1852 / 66 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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n rage aa den Bestimmungen der Gemeinde- Orbnung vom Erlaß vom 11. Februar 1852 hetreffend die Erfor⸗ isc ese dernisse zur Erwerbung der Gem einde⸗Nitgliedschaft seitens der aktiven Militair-Personen des Soldaten.

ärz 186 int werden müsse. . 3 ig, m ,, en I. Tit. er. Grun. in Verbindung mit 8. 47 Anhang sind dadurch aufgehoben, daß S. 53 der Gemeinde⸗ Ordnung vom 11. März 1869 dem Gemeinde⸗-Vorstand ausdrücklich ,,,, Prozessen zu vertreten, und „die Gemeinde nach gußen. zu vertreten, Namens derselben mit Behörden und Pribalpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeinde Urkunden in der Urschrift zu vollziehen, deren Aus⸗ fertigungen von dem Bürger meister eder seinem Stellvertreter Namens ber Gemeinde gültig unterzeichnet werden.“ Es ergiebt sich hieraus: .

„daß die Urschrift der Vollmacht von dem Gemeinde-Vorstand, die Ausfertigung vom Bürgermeister.“ . zu unterzeichnen ist, wodurch jedoch keinesweges präjudizirt wird, daß der Gemeinde-Vorstand vor Ertheilung der Vollmacht nach 5. Z3 der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 die Zustimmung des Gemeinde⸗Nathes einzuholen verpflichtet ist, und der Aufsichts—

Behörde, daß dieses geschehen, verantwortlich bleibt.

Gefahr kann hieraus nicht mehr entstehen, als dieses bei Aus⸗ stellung jeder anderen Urkunde der Fall, vom Gesetz aber dennoch unbeachtet geblieben, also für die Auslegung desselben von keinem entscheidenden Gewichte ist.

Berlin, den 15. Februar 1852.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

An die Königliche Regierung zu N.

Erlaß vom 16. Januar 1852 wegen Behandlung, der seit Publication des neuen Strafgesetzbuchs ent— stehenden, so wie der vorher entstandenen Mobiliar— und Im mobiliar-Feuerversicherungs-⸗Gesellschaften, rücksichtlich der nach §. 340 Rr. 6 des Stra fgesetzbuchs erforderlichen Staats-Genehmigung.

Das unterzeichnete Ministerium tritt der von der Königlichen Regierung in dem Berichte vom 6. Dezember pr. vorgetragenen Ansicht dahin bei, daß durch den 8. 340 ad 6 des neuen Straf⸗ gesetzbuches der Gesichtspunkt, unter welchem die Zulässigkeit der Mobiligr⸗ und Immobiliar⸗Feuer⸗-Versicherungs-Gefellschaften auf⸗ zufassen, sich wesentlich verändert hat. Daß unter den in dem §. 340 . C. bezeichneten Gesellschasten und Anstalten Immobilsar= und Mobiliar⸗Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaften, obschon stie nicht ausdrücklich in jener Gefetzesstelle benannt worden, mit inbegriffen sind, kann bei dem Wortlaut der Bestimmung nicht füglich in

Zweifel gezogen werden, und da hiernach die Errichtung derartiger

Anstalten und Gesellschaften ohne Stagtsgenehmigung mit Strafe bedroht ist, so folgt hieraus von selbst, daß andere als ge— nehmigte Anstalten, soweit sie nicht bereits vor Emanation Pes inf bnd bestanden haben, unzulässig, strafbar und daher nicht zu gestatten sind. : ĩ

Was die Art und Weise betrifft, in welcher die Genehmigung des Staats nachzusuchen und zu ertheilen ist, so unterliegt es kei— nem Bedenken, hierin auf die durch das Reglement der kurmär— kischen Land- Fruer-Socictät vom 16. Dezemker 1824 getroffene

Bestimmung wieder zurückzugehen, nach welcher im Bereiche

HGesellschaften der Staats⸗Genehmigung bedürfen und ohne dieselbe strafbar sind, grundsätzlich ebenfalls bejaht und an der ir n er,

d

dieser Socletät nur auf Gegenseitigkeit gegründete Societäten nicht errichtet werden sollen, wenn nicht zuvor der Kommungl-Land— tag darüber gehört und die landesherrliche Genehmigung ertheilt ist.

