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Vereins oder über einen Hafen der Ems, der Weser oder der Elbe nach dem Zollverein wieder einzugehen, soll frei von jeder Abgabe zum Transsit durch Belgien verstattet werden, vorbehaltlich der ge⸗ meinsam zu verabredenden Kontrol⸗Maßregeln. .
Was die accisepflichtigen Waaren betrifft, so werden die Ver⸗ sender sich denjenigen Anordnungen zu unterwerfen haben, welche die belgische , zur K der Beeinträchtigung der
en hat oder tressen wird. Accise getroffen h h ,,
An die Stelle des Artikels 17 des Vertrages vom 1. Sep— tember treten folgende Bestimmungen:
Der Durchgang der von Belgien kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welcher durch die nachstehend genannten Ge⸗ bietstheile des Zollvereins stattfindet, soll höchstens den folgenden Abgaben vom Zoll-Centner unterworfen sein:
1) für alle Waaren, welche durch das Gebiet des Zoll vereins von Belgien nach Frankreich, von Belgien nach den Nieder⸗ landen und von Belgien nach Belgien gehen, oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen; . für alle Waaren, welche auf der linken Seite des Rheins von der belgischen Gränze nach einem Rheinhafen gehen, oder umgekehrt, Linem halben Silbergroschen; J . für alle Waaren, welche auf der Rheinisch-Belgischen Eisen— bahn in Köln ankommen und von dort a) auf dem Rhein, dem Main, dem Donau- und Mainkanal und der Donau ausgeführt werden, oder umgekehrt, ei— nem halben Silbergroschen; ͤ . auf dem Rhein nach Bieberich, Mainz, einem höher gele⸗ genen Rheinhafen, oder einem Main- oder Neckar-Hafen gebracht und sodann zu Lande über die Grenzlinie von Neuburg bis Mittenwald einschließlich ausgeführt werden, oder umgekehrt, 75 Pfennigen; ; auf dem Rhein nach Bieberich, Mainz, einem höher gele— genen Rheinhafen, oder einem Main- oder Neckar-⸗Hafen gebracht und sodann zu Lande über die Gränzlinie von Mittenwald bis zur Donau einschließlich ausgeführt werden, oder umgekehrt, drei Silbergroschen;
für alle Waaren, welche in anderen, als den vorstehend an⸗
gegebenen Richtungen, jedoch ohne Ueberschreitung der Oder,
durch das Gebiet des Zollvereins durchgeführt werden, fünf
Silbergroschen.
Man ist außerdem übereingekommen, daß der Durchgang der aus Belgien kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins geführt werden, keiner lästigeren Behandlung unterliegen und weder andere noch höhere Durchgangs⸗ Abgaben entrichten soll, als der Durchgang der aus den Nieder— landen kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins geführt werden.
Artikel 6. .
Um die Hälfte ermäßigt wird die Differentialzoll-Begünstigung, welche nach den 885. a. und b. des Artikels 19 des Vertrages vom 1. September an Belgien gewährt ist für das unter Lit. A. und 3.
2)
b)
im Tarif des Zollvereins bezeichnete und in die Staaten des Zoll- vereins, sei es über die Landgränze zwischen beiden Ländern, sei es mittelst der Maas und des Kanals von Herzogenbusch oder mittelst der Schelde und den Binnengewässern über das Haupt- Zollamt Emmerich eingeführte Eisen.
Artikel 7.
Das unter dem 26. Junt 1816 in Ausführung des Art. 34 des Gränz-Vertrages von demselben Tage getroffene Uebereinkom— men soll auch fernerhin beobachtet werden.
Die aus dem Zollverein herstammenden Sämereien, mit Aus- nahme der Oel⸗Sämereien, sollen in Belgien zu der Hälfte der gegenwärtig bestehenden Eingangs-Abgabe zugelassen werden.
Artikel 8.
