1852 / 66 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ind, hierdurch veranlaßt; auch erwarten wir, daß die Vorsteher . ,, . Ackerbauschulen sich bewogen finden werden, von den Versuchen 2 und 3 wenigstens einen sich zur Aufgabe zu neh⸗ men und ganz in der angegebenen Art durchzuführen; endlich aber erfuchen wir auch dle landwirthschaftlichen Vereine, sich nach Kräften für diese Versuche interessiren und geeignete Mitglieder, bei denen Neigung, Verhältnisse und Muße sich zusam⸗ men inden, zu gleichzeitiger Betheiligung bewegen zu wollen. Je reicheres Maͤterkal der Beobachtungen und Erfahrungen, desto siche—= esultate. . . . aber geben wir noch anheim, auch mit dem Holz— kohlenpulver, als Bewahrungemittel gegen das Faulen in der Erde, so wie mit den von Sprengel beschriebenen und empfohlenen nächtlichen Räucherungen der Kartoffelfelder mittelst Torfmüll, kom⸗ parative Versuche vornehmen und endlich allenthalben durch ver—

gleichenden Anbau verschiedener Kartoffelarten diejenigen Sorten

möglichst sicher ermitteln zu wollen, welche der Ansteckung am wenigsten ausgesetzt sein möchten, um danach mindestens nach ge— wissen lokalen Begränzungen diese kräftigeren Varietäten zum Anbau empfehlen zu können.

Ueber die Resultate der angestellten Versuche erwarten wir demnächst möglichst vollständige und genaue Berichte.

Zum Schlusse aber glauben wir noch einmal auf das drin—

gende Bedürfniß der Abwehr jener großen Kalamität, die unsere Zukunft so ernstlich bedroht, aufmerksam machen und alle Vereine und Landwirthe angelegentlichst auffordern zu müssen, ihr Nach- denken und ihre Bemühungen dahin zu richten, daß endlich diejeni⸗ gen Mittel entdeckt werden, welche, wie wir nicht zweifeln, vorhan⸗

den sein müssen, um ein Uebel wieder zu beseitigen, das in seinem nunmehr siebenjährigen Verlaufe unserm Vaterlande bereits Ver—

luste gebracht hat, die nur nach Hunderten von Millionen Thalern das Haupt-Steuer⸗Amt für ausländische

zu berechnen sein möchten, und welches, wenn ihm nicht gewehrt

werden könnte, die Bevölkerung unserer mittleren und östlichen Provinzen mit der jährlichen Wiederkehr der empfindlichsten Noth-⸗

stände bedroht. Berlin, deng10. März 1852. Das Landes⸗Oekonomie⸗-Kollegium. von Beckedorff. An

die sämmtlichen landwirthschaftlichen

Akademieen, Ackerbauschulen und

landwirthschaftlichen Vereine der

Monarchie, und an die Administra⸗

tion der Königl. Stammschäferei zu Frankenfelde.

Finanz⸗Ministerium. Verfügung vom 9. Februar 18562 pbetreffend düe Unterhaltungs- und Einrichtungskosten der zur Er⸗ hebung der Mahl⸗ und Schlachtsteue dien end en

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städ tischen Gebäude.

Nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 6. November 1857, SS. 4 und 5 (Ges. S. S. 159) sollen in Städten, welchen Zu⸗

schläge auf die Mahl⸗ oder Schlachtsteuer bewilligt sind, die Kosten,

welche bei den zur Erhebung der gedachten Steuer dienenden städtischen

Gebäuden, sowohl durch die gewöhnliche bauliche Unterhal⸗

tung, als durch außerordentliche, behufs de . ; h he, behuf Steuer ver noch zweimal also im Ganzen dreimal wie jeder andere

, o der Veränderun⸗ en, von der landesherrlichen und städtischen Kasse ge— meinschaftlich nach dem Verhältnisse ihrer Antheile , . zu deren Erhebung und Kontrolirung die Gebäude dienen, getragen werden. Hieraus folgt, daß die mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städte nicht allein nach Verhältniß des Kommunalzuschlages zur Mahl⸗ und Schlachtsteuer, sondern guch nach Verhältniß des ,. . , Drittheils des Mahlsteuer= es zu jenen Kosten beizutragen verpflichtet ; wollen hiernach in Zukunft . ö r.