Was die Frage betrifft, gegen das Fortbestehen derjenigen Gesellschaften, welche vor ven 1. Juli 4851 errichtet worden, ein— geschritten werden kann, falis sie wicht nachfrägltth bir dazu erfor⸗ derliche Staats- Genehmigung einholen, so muß dieselbe, da der B des neuen Strafrechts vavon ausgeht, daß alle derartigen

aller ohne soiche Genehmigung entstandenen Feuer -Versicherungs? Gr e lschaften zur, nachträglichen Einholung derselben e f werden. Die Königliche Regierung wird jedoch bei Erthetlung dieser Genehmigung jedenfalls mit schvnender Rücksicht zu verfahren und ohne die dringendste Nothwendigkeit dieselbe soschen Gesellschaften,

welche in gutem Glauben inzwische ;

en entstanden sind, nöich er⸗ sagen haben. 31 n 19 Lee. . J. ud, lc hit, be Hlernach in den vorkomntenden Fillen zrfahren

, , 6 en den allen zu verfahren und das Weiteres zu verfügen, bleibt der Königlichen Regierung üherlassen Berlin, den 16.5 Januar 16523 9 f ĩ J.

Ministerium des Innern.

Im Auftrage:

3 von Manteuffel.

An

le Königliche Regierung zu N.

die Königliche Regierung

Standes, namentlich der Offiziere.

Nr. 47 Seite 243.)

Folgendes eröffnet:

vom 17. August 1856 angenommene Grundsatz,

an den Gemeindes Rechten und Gemeinde-Lasten zu begründen“,

feste oder ihre nur vorübergehende Garnison bilden.

Wenn nun der §. 2 der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 bestimmt, daß als Einwohner des Gemeinde⸗Bezirks diejeni⸗ gen betrachtet werden, welche in dem Gemeinde⸗-Bezirk nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben, so können hier die auf den Gerichtsstand bezüglichen Vorschriften der §§. 16 und 11 Tit. 2 Th. J. Allgemeiner Gerichts-Ordnung nicht unbe— dingt zur Anwendung kommen, denn der Wohnsitz, welcher nach Maßgabe derselben den persönlichen Gexichtsstand begründet, ist von anderen Bedingungen abhängig als dersenige, welchen die Begrün— dung der Gemeinde-Angehörigkeit und Gemeinde⸗Mitgliedschaft zur

Folge hat.

.Es müssen daher, um diese letztgedachte Wirkung nach sich zu ziehen, bei dem Aufenthalt der Militair-Personen des aktiven Soldatenstandes an dem ihnen dienstlich angewiesenen Orte noch ganz besondere Umstände hinzutreten, wobei vorzüglich der Grund⸗

sich im Dienste befinden, die Gemeinde⸗Mitgliedschaft im Sinne des S.? der Gemeinde-Ordnung mit allen ihren Folgen nur durch solche Handlungen erwerben, welche sie unabhängig von ihrem Mi— litair-Verhältniß vornehmen, während diejenigen Handlungen, zu welchen sie in ihrer Eigenschaft als Militair⸗Personen, so wie durch ihr Militair- Verhältniß überhaupt veranlaßt sind, eine solche Folge ausschließen. Zu den letztewähnten Handlungen

gehört aber, die Anschaffung dessen, was zu einer einge—

richteten Wirthschaft gehört, da eine solche Anschaffung und Wirthschafts Einrichtung seitens einer aktiven Militair-Person an und für sich nur als die nothwendige Folge des Aufenthalts an dem dienstlich angewiesenen Orte angesehen werden kann. Da— gegen kann beispielsweise die Erwerbung von Grundbesitz oder der Betrieb eines mit dem Militair⸗-Verhältniß in keinem Zusammen— hange stehenden Gewerbes als die Folge des bloßen Aufenthalts an dem betreffenden Orte nicht erachtet werden; vielmehr wird dadurch bie Erwerbung eines Wohnsitzes im Sinne des §. 2 der Gemeinde— Ordnung begründet, und es kann daher nur durch diese und ähn— liche Voraussetzungen die Theilnahme an den Rechten und Lasten der Gemeinde bedingt werden, wobei es selbstredend keinen Unter- schied macht, ob die betreffenden Militair-Personen in ihren Frie— dens⸗Garnisonen oder in Kantonnements stehen.

Nach diesen Grundsätzen wolle die Königliche Regierung ver— fahren und insbesondere auch den Magistrat in N. bescheiden.

