1852 / 68 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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. Den erhobenen Kompetenz-Konflikt stützt dagegen die Regierung zu Liegnitz darauf: ;

* ga die seitrcge zur Unterhaltung der Drtsschule und des Schul- lehrers in die Kategorie der Kommunal-Abgaben fallen.

2) Daß über die Verpflichtung zur Entrichtung solcher Abgaben, sofern sie nicht Gegenstand eines Streites unter den Kontribuenten wegen behaupteter Prägravation geworden, der Rechtsweg nur dann statt— finde, wenn eine Befreiung auf Grund speziellen Rechtstitels be— , e erde. ; . J das Erkenntniß des Kompetenz- Gerich s hofs in, Sachen

der Gemeinde zu Sp. Contra den Schullehrer R., ebenfalls Kleinspalten des Deputatholzes betreffend, Bezug genommen. .

In Uebereinstimmung mit der Regierung zu Liegnitz muß aber rück⸗ sichtlich der Kommunal-Beiträge, mit denen die hier in Rede stehende Lei⸗ stung für den Schullehrer auf einer Linie steht, anerkannt werden, daß der Umfang derselben lediglich von den Aufsichtsbehörden festzusetzen ist, ohne daß dagegen der Rechtsweg gestattet werden kann. Wollte man eine Klage gegen den Schullehrer, wie die vorliegende, zugeben, so würde man nach demselben Grund satze zugeben müssen, daß von der Gemeinde mit dem Dorfhirten und dem Nachtwächter mit dem Schulzen, über die ihnen von den Aufsichtsbehörden ausgesetzte Remuneration im Wege Rechtens gestrit— ten werden könne, was niemals zugegeben worden ist.

Hiergegen wird im vorliegenden Falle angeführt, daß eine das Rechts⸗ verhältniß regelnde Vocgtion vorliege, und über die, Verpflichtungen der Gemeinde nach dieser Vocation gestritten werde. Wäre dies wirklich der Fall, so würde allerdings der Rechtsweg nicht verschlossen werden können; es wäre alsdann von einem Streit über die durch einen bestimmten Titel begründeten Rechts verhältnisse die Rede. Allein die Sache liegt nicht so, vielmehr ist von der Gemeinde etwas neben der Vocation gefordert, womit es keine andere Bewandniß hat, als es mit einer für den Schullehrer be— schlossenen Zulage etwa haben würde. In dem Reskripte vom 31. Mai 1847 wird die wegen Zurichtung des Holzes getroffene Anordnung dadurch gerechtfertigt, daß der 2c. Mahling das reglementsmäßige Minimum einer Schullehrer⸗Besoldung noch nicht habe, und in dem Reskripte vom 25. Juli 1847 heißt es wörtlich: „Da es sich um eine Verbesserung der Schulsselle handelt, um das reglementsmäßige Minimum zu erfüllen, so ist von der Einziehung für die Vergangenheit zu abstrahiren.“

Hinsichtlich des zweiten Postens, nämlich des Heizens der Schulstube, aber liegt es von selbst vor, daß von einer Leistung neben dem Schulleh— rergehalte die Rede ist.

Wenn aus diesen Gründen der Kompetenz- Konflikt hat für begründe anerkannt werden müssen, so darf schließlich noch bemerkt werden, daß der Fall, wo das Gemeinde⸗-Budget sich durch' die Anordnungen der Aussichts behörde regelt, für die Vergangenheit stets nur nach den bisher geltend gewesenen Grundsätzen entschieden werden kann; für die Zukunft tritt nach §§. 141 und 142 der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 die Mit wirkung des Bezirksrathes oder des Kreis⸗Ausschusses, also die Mitwirkung einer aus gewählten Vertretern bestehenden Instanz in die Mitte; von einem Rechtswege über einzelne Posten des Gemeinde⸗Budgets aber wird für die Zukunft so wenig, wie für die Vergangenheit die Rede sein können.

