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ten Dienste. Gesuche um Verleihung Unserer Ordenszeichen sollen daher nicht ö in keinem Falle aber berücksichtigt werden.
Artikel IX. nkreuz ist nach dem Tode des Inhabers zurückzuge⸗ ben. 283 ar. nk bei Verleihung einer höheren Klasse statt.
Die Medaillen verbleiben der Familie.
Artikel X.
Sollte wider Verhoffen sich der Fall ergeben, daß ein Ordens⸗ Inhaber zu einer entehrenden Strafe verurtheilt würde, oder sich sonst ein unwürdiges Betragen zu Schulden kommen ließe, so werden Wir denselben der Ehre des Ordens verlustig erklären und ihm dessen Zeichen entziehen. .
Urkundlich Dessen haben Wir beiderseits gegenwärtige Statu⸗ ten eigenhändig unterschrieben und Unsere angestammten Fürstlichen Siegel beidrucken lassen.
Gegeben Schloß Hohlstein und Neisse, den 165. Februar 1852.
(L. S.) Fr. W. C. Fürst zu Hohenzollern. (E. S) Karl Anton Fürst zu Hohenzollern.
Den vorstehenden Statuten des Fürstlich hohenzollernschen
Haus⸗-Ordens ertheilen Wir hierdurch Unsere Bestätigung.
beigedrucktem Königlichen Insiegel. Charlottenburg, den 20. März 1852.
(lu. &) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. Bestätigung.
ge sar II., sämmtlich in Herzoglich sachsen -altenburgischen Diensten,
den beiden ersteren den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit
dem Stern, dem letzteren die dritte Klasse dieses Ordens;
als Kanzlei⸗Rath; und
Dem Ober ⸗Buchhalter Borheck bei der Reglerungs-Haupt⸗
Kasse zu Erfurt den Charakter als Rechnungs-Rath zu verleihen.
Arbeiten.
Dem Besitzer einer Eisengießerei und Maschinenbau-Anstalt, C. Hoppe zu Berlin, ist unter dem 21. März 1852 ein Patent auf ein durch Zeichnung und Beschreibung erläutertes, als neu und eigenthümlich erkanntes Instrument zur Messung dynamischer Wirkungen auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— sang des preußischen Staates ertheilt worden.
Verfügung vom 15. März 1852 — betreffend die por⸗ / tofreie Beförderung der Korrespondenz in Betreff
der Bestellung und Lieferung der für Rechnung der Posthalter anzuschaffenden Postillons-Monti— rungs stücke.
Zur Beseitigung von Zweifeln und zur Herstellung eines gleichmäßigen Berfahrens wird hierdurch bestimmt, daß der Kor— respondenz Verlehr in Betreff der Bestellung und Lieferung der für Rechnung der Posthalter anzuschaffenden Postillons⸗Montirungssticke zwischen den Königl. Ober-Post⸗Directionen und den Post-A wNtie so wie zwischen den Ersteren und den Lieferanten, wenn diese nicht am Sitze der Ober-Post-Directionen wohnen (resp. mit den Post— Anstalten in den Wohnorten der Lieferanten) als Dienstsachen porto⸗
frei befördert werden sollen, daß dagegen die Zusendung der Ge-
genstände, mag solche durch die Ober-Post-Dircttionen ober unmit— telbar durch die Lieferanten erfolgen, so wie die Berichtigung der Geldzahlungen dafür, der Portozahlung unterliegen. Berlin, den 16. März 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Cirkular-Verfügung vom 19. März 1852 — betreffend die Ermittelung der Ursachen von stattgehabten Dampfkessel⸗Explosionen.
Die sich häufenden Fälle des Zerspringens von Damp fkesseln und die Erfahrung, daß die deshalb eingeleiteten Untersuchungen über den Anlaß der Explosion kein genügendes Licht verbreiten, haben mich veranlaßt, die Königliche technische Deputation für Ge werbe zum Gutachten darüber aufzufordern, auf welche Momente eine derartige Untersuchung vorzugsweise zu richten sei, um wo möglich die sichere Beurtheilung des einzelnen Falles vorzubereiten und einen Anhalt für dle zu treffenden Anordnungen auf diesem noch so wenig erhellten Gebiete zu gewinnen. Die Königliche technische Deputation für Gewerbe hat hierauf die im Auszuge anliegende gutachtliche Aeußerung (Anlage a.) abgegeben, welche ich der Königlichen Regierung zur sorgfältigen Beachtung für jeden
Fall einer Dampfkessel⸗Explosion mittheile. Findet in einem solchen Falle wegen des dabei eingetretenen Verlustes eines Menschenlebeng oder aus anderen Gründen eine gerichtliche Untersuchung ohne Auf— schub stait, so werden die im polizeilichen und technischen Interesse vorzunehmenden Ermittelungen sich füglich mit den gerichtlichen Ver— handlungen verbinden lassen. Jedenfalls wird aber für die sofortige , der k und für die Erledigung der in .