Berlin, den 11. Februar 1852.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage. von Manteuffel. An

*

zu N.

Ministeriun für die landwirthsch aftlich en An ge— legenheiten.

Erlaß voWm 13. Febrügr 1852 betreffend die den

Geometern, welche als Kommissarien fungiren, zu ver—

* gütigenden Reisekosten. Der, Königlichen Regierung wird guf den Bericht vont 2sten

v. M. erwidert, daß, wenn Geometer, sie mögen nun Vermessungs⸗

(Erlaß des Ministeriums des Innern vom 22. Januar 1852 bezüglich auf die Beitragspflicht der aktiven Militair-Personen des Soldaten Stande zu den dire ten Kommunal-⸗Steuern. Königlich Preußischer Staats⸗ Anzeiger

Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 13. d. M., betreffend die Gemeinde⸗Mitgliedschaft der Offiziere 3

Die Voraussetzung, daß der in dem Staats⸗Ministerial⸗Beschluß

„es genüge für aktive Militair-Personen des Soldaten⸗ Standes ohne Unterschied der Charge der Aufenthalt an den ihnen dienst⸗ lich angewiesenen Orten für sich allein nicht, den Wohnsttz zu konstituiren und somit die Gemeinde-Mitgliedschaft und in deren Folge nach §. 3 der Gemeinde⸗Ordnung die Theilnahme

nur auf diejenigen Militair-Personen sich beziehe, welche an Orten stationirt sind, die nicht ihre gewöhnliche Friedens -Garnison bilden, kann als richtig nicht anerkannt werden? Der den aktiven Militair-Personen zur Garnison angewiesene Ort ist eben der ihnen dienstlich angewiesene Aufenthaltsort, mag derselbe ihre

satz festzuhalten ist, daß sle an dem Orte, wo sie garnisoniren oder

M

Rwisoren sein oder nicht, als Kommissarien fungiren, ihre Reise⸗ kösten nach §. 1 des Regulativs vom 25. April 1836 und §. 6 der Instruction vom 16. Juni 1836, also i'n der Regel auf Einen Thaler pro Meile zu normiren sind. Berlin, den 13. Februar 1852. Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten.

( Io vet ßer 7 7 . Im Allerhöchsten Auftrage: Bode. 91 11 die Königliche Regierung zu NA. Cirkulare vom 1090. März 1852 betreffend die Ent—

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J g , 3 1 VJ deckung und Prüfung derjenigen Mittel, welche zur

Abwehr der Kartoffelseuche dienen können. Die teaurigen Folgen der verderblichen Kartoffelseuche gestalten sich von Jahr zu Jahr bedenklicher, und der Mangel dieses ge— wohnten und geliebten Nahrungsmittels wird in dem Maße fühl—

barer und drückender werden, als neben dem sinkenden Ertrage von

der Aussaat auch der Umfang des Anbaues sich ohne Zweifel im— mer mehr vermindern wird, wenn nicht Abhülfe geschafft werden kann. Es ist daher Pflicht, kein Mittel unversucht zu lassen, welches irgend rine Möglichkeit der Abwehr in Aussicht stellt. ;

In der neueren Zeit sind mehrere solcher Mittel empfohlen

worden, denen ihre Entdecker eine sichere Wirkung zuschreiben. Es

würde unverantwortlich sein, wenn sie nicht aufs sorgfältigste ge⸗ prüft würden, und das unterzeichnete Kollegium will das Seinige thun, damit diese Prüfung möglichst gründlich und vielseitig erfoi— gen könne. . . JJ Es sind aber zunächst drei Mittel, auf welche diese Prüfung sich erstrecken mag:

1) Das Geheimmittel des Herrn von der Trappen in Wesel, welches in einer versiegelten Anleitung zu dem Preise von 4 Rthlrn. den Landwirthen angeboten wird. Das Kollegium hat davon fünf Exemplare acquirirt und diese den Versuchs-⸗

feldern zu Eldena, Frankenfelde, Poppelsdorf, Proskau und

Regenwalde übergeben, um damit xie nöthigen Versuche zum Gegenstande haben.

anzustellen; . .

