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vom 156. Juli v. J. (Gesetz- Sammlung de 1851 Seite 711 ff. und ö. . Staats⸗Anzeiger 1851 Nr. 137, Seite 762) in Gemäßheit des 8. 15 desselben . die Königlich hannoversche Regierung unter dem 15ten d. M. mit der Maßgabe beigetreten ist, daß dem Königreiche Hanno v er gegenüber der gedachte Vertrag mit dem 1. Mai d. J. in Wirk— samkeit tritt und mit dem gleichen Tage die bisherige Uebereinkunft zwischen Preußen und Hannover wegen der Ausgewiesenen vom 20. M12. August 1839. (Gesetz⸗ Sammlung de 1839 Seite 257) lischt. * 1. den 26. März 1852. Der Minister-Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Manteuffel.
Bekanntmachung vom 3. April 1852 — über den Bei, tritt der freien Hansestadt Bremen zu dem Vertrage d. d. Gotha, den 15. Juli 1851, wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden.
Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß dem Vertrage zwischen Preußen und mehreren andern deutschen Regierungen wegen gegen— seitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuwetsenden vom 15. Juli v. J. (Hesetz Sammlung de 1851, Seite 711 ff., und Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger 1851, Nr. 137, Seite 762 in Gemäßheit des §. 15 desselben
die freie Hansestadt Bremen mittelst Erklärung des dortigen Se⸗ nates vom 24. v. M. mit der Maaßgabe beigetreten ist, daß der freien Hansestadt Bre⸗ men gegenüber der gedachte Vertrag vom 1. Mal d. J. an in Wirksamkeit tritt. Berlin, den 3. April 1852. Der Minister-Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Manteuffel.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten.
Der Regierungs⸗ und Baurath Ger
. hardt ist von Bromberg nach Gumbinnen versetzt worden.
Cirkular-Verfügung vom 31. März 1852 — betreffend
die Ausfertigung von Schürf⸗-Erlaubniß⸗-Scheinen
und Muthungen auf die dem Berg-Regal angehörigen Mineralien.
In Erwägung, daß die in mehreren Bergamts⸗Bezirken beste— hende Praxis, wonach dem Inhaber eines Schürfscheins für die darin bestimmte Zeit in dem betreffenden Felde ein, andere Schür— ser ausschließendes Schürfrecht beigelegt wird, mit den gesetzlichen Bestimmungen über das Recht des ersten Finders nicht zu ver— einigen und weder in den ortsgültigen Berg-Ordnungen begründet, noch nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts vom Berg⸗ werks⸗Regal zu rechtfertigen ist, auch häufig im öffentlichen und im Privat; Interesse nachtheilige Feldessperren zur Folge hat, so wie in Erwägung, daß es nothwendig ist, bei der Ertheilung von Schürf— scheinen und in der Behandlung der Muthungen in allen diesseits des Rheines belegenen Landestheilen nach einer gleichmäßigen Norm zu verfahren, bestimme ich hierdurch, was folgt:
A. In Betreff der Schürfscheine.
bei dem Berg-Amte einzureichen, in dessen Geschäfts⸗Bezirke das
zur Aufsuchung eines Minerals begehrte Feld liegt, es sei denn 3 einzelner Beamter für einen ihm V ö
ezirk mit der Annahme solcher Gesuche und Ausfertigung der Schürfscheine beauftragt wird. Ein solcher Auftrag, so wie dessen Zurücknahme, ist durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kunde zu bringen. Während der Dauer desselben bleibt die Befugniß des ge e e. zur Annahme von Schürf⸗Erlaubniß⸗Gesuchen sus⸗
; 3 Das Schürf⸗Erlaubniß⸗Gefuch muß enthalten:
a) die Angabe des Minerals oder der Mineralien,
welche aufzusuchen beabsichtigt wird;
D.) 3. Lage des Feldes, entweder nach feiner, ,, Gegenstände (Wege, Flüsse, Waldgrenzen 2c.) gebil⸗ w. en Einfassung oder, wenn dasselbe eine regelmäßige, d. h.