ö ; , , r er schriß Anlage gedachten Ermittelungen zu sorgen sein, bevor irgendwelche JI mlt md Aenderungen an dem Orte 9 Explosion, der Lage der Trümmer, namentlich der zerstörten und nicht zerstörten Maschinentheile u. s. w. vorgenommen werden. wirs daher auf die Erhaltung dieses Zustandes zu richten sein, bis seitens des Untersuchungsrichters der Augenschein eingenommen ist,
Die erste Sorge der Lokalpolizei-Behörden
oder, wenn dieser keinen Anlaß findet, einzuschreiten, bis der That—
bestand polizeilich festgestellt sein wird.
Ueber jeden Fall der Explosion eines Dampfkessels, es mögen
dabei Menschen umgekommen sein oder nicht, ist mir sofort eine vorläufige Anzeige und nach beendigter Untersuchung ein vollständi— ger Bericht unter Einreichung der Akten und Zeichnungen, auch ö. H 84 . ar 7 — Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: der unter Nr. 1 der Anlage erwähnten Verhandlungen zu erstatten
Dem Ober-Marschall von Münchhausen und dem Ober⸗ Stallmeister von Seebach, so wie dem Kammerherrn von Zie-
Berli, den h. Mrz 1856. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. An
summtliche Königliche Regierungen und das Dem Regterungs⸗Secretair Tu sche zu Oppeln den Charakter
Königliche Polizei⸗Präsidium hierselbst.
Als die Punkte, auf welche die Regierungen insbesondere ihr Augenmerk zu richten haben, erlauben wir uns, folgende hier an—
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche zuführen:
1) Um zu beurtheilen, ob bei der Anlage etwa von den techni— schen Grundlagen, auf welche hin die Konzession ertheilt wor— den, oder von den hierbei etwa gestellten besonderen Bedin— gungen abgewichen ist, müssen die der Konzession vorherge— gangenen Verhandlungen und Erhebungen dem Berichte bei— gefügt werden. . Von dem Kesselhause, von der Lage der Kessel in demselben und von der Einrichtung und Construction des verunglückten Kessels ist eine deutliche Zeichnung im Grundrisse, Längen und Querschnitt nach dem Zustande, wie solcher unmittelbar vor der Exploston stattgefunden hat, anzufertigen und dem Untersuchungs-Protokoll beizufügen.
In dem Protokoll ist anzugeben, welche Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, zur Erkennung des Wasserstandes und der Dampfspannung in demselben vorhanden waren, welche Lage die Speisevorrichtungen gegen den Kessel hatten, wle viel Sicherheitsventile, von welcher Größe und Construction und auf welche Weise belastet, angebracht waren.
Zu dem Species-Fakti über die Explosion selbst übergehend, ist eine genaue auf die Sache eingehende Beschreibung des Herganges, so weit er sich noch ermitteln läßt, erforderlich. Sehr wünschenswerth wäre dabei eine durch eine genaue Zeichnung erläuterte Auseinandersetzung der Art und Weise, wie der Kessel zerrissen ist, wie weit die Stücke umhergeflogen sind, welche Schwere dieselben hatten und welche Zerstörung am Kesselhause oder anderweitig sie hervorgebracht haben. Es lassen sich aus diesen Angaben, wenn sie genau vorliegen, nicht unwichtige Rückschlüsse auf die bei der Explosion wirksam gewesenen Kräfte machen.
Eine fernere Untersuchung nach stattgehabter Vernehmung des Maschinenmeisters oder Heizers würde auf die Beschaffenheit kes Materials und die Dimensionen des zerstörten Fessels zu richten sein, besonders an den Bruchstellen desselben. Es wäre zu ermitteln, ob an diesen Stellen vielleicht Fehler im Mate—
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rial oder in der Construktion stattgefunden haben, ob etwa
Nietlöcher ausgerissen und wie an den übrigen Theilen des
Kessels die Nietungen überhaupt beschaffen sind.
6) Bei der Besichtigung der Kesselstücke ist das Augenmerk dar⸗ auf zu richten, ob nicht einzelne vom Feuer berührte Stellen, die vielleicht vom Wasser entblößt waren, glühend gewesen sind. Man erkennt dies an einer veränderten Färbung des Bleches, welche von der Farbe der nicht geglühten Blechtheile durch einen mehr ins Blaue spielenden Ton verschleden ist. Die Feststellung dirses Umstandes ist nicht blos für die Er— forschung der Ürsachen der Explosion von Wichtigkeit, sondern kann auch dazu dienen, die Aussagen der mit der Wartung des Kessels beauftragt gewesenen oder anderer betheiligten
Personen zu prüfen.