2) das Mittel des Kaufmanns Hamm zu Tiegenhof in der marienburger Niederung, welches in dem Bestreurn ves Kar— toffelkrautes mit Aetzkalkpulver besteht; und 4 3) das Mittel des Amtsraths Mejer zu Marienrode im Han—

növerschen, welcher ein möglichst frühzeitiges Auslegen der Saatknollen empfiehlt. ö . m . Damit aber die mit diesen Mitteln anzustellenden Versuche in vollständig übereinstimmender Weise unternommen werden, soll hier ausführlich das Verfahren angegeben werden, welches von den Ver— suchanstellern zu beobachten sein wird. J. Allgemeine Regeln: 3 . . 1) Zu den Versuchen ist weder ein zäher und kalter, noch nasser, noch frischgedüngter, noch verschiedenartiger, sondern ein mil— der, warmer, fruchtbarer, möglichst gleichartiger Boden, der das Jahr zuvor gedüngt worden ist, auszuwählen, . ;

2) Die für jeden einzelnen Versuch zu bestimmende Fläche muß mindestens die Ausdehnung eines Viertelmorgens (45 JR.) haben. 2 .

3) Der ganze Verlauf der Vegetation auf einem jeden Stücke muß sorgfältigst beobachtet und mit Angabe des jedesmaligen Datums genau notirt werden.

de

namentlich der Thermometerstand und dessen tägliche Verän derungen (wobei hauptsächlich die Temperaturen unmittelbar nach dem Aufgange der Sonne und des Nachmittags 2 Uhr zu berücksichtigen sind) der Regenfall und die elektrischen Er— scheinungen der Luft, täglich verzeichnet werden.

Die Aerndte muß mit ganz besonderer Aufmerksamkeit vorge— nommen werden, damit womöglich gar keine Knollen in der Erde zurückbleiben. II. Spezielle Vorschriften:

1) In Beziehung auf das von der Trappensche Mittel.

Zu diesem Versuche ist wo möglich ein ganzer Morgen zu be⸗ stimmen, dessen eine Hälfte mit, die andere ohne das Mittel zu bestel⸗ len ist. Die Bestellung selbst erfolgt ganz gleichmäßig auf beiden Hölften, so daß nach ganz gleicher Vorbereitung des Bodens beide am nämlichen Tage, mit der nämlichen Kartoffelsorte und dem nämlichen Quantum nach Maß und Gewicht in gleichvtel Reihen und wo möglich mit gleicher Anzahl von Pflanzen besetzt, nachmals aber auf ganz gleiche Weise durch Jäͤten, Häufeln oder Behacken, und zwar jmmer gleichzeitig, behandelt werden,. ö:

Die Beobachtung aber hat sich in Beziehung auf den Verlauf der Vegetation vorzugsweise zu erstrecken auf die ersten Anzeichen des Ein⸗ tritts der Krankheit, auf deren Zunahme, Umfang und Intensität,

ö. —1

Eben so genau müssen die meteorologischen Beobachtungen,

auf den Einfluß der Witterung auf dlese Zustände und vor allen Dingen auf die etwaige Verschiedenheit ber beiden Hälften in allen diesen Beziehungen. Bei der Aerndte endlich sind die Erträge bel⸗ der Stücke genau zu sondern, der Ertrag eines jeden nach Maß, Gewicht und Qualität anzugeben und namentlich das Verhältniß der etwaigen kranken Knollen genau zu bestimmen— . 2) In Bꝛziehung auf das Hamm sche Mittel.

Zu diesem Versuche wird ebenfalls ein ganzer Morgen zu be— st mmen, dieser aber in vier Viertel abzutheilen sein;

Auch für diese vier Stücke gilt, was oben schen über Gleich— mäßigteit und Gleichzeitigkeit der Bestellung und Behandlung, Ho wie über die Beobachtung der Erscheinungen und das Aerndtever— fahren angegeben ist. Dam elllt vier Vlettel werden also gleichzeitig mit einem gleichen Vugntum der nämlichen Knrtoffelsorte bepflanzt und ganz gleich— mäßig behandelt. Sobald die Blüthe eingetreten ist und noch keine Spuren der Krantheit sich gezeigt haben, wird das eine der“ Stücke (Nr. 1) mit der vom Herrn Hamm angegebenen Quantität Kalk⸗ staub, also der Viertelmorgen mit etwa 2*Scheffeln, gegen Abend, wo möglich nach einem gelinden Regen oder bei starkem Thau, gleichmäßig bestreut. Mit zwei der übrigen Stücke wird gewartet, his die ersten Anzeichen der Krankheit sich zeigen, wo dann das eine (Nr. 2) mit der nämlichen Quantität Kalk, wie Nr. 1, das andere aber (Nr. 3) nur mit der Hälfte derselben, also mit einem Scheffel,

und zwar unter Beobachtung des nämlichen Verfahrens wie bei

Rer. 1, zu bestreuen ist. Nr. 4 endlich erhält keinen Kalk. Die übrig? Hehandlung aller vier Theile bleibt aber ganz die nämliche. . Sollten in dessen die Anzeichen der Krankheit eher eintreten als die Blüthe, und also das Bestreuen des Feldes Nr. 1 vor dem

