1852 / 91 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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tragen in das zur Sicherstellung des künstlerischen Eigenthums er- öffnete Register angemeldet worden sind, und daß die Anmeldungen, nach erhaltener Befcheinigung über die Eintragung, bei den Polizei⸗ und Gerichtsbehörden wegen unbefugter Nachahmung solcher Ge— enstände vergebens klagbar geworden sind, weil sich im Laufe der lien un, ergeben hat, daß solche Kunstwerke nicht zu denen gehßren, welche nach den Bestimmungen des gedachten Gesetzes auf Schutz gegen Nachbildung Anspruch zu machen haben.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen und daraus entstehen— den unnützen Weitläufigkeiten und Kosten wird das Publikum daher darauf aufmerksam gemacht:

1) daß die Ministerial-Bescheinigung über die geschehene Ein— tragung nur besagt, der Anmeldende habe den Schutz des Gesetzes in Anspruch genommen, nicht aber, daß ihm dieser Schutz wirklich gewährt worden sei, indem es in streitigen Fällen erst auf das Gutachten des artistischen Sachverstaäͤn— digen⸗Vereins ankommt, ob das angemeldete Kunstwerk auch wirklich von der Art ist, daß es auf den gesetzlichen Schutz ein Anrecht hat; daß zur Eintragung in das gedachte Register nur selbststän— dige Kunstwerke anzumelden sind, das heißt solche, bei welchen die künstlerische Hervorbringung an und für sich der Haupt— zweck ist, und für sich allein ihren Werth und ihre Bedeu— tung hat, nicht aber Manufaktur- und Fabrikwaaren, welche, abgesehen von der daran angebrachten Verschönerung oder Veredelung durch die Kunst, einen anderen Gebrauchszweck haben oder Fabrikmuster, wie die oben angegebenen, widrigen— falls die Anmeldenden sich selbst zuzuschreiben haben, wenn die geschehene Eintragung für die Sicherstellung ihres ver— meintlichen Eigenthumsrechts ohne allen Erfolg ist.

Berlin, den 13. April 1852.

Der artistische Sachverständigen-Verein für den preußischen Staat.

SGhßnätzß. Sttßzser, Kugler, L. Sach fe, Rauch. J. Schlesinger.

Ministerium des Innern.

Verfügung vom 256. März 1852 nach welcher der Krammetsvögelfang nur von denjenigen ausgeübt werden darf, welche sich im Besitze eines Jagdscheines

befinden.

Wenn die Königliche Regierung nach Ihrem Berichte vom

19. Februar d. J. bei Ertheilung des an den Magistrat zu N. unter dem 8. September v. J. erlassenen Bescheides:

daß es zum Fangen von Krammets- und anderen Zugvögeln *.

eines Jagdscheins nicht bedürfe,

von der Ansicht ausgegangen ist, daß das Gesetz vom 7. März 1850 nur die Ausübung der Jagdnutzung mittelst Schießgewehrs unter

Kontrolle stellen und resp. die Schonung des Standwildes befördern wolle, so kann, wie ihr auf den gedachten Bericht eröffnet wird, dies

nicht weiter motivirte Ansicht nur darauf beruhen, daß nach §. 15

J. c. unter anderen auch solchen Personen, von denen eine unvor—

sichtige Führung des Schießgewehrs zu besorgen ist, die Ertheilung des Jagdscheins versagt werden soll. Eine solche Argumentation würde aber schon um deshalb hinfällig sein, weil der allegirtt

§. 15 auch noch andere Umstände, welche mit Führung des Schieß⸗—

gewehrs auch nicht einmal entfernt im Zusammenhange gedacht werden können, hervorhebt, bei deren Vorhandensein der Jagdschein versagt

werden muß und resp. versagt werden kann. Hiervon abgese . ; gt, wer nn ih gesehen, steht die Ansicht, von welcher die Königliche Regierung ausgegan—

gen, auch im Widerspruch mit dem eigentlichen Charakter des Gesetzes x 7 . 26 . har l setzes vom 7. März 1850. Nicht zu gedenken nämlich, daß das qu. Gesetz

sich ganz allgemein als Jagdpolizei⸗Gesetz ankündigt, schreibt §. 1

ausdrücklich vor, daß die Ausübung des einem) or sitzer . jeden Grundbesitzer guf seinem Grund und Boden zustchenden Jagdrechts den 3

Bestimmungen des Gesetzes unterworfen werde. Das IJ zei vor z as Jagdpolizei⸗ Gesetz qu. handelt demnach im Allgemeinen von den n, . gen, welche der Staat der Ausübung des Jagdrechts gesetzt hat.

