1852 / 68 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

. ä ä ä

2 erm,

366

Cirkular⸗-Verfügung vom 6. März 1852 bet veffend die Regultrung des Einkommens für die Elementar— Lehrerstellen.

Durch die Cirkular-Verfügung vom 8. August v. J. (Nr, 94) hatte ich die Königlichen Reglerungen zur Einreichung eines sum— marischen Verzeichnisses derjenigen Elementar-Lehrerstellen veranlaßt, bei welchen eine Erhöhung des bisherigen Einkommens nothwendig

und von ven gesetzlich dazu Verpflichteten ganz oder theilweise nicht

beschaffen sei. Zugleich war eine Zusammenstellung der in jedem . . v Unterhaltung der Elementarschulen bestehenden ge⸗

etzlichen Bestimmungen erfordert.

. . , ,. Berichte veranlassen mich hinsicht— lich der Regulirung des Einkommens für die Elementar-Lehrer— Stellen zu folgenden Eröffnungen und Festsetzungen.

In allen Provinzen dir Monarchie bestehen gesetzliche Bestim— mungen, durch welche die Verpflichtung zur Ünterhaltung der Elementarschulen und ihrer Lehrer normirt, und als solche, welchen die Pflicht obliegt, das Einkommen für die Lehrer aufzubringen, die Hausväter des Schulbezirks, die politischen ober Kirchengemtin— den, die Guts⸗ und Gerichtsherrschaften oder andere Corporationen

und Privatpersonen bezeichnet sind. Durch einige dieser Gesetze

ist ein Minimum des Lehrer⸗Einkommens festgestellt, und sind dle einzelnen Theile desselben in bestimmten Sätzen angegeben. In an— deren Fällen fehlt es an solchen Bestimmungen über die Höhe des Einkommens. Ueberall aber steht die Verpflichtung, für die Unter— haltung der Schule und des Lehrers zu sorgen, fest, und kommt es nur darauf an, die Leistungen der Verpflichteten nach dem Bedürf— niß und nach den verschiedenen Normen zu bestimmen und sie zur Entrichtung derselben anzuhalten. Abgesehen von den dieses Recht mehr oder minder ausdehnenden Detail⸗-Bestimmungen der Provin— zialgesetze, findet dasselbe, als den Staatsbehörden resp. den Königlichen Regierungen zustehend, seinen flaren Ausdruck in dem Allgem. Landrecht h , n, , 9 und in der Instruction für die Königlichen Regierungen vom 23. Oktober 1 83 .

Während auf Grund der bestehenden Gesetzgebung die älteren

Schulen sich entwickelt haben, eine große Anzahl neuer Schulen allmälig gegründet, mit der nöthigen Ausstaitung versehen und zu einem, lange Zeit als befriedigend erachteten Zustand gefördert worden ist; hat sich auf diesem Gebiete, hauptsächlich mit hervor— gerufen durch die Klagen über zu geringe Dotation einzelner Elemen— tarlehrerstellen, allmälig die Ansicht entwickelt, die Besoldungsfrage der Schullehrer bedürfe einer neuen, die ganze Monarchie umfassen— den, gesetzlichen Regulirung, und es ist, wie ich aus den Berichten der Königlichen Regierungen ersehen, nicht zu verkennen, daß die Erwartung einer solchen seit längerer Zeit dazu geführt hat, die

Anwendung bestehender gesttzlicher Bestimmungen zur hesseren

Dotirung der Lehrerstellen, wo diese nöthig ist, zu unterlassen. Die einseitigen, auf abstrakten Thebrieen beruhenden Erwar— tungen, welche von einer solchen neuen Gesetzgebung auf dem Ge— biete des Unterrichtswesens hier und da mögen gehegt worden sein, können überhaupt nicht weiter in Betracht kommen. Mit Rüchsicht jedoch darauf, daß die meisten Bestimmungen über die Höhe des Lehrer-Einkommens aus einer Zeit herrühren, seit welcher sich der Werth des Geldes wesentlich verringert hat, und seit welcher die Anforderungen an die Zeit und Kraft der Lehrer sich erheblich ge— steigert haben, und daß hiernach wirklich die Besoldungen vieler

