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V ier⸗Billets ihre Pässe dem dortigen Katserlich russischen Vict⸗
. 23. die Benutzung der Post-Dampfschiffe der
Stettin St. Petersburger Route bestehenden Bedingungen können bei einer jeden preußischen Post-Anstalt eingesehen werden.
Berlin, den 28. Februar 1852.
General ⸗Post⸗ Amt. Schmückert.
Verfügung vom 13. März 1852 — betreffend die Stem⸗ pelpflichtig keit der Beschäftigungsgesuche disponibler Post⸗Expeditions-Gehülfen.
1822 und nach den Erörterungen in der Verordnung vom 26. Sep⸗ tember 1849 ist die Stempelpflichtigkeit von Gesuchen, welche seitens disponibler Post-Expeditions-Gehülfen wegen Beschäftigung an die Königlichen Ober-Post⸗Directionen gerichtet werden, außer Zweifel, und es ist in der Ordnung, daß in dem im Berichte der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction vom Aten v. M. zur Sprache gebrachten Falle, in welchem zu einem derartigen Gesuche der bestimmungsmäßige Stempel nicht verwendet worden war, das im §. 23 des allegirten Gesetzes vorgeschriebene Strafoerfahren eingetreten ist. Solche Beschäftigungs-Gesuche werden übrigens entbehrlich, wenn die betheiligten Post⸗Anstalten — wie es dem Interesse des Dienstes entsprechend erscheint — über Disponibilität von Post— Erpeditions-Gehülfen den zuständigen Königlichen Ober- Post— Directionen zur weiteren Veranlassung dienstliche Anzeige erstatten. Berlin, den 13. März 1852.
General⸗Post⸗Amt.
Justiz⸗ M inisterium. Erkenntniß des Rheinischen Revisions- und Cassa—
tionshofes vom 6. Januar 1852 — betreffend die
Kompetenz der Polizeigerichte in Steuerdefrauda— tions⸗Sachen.
Einführungs⸗Gesetz zum Strafgesetzbuch Artikel II., VIII. und XIV.
Gegen die Ehefrau des Klempners S. zu B. wurde bei dem dortigen Königlichen Landgerichte die Untersuchung wegen Ein— schwärzung von Weizenmehl eingeleitet. Der Strafantrag der Steuerbehörde war neben Nachzahlung der einfachen Gefälle von 7 Sgr. 3 Pf. und Confiskation des Mehles im Werthe von 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf. auf eine Geldstrafe von 29 Sgr. als dem vierfachen Betrage der einfachen Steuer gerichtet. Da die Unter— suchung hinreichende Belastungsgründe ergeben hatte, so beantragte das öffentliche Ministerium die Verweisung der Sache vor das Zuchtpolizeigericht. Die Rathskammer verwies dieselbe jedoch vor das Polizeigericht, indem se erwog, daß nach Art. VIII. des Einführungs⸗Gesetzes zu dem Strafgesetzbuch die Art und die Höhe der angedrohten Strafe lediglich für die Frage maßgebend sei, ob eine Handlung als Uebertretung, Vergehen oder Verbrechen zu betrachten, und hiernach die Kompetenz des erkennen— den Gerichts zu bestimmen. Diese Vorschrift gelte auch für solche Materien, welche nicht in dem neuen Strafgesetzbuche enthalten seien, und der Art. II. verweise namentlich auf Stener- und Zoll-Con— traventionen. Bet denselben lasse die Höhe der Geldstrafe sich zwar nur mit Rücksicht auf den gegebenen einzelnen Fall bestimmen, näm— lich nach dem Betrage der jedesmal umgangenen Steuer — allein diese Strafstala begründe keine Abweichung von den allgemeinen Kompetenzregeln, da in jedem einzelnen Falle die Höhe der Geld— strafe ganz bestimmt zu fixtren sei. In der vorliegenden Sache be⸗ trage die gesetzlich Strafe nur 2 Sgr. und erschelne daher zu= y . XIV. des Einführungsgesetzes das Polizeigericht kom— petent.
