1852 / 77 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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en, und zwar hinsichtlich der auf Grund Unseres Erlasses vom ee g, 4 36 , n nn S. 758) aufgenommenen Anleihe von 16 Millionen Thalern vom 1, Januar 1852 an, für den Rest der Anleihe nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem

die Aufnahme erfolgt. 3

in ferner zur Tilgung dieser Anleihe die durch allmä⸗ . 6. Shut kae e ge ersparten Zinsen in der Art verwendet, daß dieselben dem Tilgungsfonds in ununterbrochener ̃ dachsen. Sarg . des §8. XVII. der Verordnung vom 17. Ja⸗ nuar 1820, durch welche der Verjährungstermin bei Zinsrückständen von Staatsschuld⸗Dokumenten auf vier Jahre, von der Verfallzeit an gerechnet, festgesetzt ist, findet auch auf etwanige Zinsrückstände der in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. Dezember 1849 aufzuneh— menden Staats⸗Anleihe Anwendung. Die auf diese Art präkludir— ten Zinsen fallen dem ö zu. §. 4.

Die zur Tilgung dieser Anleihe erforderlichen Beträge müssen eben so wie diejenigen zu ihrer Verzinsung aus den bereitesten Staats-Einkünften in monatlichen Raten an die Staatsschulden— Tilgungskasse abgeführt werden.

lige

§. 5.

Die Tilgung geschieht in der Art, daß die für jedes Jahr dazu bestimmten Fonds (8§8. 2 und 3) zum Anfauf eines entsprechenden Betrages von Schuld-Dokumenten verwendet, werden. Insoweit jedoch der Ankauf nicht unter dem Neunwerthe bewirkt werden kann, werden die in dem betreffenden Jahre einzulösenden Schuld ⸗-⸗Doku— mente in halbjährigen Raten in den Monaten März und Septem— ber im Jahre 1852 jedoch für das ganze Jahr im Monat Sep— tember 6ffentlich ausgeloost und die gezogenen Nummern zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Sechs Monate nach erfolgter Be— kanntmachung der gezogenen Nummern können die Inhaber der ausgeloosten Schuld⸗Dokumente den Kapitalbetrag bei der Staals— schulden-Tilgungskasse baar in Empfang nehmen. Ueber ditsen Termin hinaus werden die etwa unabgehoben gebliebenen Kapital— beträge nicht weiter verzinst. ;

Der Finanz-Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Bellevue, den 23. März 1862.

(L. G) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Kanonikus Herrmann Joseph Schulten zu Düssel— dorf den Rothen Adler- Orden vierter Klasse; dem evangelischen Lehrer und Organisten Gottlieb Benjamin Wagner zu Bog— schütz im Kreise Oels, das Allgemeine Ehrenzeichen; so wie den Seelootsen Wahlsdorff und Schilling zu Memel, die Ret— tungs-Medaille am Bande zu verleihen;

Den seitherigen Kreisrichter Freiherrn Ernst Theodor von Rothkirch⸗Trach zum Landrathe zu ernennen; und

Dem bisherigen Konsul in Jassy, von Loos, bei seinem Aus— scheiden aus dem Staatsdienste den Charakter als Legationsrath beizulegen.

Staats⸗Ministerium.

Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten Genehmigung der Verordnungen vom 12. Juni 1851, wegen Ermäßigung des Eingangszolls für Neis, so wie Aufhebung des Eingang szolls und Festsetzung eines Ausgangszolls für denatu— rirtes Baumöl,

vom 21. Juli 1851 wegen Abänderung des Vereins— Zolltarifs und

vom 21. Juli 1851 wegen Anwendung der ermäßig— ten Durchgang s-Zollsätze für Getreide auf den Eingang auf der Warthẽ und den Ausgang über Stettin. Vom 29. Februar 1852.