Lehrerstellen deren Inhabern nicht mehr ausreichenden Unterhalt!

gewähren; halte ich és im Intereffe der Lehrer und Tes Üuterrichts= wesens für erforderlich, die zur Erzielung des überhaupt und nach

den obwaltenden Verhältnissen Nothwendigen und Exreichbaren er— /

ferder lichen und ausführbaren Maßregeln nicht länger auszusetzen. nach i e ß eines solchen Zieles bietet aber, wie ich mich hanf her . . pier in Betracht kommenden Ver— . i e, die bestehende Gesetzgebung nicht nur einen bung Ker len n. sondern es werden durch fortgesetzte Anwen— umgehende, die , w e en,. n ren ke Gi kl dn n e geitlhimlichkeiten nachtheilig berüh— . , Königliche Regierung hiermit auf, eine mentarschulen cb dir er gf n , , . e , n. . sorgfältiger Erwaͤgung der cel wen . ; ö ö ben jung der är hen k. ö ö. gewonnchen Ueber⸗ zu ihrem Unterhalt erforderl'ches j, V ern ö. K ö . 94 gewähren. jenigen Lehrern der Anfang zu mch rzugehen und mit den⸗ ih res Einkommens am meisten . 16. Verhesserung rung derselben vorzugsweise würdig sind urch tren Gemäß der bestehenden Geseß gebung und in B der von den Königlichen Regierungen in ihren Btrichten hervorge⸗ hobenen thatsächlichen Verhältnisse, mache ich auf . . Regulixung hesonders zu beachtende Gesichtspunfte 2 . 1 Die Königliche Regierung hat überall vermöge . r zu⸗

erůcksichtigung

Anitsfüh⸗

stehenden Ober⸗Aussichtsrechts den Verpflichteten gegenüb das Richt, zu bestimmen, was und wie viel zur Unterhaltu i einer Schule und ihres Lehrers erforderlich ist. Es derst sich von selbst, daß die Königliche Regierung bet dieser ö trirung sich auf das unerläßlich Nothwendige beschränkt und sch unter Fernhaltung jeder theoretisirenden und nivellirenden Auffassung hauptsächlich an eine Abwägung des nach Gesetz und Observanz bereits vorhandenen Einkommens und des vorꝰ liegenden Lokalbedürfnisses hält. Auf der anderen Seite kann aber der Anordnung einer unter Beachtung dieser Gesichts⸗ punkte für nothig erachteten Erhöhung des Lehrer-Einkommenz weder der Umstand entgegengehalten werden, daß in der be— stehenden Provinzialgesttzgebung ein den Betrag der von der Königlichen Regierung für ersorderlich gehaltenen Lehrerbe— soldung nicht erreichendes Minimum festgesetzt sei, noch die Berufung auf das in der Vocation dem zeitigen Stellen ⸗In⸗ haber zugesicherte Einkommen. . In ersterer Beziehung versteht sich das Recht der König— lichen Regierung, zu beurtheilen, ob der geringste Gehalts satz welcher zulässig ist, für einen bestimmten Fall nicht ausreicht, nach den allegirten Gesetzesstellen, von selbst. Das Recht der Ober⸗Ausichtsbehörde aber, neben dem durch die Vocation bestimmt r noch neue Gehalts- heilen und dieselben mit rch Execution nöthigenfalls bei— theil des Königlichen Gerichts— ĩ Kompetenz⸗-Konflikte hervorgeht, von welchem die Königliche Regierung zu ihrer Information Abschrift (1Aul. a.) erhält, ebenfalls als gesetzlich begründet anerkannt. ö . Die Einrichtung einer neuen Schule kann nur da gestattet werden, wo eine nach dem Ermessen der Königlichen Regie—⸗ rung ausreichende Dotation nachgewiesen ist. Bis dieses der Fall ist, muß dem vorhandenen Bedürfniß durch provisorische Einrichtungen mögliche Abhülfe gewährt werden. Das Ein— kommen bereits bestehender Schulen darf zu Gunsten neu zu erichlender Schulstellen in der Regel nicht, keinesfalls ohne meine Genehmigung, verringert werden. Wo Schulgeld erhoben wird, haben die Königlichen Regierun—