urch gerade und gegen einander winkelrechte Linien gebildete Form hat, nach festen Punkten (Kirchthürmen, Gehöften, Kreu— zen 26, durch welche sich die Lage' der Gränzlinien ergiebt;
welches oder
durch leicht er—
muß ein
/
gemessenen Präklusivfrist
sion, an einen Anderen Falle beide Theile von der Cesston sofort dem Berg-Amte, bezie—
/
S
c) den Flächen⸗Inhalt des begehrten Feldes in Quadratlachtern welcher jedoch 2560, 000 Quad ratlachter nicht übersteigen darf
d) den Namen des Landgutes, in dessen Gränzen das begehrh Schürffeld liegt, so wie des landräthlichen Kreises das Gut gehört;
e) die deutliche Namens-Unterschrift, den Charakter und Wohn. ort des Schürfscheinsuchers. ;
S. 3.
Lassen sich die Gränzen des begehrten Schürffeldes und dessen Lage (§. 2b) in Worten nicht so genau beschreiben, um dieselben erforderlichenfalls auf einer Karte anzugeben, so muß dem Schürf⸗ gesuche eine grundrißliche Handzeichnung beigefügt werden, auß welcher sich die Gränzen und die Größe des Feldes ersehen lassen.
S. 4. Schürf⸗Erlaubnißgesuche, welche
n diese Angaben (889. 2 nicht vollständig enthalten, sind ! ;
. zurückzugeben * O. Die Ertheilung des nachgesuchten Schürfscheines ist, insofem nicht noch andere gesetzliche Gründe entgegenstehen, nur dann zn versagen, wenn in dem begehrten Felde das Mineral, welches auf zusuchen beabsichtigt wird, bereits anderweit verliehen oder durth eine gesetzlich zulässige und von der Behörde angenommene Mu thung in Anspruch genommen worden ist. §. 6. Die bisher in mehreren Bergamts— gekommene Bestimmung, wonach mehrere und dieselbe Person, auch nicht an nahe Verwandte derselben über— lassen werden, und nicht unter 506 liegen sollen, wird aufgehoben.
Bezirken zur Anwendumn
2
7
/ forderten Angaben enthalten und sind im Falle des §. 3 mit eint Kopie der Handzeichnung zu versehen, welche im Original bei de Akten verbleibt.
Uebrigens sind, wie dies bisher geschehen, auch ferner in den Schürfscheine die dem Schürfer obliegenden gesetzlichen Verpflichtun gen, insbesondere gegen die Besitzer der Oberfläche, zu bemerken. 8. 8. Der Inhaber eines Schürfscheins der ständigen, in Ermangelung gütlicher Vereinigung aber die Entschei⸗
dung der Bergbehörde nachsuchen, welche nöthigenfalls den Beistan
der Polizeibehörde zu fordern hat. 8. 9
Schürfsteine gelten in der Regel auf ein Jahr und wobei der Tag der Ausfertigung miteingerechnet wird. sertigungen sind mit dem D igen Schürfschein abgesendet wird, zu versehen. / K 8 16 Schürsscheine können nach Vorschtiften ein bis drei Mal, nach dem Ermessen der Berg behörde auf bestimmte Zeitfristen verlängert werden. Die Verlängerum muß jedoch vor dem Ablauf des Der zuletzt bewilligten Frist, nachgesucht und von der erhaltenen Gl laubniß. ein gehöriger Gehrauch gemacht worden sein.
S. 14
von dem Inhaber, durch schriftliche Ce abgetreten werden; doch haben in solchen
Ein Schürfschein kann
hungs weise dem mit Ertheilung von Schürf-Erlaubnißscheinen beaif— tragten Beamten (8. 1), Anzeige zu machen,
S. 1X. ; Auf, ein und dasselbe Feld können zwei und mehrere Schürf— scheine für verschiedene oder
; ö werden. Das Schürf-Erlaubniß-Gesuch ist schriftlich oder zu Protokoll
. S. 13.
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf die bereits vor dem Erlaß der, gegenwärtigen Verordnung von der Bergbehönde bewilligten Schürffelder Anwendung. j .
8 14
Von der angefangenen Arbeit eines Schürfschein -In haber Diese Bestimmung ist in die Schür sschein⸗ aufzunehmen. (§. 7.)