Nachdem die, unter Vorbehalt der Genehmigung der Kammern, erlassenen Verordnungen, ö.

betreffend die Ermäßigung des Eingangszolls für Reis und die Aufheung des Eingangzszolls und Feststtzung eines Ausgangs— zolls für denaturirtes Baumöl vom 12. Juni 1851 Gesetz⸗ Sammlung S. 369); wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifs vom 21. Juli 1851 (Gesetz-Sammlung S. 6511 und Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger 1851 Nr. 31 S. 166); wegen An⸗

wendung der ermäßigten Durchgangs-Zollsätze für Getreide auf

den Eingang auf der Warthe und den Ausgang über Stettin vom 21. Juli 1851 (Gesetz⸗ Sammlung S. 519 und Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger 1851 Nr. 31 S. 158). von beiden Kammern genehmigt worden sind, wird dieses hierdurch bekannt gemacht. Berlin, den 29. Februar 1852. Das Staats⸗Ministerium. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Rau— mer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. „Der Baumeister Karl Heinrich Ludwig Pupke ist zum Königlichen Eisenbahn-Baumeister ernannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Musik⸗Direktor Eduard Grell hierselbst, seit 1834 ordentliches Mitglied der Königlichen Akademie der Künste, ist nach vorgängiger Wahl zum Mitgliede des Senats derselben und zugleich zum Lehrer der akademischen Schule für musikalische Composition ernannt worden.

Berlin, den 27. März 1862.

Königliche Akademie der Künste. Professor Herbig, Vice -Direktor.

Finanz⸗Ministerium. Cirkular-Verfügung des Königlichen Finanz-⸗Ministe⸗ riums vom 22. Januar 1852 betreffend den Nach⸗ weis der Einnahmen und Ausgaben in den Abschlüssen

und Rechnungen der Regierung s-Hauptkassen.

Nach dem bei Aufstellung der Etats für 1852 zur Anwendung gekommenen allgemeinen Grundsatze sollen vom laufenden Jahre ab der General⸗Staatskasse nicht mehr, wie bisher, die Ueberschüsse der

Provinzialkassen, sondern die gesammten Brutto-Einnahmen und Zu dem Behufe sind, nach den der

Ausgaben zugeführt werden. Königlichen Regierung bereits mit den betreffenden Verfügungen wegen der Etatsfertigung pro 1852 zugegangenen besonderen In— structionen, in den Abschlüssen und Rechnungen der Regierungs⸗ Hauptkassen die Einnahmen und Ausgaben der betreffenden Ver⸗ waltungen, nach Anleitung ihres Hauptetats, mit den vollen Brutto— Beträgen nachzuweisen und in dieser Art der General-Staatskasse zu deklariren. sondern auch auf die im Jahre 18562 und ferner noch zur Ab—

wickelung kommenden Reste aus 1851 und aus der Vorzeit An- wendung, so daß also in die Abschlüsse und Rechnungen der Regie⸗

rungs-Hauptkassen für 1852 bei den Restverwaltungen für 1851 und Spezialkassen im Soll, Ist und Rest mit zu übernehmen sind. Hin— sichtlich der aus der indirekten Steuerverwaltung von den Haupt— ämtern und Provinzial-Steuerkassen an die Regierungs-Haupt— kassen zu überweisenden Reste und der bisher bei den Hauptämtern als Bestände geführten Zoll⸗ unterm 6. d. M. an die Provinzial-Steuer-Direktionen erlassene Cirkular⸗Verfügung (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 17 Seite 89) Bezug genommen, wonach die Königliche Regierung Ihre Hauptkasse mit der nöthigen Anweisung zu versehen hat.

Die Quartal⸗ und ginalabschlüsse der Regierungs-Hauptkassen über die gesammten Staats- Einnahmen und Ausgaben aus der

laufenden und Rest⸗Verwaltung sind künftig in der durch die bei— liegenden Schemata A. und B. vorgeschriebenen Form, mit Breach— tung der wegen der Extraktfertigung im Allgemeinen bestehenden Vorschriften und der in Folge der neuen Einrichtung des Etats— und Kassenwesens getroffenen Bestimmungen aufzustellen und in den vorgeschriebenen Terminen pünktlich hier einzureichen. Auch ist darauf zu halten, daß die Resultate mit den speziellen Abschlüssen für die einzelnen Verwaltungen stets genau übereinstimmen.

