1852 / 87 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Versuche, durch welche die Verbreitung des Minerals in dem ge⸗ ö Felde nachgewiesen werden muß, um damit die Große und Legung des Feldes zu begründen, wird dem Muther eine an—

illigt. gene f doch nicht, wenn der Muther für das be⸗ gehrte Feld bereits einen Schürfschein besitzt; es wird in diesem Falle die Dauer des Schürfscheins, beziehungsweise dessen Verlän⸗ gerung als die Frist zur Entblößung des Fundes und zu dem wei—

teren Älufschlusse des Feldes eh , n Wenn in dieser Frist (8. 33) die zur vollständigen Beurthei⸗ lung des Vorkommens und der Verbreitung des gemutheten Mine—

rals in dem begehrten Felde erforderlichen Aufschluß- und Versuch⸗ Arbeiten nicht beendigt sind, oder wenn von dem Muther die Been

digung nicht angezeigt und auf Besichtigung angetragen, auch eine Verlängerung der Frist nicht nachgesucht wird, fo ist die Muthung als erloschen anzusehen. §. 35 Erfolgt zwar eine rechtzeitige Anzeige und wird auch in dem

darauf anberaumten Termine der Fund auf den Augenschein nach-

gewiesen; es findet sich aber, daß das Feld nicht genügend durch

Versuche aufgeschlossen worden ist, so wird das in der Muthung

begehrte Feld nach Maßgabe des Gesetzes vom 1. Juli 1821 be— schränkt. k

Die Feststellung des gemutheten Feldes erfolgt auf Grund ei—

nes, die betreffende Gegend in einem angemessenen Maaßstabe dar⸗ Die Beibringung dieses Planes ist Sache des Muthers. Der betreffende Revier⸗Markscheider darf das

stellenden Situationsplans.

Ansuchen des Muthers um Aufnahme und Anfertigung dieses Pla— nes nicht zurückweisen und hat seine Liquidation nach der Mark— scheider⸗Gebührentaxe dem Bergamte zur Festsetzung und Einzie—

hung des Betrages einzureichen. Die Richtigkeit des Planes, wel—

cher entweder von dem Muther besonders einzureichen oder von

ihm spätestens in dem zur Feststellung des gemutheten Feldes gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Borschriften nicht überemn. stimmen, sind hierdurch aufgehoben.

anberaumten Termine mit zur Stelle zu bringen ist, wird von dem Bergamts⸗Kommissar geprüft und bescheinigt; auch ist in dem Pro—

tokolle zu vermerken, daß der Muther die Richtigkeit desselben an—

erkenne. 3 3 Liegen an den Gränzen des gemutheten Feldes oder in deren Nähe Muthungen, welche von anderen Personen eingelegt sind, so

sind letztere zu dem die Feststellung des Muthungs-Feldes' be— / zweckenden Termine einzuladen und mit ihren etwaigen Einwen⸗ dungen zu vernehmen. Die Einladung zum Termin geschieht unter der Verwarnung, daß sie im Fall des Ausbleibens mit etwaigen

Einsprüchen nicht weiter gehört werden würden., §. 38.

Findet sich bei Auftragung des Feldes einer eingelegten Mu⸗

thung auf die Muthungskarte (8. 29), daß zwar der Fundes⸗

punkt im Bergfreien liegt, ein Theil des gemutheten Feldes aber

schon durch ältere Muthungen gedeckt wird, fo ist dem Einleger der

Muthung von der nothwendigen Beschränkung seines Feldes sofort Kenntniß zu geben und übrigens hier eben so zu versahren, wie

oben (8. 16) in Betreff der Schürfscheine vorgeschrieben ist.

Im Falle des §. 22 sind bei einer solchen Feldesbeschränkung die betreffenden Muthungsfelder mit ihren Einfassungen auf der

grundrißlichen Handzeichnung anzugeben, und von dieser ist dem Muther eine Kopie zuzufertigen.

6 39. Wird ein gemuthetes Feld nicht in dem ganzen begehrten Um

indem es in jedem Falle nach wie vor dem Ermessen der Bera—

behörde unterworfen bleiben muß, die Größe des zu verleihenden

Feldes zu bestimmen. 91 §. 42.

In Beziehung auf die zur Zeit schwebenden Muthungen, deren

Felder die Größe des in den ortsgültigen Bergordnungen zur Var. leihung bestimmten Feldes übersteigen und in ihrer Ausdehnung und Begränzung noch nicht festgestellt sind, miissen vie Muther un verzg. lich aufgefordert werden, binnen einer vierwöchentlichen Präklu sth⸗ frist die Lage und die Gränzen der Felder anzugeben. Geschieht dies nicht, so ist nach 8. 24 zu verfahren.