Der Ober- Prokurator legte gegen diesen Beschluß der Raths⸗ lammer das Rechtsmtttel der Oßpositlon ein, und das öffentliche Ministerium bei dem Königlichen Appellationshofe führte zu deren Begründung an, daß die Handlung der Beschuldigten nach §§. 15 und 17 des Gesetzes vom 30. Mai 1820 über dfe Schlacht- und Mahlsteuer und nach. Ss. 60 bis 65 der Steuer-Srbnung vom 8. Februar 1819 ein Vergehen darstelle, worüber zu erkennen die Zuchtpolizeigerichte allein kompetent seien, da in Strafsachen die Kompetenz sich nicht nach den Verhältnissen und Umständen des einzelnen Falles, sondern lediglich danach richte, mit weicher Strafe die Handlung an sich und ihrer Art nach zu belegen sei. — Der Art. VIII. bes Einführungsgesetzes knüpfe das Vorhandensein einer
f
Uebertretung daran, daß die Strafe nur in einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder in einer Geldbuße bis zu funfzig Tha⸗ lern bestehe, dagegen sei die Strafe der Steuer-Defraudatjon an sich auf ein bestimmtes Maß nicht fixirt, und auch in den einzelnen Fällen mit Rücksicht auf den wandelbaren Betrag der einfachen Ge— sälle für eine un bestimmte zu erachten.
Der Anklagesenat des Appellationsgerichtshofes pflichtete jedoch den Gründen des Landgerichts bei und verwarf demuach die einge?
legte Opposition.
Der Königliche General-Prokurator hat gen diese Entschei⸗ . den Cassatlonsrekurg angemeldet und gründet denselben auf Verletzung resp. falsche Anwendung der Art. VIII. und XIV. des Einführungsgesetzes des Strafgesetzbuchs, so wie der Art. 129 und 130 der Kriminal⸗-Prozeßordnung. In dem Einsendungsberichte wird außer den eben angeführten Gründen noch geltend gemacht, daß die Steuergesetze von der Ansicht ausgingen, in Fällen der frag⸗
lichen Art stets die Möglichkeit einer förmlichen Voruntersuchung Nach den Bestimmungen des Stempelgesetzes vom 7. März
zu geben und überhaupt bei diesen Contraventionen, so weit di verpönten Handlungen der nämlichen Gattung angehörten, ein gleichmäßiges Straspverfahren eintreten zu lassen. Deshalb über— trage das Cirkular vom 2. Februar 1827 und die Königliche Ka— binets⸗Ordre vom 11. April 1839 (Rheinische Sammlung Bd. II. S. 973 und Bd. VII. S. 42) die Umwandlung der im Verwal— tungswege festgesetzten Geldbußen ohne alle Ausnahme den Straf— Rathskammern der Landgerichte. Der Antrag des General-Prokurators ging dahin:
„das Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu kassiren, die gegen
den Beschluß der Rathskammer des Landgerichts eingelegte Sp—
position anzunehmen und die Cassationsverklagte vor das Zucht—
polizeigericht zu verweisen.“
Urtheil.