Zu diesen Einschränkungen gehört nun, daß Jeder, welcher di Jagd ausüben will, ; sich einen Jagd schein J u e . i bigen bei der Ausühung der Jagd stets mit sich führen muß (ef. §. 14 e. J). Diese Disposition ist ganz allgemein und ohne alle Einschränkung und stellt die Entscheldung der Königlichen Regie- rung um so mehr aks ungerechtfertigt dar, als das Fangen von

Krammetsvögeln und anderen Zugvögiln sofern sie Zu ur Spetse ge— braucht werden, unzweifelhaft zur Anglibung w ae l 9.

Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen in dieser Bezie sind nämlich nicht etwa in dem mehr gehn h ,, welches, wie erwähnt, nur die Ausübung des Jagdrechts regelt, sondern da zu suchen, wo die Lehre von der Jagd überhaupt soweit sie eine Spezies des Thierfanges, und also eine Suhspezies der

Occupation ist, abgehandelt wird, und weiter da, wo von der Jagd

gerechtigkeit als solcher die Rede ist, also im 4ten Abschni Tit. 3 Thl. J. und un ten des Tit. e,. ö . Abschnitt des Tit. 16 Thl. II. bes All⸗

An ersterer Stelle heißt es nun im 8§. 114 Insekten und andere Thiere, welche . zur 3er . Fischereigerechtigkeit geschlagen sind, von einem Icden ringe fan werden können, und weiter im §. 127, daß jagdbare . Thiere nur der, welcher die Jagdbgerechtigkeit hat, . den in den Polizeigesetzen des Landes vorgeschriebenen Einschrän. kungen schießen, hetzen, beizen, fangen und auf andere Art sich zu⸗ eignen darf. Was zu den jagdbaren wilden Thieren gehört, be timmen zwar zunächst die Gesetze einer jeden Provinz (fr. z. 31 Tit. 16 Thl. II. A. . R); im Mangel anderer Bestimmungen gehören aber nicht blos vierfüßige wilde Thiere, sondern auch wil⸗ des Geflügel insofern beide zur Speise gebraucht zu werden pfle⸗ gen, zur ausschließlichen Jagdgerechtigkeit (cfr. §. 32. a. letziged. O.) Diese allgemein gesetzlichen Bestimmungen, von welchen insbefondere die etztere nach der Jagd⸗Ordnung vom 25. Mai 1720 (Rabe S. 531 auch in der Mark zur Anwendung kommt, sind durch das vorallegirte Jagdpolizei-Gesetz, insofern solches nur die polizeilichen Einschrän— kungen bei der Ausübung des Rechts vorschreibt, nicht aufgehoben, und es gehören demnach Krammets- und andere Zugvögel, infoweil sie zur Speise gebraucht zu werden pflegen, zur Jagdgerechtigkeit, und dürfen nur von demjenigen, welcher das Jagdrecht hat, ge⸗ jagt oder, da der 8. 61 Tit. 16 Theil 11. des R. X. R. das Fan⸗ gen in DTohnen zu den erlaubten Jagdarten zählt, durch Dohnen eingefangen werden. Wie aber die Ausübung der Jagd überhaupt den im Gesetz vom 7. März 1850 vorgeschriebenen polizeilichen Einschränkungen unterliegt, so insbesondere auch die Ausübung eines Theils derselben, das Fangen der Krammets- und andere eßbarer wilder Zugvögel durch Dohnen, so daß also ein Jeder, der auch nur in letztgedachter Art die Jagd, mithin nur einen Theil des Jagdrechts ausüben will, sich einen Jagdschein ertheilen lassen und selbigen bei der Ausübung stets mit sich füh ren muß. Hiernach hat die Königliche Regierung im Allgemeinen zu ver— fahren, im vorliegenden Falle aber den Magistrat zu N. anderweit zu bescheiden und den Landrath N. anzuweisen, dem Kaufmann N. und Genossen zu J. zu eröffnen, daß der Krammetsvögelfang nur don denjenigen ausgeübt werden darf, welche sich im Beßttze eines Jagdscheins befinden.