7) Nicht minder ist es von Wichtigkeit, den Zustand der Bleche, am Boden des Kessels oder an denjenigen Stellen, die der größten Einwirkung des Feuers ausgesetzt waren, einer ge⸗ nauen Prüfung zu unterwerfen. Namentlich ist zu er— mitteln, ob sich hier etwa Ablagerungen von Pfannensteinen vorfinden, die auf eine Unterlassung rechtzeitiger Reinigung schließen lassen, ob diese Ablagerungen sich in Form (ines leicht zerreiblichen Schlicks oder einer harten Inkrustation am Kesselboden gebildet haben, und im letzteren Falle, ob sich an den Außenflächen des Kesselbodens Andeutungen von Blasen und Spaltungen der Bleche vorfinden. Jene harten Incru— stationen verhindern die unmittelbare Berührung des Wassers mit den Kesselwänden und geben dadurch oft Veranlassung zu einem Glühendwerden der letzteren, was sich an der vorerwähn— ten veränderten Färbung nach Entfernung ves Pfannensteins erkennen läßt und eventualiter zu konstatiren ist.
8) So weit es sich noch thun läßt, ist der Wasserstand im Kessel und die Dampfspannung zur Zeit der Explosion zu ermit- teln, die Beschaffenheit der Speisepumpen, der Probir— hähne und Sicherheitsventile zu untersuchen, um daraus zu erkennen, ob diese Organe ihre Verrichtungen unausgesetzt haben thun können.
Indem wir hiermit die hauptsächlichsten Momente angedeutet zu haben glauben, bescheiden wir uns gern, daß es kaum möglich sein dürfte, alle diejenigen Umstände, welche bei einer Explosion möglicher⸗ weise vorkommen und eine nähere oder entferntere Beziehung zu
uicht vorhersehen und daher auch nicht in eine allgemeine Instruction zusammenfassen läßt, muß vielmehr der sachkundigen Beurtheilung
des mit der Untersuchung beauftragten Bau beamten überlassen blei' der wissenschaftlichen Ausbildung unserer Baubeamten kann von ihnen mit Recht eine die Sache durchdringende Prüfung und auf Grund dessen eine so dazu beizu⸗ tragen geeignet ist, den Ursachen der Dampfkessel-Explosionen mehr
ben. Nach dem gegenwärtigen Standpunkte
umfassende Berichterstattung erwartet werden, welche
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auf die Spur zu kommen, als dies bisher möglich war. Berlin, den 21. Dezember 1851. Die Königliche technische Deputation für Gewerbe. (Unterschriften.) An das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Allerhöchste Bestätigung der Statuten einer
dem Namen „Belgisch⸗ Rheinische
Gesellschaft.
Des Königs Majestät haben die Bildung einer Actien⸗Gesell⸗ Namen „Belgisch⸗Rheinische Gesellschaft der Domizil zu Düsseldorf, . 39 . erg r, die Erwerbung von ,, , . / in den Bezirken der Bergämter zu Essen und Bochum, den Betrieb! . 2. 56 8 2 derfelben, *die , und . von Steinkohlen und Allgemeine Ver fügung vom 26. Janugr 1. 1 3. z deren Umwandlung in Cbaks, so wie die Erwerbung und Eonstrue treffend die Ablieferung der entbehrlichen Bestände
tion alles dessen zu bewirken, was zur Erreichung dieser Zwecke
schaft unter dem Kohlenbergwerke an der Ruhr“, mit dem
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erforderlich ist, Allerhöchst zu genehmigen und die Gesellschafts⸗ Statuten unter mehreren Maßgaben zu bestätigen geruhet, welche aus der nebst den Statuten durch das Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf zu veröffentlichenden Allerhöchsten Bestätigungs⸗
Urkunde vom 10. März d. J. zu ersehen sind.
Solches wird nach Vorschrift des 8. 3 des Gesetzes über die
Aetien-Gesellschaften vom 9. Novemben 1845 hierdurch bekannt gemacht. Berlin, den 23. März 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
petenten Behörden darüber Erkundigungen einzuziehen, in welcher
Verfügung vom 19. März 1852 — betreffend die Spe⸗ dition der preußisch-sardinischen Korrespondenz.