In Erwägung, daß der Art. VIII. des Einführungsgesetzes vom 14. April 1851 hinsichtlich der neben dem Strafgesetzbuch
geltenden besonderen Gesetze, wohin zufolge Art. II. namentlich
die Steuergesetze gehören, allgemein für den ganzen Umfang der Monarchie bestimmt, wie die darin genannten strafbaren Hand- lungen unter die Dreitheilung zu ordnen, und daß in dieser Beziehung auf frühere Vorschriften nicht zurückgegangen wer⸗ den kann;
daß hiernach die Handlung als Uebertretung aualifizirt
und zur Kompetenz der Polizeigerichte gehörend betrachtet wird, wenn die Strafe nur in einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen ober in Geldbuße bis zu funfzig Thalern besteht;
daß, dieser Bestimmung gemäß, wenn die Höhe der Strafe
sich nach dem größeren oder geringeren Objekt der Handlung rich— tet, es auf die Strafe des einzelnen Falles ankommt, und für den Begriff einer Uebertretung oder eines Vergehens nicht die un bestimmte Strafe, mit welcher die Handlung im Allge—
meinen, ihrer Gattung nach, belegt werden kann, maßgebend ist; daß bei Steuer-Contraventionen besondere Gründe, welche
für eine gegentheilige Annahme sprechen könnten, nicht zu berück— sichtigen sind, da der Artikel VIII. keine Ausnahme zuläßt, son— dern alle im Strafgesetzbuch nicht enthaltene Materien gleichstellt;
daß im vorliegenden Falle nach der Beschuldigung die durch die Steuer⸗Contravention verwirkte Strafe nur in elner Geld— buße von 29 Sgr. bestehen würde, demnach der Appellations— gerichtshof, indem er die Opposition gegen die Verweisung der Sache vor das Polizeigericht verwarf, die von dem Cassatlons— Kläger angeführten Gesetze nicht verletzt, vielmehr richtig ange— wandt hat:
Aus diesen Gründen
verwirft der Königliche Revisions- und Cassationshof den Rekurs gegen die Entscheidung des Anklagesenats des Königlichen Appel— lationsgerichtshofes zu Köln.
(Unterschrift.)
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem Pächter des Schulamts Joachimsthal, Beamten Kauff— mann zu Golzow, ist der Charakter eines Königlichen Oberamt— manns beigelegt; und
Der Kreis⸗Thierarzt Sauer zu Liebenwerba, Regierungs— Bezirks Merseburg, in gleicher Eigenschaft in den Kreis? Wehlau, Regierungs-Bezirks Königsberg, versetzt worden.
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Kriegs ⸗Ministerium.
Verfügung vom 24. März 18562 — betreffend den Uebergang der Etats- und Gehalts⸗-Angelegenheiten der Militair⸗Geistlichkeit zum Ressort des Allgemei⸗ nen Kriegs⸗Departements und Anweisung der Gehäl⸗ ter und Bearbeitung der Schulden-Angelegenheiten der Geistlichen durch die Militair-Intendanturen.
Es ist für angemessen erachtet worden, die seit er ꝛ Militair⸗Oekonomie⸗Departement bewirkte ö , legenheiten, welche die Aufstellung des Etats für die Militair⸗Geist⸗ lichkeit, die Gewährung der Gehalts- und Zulage⸗Kompetenzen der Militair⸗-Geistlichen und Küster, die Remunerirung der bei der Militair-Seelsorge betheiligten Civil⸗-Geistlichen und unteren Civil⸗ Kirchenbeamten und die Befriedigung der Kultus-Bedürfnisse be— treffen, vom 1. April d. J. ab dem Allgemeinen Kriegs-Departe— ment zu übertragen, gleichzeitig aber auch und von demselben Tage ab die Anweisung der Gehälter, Zulagen und Kultuskosten-Aver⸗ sional-Entschädigungen der Militair⸗-Geistlichen und Küster und der Remunerationen der bei der Militair⸗Seelsorge betheiligten Civil— Geistlichen und unteren Civil-Kirchenbeamten, so wie pie Bearbei— tung der Vorschuß⸗ und Schulden Angelegenheiten der Militair— Gelstlichen und Küster auf die Militair-Intendanturen übergehen zu lassen.
Die Ausführung dieser Maßregel macht es nöthig, daß die Intendanturen jederzeit und so bald als möglich eine genaue Kennt— niß sowohl des Tages, an welchem ein neu angestellter Militair— Geistlicher oder Küster sein Amt antritt und ein“ für die Militair— Seelsorge in Thätigkeit tretender Civil⸗Geistlicher oder unterer Civil— Kirchen ⸗Beamter die dies fälligen Functionen übernimmt, als auch des Tages erhalten, an welchem ein Militair⸗-Geistlicher oder Küster aus seinem Militair-Kirchen-Amte ausscheidet oder stirbt und ein bei der Militair-Seelserge betheiligter Civil-Geistlicher oder unterer K seine Wirksamkeit für die Militair⸗Seelsorge einstellt.