gen nach der Instruction vom 23. Oktober 1817, §. 18, pos. f.

D498 Rheoct 2 86 8 . * ; das Recht, dasselbe festzusetzen und zu reguliren. Ist eine

Mer kbess * . . j ; * * . F Berbesscrung des Lehrer-Einkommens erforderlich, so wird zu— nachst um so mehr zu einer Erhöhung des Schulgeldes zu

schreiten sein, als an vielen Orten die bisherige Festsetzung Desselben aus einer Zeit herrührt, in welcher das Geld einen öheren Werth besaß, als ihm gegenwärtig zukommt, bie Schuleinrichtungen selbst aber den Voraussetzungen, auf

welchen z. B. die Normirung des Schulgeldsatzes in dem

General⸗Land⸗Schulen-Reglement vom 12. August 1763 be— ruht, nicht mehr entsprechen. Nach den bestehenden Verhält nissen bildet das Schulgeld eines der! naturgemäßesten Emolumente der Lehrerbesoldungen und verdient daher im Interesse der Lehrer, wo entscheidende lokale Verhältnisse nicht ntgegenßehen, die sorgfältigste Konservirung. Mittellosen Familienvätern kann dadurch die nöthige Rücksicht zu Theil werden, daß für ihre Kinder der sonst' feststehende Satz des Schulgeldes ermäßigt wird, wie das in mehreren Gegenden schon bisher mit gutem Erfolge geschieht. Wo ein Schulgeld nicht besteht und den obwaltenden Verhältnissen nach nicht einzusuhren ist, oder wo es zur Erfüllung des Bedarfs nicht ausreicht, sind die allgemeinen oder provinziellen gesetzlichen Bestimmungen (8. 29 ff. Tit. 12, Th. IJ. des Allg. Land—⸗ rechts c. über die Verpflichtung zur Unterhaltung der Schu— len in Anwendung zu bringen und die erforderlichen Beiträge der Verpflichteten danach zu reguliren.

4) Das Schulgeld ist seiner Natur nach eine Remuneration dis

Lehrers für den von ihm den betreffenden Kindern ertheilten Unterricht, womit nicht ausgeschlossen wird, daß dasselbe als ein wesentlicher Theil des Lehrer-Einkommens auch für den Fall entrichtet werden muß, wo schulpflichtige Kinder zeitweise den Unterricht des Lehrers nicht empfangen.

Aus diesem Grundsatz folgt,

a) daß der Lehrer der Regel nach Anspruch auf das ganze für seine Schule einkommende Schulgeld hat. Dle hier und da den Lehrern auferlegten Abzüge von dem Schulgeld zu Gunsten von Schulkassen oder zur Befriedigung von ün— terrichtsbedürfnissen, für welche die Verpflichteten ander⸗ weit aufzukommen haben, sind in Bezug auf ihre Be— gründung einer Prüfung zu unterwerfen, und hat die Königliche Regierung, sofern solche Einrichtungen im dor— ligen Bezirke bestehen, über ihr Forthestehen, resp. ihre Beseitigung, zu berichten. die Fixirung der Lehrer auf ein bestimmtes Maximum an