„Der dem Landrath N. auf seine Beschwerde in dieser Sache vorläufig ertheilte Bescheid wird der Königlichen Regierung in der . Anlage zur Kenntnißnahme und Weiterbeförderung zuge⸗ sertigt.

Berlin, den 265. März 1852.

Der Minister des Innern, gleichzeitig in Vertretung des Ministers für landwirthschaftliche Angelegenheiten. von Westphalen.

. An die Königliche Regierung zu N.

T ö. . 9 ; Warnung vor der Betheiligung an einem durch die öffentlichen Blätter bekannt gemachten Unternehmen

eines Kommissions⸗Büreaus zu Lübeck.

Seit längerer Zeit werden von einem Kommissions-Büreau (Petri⸗Kirchhof Nr. 308) in Lübeck in den öffentlichen Blättern Aufforderungen erlassen, die mit der Ueberschrift: „Beachtenswerth“ die Anzeigen enthalten: „wie und wo man für 8 Rthlr. preußisch Courant in den Besitz einer baaren Summe von etwa 200,000 Rthlr. gelangen könne“, und mit der Einladung schließen, sich an das Kommisssons-Büreau zu wenden. 1

Nachdem auf die über den Werth und Zweck dieser Aufforde— rungen eingezogene Erkundigung von dem Polizei-Amte zu Lübeck die Mittheslung gemacht worden, ĩ

daß der Inhaber des gedachten Kommissions-Büreaus unter eig— ner Verantwortlichkeit numerirte Promessen durch die verbreiteten Ankündigungen abzusetzen suche, welche keinen direkten Geldge— winn in Aussicht stellen, sondern daß er darin nur die Verpflsch— tung übernehme, falls in einer von ihm bezeichneten auswärtigen Lotterie auf die korrespondirenden Nummern Gewinne flelen, dem Inhaber seiner Promessen Loose für auswärtige Lotterien, Staatsschuldscheine und dergleichen zu liefern, von deren weiteren Erfolgen dann das Endergebniß, möglicherweise bis zu dem in „den Aufforderungen angegebenen Umfange, abhängig bleibe. hiernach aber bei diesem auf die Gewinnsucht des leicht erregbaren Publikums berechneten Unternehmen der Fall vorliegt dessen im S. 1 des noch gültigen Gesetzes vom 5. Juli 1847, wegen des Spiels in auswärtigen Lotterieen, gedacht ist, so wird vor einem Eingehen auf die gedachten Aufforderungen des Kommissions-Bü—

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reaus in Lübeck, so wie vor jeder Betheiligung an dem Unterneh— men desselben, hierdurch gewarnt. Berlin, den 1. April 1852.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.

Angekommen: Se. Excellenz der General-⸗Lieutenant, außer⸗ ordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserlich russischen Hofe, von Roch ow, von St. Petersburg. .

Der Ober⸗Präsident der Provinz Posen, von Puttkammer, von Posen.

Abgereist: Der General-Major und Kommandant der Bun—

desfestung Mainz, von Hahn, nach Mainz.

Berlin, 16. April. Se. Majestät der König haben Aller—

gnädigst geruht: dem Rittmeister von Kotze, den Premier-Lieute⸗

nants von Rudolphi und von Stedingk des Zten Husaren— Regiments zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Hannover ihnen verliehenen Ritterkreuzes des Guelphen-Ordens, den Seconde-Lieutenants Roos und Baron von Wackerbarth, genannt von Boms dorff, desselben Regiments zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Hannover ihnen verliehenen Guelphen⸗Ordens vierter Klasse, und dem Wachtmeister Wegener desselben Regiments zur Anlegung der von Sr. Majestät dem

Könige von Hannover ihm verliehenen silbernen Verdienst-Medaille

die Genehmigung zu ertheilen.

