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Ministerinm der geistlichen, Unterrichts- und allgemeine Grundsätze, als solche in den 85. 11 und 15, Titel 2
M edizinal Angelegenheiten. Th . 1 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung aufgestellt sind, — mit Der Kandidat des höhern Schulamts, Dr. JosephReisacker, 1 1 gsffah ge n e n e Alen boch en Kabine te Ordre ist als ordentlicher Lehrer an vem Gömngasin d“ n beg vom 18. Juli 1825 übereinstimmt — nicht füglich vorschreiben, ist a h z s zu Koblenz ange eshalb KR ent worden. weshalb auch von der Aufnahme besonderer Merkmale für das Vorhandensein eines doppelten Wohnsitzes in das Gesetz vom 1. Mai . . . genommen worden ist. Es muß vielmehr dem ver— . ö äandigen Urtheil der Behörde überlassen bleiben, nas diesen allge⸗ Fina nz⸗Ministertum. meinen Vorschriften auch Fälle der ,,, 23 Cirkular-Verfügung vom 5. März 1852 — betreffend scheiden. die Maßnahmen der Polizei⸗Aufsicht gegen Schmugg⸗— Berlin, den 8. März 1852. ler und Zolldefraudanten. . Mit Rüchsicht auf die in dem Berichte der Königlichen Regie⸗ die Königliche Regierung zu Breslan. rung vom 27. Januar d. J., die Ausführung des Gesetzes vom Abschrift zur Nachricht. 12. Februar 1860 gegen die wegen Koͤntrebande und Zolldefrau⸗ Berlin, den 8. März 1852 dation bestraften Individuen betreffend, vorgetragenen Umstände, K genehmigen wir hierdurch, daß die unter B. des Cirkular⸗Erlasses Der Finanz-Minister. des unterzeichneten Finanz-Ministers vom 6. Dezember v. J. (Königl. An Preuß. Staats-Anzeiger Nr. 16 S. S8) angeordnete Rückfrage der sämmtliche übrige Königliche Regierungen. Ortsbehörde an die betreffende Regierung, so wie die der letzteren ꝛ n ,, Benachrichtigung der Provinzial⸗Steuerbehörde, nicht in allen Fällen stattzufinden braucht, daß vielmehr gegen Schmug a? RE ia (Aus:; w g ler und . eben . wie ö. en en n ö. . ug n ö.. . . J K
. ; . gegen polizeilich fend die Erläuter der chrt für di aufsichtigle Personen, die Maßnahmen der Polizei-Aufsicht zun ächst , , ,, von der Ortapolizeihörde, jedoch hinsichtlich der Ersteyen im Ein— lagung der klassifizirten Einkommen ste u er. vernehmen mit der betreffenden Orts-Steuerbehörde getroffen wer— Für jetzt finde ich mich nur veranlaßt, in Betreff zweier spe— den konnen, und daß nur, wenn zwischen diesen beiden Behörden ziellen Anfragen nachstehend eine Enischeitung zu , . Meinungsygerschiedenheit obwaltet, oder im Falle des §. 8 zu 1 des I) Das dritte Alinca des 5. 25 des Gesckes vom I. Mai IJ gedachten Gesetzes, und wenn sich bei der Ausweisung von Ausländern welches also lautet: —ͤ . ö Schwierigkeiten ergeben ollten, die eine Mitwirkung der Landes⸗ „Gehen die se Zinsen oder Renten nicht regelmäßig unverkürzt n , fen nothwendig machen, auf diese zurückgegangen wer— ein, oder unterliegen sie, wie bei Dividenden aus At fsenu tern h en ,, e ö mungen, jährlichen Schwankungen, so ist der fü ' Mit dem Bemerken, daß die Provinzial-⸗-Steuer-Düirektoren von gangene Jahr gezahlte Betrag . Anal e th e, . dem Inhalt dieses Erlasses in Kenntniß gesetzt worden sind, bleibt enthält eine Ausnahme von dem im zweiten Alinen daselbst aufge- der Königlichen Regierung die weitere Verfügung überlassen. stellten Grundsatze, wonach im Allgemeinen die zugesicherten
Berlin, den 5. März 1852. n n n r. Renten sowohl bei dem in öffentlichen Papieren, d . V als bei dem in rivatforderungen bestehenden Ka italvermögen das Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. zu besteuernde Einkommen bilden gel en Die se , me w mung bezieht sich, wie Ew. 2c. richtig angenommen haben, nur auf die Königliche Regierung in Arnsb rg. solche Zinsen oder Renten, bei denen ihrem Wesen nach Schwan⸗ Abschrift hiervon erhält die Königliche Regierung mit Bezug— ungen oder Verkürzungen, vorzu kommen pflegen, bei denen daher nahme guf den Erlaß des unterzeichneten Finanz- Ministers bon Ea denntenn stenh mn erähderlcht. Jabrcetzrraß nicht gerechnet 6 Dezember v. J. zur Kenntnißnahme und Nachach tung. he, . . . m, allen aus diesem oder Berlin, den 5. März 1857 . jenem, Grune ausnahmsweise ein fälliger Zins⸗ oder Pachtbetrag , z . rückständig bleibt, kann dagegen bei der Ermittelung des Jahres-
Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. Einkommens keine Rücksicht genommen werden.