Berlin, den 9. Februar 1862.

Der General-Direktor der Steuern. An den Königlichen Geheimen Ober- Finanzrath ꝛ. N. in Köln.

Verfügung vom 12. Februar 1852 betreffend das Seitengewehr der Aufsichtsbeam ten, welche im Milt tair den Offizier⸗Degen oder Säbel getragen haben.

Ew. 24. erwiedere ich auf die Anfrage in dem Bericht 7. v. M., daß den Fuß⸗Gränzaufsehern, welche früher in ö. an

mee gedient und das Recht gehabt haben, Offizier⸗Degen oder Säbel zu tragen, nach der Verfügung vom 23. April 1832 nur das Recht zusteht, den für Füsilier-Offiztere vorgeschriebenen S' bel zu tragen ꝛc. Berlin, den 12. Februar 1852. Der General -⸗Direktor der Steuern. An den Königlichen Geheimen Ober-Finanzrath und Provinzial-Steuer-Direktor N. zu N.

Verfügung vom 17. Februar 1852 betreffend den Zollsatz von zerlegtem Geflügel.

Da nach der Vorschrift unter Pos. 11 Abtheilung J. des Zoll— Tarifs Geflügel aller Art zollfrei vom Auslande eingelassen werden soll, so kann auch abgeschlachtetes Federvieh, sobald Über die Eigen— schaft als Geflügel kein Zweifel besteht, mit dem Eingangszolle nicht belegt werden. Die eben gedachte Voraussetzung wird hei zerlegtem Geflügel nicht zutreffen, und wenn daher auch aus— geschlachtetes, ausgeweidetes, gerupftes oder solches Geflügel, welches nur der Extremitäten entledigt ist, sofern es nicht gefüllt

u. s. w. ist, zollfrei bleiben muß, so wird doch das zerlegt von

dem Eingangszolle für Fleisch betroffen werden müssen. „Hiernach mag daher das Haupt-Steuer-Amt, wie auf den Bericht vom Aten d. M. erwiedert wird, in den geeigneten Fällen verfahren.

Berlin, den 17. Februar 1852.

Der General-Direktor der Steuern. An

Gegenstände zu Berlin.

Kriegs⸗Ministerium.

Erlaß vom 15. Februar 1852 betreffend die Be— rechnung der Dienstzeit der als zeitig unbrauchbar

entlassenen und später wieder eingestellten Leute. In Erwiederung auf die Anfrage in dem gefälligen Berichte

vom 3. Januar d. J.:

ob die Cirkular-Verfügung vom 727. Mai 1836 (Annal. XX. 448.) wegen der Dienstzeit der als zeitig unbrauchbar entlassenen und später wieder eingestellten Leute, nach dem Erscheinen des Cirkular-Reskripts vom 29. Februar 1844 noch in Anwendung zu bringen sei?

bemerken wir ergebenst bei Zurücksendung der Anlagen, wie wir der Ansicht der 7ten Landwehr-Brigade dahin beistimmen, daß solchen Leuten nur die vor ihrer Entlassung bei der Fahne zugebrachte Dienstzeit, nicht aber die nach derselben bis zu ihrer Wiedereinstel— lung verflossene Zeit in Gemäßheit des Cirkular-Reskripts vom 29. Februar 1844 auf den Dienst im stehenden Heere angerechnet werden kann.