Sobald die belgische Regierung in Folge des Gesetzes vom 20. Dezember 1851 vie Ausführung der Luxemburg -⸗Belgischen Eisenbahn sichergestellt haben wird, wird die preußische Reglerung ihrerseits sich mit den geeigneten Maßregeln beschaͤftigen, um die Weiterführung der Eisenbahn von Saarbrück nach der Gränze des Großherzogthums Luxemburg zu befördern, und die beiden Regie— rungen werden sich eintretendenfalles zu dem Ende verstaändigen, um den Anschluß im Großherzogthum bei der Großherzoglichen Re— gern zu u hg;
an wird sich auch über die Ermäßigung der Durchgangs Abgaben auf dieser Straße verständigen. eff h Artikel'z.
Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich die Befug— niß vor, die gegenwärtige Convention vier Monate vor dem Ab— laufe des Jahres 1862 zu kündigen; in diesem Falle sollen der Vertrag vom 1. September 1844 und die gegenwärtige Convention am 31. Dezember 1862 außer Kraft treten. .
Die gegenwärtige Convention soll sogleich allen betreffenden
Allgemeine Verfügung vom 9. April 1852 — Anfertigung der Kostenrechnungen in den
fend die
Einziehung zu überweisen.
lichen Festsetzung bedürfen, wie z.
Regierungen zur Ratification vorgelegt und die Ratificationen sollen in Berlin spätestens am 31. März ausgewechselt werden.
Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unter— zeichnet und die Siegel ihrer Wappen beigedrückt.
Geschehen zu Berlin, den 18. Februar 1862. (L. S.) Manteuffel. (L. S.) Nothomb.
Die vorstehende Convention ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications⸗-Urkunden zu Berlin bewirkt worden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Weber Karl Georgius zu Berlin is
12. April 1ñ852 ein Patent auf eine Jacquardmaschine in der durch Modell und Be— schreibung nachgewiesenen Verbindung, und ohne Jeman— den in der Benutzung der einzelnen bekannten Theile zu beschränken,
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um—
fang des preußischen Staats ertheilt worden.
unter dem
Das te Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben
wird, enthält unter
Nr. 36517. Die Additional-Convention vom 18. Februar 1857
zu dem Handels- und Schifffahrts-Vertrage von
1. September 1844 zwischen dem deutschen Zoll- und
Handels⸗-Verein einerseits und Belgien andererseits. Berlin, den 17. April 1852. Debits-Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
Justiz⸗M inisterium.
Spruchsachen der höheren Instanz.
Zur Beseitigung von Zweifeln, welche darüber entstanden sind
ob und in welcher Weise die für die Verhandlungen der höherem
Instanz anzusetzenden Gerichtskosten nach der Instruction vom 16
September v. J. zu 5. 14 des Sportel-Gesetzes vom 10. Ma
1.
v. J. bei den Gerichten der höheren Instanz zu liquidiren sins
wird den Gerichtsbehörden Folgendes eröffnet:
Es ist nicht beabsichtigt, durch die im §. 77 der Kassen⸗Im struktion getroffene Bestimmung den Obergerichten die Verpflichtun aufzulegen, in den Spruchsachen der höheren Instanz förmliche um durch den Kassenkurator des Obergerichts festzusetzende Kostenliqu)
dationen aufzustellen und diese den Gerichten erster Instanz zur bloßth
weisung dieser Ausgaben auf den betreffenden Etats -Titel di
Obergerichts die vorschriftsmäßige gerichtliche Festsetzung durch de Eben so ist letztere nothwendig, wen
Obergericht erforderlich. Kalkulaturgebühren zu liquidiren sind.
Dagegen muß bei Rücksendung der Akten an das Gent erster Instanz von dem betreffenden Büreau-Beamten des Oberg richts allerdings eine vollständige Kostenrechnung angefertigt werden
in welche sämmtliche bei demselben oder bei den vom Obergerich etwa requirirten oder beauftragten anderen Gerichten entstandennß baaren Auslagen in dem Betrage, in welchem dieselben den Parten J. in Rech ⸗ nung zu stellen sind, und die Pauschquanta, so weit der Berechnun
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Mai v.
derselben kein Hinderniß entgegensteht (86. 12 Nr. 3 des Gesetze aufgenommen werden.
vollständiger Liquidirung der Kosten zuzufertigen.