. Sai.

Die vorstehend erwähnten Felder (8. 42) sind sofort in die

Muthungsktarte (S. 29), auf welcher vorher die verliehenen Gruben

und die endgültig festgestellten Muthungsfelder verzeichnet sein müs⸗

sen, in einer nach dem Präsentatum der Muthung zu ordnenden Reihenfolge einzutragen.

Ergiebt es sich, daß das Feld einer jüngeren Muthung durch

ältere Muthungen beschränkt wird, so ist nach 5. Z8 zu verfahren.

. Findet sich hingegen, daß der Fund einer jüngeren Muthung in dem Felde einer älteren Muthung liegt, so kann deswegen die erstere Muthung nicht ohne Weiteres als erloschen erklärt werden; es ist vielmehr dem Einleger derselben zunächst nur von der Sach⸗ lage Kenntniß zu geben. Die Entscheidung darüber erfolgt erst he der Feststellung des Feldes der älteren Muthung, zu welcher der

jüngere Muther zugezogen werden muß, um seine Rechte wahrneh.

men zu können.

„In allen diesen Fällen, wo Muthungsfelder übereinandergrei— sen, sind den Muthern Auszüge aus der Muthungskarte zuzufertz⸗ gen, aus denen sie die eingetretene Beschränkung oder Ueberdeckum

ihrer Felder ersehen können.

K ö §. 44.

Alle bisher erlassenen Ministerial⸗-Vorschriften, Verfügungen und Instructionen, welche mit den über Ertheilung von Schr Erlaubnißscheinen und über Behandlung der Muthungen in der

Re Das Königliche Ober-Berg⸗Amt (Berg-Amt) hat hiernach d Berg-Aemter und mit Bearbestung der Schürf- und Muthungli⸗ Sachen beauftragten Beamten seines Ressorts mit der erforderliche Instruction zu versehen und die öffentliche Bekanntmachung da

gegenwärtigen Verordnung durch die Amtsblätter der betreffende

Königlichen Regierungen zu veranlassen. Berlin, den 31. März 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An sämmtliche Königliche Ober-Berg-Aemter und an das Berg-Amt zu Rüdersdorf.

Im Interesse des betheiligten Publikums bringe ich hiermit die nachstehende Verordnung des Präsidenten der französischen R⸗ publik vom 15. März 1852 betreffend die Umwandlung der Iprozentigen Renten in 45prozentige in der Uebersetzung zu

öffentlichen Kenntniß.

fange verliehen und liegen andere Muthungen in solcher Nähe, daß sie sich mit ihren Maßen durch eine Verlegung derselben auf die dort frei gewordenen Feldestheile ausdehnen können, so wird es, falls nicht unter ihnen das Alter im Felde entscheiden muß,

von dem Ermessen der Bergbehörde abhängen, ob und welchen

ch barnnnthern, solche Feldestheile zuzuweisen sind. Ob etwa eine ö Zuweisung von dem einen Theile früher als von dem anderen beantragt wird, kann hierbei als entscheivend nicht ange⸗

sehen werden.

S. 40. Will der Muther eines Feldes hinterher, nach

. ĩ eine nach Maßgabe der , . Aufschluß- Arbeiten, basselbe anders strecken . damit . 1 n n 19 mn bung angegebenen Gränzen hinausgehen, so kann es, falls nicht etwa noch andere Gründe entgegenstehen, nur dann geschehen, wenn das Feld, in welches die Maßen zu strecken beab— sichtigt werden, nicht schon durch andere, wenn auch jüngere Mu—

thungen bedeckt ist, wogegen eine Bedeck . solche Verlegung des Felbes nicht , mit Schürfscheinen eine 41

Die Annahme einer Muthung mit dem Felde, so wie die vorläufige Sperrung dieses geen . Schürfer und Muther, begründet keinen weiteren Anspruch auf Verleihung, als nach den bestehenden Gesetzen und insbesondere nach dem Gesetz vom 1. Juli 1821 überhaupt zulässig erscheint,

/

Berlin, den 10. April 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. In Vertretung: von Pommer-Esche.

Uuebersetzung. Verordnung im Namen des Präsidenten der französi— schen Republik.

Nach Einsicht des Dekrets vom 14. März 1852, die Umwandlung der 5proz. Renten in AtAproz. betreffend, verordnet der Finanz-Minister: ö J.

Art. J. Die Besitzer von 5proz. Renten, welche deren Umwandlung annehmen, brauchen dieserhalb keine Erklärung ab— zugeben.