Eben so bedürfen die Intendanturen auch einer näheren Kennt⸗ niß von einem jeden, einem Militair-Geistlichen oder Küster ertheil⸗ ten Urlaube und von dem Tage des Antritts und der Beendigung desselben, so wie von dem Anfange und dem Ende einer jeden Amts⸗ Suspension, welche etwa über einen Militair⸗-Geistlichen oder Küster verhängt werden möchte.
Die Königlichen General- und Divistons⸗ Kommandos, so wie , r, ,, wollen daher die hiernach erfor- rlichen Mittheilungen den Intendanturen jederzeit j ö us ich 3 nturen jederzeit so schleunig
Neben dlesen Mittheilungen ist dem Allgemeinen Kriegs-De⸗ partement nach wie vor von allen Veränderungen ungesäumt An— zeige zu machen, welche in dem Personalstande der Militair⸗Geist⸗ lichen und Küster und der bet der Milttair⸗Seelsorge betheiligten Civil⸗Geistlichen und unteren Civil⸗Kirchenbeamten eintreten.
Berlin, den 24. März 1852.
Kriegs⸗-Ministerium. von Bonin.
Bekanntmachung vom 24. März 1852 — betreffend den
Uebergang der Angelegenheiten des Militair-Knaben—
Erziehungs-Instituts zu Annaburg auf den Geschäfts— Bereich des Allgemeinen Kriegs-Departements.
Die Leitung und Bearbeitung der Angelegenheiten des Mili— tair⸗Knaben-Erziehungs-Instituts zu Annaburg, welche bisher von dem Militair-Oekonomle-Separtement besorgt wurde, ist vom 1. April d. J. ab dem Allgemeinen Kriegs-Departement mit der Maßgabe übertragen worden, daß gleichzeitig die Bearbeitung der Bau- und öskonomischen Angelegenheiten des Instituts auf die Intendantur des IV. Armee-Corps übergeht.
( Dies wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur Allgemeinen Kenntniß gebracht, daß von dem gedachten Zeitpunkte ab die Ge—
suche um Aufnahme von Knaben in dieses Institut an das Allge⸗
meine Kriegs-Departement zu richten sind. Berlin, den 24. März 1852. Kriegs ⸗Ministerium.
von Bonin.
Bekanntmachung vom 19. März 1852 . Rationen, Die in dem Zeitraum vom 1.
— betreffend die Preissätze für den Zeitraum vom 1. April bis April bis Ende Junt 18652 Militair⸗Etat zuständigen Rationen werden, in bekannter Weise, nach
für die nicht in natura empfangenen Ende Juni 18562.
von immobilen Truppen nicht in natura empfangenen, aus dem folgenden Preissätzen vergüligt.
Die monatliche Ration
Einzelne Fourage⸗Beträge für kranke
2 3 Metzen Hafer, 5 Pfund Heu, S8 Pfund Stroh mit
Rthlr. Sar. Pf.
In den Regierungs-Bezirken:
2 Metzen Hafer, 5 Pfund Heu, 8 Pfund Stroh
Rihlr. Sgr. Pf.
Dienstpferde. J JJ 25 Metzen Hafer, Der Schffl. Der Entnr. 5 Pfund Heu, 8 Pfund Stroh
mit
Rthlr. Sgr. Pf.
Das Schock Heu Stroh mit mit
Hafer mit Sgr. Pf.
mit
Gumbinnen Königsberg in Pr. ...
, .
Marienwerder
Stettin ....
, . . ,,, .
Berlin
1 d Frankfurt a. d. O. J, ,, .
Breslau
.
d
Magdeburg JJ
Merseburg? ...
.
Münster ...
Minden
Kriegs ⸗Ministerium. Gueinzius.
Berlin, den 19. März 1852.
Sgr. Pf. Rthlr. Sgr.! Pf.
.
9 J
J : 10 K
16
Militair⸗Oekonomie⸗Departement.
Messerschmidt.