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Per sonal-⸗ Chronik

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Pr ovinzial⸗Behörden.

Provinz Preußen.

Verliehen ist: Dem bisherigen Kaplan zu Stuhm, Peter Gäbler,

die erledigte Pfarrstelle an der katholischen Kirche zu Deutsch⸗Damerau (Kreises Stuhm); die durch den Tod des Waldwärters Blanck erledigte Forstaufseher-Stelle zu Juncza, in der Oberförsterei Czersk, dem Reserve—

*

jäger Wiesner interimistisch.

Provinz Brandenburg.

Ernannt find: Die Referendarien Theodor Julins Busse nius und Karl Gotthard Gottfried Kosigarten zu Gerichts-?

Auskultatoren August Friedrich Heinrich Rudolph Stage, Georg Theodor Benecke und Gustas Florentin Eugen Fitz au zu Referendarien; zu Auskultatoren die Rechts-Kandidaten Ludwig Karl Leviseur und Theo— dor Ludwig Emanuel Dirksen und dem Stadtgerichte zu Berlin über— wiesen; Konrad Heinrich Lösch und Friedrich Julius Kühne und dem Kreisgerichte zu Berlin überwiesen; Paul Otto Wilhelm Sun d.elin und dem Kreisgerichte zu Potsdam überwiesen; Karl Axolph Wilhelm Poch— hammer und dem Kreisgerichte zu Brandenburg überwiesen.

Uebertragen ist: Die durch den Tod des Försters Kieselb ach erledigte Försterstelle zu Bernöwe, im Forstreviere Liebenwalde, dem ver⸗ sorgungsberechtigten Jäger, bisherigen Forstaufseher Joh. Karl Krüger im Revier Falkenhagen; die durch die Pensionirung des Försters Hoss— mann erledigte Förfterstelle zu Tremmersee, im Forstreviere Groß-Schöne beck, dem Förster Sott, bisher zu Hermsdorf, im Reviere Tegel; die durch die Amtsentsetzung des Försters Weber erledigte Försterstelle zu Prötze, im Forstreviere Groß-Schönebeck, dem versorgungsberechtigten ger August Wilhelm Wünn.

Verliehen ist: Dem Schullehrer und Küster Johann Friedrich Samuel Quade zu Alt-Zervenschleuse, Superintendentur Bernau, dem Schullehrer und Küster August Herrmann Otto zu Löwenberg, Supenr— intendentur Zehdenick, und dem Schullehrer und Küster Gotthelf August Bändel zu Golzow, Superintendentur Neustadt⸗Brandenburg, der Titel

„Kantor“.

Erledigt ist: Die Kreis -Chirurgenstelle des Zauch⸗ Belzigschen Kreises durch den Tod des Kreis- Chirurgus Thiemann. Wundärze eister Klasse und Geburtshelfer mit dem Fähigkeits Zeugniß zur Verm al. tung einer Kreis-Chirurgenstelle haben sich als Bewerber an die Königliche Regierung zu Potsdam, Abtheilung des Innern, zu wenden.

uebergegangen sind: Der Gerichts- Assessor Friedrich Wilheln

Karl Kowalzlg aus dem Departement des Appellationsgerichts zu Nati—

bor in das des Kammergerichts; der Referendar Wilhelm Heinrich . U und der Refe—⸗

Lanz, der Referendar Friedrich Rudolph Julius Bänsch

rendar Karl Woldemar Haasenritter aus dem Departement des Appel—

Assessoren; die

lationsgerichts zu Raumburg, der Referendar Joh. Anton Karl Schaaf⸗ aus dem Departement des Appellationsgerichts zu Halberstadt, der Refe⸗ rendar Dr. Heinrich Moritz Szuman aus dem Departement des Appella⸗ tionsgerichts zu Posen in des das Kammergerichts.

SEntlassen find: Der Obergerichts⸗Affessor Daniel Friedrich Gade in Folge seines definitiven Uebertritts zur Verwaltung; der Obergerichts⸗ Assesser Gustav Johann Leopold Sprengel in Folge seiner Ernennung zum Beigeordneten der Stadt Brandenburg aus dem Justizdienste; der Referendar Gustas Wilhelm Alexander Brelow behufs seines Uebergan— ges zur Oberrechnungs-Kammer aus dem Justizdienste; der Auskultator Kail Friedrich Remmert auf seinen Antrag aus dem Zustizdienste.