Schulgeld ist als das Interesse der ersteren beeinträchti⸗

gend und der Natur des Schulgeldes widersprechend nicht

367

angemessen; es ist daher auf die Beseitigung dieses Ver— hältnisses hinzuwirken. Da die Verpflichteten überall für den nothwendigen Unterhalt der Lehrer aufzukommen haben, so empfiehlt es sich, um bet etwa eintretender Ver— minderung der Schülerzahl die Repartition neuer Schul— beiträge zu vermeiden, die Verpflichteten zu vermögen, daß sie dem Lehrer ein Minimum des Schulgeldes ga⸗ rantiren,

Wo nicht durch ein Gesetz, wie z. B. das für die linke

Rheinseite noch gültige Gesetz vom 14. Floreal X. Art. 4,

oder sonst auf rechtsgültige Weise etwas Anderes bestimmt

ist, haben die Lehrer Anspruch auf das Schulgeld für alle

der Schule zugewiesenen Kinder. Hiernach müssen die den—

selben seither etwa für arme Kinder ganz oder theilweise auferlegten Abzüge an Schulgeld in Wegfall kommen, und sind, wenn nicht in ortsüblicher Weise ein anderer Ersatz ge⸗ boten werden kann, oder, der Provinzial- c, Gesetzge⸗ bung nach, ein anderer Verpflichteter hervortritt, die zur Armenpflege Verpflichteten zur Zahlung des Schulgeldes anzuhalten. In gleicher Weise sind die Ausfälle an Schul— geld zu decken, welche aus zeitweiligem oder dauerndem Unvermögen der zunächst Verpflichteten entstehen.

56) Bei den von manchen Seiten uber die noch fortdauernde Gültigkeit des 8. 33 des Allg. Landrechts Thl. II. Tit. 12, durch welchen Gutsherrschaften auf dem Lande verpflichtet werden, ihre Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres

schuldigen Beitrages ganz oder zum Theil auf eine Zeit

lang unvermögend sind, dabei nach Rothdurft zu unterstüßen, erhohenen Zweifeln, und in Erwartung, daß die Beitrags— verpflichtung der Gutsherrschaften zur Unterhaltung der Schule durch ein allgemeines Unterrichtsgesetz oder durch Provinzial—

Schulordnungen anderweit würde regulirt werden: hat man

seit einiger Zeit die gedachte Bestimmung zur Anwendung zu

bringen unterlassen. Hierzu ist fernerhin unter den gegen— wärtigen Verhältnissen um so weniger Veranlassung vorhan— den, als bereits im Jahre 1837 der damalige Herr Justiz—

Minister sich für die fortdauernde Gültigkeit der erwähn—

ten Bestimmung erklärt hat (von Kamptz Annalen 1837

Seite 997). Die Aufhebung der Gerichtsherrlichkeit,

der gutsherrlichen Polizei 3c. und der damit zusammenhän—

genden Verpflichtungen (Art. 42 der Verfassungs-Urkunde)

ändert hierin nichts, da der §. 33, Tit. 12, Thl. II. des Allg. Landrechts jene Verpflichtung den Gutsherrschaften als solchen,

abgesehen von Gerichtsherrlichkeit, Polizei ꝛc. auferlegt. Die Königliche Regierung hat daher diese Bestimmung unter den

in dem Reskript vom 2. November 1837 bezeichneten Moda—

/

litäten in Anwendung zu bringen, und sind durch den etwa

von Gutsherrschaften einzuschlagenden Rechtsweg die admini—

strativen Verfügungen nicht aufzuhalten, wobei es der König-⸗

lichen Regierung überlassen bleibt, je nach den Umständen der weiteren Verfolgung des Rechisweges durch Erhebung des

Kompetenz-Konflikts entgegenzutreten. Es unterliegt keinem Zwelfel, daß durch 2 .

1 Grundsätze fast überall, wo ein wirkliches Bidürfniß dazu vor— ist

handen ist, und wo die betreffenden Lehrer nach Maßgabe meiner

Citkular-Verfügung vom 22. Januar v. J. (N. 744) einer Ver— besserung ihrer äußern Lage würdig sind, sich eine angemessene Ei ö. .