Nach stattgefundener Ermittelung erreicht die preußisch⸗sardi⸗ nische Korrespondenz bei der Beförderung durch Frankreich ihren Bestimmungsort früher, als auf dem bisherigen Wege durch Oester—⸗ reich und die Schweiz.
Die Post⸗-Anstalten haben daher vom 1. April c. ab die nach Sardinien bestimmten Briefe in der Regel über Frankreich zu leiten. Eine Ausnahme hiervon biiden diejenigen Briefe, auf deren Adresse der Speditionsweg durch Ocesterreich resp. die Schweiz ausdrücklich vorgeschrieben ist, und welche demnach, dem Willen des Absenders gema auch auf diesem Wege ihrem Bestimmungsorte zuzu füh⸗ ren sind.
Während die auf dem letzteren Wege zu leitende Korrespon— denz dem Frankirungszwange ' bis zur österreichisch⸗ sardinischen Gränze unterliegt, kann die im Transit durch Frankreich zu beför— dernde Korrespondenz zwischen beiden Staaten, nach der Wahl des Absenders, entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte fran⸗ kirt abgesandt werden. Die Taxe für die über Frankreich zu lei⸗ tende Korrespondenz bleibt vorerst unverändert.
Für die Auswechselung der in Rede stehenden Korrespondenz zwischen Preußen und Frankreich haben die beiderseitigen Post⸗ Verwaltungen sich gegenfeitig einstweilen noch die in der Verorb—
nung vom 39. November pr. (Königlich Preußischer Staats- nzei—
ger 1851, Nr. 141, zu stellen. Berlin, den 19. März 1852. General ⸗Post⸗Amt.
— — —— — —
Seite 787) angegebenen Sätze in Vergütung
Bescheid vom 19. März 1852 — betreffend die Aus⸗ händigung von Geld- und Werthsendungen, welche an Magistrate oder an städtische Kassen adressirt sind.
Der Königlichen Ober-Post-Direction wird auf den Bericht vom 6. Februar d. J. eröffnet, daß bei der Verschiedenheit der einzelnen zur Zeit geltenden Städte-Verfassungen ven Post⸗Anstal—
n zu ten, in Bezug auf die Aushändigung ver Geld⸗ und Werthsendun— der Ursache derselben haben können, erschöpft zu haben. Vieles, was sich zug auf handtgung
gen, welche an Magistrate oder an städtische Kassen adressirt sind, eine allgemeine Anweisung darüber nicht ertheilt werden kann, von wem die Quittungen unter den deshalb von der Post auszustellen— den Geld-Auslieferungsscheinen zu unterzeichnen und mit welchen Siegeln oder Stempeln dieselben seitens der Quittungsleister zu versehen sind.
Im Allgemeinen ist festzuhalten, daß über die an einen Ma— gistrat adressirten Geld und Werth-Sendungen der betreffende Magistrat, über die an eine städtische Kasse adressirten Sendungen
aber die betreffende Kasse zu quittiren hat.
Von wie vielen und welchen Magistrats⸗Mitgliebern, resp. von
welchen Kassenbeamten die Quittungen zu unterzeichnen und mit welchem Siegel dieselben zu unterzeichnen sind, hängt von den Be⸗ stimmungen der einzelnen Städte⸗Ordnungen und von den beson— deren, über die städtischen Kassen ergangenen Verordnungen ab.
Es liegt daher jeder einzelnen Post-Anstalt ob, bei den kom—
Art die innerhalb des Bestell⸗Bezirks der Post-Anstalt befindlichen
Magistrate oder städtischen Kassen Quittung zu leisten haben, und
Bekanntmachung vom 23. März 1852 — betreffend die sobann ihrerseits nach Maßgabe der erlangten Auskunft zu ver— . ; fahren.
unter Gesellschaft der Kohlenbergwerke an der Ruhr“ gebildeten Actien⸗ die Königliche Ober-Post⸗-Direction
Berlin, den 19. März 1852. General⸗Post⸗Amt. An .
Justiz⸗ M inisterium.
bei den Salarien-Kassen der Kreisgerichte an die Regierungs⸗Haupt⸗Kasse.
Allgemeine Verfügung vom 341 Dezember 1549. Kassen-Instruction vom 10. November 1851 §5. 90 ff.
A.
Dem Königlichen Appellationsgetichte wird auf die Anfrage vom 14. v. Mts. hierdurch eröffnet, daß, da die Kassen-Instruction vom 10. November v. J. §§. 90 ff. eine Belegung entbehrlicher Salarienkassen⸗Bestände belm Deposstorium nicht gestattet, und die
früheren durch die allgemeine Verfügung vom 31. Dezember 1849
aufgehobenen Bestimmungen nicht wieder in Kraft getreten sind, in