke., Gamet
Per sonal⸗ Chronik
* 3
(gez.)
Kriegs⸗Ministerinm. . k . ; . nu ig ne n,, Bekanntmachung vom 3. Mä 3 betreffend die *r A H e h nd en, Einsendung der aberkannten G roßherzoglich badenschen Gedächtniß-Medaillen. Provinz Sch lesiein. Das Kriegs⸗Ministerium findet sich veranlaßt, die Ernannt sind: Der bisherige Gerichts-A1ssessor von Gersdorf 8 Militair⸗Wochenblatt (Nr. 34 Jahrgang 1850) veröffentlichten zu Naumburg g. S., zum Kreistichker bei dem Kreisgericht zu Grottkau; Grant an . J 220 1 . ( er bisberiaas Aus Filiafsgr 6 rn , w Erlaß vom 18. August 1850 enthaltene Beslimmung: , lültator Karl Wilhenn Fuchs,. zum Appellalionsgerichtgs= daß die Großherzoglich badenschen Gedächtniß-Medaillen der bei ö, i nn n ,,, Czirwitzki, de fini iv 3 . n . — * ü ; ö 31 VBlregll⸗ z l e ' Nreisger . z den Truppentheilen verurtheilten Soldaten auch bei denselben auf⸗ Um- 3mligllz kn . e mn m, . J ᷣ Ausgeschieden ist: Der Rechtsanwalt und Notar von Garnier
zu Kreutzburg in Folge seiner Anstellung als Syndikus bei der Fürsten⸗
in dem burch
d
bewahrt werden sollen, in jedem Falle aber der General-Ordens—
Kommisston sowohl von dent Verluste als auch von der Zurück—
. 117 . 24 1 ö 7 5111 149 6n 61 ö 11 ick j 25 24 sen nf y 7 s ö. at. (
gabe der Medaill Kenntnftz . . 2 * der Zuri tkums-Landschaft von Oberschlesien in Ralibor; der Appellationsgerichts⸗
gäbe der Medaille Kenntniß zu geben sei, — Referendarius v. Koscielsfi behufs seines Uebertritts Vern abzuändern und hierdurch festzufetziflin, ver Appellation daersanzt cite bells eines Uebertritts zur Versoqltung;
. . urch tz setzen, 33 . der Appellationsgerichts⸗-Referendarlas Willsch wegen seines nUebertritts
daß 1 Militairgerichten Pberkannten Großherzoglich baden- ins Departement Breslgu; der AÄppellationsgerichts-Referendarius Vika u,
schen Medaillen nebst Besitz Zeugnissen der General ⸗Ordens— mit Vorbehalt, des Wiederein tritts, behufs Uebernahme der Stelle als Kommission zu übersenden und an diese Behörde auch die bereits Bürgermeister in Nenstadt O. S. aberkannten, noch bri den Truppen befindlichen dergleichen Deco— rationen und BesttzZeugnisse, behufs der Aufbewahrung für den . Fall der Wiederverleihung, abzugeben sind. 3. Ein gleiches Verfahren findet bereits hinstchtlich der von Eivilgerichten aberkannten Medaillen statt.
Berlin, den 3. März 1852.
von Bonin.
Provinz Westfalen.
Ernannt sind: Die Auskultaloren Paul Florschütz, von Klocke und Nöber zu Referendarien, und ist letzterer demnächst an das Kammer— gericht zu Berlin versetzt; der Perichts-Assessor May bach zu Hagen zum Kreisrichter bei dem Kreisgericht daselbst, unter Uebertragung der Function eines Gerichts-⸗Kommissars zu Schwelm; die Schulamts-Kandidatin Lonise Behrendt aus Dortmund zur Lehrerin bei der evangelischen Elementar— . Schulanstalt zu Volmarstein, Kreises Hagen, provisorisch.
13. März. Se. Majestät der König haben Aller— Versetzt sind: Der Auskultator zur Redde n vom Appellations⸗
dem Unter- Slfaals- Serretaf 9 Min isterlum 3 gerichte zu Hamm in das Departement des Appellations gerichts zu Pader⸗
og m nreuffel, pin Erlaubni ö. Anle' boin und der Auslultator Overham m vom Ak bellatiön gerichte zu Hamm
der von Sr. Majestt d Sul r liehen ,,, ,, in ben Bezirk des Appellationsgerichts zu Münster; der Kreisrichter Zep⸗
Sr Majestät dem Sultan ihm verliehenen 2ten Klasse 2 zu Bochum in glelcher Eigenschaft an das Kreisgericht zu Duisburg.
Berlin, grädigst geruht: Junern, Freiherrn gung des Ordens Nischan-Iftichar zu ertheilen.