Was die fernere Anfrage betrifft: ob Individuen, welche im ersten Jahre ihrer Dienstzeit wegen Dienst- Unbrauchbarkeit entlassen werden müssen, gehalten sein sollen, sich noch öfter als zweimal vor die Departements ⸗-Ersatz⸗ Kommission zu gestellen? so bemerken wir in dieser Beziehung, daß sich dergleichen Leute nur

. vor die Departements-Ersatz-Kommission zu gestellen aben. Berlin, den 15. Februar 1862. Die Minister des Innern. Im Auftrage: v. Manteuffel.

des Krieges. v. Bonin.

An

das Königliche General-⸗Kommando und das Königliche

Ober-Präsidium zu N. und abschriftlich zur Nachricht an sämmtliche übrige Provinzial-Behörden.

„Berlin, 16. März. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: dem Provinzial⸗Steuer-Direktor, Geheimen Ober— Finanz-Rath Landmann in Magdeburg, die Erlaubniß zur An— legung der von Sr. Hoheit dem Herzoge zu Anhalt-⸗Deßau ihm verliehenen Commandeur-Insignien Ister Klasse vom Herzoglich an⸗ haltischen Gesammt-Haus-Orden Albrechts des Bären; so wie den Sekonde⸗Lieutenants von Ostrowski und Bering J., des Asten Infanterie⸗Regiments, zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihnen verliehenen St. Stanislaus⸗Orbens Zter Klasse zu ertheilen.

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Verfügung der Königlichen Regierung zu Magdebung

vom 39. November 1851 an sämmtliche Landräthe V sorg tigen Auffassung der konkreten Verhältnisse beruhen, oder doch nur vorüber=

handlung der Regulirung der Gemeinde- Abgaben bei gehend sind

ihres Verwaltungs-Bezirks, wegen sorgfältiger Be—

Dismembrationen.

gemacht haben, lassen dennoch die bei uns zur Bestätigung eingehenden Re— aufgestellt sind, viel zu wünschen übrig, namentlich gilt dies von

len Lande an die Gemeinden, Corporationen und Institute zu ent—

und zwar um so mehr alles Ernstes empfehlen, als die Erfahrung leider weil dasselbe eine Rechtsquelle ist, welche sich in der Reger nur

schon gelehrt hat, daß die Dismembrationen die Quelle vielfacher Strei⸗ ligkeiten werden, wenn die Abgaben-Verhältnisse nicht gleich angemessen festgestellt werden.

scheitert, daß einzelne Mitglieder oder die Gemeinde selbst hiervon eine

Beeinträchtigung ihrer Interessen besorgen, welche oft nur in einer unrich=

So lange ein solcher Besteuerungs-Modus nicht wirklich die Prästa⸗

, . . . tionsfähigkeit' der ei ind: ⸗Mitgli ihrdet, ke n Wenngleich wir den Herren Landräthen die sorgfältige Behandlung sa hin e nn, ,,,, der Abgaben-Regulirung bei den Dismembrationen wiederholt zur Pflicht

Kommunen allerdings zwangsweise nicht angehalten werden, denselben auf⸗ zugeben, in solchen Fällen wird es aber recht eigentlich die Aufgabe der

y noch Herren Landräthe sein, daß si Belehrung die Gemeinden gulirungs- Pläne, so wie die Verhandlungen, auf Grund deren dieselben . 35 . ,,

richtigen Standpunkt hinführen und denselben Anleitung geben, ein solches

2 Besteuerungs⸗Syst ) e ö ̃ der Regulirung derjenigen öffentlichen Abgaben, welche auf dem plat⸗ is, Sosttn anßun men, bel wälen ber g, Ginnbsag seher