111

6 I ß z vy. Ov s; 219 8832 vir rd o* 14 w 31 93, . 890 * höhung des Lehrer-Einkommens wird erzielen lassen. Bevor abe

nicht durch Anwendung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

alle Mittel erschöpft sind, um die Unterhaltung der Schulen seitens der zunächst Verpflichteten sicher zu stellen, verbietet es sowohl die Gerechtigkeit, wie die Rücksicht auf die Lage des Staatshaushaltes,

aus allgemeinen Staatsfonds zur Erhöhung der Lehrerbesoldun—

gen diejenigen Summen zu gewähren, welche blos in Abmessung

der jetzt bestehenden faktischen Verhältnisse und ohne vollständige Berücksichtigung der oben aufgestellten Grundsätze beantragt sind. Erst wenn durch die jetzt nach den angegebenen Grunt sätzen vorzu— nehmende Regulirung der Lehrerg ehälter für einzelne Fälle die Nothwendigkelt einer Beihülfe seitens des Staates unter Berücksich— tigung aller dabei in Betracht kommenden speziellen Verhälinisse überzeugend nachgewiesen wird, werde ich in der Lage sein, die Be— willigung einer solchen herbeizuführen. Hierauf gerichtete Anträge hat die Königliche Regierung in übersichtlicher Zusammenstellung jedes Jahr

2

bis zum 1. Februar einzureichen, wohci ich ausdrücklich bemerke,

daß etwa spater eingehende Anträge bei de: Aufstellung des Bud—

gets für das nächste Jahr keine Berücksichtigung finden können.

3n demselben Termin hat die Königliche Regierung einen ausführ— ichen Bericht über den Fortgang und die Resultate des Regulirungs⸗

4

gischäftes in ihrem Verwaltungsbezirk einzureichen und in dem— selben die statigefundenen Erhöhungen des Lehrer-Einkommens,

unter Angabe des Weges, auf welchem sie erzielt worden sind, im Einzelnen und übersichtlich aufzuführen. Ueber prinzipielle Schwie- rigkeiten, die sich etwa bei der Regulirung ergeben sollten, sehe ich dagegen dem sofortigen Berichte der Königlichen Reglerung

entgegen.

nwendung dieser

Es ist dabei aber sorgfältig zu erwägen, ob diese Schwierig⸗ keiten auch in der That vorhanden sind und nicht vielmehr durch eine richtige Auffassung der gesetzlichen Bestimmungen und durch ein praktisch-thätiges Eingehen auf die Sache beseitigt werden kön“ nen. Dem Bestreben vieler Betheiligten, den oben bezeichneten, allerdings mit mancher Mühe verbundenen Weg zu vermeiden, in“ dem man die ganze Last der Verbesserung des Schullehrer-Einkom— mens auf die Staatskasse zu legen sucht, ist von der Königlichen Negierung kein Einfluß irgend iner Ark auf die Behandlung der Sache zu gestatten, da dies weder gesetzlich begründet, noch finan— ziell ausführbar wäre.

Ich erwarte vielmehr, daß die Königliche Regierung diese wich— tige Angelegenheit in der angeordneten Weise kräftig zu fördern sucht, und wünsche, daß das Regulirungsgeschäft für Ihren Bezirk im Zeitraum einiger Jahre vollendet sei.

Dasselbe ist seitens der Königlichen Regierung für die einzel⸗

nen Schulen ex officio aufzunehmen. Für die Lehrer entstehen durch diese Verfügung keine Ansprüche irgend einer Art auf Erhöhung des Einkommens, oder einzelner Theile desselben, bevor nicht die Regulirung für die betreffende Stelle, nach der Rethefolge, wie sie von der Königlichen Regie⸗ rung im Interesse der Schulaufstcht und unter Berläcksichtigung der Lokal- c. Verhältnisse für angemessen erachtet wird, staltge= funden hat.