Der Justiz-Minister muß um so mehr erwarten, daß diese .
Interesse einer sicheren Kontrolle und eines übereinstimmenden Vll⸗ fahrens getroffene Anordnung genau befolgt werde, als die Bexeth nung des Pauschquantums mit einer erheblichen besonderen Mih— waltung nicht verbunden ist, und die Revisson der Akten behufs d
Ermittétung, ob Auslagen zu liquidiren sind, auch ohnedies i
keinem Fall unterbleiben darf. Berlin, den 9. April 1862. Der Justiz⸗Minister Simons. An
sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Ausschluß derer
im Departement des Appellationsgerichtshofes zu Köln.
betref⸗
v. J. und nach §. 77 der Kassen-Instruction vom 10. Novembes
Nur wenn in diesen Angelegenheit bei dem Obergericht baare Auslagen entstehen, welche der gerich z. B. Gebühren der Zeugen un Sachverständigen, Diäten und Reisekoften u. s. w., ist behufs An
Diese Rechnung ist von dem Sportelreosa des Obergerichts zu revidiren und mit dessen Unterschrift versehl unter dem Remissoriale selbst dem Gerichte erster Instanz behnss
j⸗ ⸗
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plenar - Besch luß des Königlichen Ober-Tribunals vom 15. März 1852 — die Rechtsbeständigkeit der von einem unter väterlicher Gewalt stehenden großjähri⸗
gen Sohne geschlossenen lästigen Verträge in der Mark betreffend.
Allg. Landrecht Thl. II. Tit. 2 S5. 125, 131, 201 und 202. 2. Plenar⸗Beschluß.
Die S8. 126, 131, 201 und 202 Tit. 2 Thl. II. des Allg. Landrechts sind auch, so weit sie die Rechtsbeständigkeit der von einem unter väterlicher Gewalt stehenden großjährigen Sohne geschlossenen lästigen Verträge, überhaupt, und nicht bloß der Darlehnsverträge, von der Einwilligung des Vaters abhängig machen, in der Mark nicht suspendirt. ;
Angenommen vom Plenum am 15. März 1862.
b. Sitzungs-⸗Protokoll.
Nach dem Präjudiz Nr. 834 war im Jahre 1840 von dem zweiten Senat des Ober-Tribunals folgender Rechtssatz angenom— men worden:
„So weit das Allgemeine Landrecht die Rechsbeständigkeit der von einem unter väterlicher Gewalt stehenden großjährigen Sohne geschlossenen lästigen Verträge von der Einwilligung des Vaters
abhängig macht und dies also nicht blos auf Darlehnsgeschäfte
beschränkt, sind die diesfälligen Vorschriften in der Mark für suspendirt zu erachten.“ Der dritte Senat sah sich in einem jetzt bei ihm zur Entschei⸗
dung gelangten Rechtsstreite veranlaßt, von dieser Ansicht abzugehen,
und ist deshalb die Abfassung des Urtels dem Plenum überwiesen, und folgende Frage zur Berathung gestellt: „Sind die ss. 125, 131, 201, 202 Tit. 2 Thl. II. des Allge— meinen Landrechts, so weit sie die Rechtsbeständigkeit der von einem unter väterlicher Gewalt stehenden großjährigen Sohne ge— schlossenen lästigen Verträge überhaupt, und nicht blos der Dar— lehnverträge — von der Einwilligung des Vaters abhängig machen, in der Mark für suspendirt zu erachten?“ Die Lösung des entstandenen Konflikts ist Gegenstand der heutigen Plenarsitzung: Die beiden zur Begutachtung der streitigen Frage ernannten Referenten waren von abweichenden Gesichtspunkten ausgegangen. Der erste Referent vertheidigte die neuere Meinung. Er führte aus, wie das römische Recht in Beziehung auf die väter— liche Gewalt in den Grundprinzipien gänzlich abweichend sei von denen des deutschen Rechts. Denn waͤhrend das römische Recht auf der einen Seite dem Haupte einer Famtlie ein im- perium nicht blos über seine unmittelbaren Kinder, sondern über die gesammte Deseendenz, und zwar lebenslänglich, eingeräumt habe, welches die umfassendsten Rechte und selbst die Fiction einer Per— sonen Einheit zwischen dem Familienhaupt und den seiner Gewalt unterworfenen Mitgliedern der Familie zur Folge gehabt, sei auf der anderen Seite nach Außen hin der filius familias wie ein homo sui juris betrachtet, der — so bald er nur die Pubertät erreicht — gültige, wenn auch in der Regel erst nach beendigter väterlicher Gewalt vollstreckbare Verpflichtungen habe eingehen können.