Steuer-Anlage, daß alle Verpflichtete nach ihren Kräften herangezogen

. ö werden, Geltung erlangt. richten sind, und wir müssen deshalb den Herren Landräthen ; j 3

eine umsichtige Behandlung dieses wichtigen Geschäftszweiges nochmals

Allerdings ist es bedenklich, in das Herkommen, welches in Betreff der Abgaben Vertheilung an einem Orte besteht, ohne Noth einzugreifen,

in und durch sich selbst angemessen fortbilden kann. Wo aber

die Grundlagen des Gewohnheits- Rechts einmal untergraben sind,

Das Gemeinde-Leben hat sich in den einzelnen Kommunen mit Be-

zug auf die örtlichen Verhältnisse so mannigfaltig entwickelt, und die Ge—

meinde-Abgaben haben sich demgemäß so verschiedenartig gestaltet, daß es

selbstredend nicht möglich ist, spezielle Vorschriften für die Erledigung aller streitigen Fälle zu geben. Die Letztere wird sich aber in den meisten Fällen

leicht herausstellen, wenn der Zweck, welcher durch die Abgaben-Regulirung erreicht werden soll, in jedem Falle genau ins Auge gefaßt wird, und die- ser ist neben der Sicherstellung des Berechtigten hauptsächlich immer der, daß ein jedes Gemeinde-Mitglied den ortsüblichen Besteue⸗ rungs-Grundsätzen gemäß nach seinen Kräften zu den Lasten

herangezogen wird. Hieraus ergiebt sich, daß es ganz ungenügend

sst, wenn, wie es häufig geschieht, in den Plänen bei dem Hauptgute wie

bei den Trennstücken die Regulirung der Abgaben auf die allgemeine Be—

merkung beschränkt wird: „welche nach den gesetzlichen Vorschriften, nach

Orts-Verfassung oder Observanz darauf lasten.“

Ein solcher Plan kann uns die Ueberzeugung, daß eine zweckent— sprechende Abgaben-Regulirung stattgefunden, nicht gewähren, und die Zeit,

wie das Schreibwerk, welche darauf verwandt worden, sind ganz unnütz

vergeudet. Es ist freilich keineswegs erforderlich, daß eine spezielle Enu—

meration der einzelnen Lasten stattfindet, diese ist vielmehr nur da noth⸗

wendig, wo es zweifelhaft ist, ob ein Grundstück die ihm auferlegten Lasten wird tragen können, oder wo die verschiedenen Lasten nach verschiedenen

Grundsätzen aufgebracht werden; in allen anderen Fällen kann eine solche Turdts zum Regierungs-Secretair und der bisherige Regierungs-Kanzlist

spezielle Enumeration eher nachtheilig wirken, indem sie leicht geeignet ist, bei den Interessenten die Ansicht hervorzurufen, daß man keine Lasten oder

Abgaben von ihnen verlangen könne, welche in dem Regulirungsplane nicht

speziell erwähnt sind, eine AÄnsicht, welche offenbar unrichtig ist, da sich das

Bedürfniß zur Eihebung einer Abgabe erst später in einer Gemeinde her— ausgestellt haben kann.

Statt dieser in den meisten Fällen überflüssigen speziellen Enumeration ist es dagegen nicht nur erforderlich, daß in den Plänen angegeben wird, in welcher Art die Abgaben in dem konkreten Falle vertheilt werden sollen,

und Lehrer der St. Katharinen-Kirche daselbst.

sondern es ist auch, wie schon in unserer Verfügung vom 4. Mai 1856

ausgesprochen worden, eine unabweisbare Nothwendigkeit, daß bei jeder Negulirung speziell dargelegt wird, wie die Abgaben und Leistungen in / einer Gemeinde aufgebracht werden, da sich ohnedies gar nicht beur- des städtischen Eichungs-Amtes und der Eichungs-Kommission zu Magde⸗

burg dem Stadtbaurath Grubitz.

theilen läßt, ob dieselben in dem vorliegenden Falle angemessen repartitt

sind, und wir werden deshalb künftig mit Strenge darauf halten,

daß dieser Anforderung genügt wird. Die hiermit verknüpfte aus Randau zum Armenlehrer in Wolmirstedt provisorisch; der Schulamts⸗