Berlin, den 29. Juni 1850.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

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*

(Unterschrift.)

Ministerium des Innern.

Erlaß vom 11. Februar 1852 betreffend die Ver— waltung der Polizei⸗Anwaltschaft und die Aufbrin⸗ gung der Kosten derselben.

Bescheid, des Ministeriums des Innern vom 9. Februar 1852

(Königlich Preußischer Staats-Anzeiger No. 48 Seite 249.) Dem Königlichen Regierungs-Präsidium wird auf den Bericht

vom 18. v. M.:

betreffend die Beiträge der Gemeinden

der Polizei⸗Anwalte, erwiedert, daß von der definitiven Berechnung resp. Einziehung der— jenigen Beträge, welche seit dem 1. April 1849 bis zur Emnfüh— rung der Gemeinde⸗-Ordnung vom 11. März 1850 für die Wahr— nehmung der polizeianwaltlichen Geschäfte in den betreffenden Ge— meinden zur Auszahlung gekommen sind, Abstand zu nehmen ist, da dieselben auf den Dis positionsfonds der Regierungen angewiesen werden, und der Herr Finanz-Minister sich damit einverstanden er— klärt hat.

3. Verpflichtung der Gemeinden zur Remunerirung der Po— lizei⸗Anwalte, resp. der Bürgermeister zur Uebernahme ver betref⸗ fenden Functionen tritt jedoch mit erfolgter Einführung der Ge— meinde⸗Ordnung ein, gleichviel ob die resp. Gemeinden den Titel I. oder Ten Titel III. der Gemeinde-Ordnung angenommen haben. Daß die Kosten der Polizei ⸗Anwalischaft eine Gemeindelast bilden, folgt für die nach Titel' il. organisirten Gemeinden daraus daß der 8. 58 der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 die Uebernahme der polizei- anwaltlichen Functionen zur Amtspflicht macht, und für die Sammtgemeinden daraus, daß nach den §§5. 133 134 J. c. der Vorsteher derselben die Rechte und Pflichten eines Bürgermeisters hat. Wenn den Vorstehern der nach dem Titel 11. verwalteten Gemeinden eine gleiche Zwangspflicht nicht obliegt, so

ist doch ihre Exemtion offenbar nur mit Rücksicht auf die dabei fn Be—

zu den Remunerationen

tracht kommenden Persönlichkeiten ausgesprochen und ist da, wo es au ein sächliches Prinzip, auf die Frage, ob nach den Bestimmungen

und dem Geiste der Gemeinde -Hrdnung die Polizei Anwaltschaft

eine Gemeindelast ist oder nicht, ankommt, um so weniger von ent scheidender Bedeutung, als der 5. 135 für die Fälle, wo Polten—= Bezirke gebildet werden müssen, ausdrücklich bestimmt, daß die im §. 58 bezeichneten Geschäfte entweder von einem Eingesessenen des Bezirks unentgeltlich oder auf Kosten des Bezirks verwaltet werden müssen.

Ist aber die Polizei-Anwaltschaft eine Gemeindelast, so folgt daraus, daß diejenigen Gemeinden, für welche dieselbe nicht von einem durch sie besoldeten Beamten verwaltet wird, einen verhält— nißmäßigen Kostenbetrag für ihren Bezirk zu leisten haben.

Was die Festsetzung, resp. Repartttion dieses Kosten-Betrages anbetrifft, so kann darüber bei den verschiedenen in jedem einzelnen Falle in Rücksicht zu ziehenden Umständen ein festes Prinzip nicht aufgestellt, es muß vielmehr dem Regierungs⸗-Präsidium überlassen werden, nach Maßgabe dieser Umstände in den einzelnen gemäß den §§. 141 u. fgd. der Gemeinde-Ordnung vom 1850 Entscheidung zu treffen. l.

Berlin, den 11. Februar 1852.