§. 15. Findet sich bei der Prüfung eines eingegangenen Schürf-Er⸗
aubnißgesuches, daß das begehrte Feld nur theilweise noch bergfrei sei (8. 5), so ist der Schürfscheinsucher, unter Gestattung einer an—
. J . aufzufordern, sich zu erklären, ob er sich
auf, den noch bergfreien Theil des Feldes beschränken will, in welchem
Fall demnächst für diesen Theil der Schürfschein auszufertigen ist. 5 ).
„Liegen an den Gränzen eines begehrten Schürffeldes andere
chürffelder oder Muthungen auf dieselben Mineralien, so sind die
Schürf⸗ und Muthungsfelder in dem Schürfscheine, beziehungsweise
du dem oder darauf antragen,
äberlassen bleiben, in dieser Beziehung ihr Interesse selbst wahrzu⸗
und
Schürffelder nicht an eh
Lachter von einander entfert
Die auszufertigenden Schürfscheine müssen die nach §. 2 e.
, . muß sich vor dem Begin Arbeit über Ort und Zeit derselben mit dem Grundbesitzer ven
sechs Wochen Die Aus Datum desjenigen Tages, an welchem de
den darüber bestehenden gesetzliche
Schürfscheins, beziehungswest
auch für dieselben Mineralien erthelt
zweiter Schürfer mit seiner Arbeit mindestens fünfzig Lach⸗ ter entfernt bleiben. Formulare
183
1
auf der beizufügenden Handzeichnung (98. 3), anzugeben; außerdem ißt aber dem Schürfscheinnehmer zu eröffnen, daß es seine Sache i, sich zur Vermeidung fruchtloser Versucharbeiten von der Lage and Begränzung jener Nachbarfelder Ueberzeugung zu verschaffen
daß die Gränzen auf seine Kosten markschei⸗
isch abgesteckt werden. derisch abgest 8.17.
Die Inhaber bereits ausgefertigter Schürfscheine können nicht verlangen, daß ihnen von den Muthungen, welche innerhalb ihrer Felder oder an den Gränzen derselben von anderen Personen ein⸗ gelegt werden, Kenntniß gegeben werde; es muß ihnen vielmehr
nehmen. Einem etwaigen Antrage auf markscheiderische Feststellung ber Muthungsgränzen ist jedoch e in zu willfahren. Die in einzelnen Bezirken oder Revieren geführten Schürfkar—
ten, auf welchen dort bisher alle mit Schürfscheinen belegten Felder in ihren Gränzen und unter Angabe der Schürfschein⸗Inhaber, so wie der Tage der Ausfertigung der Schürfscheine und deren Ver
längerungen, verzeichnet werden mußten, sind fortan nicht mehr nothwendig. Die Register über nachgesuchte und ertheilte Schürf⸗ scheine sind hingegen in der bisherigen Weise auch ferner zu führen.
In Betreff der Muthungen. ö
12 15.
entweder schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu erklären. S. 29. Jede Muthung muß enthalten:
a) den vollständigen Namen und Wohnort des Muthers.
der derselben namentlich angegeben werden;
Schürfschein;
die genaue Bezeichnung des Minerals und die Art des Vor⸗ Flötzen oder
kommens desselben, ob nämlich in Gängen, wie sonst; ; ö. 1 die Art des begehrten Feldes, ob Längen- oder Geviertes eld
. .
die Größe und ⸗ ö. rie Lage des begehrten Feldes nach seinen Gränzen, welche owohl gegen den Ort des Fundes, als nöthigenfalls auch
gegen andere genau bezeichnete und leicht gespunkte anzugeben sind; . der dem Bergwerke beizulegende Name; endlich .
ü) Jahr, Tag und Stunde, wo die Muthung eingelegt ist. J 8. 21.