Mühwaltung ist übrigens auch nicht so erheblich, wie es auf den ersten Anblick scheint, denn es handelt sich in der Regel nur um eine einmalige Arbeit, da, wenn bei der ersten in einem Orte vorkommenden Dis mem bration eine solche informatorische Verhandlung aufgenommen wird, diese

bei allen spätexen Parzellirungen zum Grunde gelegt werden kann. Es wird daher zweckmäßig sein, wenn die Herren Landräthe für jeden Ort ein Ge—

neral-Akttenstück anlegen, welches durch etwanige spätere Beschlüsse oder auf andere Weise herbeigeführte Veränderungen in dem örtlichen Steuerspstem

*

ergänzt und mit den Dismembrations-Verhandlungen in den Spezial-Fällen

uns vorgelegt werden kann.

Wo die Gemeinde-Abgaben nach den Königlichen Steuern repartirt

werden, genügt übrigens die Bemerkung in den Plänen, daß dies geschieht, denn da bei der Regulirung darauf gesehen wird, daß die Königlichen Steuern, so weit sie nach §. 7. 1. des Gesetzes vom 3. Januar 1845 über⸗ haupt zu berücksichtigen sind, den bestehenden Besteuerungsgrundsätzen ge— mäß repartirt werden, so liegt hierin die Garantie, daß auch die nach den— selben aufzubringenden Gemeinde ⸗Abgaben richtig vertheilt worden.

Die meisten Schwierigkeiten machen in der Regel diejenigen Gemeinde

Abgaben, welche nicht als eigentliche Real⸗Abgaben, sondern mit Rücksicht auf den Grundbesitz und zwar nach den Klassen der Hofstellen dergestalt aufgebracht werden, daß in einer jeden Klasse eine bestimmte Quote d, 3, Du. s. w. entrichtet wird. In diesen Fällen kömmt es nicht sowohl dar—

wird in der Regel nur ins Auge zu fassen sein, ob die Interessenten in Folge des vermehrten oder verminderten Grundbesitzes nicht künftig in einer

andern Klasse zu steuern habem, z. B. ein Häusler als Kossäth und um⸗ D niglichen Patronats.

gekehrt.

Es wird übrigens, wie wir schließlich bemerken, den Herren Landräthen

nicht entgangen sein, daß die Folgen der Dis membrationen, wo diese häufig zu Oschersleben.

vorkommen, tief in das Gemeindeleben eingreifen, und daß durch dieselben die Grundlagen des herkömmlichen Steuer-Systems oft ganz umgestaltet werden, wie dies namentlich in Betreff der Leistung der Spanndienste

nicht selten der Fall ist.

ganz neues Steuersystem adoptirt wird, was aber leider in der Regel daran

und die Betheiligten selbst die Nothwendigkeit, das Letztere zu ergänzen,

nicht erkennen, da müssen sie wenigstens durch angemessene Belehrung hierauf hingeführt werden. Wenn die Herren Landräthe diese Gesichtspunkte bei den Dismembra— tions-Verhandlungen festhalten, werden sie sich wahrscheinlich für die weitere Zukunft mannigfache Arbeit ersparen. Magdeburg, den 30. November 1851. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Per sonal- Chronik der Pr ovinzial-⸗Behörden.

Provinz Posen.