Ministerium des Innern.

Im Auftrage:

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von

J An das Königliche Regierungs-Präsidtum zu N.

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inister ium hat landwirthschaftliche Maschinen und

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Cinen Einen Einen Pflug von Rausome

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Einen Patent-Pflug von Howard

E Rübenschneider von Häckselschneide⸗Maschine von John Patent-Egge von Croskill (Scarifier Butter-⸗-Maschine von Smith.

Kornreinigungs-Maschine vor

Einen Oelkuchen-Brecher von Garr

Eine Heuwende-Maschine von Sn

Ein Pferderechen von Howard.

Eine Drain-Röhren-Presse von Whitehead.

Einen Rübenschneider von Burgeß und Key.

Eine Stahlmühle zum Getraidequetschen von

Chapmann.

Nr. 1ñ—14 sind bereits hier eingetroffen, werden binnen Kurzem erwartet. Di Gegenstände we Maschinen-Bauanstalt des Herrn F. Wöhlert hier, Ehaussee

29, mehrere Monate lang aufgestellt bleiben und fönnen

einem Jeden täglich, mit Ausnahme des Sonntage h Belieben abgezeichnet

( tigt und nach Berlin, den 9. März 1852.

Mil 169 2 ö

Nr.

212 198,

Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten.

Im Allerhöchsten Auftrage:

34. Bode.

Se. Excellenz der Großherzoglich mecklenburg—

(Bau.

Abgereist:

strelitzsche Staats-Minister von Bernstorff, nach D

Fer sonal- Chronik

PFrovsinzial⸗B

Provinz Preußen.

Ernannt sind: Der Appellationsgerichts-Auskultator Johann drich Albert Thomuseit zum Appellaüonse gerich!s⸗Referendar Protokollführer August Ferdinand Gronwald in Braunsberg zum nomie⸗FKommissions⸗Gehülfen, ö

11. Mär

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Verliehen ist: Dem bisherigen zweiten Lehrer bei der Altroßgärt⸗ schen Kirchschule Schaunslamd die Adjunktur der ersten Lehrerstelle bei ber Sackheimer (littauischen) Elementar-Schule zu Königsberg.

Bestätigt ist: Der bisherige zweite Lehrer Friedrich Wilhelm Fienbork aus Alt-Pillau als vierter Lehrer bei der Stadtschule in Fisch—⸗

*

hausen.

Entlassen ist: Der 2 rich Schmidt aus dem Justi

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ppellationsgerichts-Referendarius Karl Hein—

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Provinz Brandenburg.

Ernannt ist: Der Rathsherr und Polizei- Inspektor Kloß Stellvertreter des kommissarischen Polizei⸗-Anwalts, Doömginen Rentmeisters für den Bezirk des Gerichts zu Kottbus.

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Angestellt ist: Der Schulamts Kandidat Krukenbe rg als tlicher Lehrer am Pädagogium zu Züllich au.

Thierarzt erster Klasse

Kreises Königsberg.

Niedergelassen hatt sich: Der ich Rose in der Stadt Fürstenfelde dem freiwilligen Ausscheißen edition iedrich Wilcke

Uebertragen ist: Nach e z . 3 7 L teisters Pohle die Verwaltung der Post⸗E

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Erledigt sind: Die erste Schullehre

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Bestätigt ist: Die bisherige provisorische Lehrerin Margaretha Bernardi an der katholischen Mädchenschule zu Neuwied in ihrer? Stelle definitiv.

Verliehen ist: Die erledigte Pfarre Soller, im Dekanate Nideg⸗ gen, dem bisherigen Religionslehrer Schorn am Königlichen Gymnasium zu Aachen. .

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Niedergelassen hat sich: Der Doktor der Medizin und Chi— rurgie Friedrich Ferdinand Ettlin g, welcher auch als Geburtshelfer ap— probirt ist, zu Mandel, im Kreise Creuznach.

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