Das deutsche Recht betrachte dagegen die väterliche Gewalt
nur als ein mundium des Vaters selbst, vermöge dessen zwar die Kinder, so lange sie demselben unterwerfen bleiben, ohne Beitritt des Vaters nicht Verpflichtungen übernehmen dürfen, dagegen aber auch sobald sie als selbstständige Staatsbürger durch Errichtung einer besonderen Wirthschaft aufzutreten vermögen, von der väter— lichen Gewalt entbunden werden. . Bei dieser Verschiedenheit im Grundprinzipe hätten die Vor⸗ schriften des römischen Rechts in Beziehung auf diesen Gegenstand
in Deutschland niemals in ihrem ganzen Umfange Anwendung er⸗
langen können, und wenn auch die Praxis der Gerichte ihnen solche
aufrecht erhalten, und das Allgemeine Landrecht habe sich ganz die— sen deutschen Prinzipien angeschlossen. tionspatente vom 5. Februar 1794 gen über die Suspension der setzen widerstreitenden Vorschriften
aufgestellten
der drei ersten
Platz greifen.
setze ergangen,
Edikt vom 10. September 1701, welches durch die Wechsel-Ord
nung vom 25. September 1724 zu einem allgemeinen Landesgesetze erhoben worden, und die verbotenen Handlungen und Kontrakte Kinder unter väter⸗ wund Formen für den Zinnguß von Kinderspielzeug auf den Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1837 §. 27 bei dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten zum Ein—
der Minderjährigen überhaupt, und der icher Gewalt zum Gegenstande habe. Dies Gesetz, und nicht die römischen Bestimmungen seien daher in der Mark seitdem Quelle
der Entscheidung gewesen, und an dessen Stelle sei dann das All—
Nach den in dem Publica⸗ Bestimmun⸗ den rezipirten römischen Ge⸗ Titel des zweiten Theils könne also diese Suspension hier nicht füglich Außerdem seien aber schon vor Emanirung des All gemeinen Landrechts in Beziehung auf die von Kindern unter bäterlicher Gewalt einzugehenden Verpflichtungen besondere Ge- ö namentlich in der Mark Brandenburg das der BVormundschafts-Ordnung vom 23. September 1718 angehängte Ter künstlerischen Fabrikanten Geräthschaften und andere Gegen⸗
des
sehen wäre. licher Bestimmung des §. VII. des Publications Patents vom 6. Februar 1794 von der Suspension ausgeschlossen bleiben.