Die aus der Umwandlung hervorgehenden neuen, auf den Na— men des Inhabers lautenden Schuldscheine werden gegen die alten ausgewechselt, und zwar entweder bei Gelegenheit der erfolgenden Umschreibungen oder bei der Zahlung der halbjährigen Renten durch den Central-Zahlmeister des öffentlichen Schatzes in Parit, oder durch die Gentral⸗Empfänger in den Departements.

Art. 2. Die auf jeden Inhaber lautenden Inscriptionen wer— den nur gegen Hinterlegung der alten Titel umgeschrieben. Diese Titel werden ausschließlich nur auf dem Umschrelbungs⸗Büreau in der Börse vom 4. April 1852 ab angenommen. ;

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Coupons, die in Folge der Umwandlung sich unter das für Renten dieser Art festgehaltene Minimum von 16 Fr. reduziren, werden in Inscriptionen, welche auf den Namen des Inhabers lauten, nach den mittelst Verfügung vom 29. April 1831 gegebenen nahme des Weines, einbegriffen. Art. 3. Da die Frank-Bruchtheile nicht in das große Buch) 6

auf dem ersten Platze oder in den Privat⸗Kajüten kann 16 Kubik—

Vorschriften umgewandelt.

eingetragen werden dürfen, so werden den Interessenten für die

aus der Umwandlung etwa entstehenden Bruchtheile Rückempfangs⸗ Platze 6 Kubikfuß rheinl. an Gepäck frei mit sich führen. Kinder, Der Betrag dieser Bruchtheile wird zugleich mit der halbjährigen ,. sic

Hälfte dieses Gepäckmaßes frei? Für das Uebermaß sind 12 Sgr.

Anweisungen gleichzeitig mit den neuen Titeln eingehändigt werden.

Rente ausgezahlt.

Renten-Inhaber, welche im Besitze mehrerer auf ihren Namen lautender Inscriptionen sind und zur Vermeidung des Rückempfangs jener Bruchtheile die Vereinigung derselben wünschen, haben ihre

Titel vor dem 1. September 1852 dem Staatsschatz einzusenden.

Art. 4. Renten-Inhaber, welche die Rückzahlung verlangen, werden ihre Erklärung nach dem hier beigefügten Schema abgeben. besorgt.

Dieser von dem Renten-Inhaber oder von einem Spezial ⸗Be⸗ vollmächtigten zu zeichnenden Erklärung ist der Inseriptions-Extrakt beizufügen. In Paris wird sie auf dem Finanz⸗Ministerium bei der Direction der eingeschriebenen Schuld, und in den Departements bei den General-Rezepturen bis zum 2. April 1852, Mitternacht, in Swinemünde zutretenden Reisenden haben vor Lösung des

.

angenommen.

Den Interessenten wird darüber Bescheinigung ertheilt werden.

Die deponirten Inscriptionen werden unmittelbar vernichtet.

Art. 5. Die Fristen, welche durch den zweiten Paragraph im

Art. 2 des Dekrets vom 14. März bewilligt worden sind, finden

auf Besitzer von Renten, die auf jeden Inhaber lauten, keine An-

wendung. . Paris, den 15. März 1852. (gez) Binz nu.

Dekret vom 14. März 1852. Rückforderung von 5proz. Renten. J

Staats-⸗Schatz. Eingetragene Schuld. wer nn,,

Renten.

Großes Buch. Summen ——— er

Serien Nummern Renten.

J

/

. .

n, . Paris , .

Daß die gegenstehende Namens-Unterschrift diejenige des Besitzers der im vorstehenden Verzeichniß angegebenen Renten ist, bescheinige ich hier— 1 2 86 Monta Xrontag Abends, Freitag

durch der Wahrheit gemäß. A

*

Der Maire.

Bel annt m ach ung.

Kronstadt (St. Petersburg).

3. verlangt, gemäß Dekrets vom 14. März, * d Us8529, die Rüchahlung der in dem nach? ö stehenden Verzeichniß enthaltenen proz.

/ wöchentlich zweimal;

Sonntags : ; Mitta Donnerstag; Mittags,

Die beiden großen eisernen Post Dampfschiffe „Preußischer / Adler“ und „Wladimir“, jedes mit Maschinen von 310facher Pferde⸗

kraft versehen und zur bequemen Aufnahme von mehr als 100 Passa⸗ gieren, so wie zur Beförderung einer bedeutenden Güterladung ein—

gerichtet, werden auch in diesem Jahre eine regelmäßige Verbindung

zwischen Stettin und Kronstadt (St. Petersburg) unkerhalten. Die

Eröffnung der Verbindung sindet am 15. Mai neuen Stols ) 1 und dt wirt zrstag statt, an welchem Tage der „Preußische Adler“ zum erstenmale von den 15. April, und von Ystadt nach Stralsund Freitag den 16. April Stettin, und der „Wladimir“ zum erstenmale von Kronstadt ab- stattfinden.