Berlin, den 6. März 1852.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗

Angelegenheiten. An sämmtliche Königliche Regierungen, excl. der Provinz Preußen und des Provinzial-Schul⸗Kollegiums hier.

1

Im Namen des Königs.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Liegnitz erhobenen Kom⸗ petenz-Konflikt in der bei der Königlichen Kreisgerichts ⸗Deputation zu H. anhängigen Prozeßsache, ;. . der Gemeinde zu S., Klägerin,

wider . den dortigen Schullehrer M., Verklagten,

betreffend gewisse mit der Schullehrerstelle verbundene Emolumente, 39 erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflifte für Recht: (

daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kom— petenz-Konflikt daher für begründet zu erachten

Von Rechts wegen.

Gr nn

Der Schullehrer zu S. hat vermöge seiner Vocation, oder vielmehr nach dem derselben beigefügten Genußzettel, unter Anderem 31 Klafter Brennholz zu beziehen. Außerdem wird von ihm noch besonders Holz zur Erheizung der Schulstube in Anspruch genommen und veilangt, daß ihm das Deputatholz klein gespalten werde. D—

Beides hat die Gemeinde geweigert; es ist indeß der Anspruch von der Regierung zu Liegnitz anerkannt und der Kostenbetrag von der Ge— meinde für das Jahr 1847 exckutivisch eingezogen. Gegenwärtig klagt die Gemeinde gegen den Schullehrer M. auf Erstattung der eingezogenen Gelder, nämlich 4 Rthlr. 26 Sgr. für drei Klafter Holz zum Deizen der Schulstube, 2 Rthlr. 24 Sgr. Holzspalterlohn und 1 Nthlr. 73 Sgr. Executions Gebühren, so wie auf Befreiung für die Zukunft.

Der Schullehrer M, hat der vorgesetzten Dienstbehörde litem denun— zirrt, und von der Regierung zu Liegnitz ist unter dem 30. August 1849 er Kompetenz-Konflikt erhoben, welcher für begründet erachtet wer— en muß. .

Die dem Schullehrer zu S. zu gewährende Besoldung ist, wie die bei⸗ liegenden landräthlichen Akten ergeben, bereits Gegenstand weitläuftiger Verhandlungen gewesen. Schon im Jahre 1834 wies die Regierung zu Liegnitz auf eine endliche Feststellung ohne Rücksicht auf den Widerspruch

der Gemeinde hin; inzwischen beruht der gegenwärtig maßgebende mit der Vocation verbundene Genußzettel von 1836 auf gegenseitigem Uebereinkom⸗ men. In demselben sind 34 Klafter Brennholz für den Schullehrer aus⸗ geführt, ohne daß von der Zarichtung des Hozes oder von dem Heizen der Schulstube überhaupt die Rede wäre. Wegen des Zurichtens des Holzes entstand zuerst ein Streit mit den Häuslern in S., diese wurden sedoch nicht für verpflichtet erachtet, und da nur die Einlieger reglements— mäßig dazu verpflichtet sein sollen, solche aber in S. nicht r en 10 nahm die Regierung an, daß die Gemeinde dafür aufkommen müsse. Eben so wurde angenommen, daß die Gemeinde, ohne Rücksicht auf das dem Schullehrer zugesagte Deputatholz, das Schulletal heizen müsse, und es wurde -bei der Weigerung der Gemeinde auch hierfür der Betrag exekuti⸗ zisch eingezogen. ; ö z

83 33 der Gemeinde auf Erstattung ist jetzt so angelegt, daß da. bei auf die Vocation des Schullehrers Bezug genommen und angeführt wird, es sei bis dahin weder das Zurichten des Holzes, noch das = . der Schulstube von der Gemeinde observanzmäßig jemals gefordert worden.

2