An J 2) Nach „5. 16 des Gesetzes vom 1. Mai v. 33 sollen alle sämmtliche übrige Königliche Regierungen Staats-Angehðsrige, welche selbstständig, beziehungsweise unter Hinzu⸗ ,. 9 glich 9 gen. rechnung des etwaigen brsonderen Einkommens der zu ihrem Haus-
Abschrift des vorstehenden Erlasses zur Kenntnißnahme. halte gehörigen Familienglie der, ein jährliches Einkommen von mehr
Berlin, den 5. März 1852. als 1000 Thaler beziehen, der klassifizirten Einkommensteuer unter— liegen. Wie diese Vorschrift aufzufassen sei, darüber ist bereits
unter Nr. 7 der Instruction für die Vorsitzenden der Einschätzungs—⸗ . 11 . Kommissionen vom 8. Mat v. J. eine allgemeine Anleitung ertheilt sämmtliche Herren Provinzial-Steuer— worden. Danach ist dem Einkommen des Familienhauptes
Direktoren. das etwaige besondere Einkommen der zu seinem Haushalte gehöri—
JJ gen dam eng ieder hinzuzurechnen. Es kommt daher nicht blos ö . . . auf die Gemeinschaftlchkeit des Haushalts, sondern auch . Eirkul ar⸗= Ver fügu ng (Auszug) vom 8. März 1852, her ier, d, th, zu n , . are fe . betreffend den Abzug von 20 Rthlrn. für die Mahl— die Haushaltung gefährt wird. Insbesondere dürfen Geschwister, und Schlachtsteuer von der Einkom menstener. mögen . erwachen oder minderjährig sein, sobald sie ein selbst⸗ . SinkFer 24 9219 1Fol 7 9 8 Was die gestellten Anfragen betrifft, so steht . Ei , , ,,. e , . a n, . en Mwie die Königliche Regierung richtig ausgeführt hat, die . h 9 e . n, 6 Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung des im 8. 3 Yer nm, drt , n, . des Gesetzes über die Einkommensteuer vom 1. Mai H. J. vorge⸗ Der Finanz⸗Minister. schriebenen Abzuges von 20 Rthlr. für die Mahl- und Schlacht⸗ An steuer nicht der Einschätzungs⸗-Kommission des Veranlagungs-Bezirke, ven Vorst enden der Bezirks— sondern den Behörden, iusbesondere der Regterung zu, indem die Kommi sston 1 Hachen 16 Kommission lediglich die Steuerstufe festzustellen hat, zu welcher der N , Steuerpflichtige nach seinen gesammten Einkommensverhältnissen ein⸗ geschätzt werden muß. . ge , . ö rng, bie Entscheibung nach den obwaltenden Angekommen: Se. Excellenz der Staats-Minister für Herhältnissen keinem Bedenken unterliegt, so ist dieselbe den Vor- Handel, Gewerbe und öffentliche Arbelten, von der Heydt, sitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen behufs Aufnahme der dar— Elberfeld. auf bezüglichen Bemerkung in die an din Steuerpflichtigen zu er⸗ lassende Bekanntmachung mit der Maßgabe zu überlassen, daß sie in einzelnen zweifelhaften Fällen vor Ausfertigung der Bekanntmachung 9 . ö J ; die Entscheidung der Königlichen Regierung einzuholen haben. 18 Ab gereist: bemlr Durchlaucht der First H ein tich ., zu 2) Behufs Entscheidung derjenigen Fälle, in welchen es nicht Reuß, nach Neuhof. . ganz klar ist, ob ein doppelter Wohnsftz im Sinne des Gesetzes Se. Excellenz der General-Lieutenant und Inspecteur der 2ten vorhanden fei, oder ob Jemand nur an Einem Orte, und zwar Artillerie⸗Inspection, von Strotha, nach Jüterbogk. entweder an einem klassensteuerpflichtigen oder an einem mahl- und Der General⸗ Major und Inspecteur der 4ten Artillerie- In⸗ schlachtsteuerpflichtigen Srke seinen Wohnsitz habe, lassen sich weitere spection, Encke, nach Koblenz.
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