Die Einnahmen und Ausgaben auf Reste sind in den gedachten Abschlüssen, wie bisher, nach den beiden Verwaltungsperioden resp— des Vorjahrs und der früheren Zeit zu trennen und die Resultate jeder Periode für sich abzuschließen.

Abschlüssen für 1852 die unter den Resteinnahmen und Ausgaben

begriffenen Bestände und Vorschüsse für jede Verwaltung, nach Anleitung des Schemas B, besonders ersichtlich zu machen und eben so bei der Ueberweisung der gedachten Einnahmen und Aus— gaben an die General-Staatskasse besonders zu deklariren.

Uebrigens wird die General-Staatskasse den Regierungs—Q Hauptkassen wegen des bei den gegenseitigen Abrechnungen und bei der Deklaration der Einnahmen und Ausgaben zu beobachtenden Verfahrens noch besondere Mittheilung machen.

Berlin, den 22. Januar 1862.

Der Finanz⸗Minister.

An sämmtliche Königliche Regierungen.

Dies findet nicht blos auf die laufende Verwaltung,

für 1850 et retro auch die Einnahmen und Ausgaben der

und Steuerkreditbeträge wird auf die

Abschluß der Regierungs⸗Hauptkasse zu ....

127 Schema A.

von den gesammten Einnahmen und Auszaben aus der laufen ben Verwaltung peo 185, bis zum Schlusse des . ten Quartals. f ge peo 1852

rar.

Sollein⸗ nahme lresp. Sollaus⸗ gabe) nach dem Etat

für

ö. * *

1) Die Einnahmen und Ausgaben sind nach

T Die Bis zum Schlusse des ten Quartals rückstän⸗ dig geblie⸗ ben (inkl. Bestand bei den Spezial⸗ kassen). 6. ; 8.

Mithin gegen das Fälligkeits⸗Soll (Kol. 9 gegen Kol. 5)

Nach dem wirkliche Etat Sollein⸗ ist fällig nahme bis zum

(resp. Schlusse Sollaus⸗ des ten gabe) be⸗ Quar- trägt also tals.

ist einge

kommen (resp.

ausgege⸗ ben).

Zugang. Abgang. Summa Kol. 7

und 8.

Einnahme

mehr. weniger.

1852, (resp. Ausgabe).

Bemerkungen.

8 N

1. 4. 8.

NR.. 2, . R. Qi, r, ,. ue ee er e r eee m er use teel err i m eee ...

n . Summa der Einnahme .

(resp. Ausgabe)

Mithin ist Ein nahme Ausgabe

Ist baar an die General⸗ Staatskasse abzuführen und nach der besonderen Declaration wirklich ab⸗ geführt

.

(

Bemerkungen über die Anwendung des vorstehenden Schemas:

Anleitung des Etats und mit Beachtung der in dem Schema

Anleitun each zu dem Etals⸗Entwurf pro 1852 (Bei- Juni 1851) enthaltenen näheren Bestimmungen zu spezifiziten. 9 ;

lage zu der Cirkular⸗-Verfügung vom 20.

2) In dem Abschluß für das 4. Quartal (Final-Abschiuß) fallen die Kolonnen 5, 9, s0 und i' bei der Einnahme und Ausgabe fort, indem die

Summa-Kolonne 7 und 8 alsdann zugleich das rechnungsmäßige Jahressoll, (Kol 4) bilde d der Kolonne 2 und 3, besonders nach ats cfsen Isn hnungsmäßige Jahressoll, (Kolonne 4) bildet und der Zu- und Abgang gegen das Etatssoll,

3) Die nach den bisherigen Grundsätzen zur Verstärkung der Ausgabefonds bestimmten extraordinairen Einnahmen, welche übrigens nach Vorschrift

der Cirkular⸗Verfügung vom 9. Dezember 1848 nur mit demjenigen Betrage, welcher wirklich eingekommen und vereinnahmt ist, der Sollausgabe wieder zugesetzt werden dürfen, sind in den Abschlüssen nicht, wie bisher, bei der Einnahme unter einem besonderen Abschnitt aufzuführen sondern bei den betreffenden Verwaltungen unter den übrigen Einnahmen mit nachzuweisen, die dadurch entstandenen Sollaus gabe-Zugaͤnge aber bei der betreffenden Verwaltung in der Kolonne; „Bemerkungen“ besonders zu erläutern. . Eine Zurückbehaltung von Beständen bei den Spezialkassen, deren Betrag bei der Einnahme unter der

l Restenkolonne 8 mit rother Dinte beson⸗— ders anzugeben ist, kann nur in den ersten drei Quartalen des Jahres vorkommen. ? ]

Geldbetrag.

a , r, d.