Provinz Westfalen.

NHebernommen haben: T

NR hein⸗ Provinz.

Angestellt ist: Der Postsekretair Krecker als Ober-Post-Kassen Buchhalter bei der Ober-Post-Kasse zu Köln.

Versetzt ist: Der Postsekretair Tschenk von Berlin nach Köln und ist mit der Verwaltung des neu errichteten Post Speditions Amtes Nr. 10 Köln⸗Verviers, beauftragt worden.

Königliche Schauspiele.

Sonnabend, 17. April. Im Opernhause. S4ste Schauspiel⸗ haus-Abonnements-Vorstellung: Othello, der Mohr von Venedig, Trauerspiel in 5 Abtheilungen, von Shakespeare, übersetzt von H. Voß.

Kleine Preise: Fremden-Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums-Logen daselbst und am Orchtster 1 Rthlr. Parquet, Tribüne, Parquet Loge und Prosce⸗ nium des zweiten Ranges 20 Sgr. Zweiter Rang 15 Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 125 Sgr. Parterre 15 Sgr. Amphitheater 75 Sgr.

Im Schauspielhause. pagnie Frangaise: 1) Courte -Paille, drame - vaudeville en 3 actes. Robert.) .

Sonntag, 18. April. Im Opernhause. (67 e Vorstellung): Die Hugenoften, Oper in 5 Abtheilungen. Musik von Meyerbeer. Ballets von Hoguet. (Fräul. Liebhart: Margarethe von Valois.)

Mittel-Preise: Fremden-Loge 2 Rthlr. Erster Rang und inkl. der Prosceniums-Logen daselbst und am Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Zweiter Rang 225 Sgr.

Treiziè me reprèsentatio! de la Com- E. H., vaudeville en 1 acte. 2) La (Mr. Félicien:

Balkon daselbst, Orchester 1 Rihlr. 10 Sgr. Pröoseenium de zweiten Ranges 1 Rthlr

Proöoseenium Des zweiten 71 inges , .

2 F 6 7. S833 orf O“ss Sar Dritter Rang und Balkon daselbst 177 Sgr. Parterre 20 Sgr.

1 n . Amphitheater 10 Sgr. , 56 211 , Schauspielhause: Agent, Lustspiel

vom Ständischen Theater zu Prag: Alfred, als erste Hierauf, zum ersten Male: Rothe Haare, drama⸗

lbonnements-Vorstellung: Der

26 9 S5ste A J

in 4 Akten, von Hackländer. ((Herr

Scherz in 1 Akt, von M. A. Grandjean. Banquier Braun, Hr. Jerrmann. Sophie, dessen Tochter, Fräul. Denecke. Rittmeister Waldeck, Hr. von Julius Hase, Hr. Guthery. Wendler, Kom⸗ T. Krüger. Jacob, Diener des Banquiers Ort der Handlung: Eine große Stadt

R ar Het Brise.

1

Berlin, den 15. April

i Lande: VVeizen 2 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf. Sgr. 6 Pf. auch 1 Rthlr. 27 Sgr. 6 Pf Grolse . Fer. 6 Pf. Hafer 1 Rihlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 2 Sgr.

3 VW asser Weizen 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf., auch

Sgr. 6 Pf. Roggen 1 Rthlr. 27 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 6 Pf. Grolse Gerste 4 Rihlr. 20 8g Hafer 1 Rithlr. 2 Sgr. 6 ch 1 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pt. Erbsen 1 Riblo. 27 Sgr. 6 k——

. . 5 t Rthlr., S5 gr

(erste

Eingegangen sind: ö z . 4 . . 3 * 7 9 1 Zu Lande: Weizen 4 W 8p. 12 Schffl. Boggen 3 VW sp]. . Schtl 1 ; / ; 31 xX) r 2 3 N. CGrolse Gerste 8 V 3pl Hafen 36 W 3p Zusamme n O * VW 8