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gehen wird. Von gedachtem Tage ab bis zu dem am 23. Oktober erk 6 S Ysta egen ö ; dergestalt eröffnet werden, daß die erste Abfertigung von Istadt

erfolgenden Schlusse der Fahrten wird aus jedem Hafen wöchentlich einmal ein Dampfschiff abgefertigt werden, und zwar:

aus Stettin: jeden Sonnabend Mittags,

nach Ankunft des ersten Eisenbahnzuges von

Berlin und aus Kronstadt: jeden Sonnabend Abends.

Bei günstiger Witterung wird die Ueberfahrt in 65— 70 Stun⸗

den zurückgelegt.

Das Passagegeld für die Reise von Stettin oder Swinemünde

bis St. Petersburg beträgt:

J. Platz pro Person 62 Rthlr. preuß. Court. II. Platz 2* 40 * *. . III. Platz * 2 23 * . 2

In diesen Beträgen ist die Beköstigung, mit Aus—

Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälfte. Jeder Passagier fuß, auf dem zwelten Platze 12 Kubikfuß und auf dem dritten welche die Hälfte des Passagegeldes zahlen, haben auch nur die

pro Kubikfuß rheinl. zu entrichten. Das Gepäck der Passagiere darf nur aus Reise-Effekten bestehen. Waaren müssen besonders verpackt und als Frachtgut aufgegeben werden.

Das Einschreiben der Passagiere und die Expedition der Güter wird in Stettin und Swinemünde durch die Orts⸗Post⸗Anstalten

. Die Pässe der nach Rußland reisenden Personen müssen das BVisa der in dem Vaterlande oder Wohnorte des Passagiers befind- lichen Kaiserlich russischen Gesandtschaft oder des Konsulats haben. Auch müssen die Pässe vor Lösung des Passagier-Billets in Stettin dem dortigen Kasserlich russischen Konsul vorgezeigt werden. Die

Passagier-Billets ihre Pässe dem dortigen Kaiserlich russischen Vice— Konsul vorzuzeigen.

Die übrigen, für die Benutzung der Post-Dampfschiffe der Stettin St. Petersburger Route bestehenden Bedingungen können bei einer jeden preußischen Post-A1nstalt eingesehen werden.

Berlin, den 28. Februar 1852. General-Post-Amt. Schmückert.

Bek gnnt ne nng. Die Post⸗Dampfschiff-Verbindung zwischen Preußen und Schwe—

den wird in diesem Jahre bis auf Weiteres in folgender Art un— terhalten werden:

J. Zwischen Stralsund und Istadt,

Ankunft in Ystadt: Montag; früh Freitag *

zum Anschluß an dle Post nach

Stockholm.

Ankunft in Stralsund: 3 j 0 ; . . Vormittags, zum Anschluß an die Schnell— post nach Passow (Berlin).

Abgang aus Stralsund:

nach Ankunft der Schnellpost von Passow (Berlin). Abgang aus stadt:

nach Ankunft der Post von Stockholm.

Il. Zwischen Stettin und Istadt:

. . . wöchentlich einmal; Post⸗Dampfschiff-Berbindung zwischen Stettin und Donnerstag Mittags

Ankunft in Istadt: Freitag Morgens zum Anschluß an das von Lübeck nach Stockholm gehende, bei Istadt anlegende Dampf— schifl Ankunft in Stettin: Sonntags Vormittags nach Ankunft des Dampfschiffes zum Anschluß an den Mittags⸗ von Stockholm. Eisenbahnzug nach Berlin. Die erste Fahrt von Stralsund nach Istadt wird Donnerstag

Abgang aus Stettin: nach Ankunft des ersten Eisen— bahnzuges von Berlin.

Abgang aus 9gstadt: Sonnabend Vormittags

Die Verbindung zwischen Stettin und Nstadt wird dagegen

nach Stettin Sonnabend den 1. Mai, und von Stettin nach Istadt Donnerstag den 6. Mai erfolgt.

Das Passagegeld beträgt zwischen Stralsund und Istadt:

für den ersten Platz: 6 Rthlr.,

für den zweiten Platz: 3 Rthlr., und

für den dritten Platz: 13 Rthlr. Preuß. Cour.; zwischen Stettin und gstadt:

für den ersten Platz: 10 Rthlr.,

für den zweiten Platz: 6 Rthlr., und

für den dritten Platz: 3 Rthlr. Preuß. Cour. ;

ö

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