1
. s. ; . „TC ö. . sson matt 6 5e] (8 21 ) Muthungen auf au la ge Gruben mussen statt der oben (S CG) Muthr gel z f ssi zuwarten.
unter b. und c. aufgeführten Erfordernisse enthalten; . . wie 23 z
b) die Angabe, ob die Freierklärung ders ; , . oder nicht, und letzterenfalls, wie lange kein Betrieb ste gefunden hat, so wie endlich . ; , .
c)h den Antrag auf die etwa erforderliche, sogenannte Frei—⸗ fahrung.
8 18 96 5 * ldes (8. 20 t.)
daß danach die
in
n 16 1
zt, beigefügt werden.
§. 23. 9
Fehlt der Muthung eine der Angaben (85. 2 .
= . / z ( 2 83 9 0 ö * 4 z 27
so wird dem Muther aufgegeben, dem Mangel innerhalb eine
1 89
22 — / .
Und 2
Präklusivfrist von vier Wochen abzuhelfen. Geschieht dies nicht, se ist die Muthung erloschen. .
Eine Ausnahme hiervon findet jedoch in dem Falle statt, wenn
§. 2 nd §. 22) zwar nicht ange⸗ e , , n, de S. 30. f. und 8. 223) Protokoll zu bemerken; guch ist die Lage des
der Muther die Lage des Feldes u w . geben, sich aber hinsichtlich der Größe desselben auf die Fundgrube und diejenige ⸗ n wn ges zültigen Berg-Ordnung dem ersten Finder ein va üg ä1ches eingeräumt wird. In diesem Falle bleibt es dem Mu her z 2 . J 1 * 3 9 2 1 2x s⸗ ) te bisher, auch künftig unbenommen, seine Maßen er st späte strecken. an
§. 24.
.
1
Recht so wie
111 31 9
ö t 5 3 gn n, 8 11 Fult Hat hingegen ein Muther auf Grund des Gesetzes vom 1. Jult
) * ) 2 ) =. 4 . 9Ia nd ere * 1821 ein größeres Feld begehrt, als auf welches 9 vor i . 2 1 * 1 * * . * ; 8 9 1 9 3 2 ö ö; ein Vorzugsrecht gesetzlich verlangen kann (58. 23), die Lag
selben verzeichnet wird.
aufzufindende Ta⸗
nach
— 16
Maßenzahl beschränkt hat, auf welche nach der ort⸗
desselben aber weder in der Muthung, noch auch nach der laut §. 23) an ihn ergangenen Aufforderung ,,. bezeichnet, so erlangt er durch die Muthung nur einen rechtlichen Anspruch auf die Fundgrube und die bergordnungsmäßige Maßenzahl, und kann, wie im Falle des §. 23 zweite Alinea, dieses beschränkte Feld erst später strecken.
§. 725.
Eine schriftliche Muthung muß in zwei Exemplaren eingereicht und von dem Beamten, welcher zur Annahme der Muthungen beauf⸗ tragt ist, mit dem Präsentations-Vermerk versehen werden; das eine Exemplar ist dem Muther zurückzugeben und im Falle einer Unvoll— ständigkeit ist zugleich deren Abhülfe aufzugeben. (68. 23 und 24.)
§. 26.
Ist hingegen eine Muthung zu Protokoll erklärt, welches neben
den sonstigen Erfordernissen (85. 20 — 27) die Zeit der Einlegung
der Muthung enthalten muß, fo wird dem Muther eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zugefertigt.
Ergiebt sich mit Bestimmtheit aus den Akten und Rissen, daß
der in einer Muthung angegebene Srt des Fundes in einem nicht mehr bergfreien Felde oder schlossenen Bezirke liegt,
in einem für neue Muthungen ge⸗ chlosser it, so ist die Muthung sofort zurückzuweifen. Läßt sich aber die Unfreiheit des Feldes nicht sogleich ermitteln, so
ist deswegen die Annahme und Präsentation der Muthung nicht zu versagen.