Bestätigt sind: Der Lehrer Zindler als Lehrer an der evange⸗ lischen Schule zu Schneidemühl; der Lehrer Eich städt, früher in Wit lowo, als Lehrer bei der evangelischen Schule in Groß⸗Bartelsee, Kreis Bromberg. 2 z 1 / ä

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Provinz Sachsen. ; Ernannt sind: Ber bisherige Regierungs- Sekretariats-Assistent

Kuhle zum Regierungs⸗Sekretariats-Assistenten; der bisherige zweite Re— gierungs-Hauptkassenschreiber Oelkers bei der Königlichen Regierung zu Magdeburg zum Regierungs-Kanzlisten; der bisherige Regierungs-Cioll- Supernumerar Werle zum zweiten Regierungs- Hauptkassenschreiber; die

beim Kreisgerichte zu Halberstadt beschäfligten Auskultatoren Reuter und

Teusch er zu Referendarien; der bisherige Gerichts-Assessor Haenel zum Kreisrichter bei dem Kreisgerichte zu Worbis. ; Bestätigt ist: Der Lehrer Ru dolphi zu Magdeburg als Küster

Uebertragen ist: Die durch das Ausscheiden des Stadtbauraths Treuding aus dem städtischen Dienste erledigte Stelle eines Dirigenten

Bestellt sind: Der Schulamts-Kandidat Adolph Christoph Hesse

Kandidat Friedrich Wilhelm Nenmann aus Lübars zum Elementarlehrer in Arneburg provisorisch—

Besetzt wird: Die vakante Schulstelle in Pabsdorf, Diözes Möckern, zufolge der Erklärung des Pations für dieses Mal von der Königlichen Regierung; qualifizirte Bewerber mit ihren Gesuchen haben sich an dieselbe zu wenden.

Versetzt ist: Der bei dem Kreisgerichte zu Worbis angestellte Kreisrichter Dieckmann in gleicher Eigenschaft an die Kreisgerichts⸗De⸗ putation zu Aschersleben.

Berufen find: Zu der evangelischen Ober- Pfarr-Adjunltur in der Neustadt⸗Magdeburg der bisherige Diakonus zu Freiburg a. d. Ü., Ernst Ferdinand Baeßler; über das dadurch vakant gewordene Diakonat ist bereits vorläufig verfügt; zu der erledigten evangelischen zweiten Prediger⸗ stelle zu Beetzendorf mit Stapen, Groß⸗ und Klein -Gischau, in der Diözes Beetzendorf, der bisherige Prediger zu Neuendorf, Karl Wilhelm Georg Sadewasser; über die dadurch vakant gewordene Stelle ist seitens des

Patronats bereits disponirt.

Verliehen ist: Die erledigte evangelische Oberpfarrstelle zu Loburg, in der Diözes Loburg, dem bisherigen Oberpfarrer und Superintendenten zu Belgern, Christoph August Bur ghardz die dadurch vakant gewordene Oberpfarrstelle zu Belgern ist Königlichen Patrongts; die durch den Tod

des Hülfslehrers Dr. Müller erledigte erste Hülfslehrerstelle beim Päda⸗ auf an, daß die Quote eines dismembrirten Hofes auf die Trennstücke ver— gogium des Klosters Unser Lieben Frauen zu Magdeburg dem Hülfslehrer theilt wird, weil eben diese Abgaben nicht als reine Real-Abgaben zu be⸗

trachten sind, auf welche der §. 12 1. «. Anwendung findet, sondern es Hülfslehrer Or. Haendler und die von diesem innegehabte dritte Hülfs⸗—

br. Krause, die von diesem innegehabte zweite Hülfslehrerstelle dem

lehrerstelle dem Kandidaten des Schulamts Dr. Bech zu Halberstadt. Pensionirt wird: Der Pfarrer M Werner zu Bibra, in der Diözes Eckartsberga, zu Johannis d. J.; die Pfarrstelle zu Bibra ist Kö—

Gestorben ist: Der Rechtsanwalt und Notarius Justizrath Klohß Provinz Westfalen.

nebertragen ist: Die Verwaltung der Schule zu Langenhorst dem bisherigen Lehrer Heinrich Richter zu Appelhülsen, und die Verwal⸗

In solchen Gemeinden wird es das Zweckmäßigste sein, daß ein tung der Schule zu Appelhülsen provisorisch dem Schulamts-Kandidaten

Heinrich Bröß.