An Beständen sind bei der Regierungs-Hauptkasse noch vorhanden: ö ben rtr gor dingrien Fotze ge,, n, ,, , ..,. 1

i den sonstigen fiskalischen Nebenfonds.

Depositen, welche noch zur Verrechnung gelangen Einnahmen während des Abschluffes

3c. , Davon gehen ab: w k

,, e

1

/ U

6 Es ist also wirklicher Bestand. ... Dieser wird nachgewiesen: /

) . ) *. 36

b. in Staatspapieren und Dokumenten. 1. in Staatsschuldscheinen mit. ... . . . .

k

Summa wie oben . . . . .

(Hier folgt das vorschriftsmäßige Revisions . Attest.)

JJ z nch e m a 1. .

5 der Regierungs-Hauptfasse zu von den gesammten Einnahmen und Ausgaben aus der Rest-Verwaltung pro 1851 (1850 et retro) im Jahre 1852 bis zum Schlusse des .. ten Quartals.

Auch sind in den desfallsigen

Soll

(resp. Soll⸗

au nach nala

sür

.

YM 5 16 c * —— Dagegen ist Auf das vorstehende Soll

ein 1ahme w ; ; J w nan Die

wirkliche . Solleinnahme einschließ lich der aus dem

(resp. Soll⸗ ausgabe) Jahre 1851 heträgt also übernommenen Bestände (resp. Vorschüsse). 2. 8. 4. 5. 6. 6e Lier O . . Ker D, e. Nef, De, / Re, D, ö,, . R.,

Bleibt Rest gegen Kolonne 4.

* * 11 1 ggabe) Finnahme

den Fi⸗ bschlüssen 1851.

ist wirklich eing kommen (resp. ausge⸗

geben).

Zugang. Abgang. (resp. Ausgabe).

Bemerkungen.

3) Die bei den Regierungs-Hauptkassen und bei den Spezialtassen am Schlusse des Jahres 1851 verbliebenen Bestände und Vorschüsse sind

. , Bemerkungen.

Die Einnahmen und Ausgaben aus der Restverwaltung sind hier eben so, wie in dem Abschluß von der laufenden Verwaltung nach den einzelnen Titeln in dem Hauptetat für 1852 getrennt aufzuführen. ;

Die Zahlenangaben sind aus den für die einzelnen Verwaltungen anfzustellenden besonderen Kassenabschlüssen zu entnehmen, und müssen überall die vollen Bruttobeträge, also auch die Einnahmen und Ausgaben der Spezialkassen mit enthalten.

nach Vom Jahre 1853 ab,

Anleitung des Schema's, Kolonne 7 der Einnahme und Ausgabe, bei jeder Verwaltung besenders ersichtlich zu machen. sind,

nachdem die sämmtlichen Einnahmen und Aucgaben, einschlisßlich der Bestände, der General- Staatskasse zur Verrechnung überwiesen worden fällt dieser Nachweis in den Abschlüssen fort. ;

Hinsichtlich des Nachweises der zur Verstärkung der Ausgabefonds bestimmfen extraordinairen Einnahmen wird auf die Bemerkung ad 3 in Schema zum Abschluß von der laufenden Verwaltung Bezug genommen. In Kolonne 1 bei der Einnahme und Ausgabe sind diejenigen Beträge als Soll vorzutragen, welche sich aus der Zusammenstellung der nach den Finalabschlüssen für 1851 bei den Spezialkassen und bei den Regierungs-Hauptkassen verbliebenen Reste ergeben.

dem