die Wechs
gemeine Landrecht getreten, wie auch in der Praxis der mä Gerichte stets angenommen und bei den e e e, Provlnzialrecht von den Ständen anerkannt fei. ö. . zweite Referent hielt die ältere Meinung für die richtige. , ö aus, daß, wenn schon das gemeine deutsche Recht von nen he n, . wie das römische in der Materie von der . . ewalt ausgegangen sei und daher auch in einzelnen e . ; . abweichende „‚Bestimmungen in Deutschland Platz ge⸗ u fn en, doch die römischen Vorschriften von unverkennbarem nflusse geblieben wären, und namentlich der Grundsatz, daß groß shrige . lamilias — die unter den Senatus consultum Mace- gin, . 6 Rechtsgeschäfte ausgenommen — gültige Verpflich⸗ Ge kun , . Verträge hätten eingehen dürfen, vollkommene land 88 hate. Diesem Grundsatze stän den auch bie in Deutsch⸗ nd ergangenen allgemeinen, und die in Preußen emanirten beson⸗ deren Gesetze, namentlich Idi H) eson , , . das Edikt vom 10. September 1701 unb 66 . „Ordnung vom 25. September 1726 in keiner Art ent— g ö s. . nur von Verträgen der Minderjährigen und sol⸗ a. . ö handelten, die nach den Bestimmungen des Senatus Sonsg tum Macedonianum zu beurtheilen wären. Die Vorschrift des Allgemeinen Landrechts ir oi ersgift n in 39 echts, wonach auch der großsährige Fiius w , ,, ästigen Verträgen unbedingt der Beistimmang des 6 . , daher der bis dahin zur Anwendung gekom= nach den n n, nn, ,,. , , ,. ber e ,d, n 44 Publicationspatents als suspendirt in k Un icht ler hafen 8 gemeinen fand aber die neuere . n, besonders auf das Edikt vom 7. Oktober 1749 . . welches insosern eine wesentliche Aenderung des römi— . . zu enthalten scheine, als es erstens das Bor— ö. , . das Vorschießen an Kinder unter väterlicher ,, . verbiete, und zweitens auch in Bezug auf Tas freie Vermögen der Kinder keine Ausnahme mache, weshalb die Redaltoren des Allgemeinen Landrechts gar wohl von einer wesent— lichen Umgestaltung des römischen Rechls durch die Landesgesetz⸗ gebung hätten sprechen können, so wie auf das Hof⸗Reskript vom ö Ma 1795, welches die Vorschriften von dem Vermögen der Kinder als jetzt schon auch in den Provinzen für anwendbar er— achtet, für welche die Suspension eintritt, und in Folge dessen in der Praxis die Vorschrift der 68§. 201 und 202 Tit. 2 Thl. II. des Aulgemeinen Landrechts stets zur Anwendung gebracht worden. Hauptsächich aber wurde hervorgehoben, wie es bei der Beant— kan. der streitigen Frage doch insbesondere auf die Absicht und Erläuterungen der Redaktoren des Allgemeinen Landrechts ankomme. Aus den Materialien und den Schlußbemerkungen von Suarez gehe aber klar hervor, daß man durch die fraglichen Be— stimmungen nicht etwas ganz Neues, den bisherigen Ge— etz en geradehin Widerstrebendes habe schaffen, fondern nur die bestehenden Vorschriften ergänzen und verbessern wollen. Namentlich habe, indem man die Grundsätze des Senatus consultum Macedonianum zur allgemeinen Regel erhoben habe, den vielfachen Schwierigkeiten und Weitläuftigkeiten vorgebeugt werden sollen, die bei Streitigkeiten über die Gültigkeit des von einem filius familias geschlossenen Kontrakts Uber die Frage entstanden seien, ob das Geschäft als ein zur Umgehung der Vorschrift jenes Gesetzes eingegangenes anzu— Dergleichen Vorschriften sollten aber nach ausdrück—
Diese Ausführung fand auch vielen Anklang, und bei der hier—
auf erfolgten Abstimmung über die oben angeführte Frage ward die
neuere Meinung für die richtige angenommen. Das Kollegium hat demgemäß den Eingangs erwähnten Rechts⸗
2
inge r wer ihnen, satz zum Beschlusse erhoben. häufig gestattet habe, so sei doch das deutsche Grundprinzip immer
Mtinisterinn der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Bekanntmachung vom 13. April — betreffend die An— meldung von Kunstwerken auf den Grund des §. 27 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 über den Schutz des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und der Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung.
Es sind mehrmals Fälle vorgekommen, daß von Künstlern stände des Gebrauchs, wie Konsolen, Spiegelrahmen und dergleichen
oder plastische Muster für Goldschmidtsarbeit, bildliche Formen für die Buchdruckereien oder zu Brief-Vignetten und Flaschen-Etiquets