Erscheinen der Krankheits⸗Symptome nicht mehr ausgeführt werden können, so wird auch dieses Stück zur Ermittelung des etwa nöthi⸗ gen Minimums des Kalkstaubes benutzt und mit einem Drittel der Kalkmenge, die hätte angewendet werden sollen, also mit etwa 11

Metzen, zu behandeln sein.

Bei diesem Versuche muß die Beobachtung vorzugsweise das etwaige Verhalten des Kartoffelkrautes auf den verschiedenen Feld⸗ theilen und namentlich den gleichartigen oder verschiedenen Umfang, Fortschritt und Effekt der Krautkrankheit, später die Ergebnisse und Beschaffenheiten der vier genau zu sondernden Aerndte-Erträge

„Z) in Beziehung auf das Mejersche Mittel. Bei diesem Versuche würde das Versuchsstück in 8 gleiche Theile, jeden mindestens von Morgen, wo möglich aber von Morgen, abzutheilen sein. Von diesen würde der erste Theil

möglichst früh, alle übrigen aber je in Zwischenräumen von zehn

Tagen, mit der nämlichen Quantität der nämlichen - Kartoffelforte zu belegen sein. Angenommen, daß das erste Feld schon am 25. März bepflanzt werden könnte, so würden die übrigen nach und nach am 4., 14., 24. April, 4., 14., 24. Mai und bas letzte am 3. Jun bepflanzt werden können.

Die Behandlung und Pflege würde bei diesem Versuche sich natürlich nach dem Bedürfnisse jedes einzelnen Stückes zu richten

haben.

Sollten einzelne Stücke von der Krankheit ganz verschont bleiben, so würden diese bei eingetretenen Anzeichen der Reife ab— zuärndten und das Ergebniß der Aerndte nach Maß, Gewicht und Beschaffenheit zu notiren sein. Hinstchtlich dersentgen Theile aber, welche wirklich von der Krankheit befallen werden, würde das Ver⸗ fahren zu beobachten sein, daß, sobald auf einem solchen Stücke das Kartoffelkraut ganz erstorben ist, die Hälfte der Pflanzen dieses Feldes abgeärndtet und das Maß und die Beschaffenheit des Er⸗ trages genau notirt, die andere Hälfte aber bis zum wirklichen Termine der Reife in der Erde gelassen und erst dann, wenn die⸗ ser gekommen ist, ausgehoben und ebenfalls gemessen und nach ihrer Qualität sortirt werden. ar, .

Gegenstände der Beobachtung aber würden hier sein: .

a) vor allen Dingen der Eintritt der Krankheitssymptome auf den einzelnen Feldern in Beziehung auf die Vegetationspe— riode, in welcher sich die Pflanzen befinden, also: ob vor der Blüthe oder zur Zeit derselben, oder später, oder gar nicht; b) der Einfluß der Krautkrankheit, je nach ihrem Eintritt, auf die Knollenbildung und Ertragsmenge; . c) der Unterschied in der Ertragsmenge und Beschaffenheit zwi⸗ schen den Knollen des nämlichen Feldes je nach dem Zeit⸗ punkte ihrer Aufnahme, und . . d) überhaupt der Unterschied in den Aerndte-Erträgen der früher oder später bestellten Felder. ; 43 .

Daß es bei diesem Versuche vorzugsweise auf eine höchst sorg⸗ fältige, vollständige Aufnahme der Kartoffeln aus der Erde und auf die genaueste Bestimmung des Maßes und der Beschaffenheit der verschiedenen Erträge ankommt, bedarf wohl keines weiteren Er⸗ weises. ö

Diese drei vorbezeichneten Versuche in der angegebenen Art zu veranstalten, werden die Dirigenten derjenigen Versuchsfelder, welche mit den Königlichen Akademieen des Landbaues verbunden

. 3 ö.

. ö ö . H i. . 4