* 1 2 z . . 5 . . Die Muthungen sind bei dem Bergamte des Bezirks oder bei Duplikates
dem zur Annahme derselben besonders beauftragten Beamten (8. 1) W Muthu . Zweifel an der Unfreiheit des Feldes darin mit aufzunehmen. Auf
Eben so wenig kann in diesem Falle die Rückgabe des verweigert werden. Wird eine solche Muthung zu Protokoll erklärt, so sind die
Verlangen ist dem Muther eine Abschrift des Protokolls zu er⸗
theilen. für eine Handlungssocietät oder eine Gewerkschaft . son⸗ stige nicht juristische Person gemuthet, so müssen die Mitglie⸗ nmen . , ,. ̃ zu zweifeln ist. die Bezeichnung des Ortes, wo und die Art und Weise, wie der Fund gemacht worden ist, ob zufällig oder durch Ueber⸗
— * J . 5 . ahren oder durch Schürfarbeiten, und zwar mit oder ohne we , agten ? ; . — fah . n der Präsentation nach einander in das Muthungs-Register einge⸗
Ein gleiches Verfahren ist auch dann zu beobachten, wenn an der Richtigkeit der Angabe eines Fundes oder überhaupt an dem Vorkommen des gemutheten Minerals in dem bezeichneten Felde
C 92 §. 28. Alle Muthungen, sie mögen zurückgewiesen oder angenommen sein, werden von dem dazu beauftragten Beamten nach der Zeit
tragen, in welchem auch der nachherige Verfolg ihrer Bearbeitung zu vermerken ist. §. 29.
Von einem jeden Reviere oder auch von mehreren Revieren zusam⸗
mengenommen, ist eine besondere Muthungskarte anzulegen, auf
welcher das Feld einer jeden Muthung sogleich nach Einlegung der⸗
Es genügt, wenn dabei der Name der
Muthung und deren Nummer im Register (68. 28) angemerkt wird. §. 30.
Die Einlegung einer Muthung (§. 20) kann nur dann von
rechtlicher Wirkung sein, wenn sie sich auf einen gemachten wirklichen
Fund gründet. Dies muß daher jederzeit vorausgesetzt und des⸗
wegen auch stets in dem baldigst anzuberaumenden Besichtigungs⸗
Termine festgestellt werden, ohne erst den Antrag des Muthers ab⸗
Insbesondere ist solches in denjenigen Bezirken nothwendig, wo nach den, Provinzial Bergordnungen die Lage des Fundes über die Ausübung des Mitbaurechtes des Grund-Eigenthümers, oder in Betreff der Grundkuxe entscheidend ist. Hier muß, wenn der Art des gemachten Fundes (wie z. B. durch Bohrlöcher) auch noch keine Besichtigung des Mineral-Vorkommens erfolgen
kann, doch wenigstens eine Feststellung des Fundespunktes statt⸗
finden, auf welchem der Muther demnächst die entdeckte Lagerstätte aufzuschließen und deren n,, nachzuweisen hat.
Findet sich in dem Termine (8. 30), daß der Muther weder einen Fund, noch auch das Dasein des gemutheten Minerals ö wahrscheinlich nachweisen kann, so wird das Sachverhaltniß zu . tokoll genommen, die Muthung aber für blind erklärt und gelöscht.
Eben so, wenn die örtliche Untersuchung ergiebt, daß der Fund in
einem nicht mehr bergfreien Felde liegt. 56 95 Ist der Fund durch ein Bohrloch gemacht worden, so ist in dem Termine (§. 30) der Muther über die durchbohrten Gebir a5 schichten und Mineralien zu vernehmen; wenn Bohrtabellen geführt, 6h) 711 y. 83 , ,, ; ; 8 8 eren sind diese einzusehen und die durchstoßenen Lagerstätten nebst deren Mächtigkeit, so wie der Tiefe, in welcher sie durchbohrt worden, im protoko Fundespunktes so ; 5 * 55 73 2 2159 6 kRKor 5 en genau zu beschreiben, daß künftig kein Zweifel darüber aufkommei kann. . Haben außer auf dem Fundespunkte noch , Arbeiten stattgefunden, so sind auch diese in dem Protokolle nach ihrer Lage und mit ihren Ergebnissen anzuzeigen. 9 §. 33. ; . . des Fundes auf den Augenschein, so als auch in anderen Fällen, wo zu
für die
weitere Versuch⸗
Für die Aufschließung . . wohl im Falle von §. 32, ande * gleichem Zwecke noch Arbeiten vorzunehmen sind, so wie