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zeset, betreffend die Melioration der Nie derung der Schwarzen Elster, vom . April äs 2. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 20. Zustimmung der Kammern, was folgt: 4 Die Besitzer der in der Niederung der Schwarzen Elster von Tätschwitz im Kreise Heyerswerda bis Arnsnesta im Schwei⸗ nitzer Krelse belegenen Grundstücke werden zu einer Gesellschaft mit Corporationsrechten unter dem Namen . . „Verband zur Regulirung der Schwarzen El st er vereinigt. Zweck der Geéfellschaft ist Entwässerung der Niederung durch Regulirung und Einwallung des Flusses, so wie Beseitigung der die Borfluth hindernden Stauanlagin. 3 Ein nach Anhörung der Betheiligten unter landesherrlicher Vollziehung zu errichtendes Statut diesis Verbandes hat folgende Gegenstände näher festzusctzen: den Umfang des Sozietätszwecks; ͤ ö ö das Beitrags-Verhältniß der einzelnen Betheiligten zur An— legung und Unterhaltung der Meliorgtione werke; das Sber-A ufsichtsrecht der Staats-Brihörden; ö die Organisation, so wie die Befugnisse und Pflichten der Verwallungs-Behörden des Verbandes; . . das Recht der Verbands⸗-Genossen, persönlich oder durch Ab⸗ geordnete bei der Verwaltung der Verbands-Angelegenheiten mitzuwirken.
verordnen, unter
§. 5.
Zu der Aussührung und Ünterhaltung der Meliorationswerke
müssen alle einzelnen, durch diese Werke verbeßerten ertragsfähigen
Grundstücke, Hof- und Baustellen, auch wenn dieselben sonst von
gemeinen Lasten befreit sind, nach dem im Statut zu bestimmenden Maßstabe beitragen. Dem Verthrilungs⸗Maßstabe ist das BVerh lt⸗ niß des abzuwendenden Schadens und herbeizu führenden Vortheils zum Grunde zu legen. . ö Die Hauptbinnengräben zur inneren Entwässerung der einzel⸗ nen Niederungs⸗Abtheilungen, so wie die etwa einzurichtenden Be⸗ wässerungs-Anlagen, sind von den speziell dabei betheiligten Grund⸗ besitzern gemeinschaftlich anzulegen und zu unterhalten nach Ver—
hältniß des Vortheils, insoweit vie Unterhaltungspflicht nicht schon
bisher durch Observanz oder sonstige Rechtstitel anders geord— net war.
durchzuführen und zu beaufsichtigen.
Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den Grundstücken, ist den 6ffentlichen Lasten gleich zu achten und bedarf keiner hypo⸗ thekarischen Eintragung. Die Beiträge selbst genießen bei Kon⸗ kurrenz mit anderen Verpflichtungen des Grundstücks dasselbe Vor⸗ zugsrecht, welches den in s§. 357 und 393 Titel 50 Theil IJ. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung bezeichneten, beständig fortlaufenden
Lasten zugestanden ist. ⸗ §. 5. Die Erfüllung der Beitragspflicht kann von der Verwaltungs—
Behörde des Verbandes in eben der Art, wie dies bei den öffent—
lichen Lasten zulässig ist, durch Execution erzwungen werden. Diese Execution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere,
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den eigentlich Verpflichteten. ; §. . . . .
Dem Verbande wird für alle zur vollständigen Ausführung der Regulirung und der damit in Verbindung stehenden Boden⸗ Meliorationen erforderlichen Anlagen das Recht zur Exproprigtion
verliehen. Kraft dieses Rechtes ist der Verband namentlich befugt: 1) die Abtretung oder Veränderung der in dem Strome und
seinen Nebenflüssen befindlichen Stauwerke nebst Zubehör,
2) die Abtretung oder vorübergehende Ueberweisung des zu neuen Flußbetten, Gräben und Uferverwallungen, oder zur Unter— bringung der Erde und des Schuttes bei Ausgrabungen und bei der Abtragung von Bauwerken, so wie zur Entnahme der Baumaterialien an Sand, Lehm, Rasen und dergleichen erfor— derlichen Terrains
gegen Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Das durch die Regulirung entkehrlich gewordene alte Fluß—
bett wird dagegen Eigenthum des Veibandes, doch steht dem an
schießenden Grundbesitzer das Richt zu, die Lem alten Flußbette abgewonnene Fläche gegen Erlegung des Taxwerthes zu erwerben. . Handelt es sich lediglich um die Veränderung von Stauwer⸗— ken, so ist der Verband verpflichtet, nicht nur diese Veränderung selbst auf seine Kosten zu bewirken, sondern auch die betreffenden Stauwerksbesitzer wegen des Verlustes, der durch die Hemmung des Gewerbebetriebes während der Dauer der Veränderungs-Arbeiten etwa verursacht wird, so wie wegen der durch die Veränderung ge—
Die Organe des Verbandes haben auch dergleichen Anlagen
[
gen den bisherigen Zustand etwa mehr entstehenden Unterhaltungs— kosten und eines Verlustes an der Wasserkraft zu entschädigen.“ 46 Streitigkeiten über die Fragen: a) welche Gegenstände in den einzelnen Fällen der Expropriation unterliegen; b) ob ein Grundstück nach §. 3 beitragspflichtig ist; (c) wie die Beitragspflicht zu vertheilen ist; sind mit Ausschluß des Rechtsweges von den Verwaltungs-Behörden zu entscheiden.
Dagigen bleiben Streitigkeiten über die Beitrags⸗Verhältnisse nach der Observanz oder sonstigen Rechtstiteln (8. 3, Absatz 2) der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte vorbehalten.
§. 8.
Dem Verbande wird die Verpflichtung auferlegt, dasjenige auszuführen, was nach dem Ermessea der Verwaltungs-Behörde geschehen muß, um das rascher zugeführte Hochwasser, ohne Scha— den für die unterhalb Arnsnesta liegenden Grundbesitzer, abzufüh⸗ ren. Sollten zu dem Ende besondere Anlagen, Durchstiche ꝛc. noö— thig werden, so dürfen diejenigen Grundbesitzer unterhalb Arnsnesta, welche dadurch Vortheile gegen den bisherigen Zustand erlangen, zu verhältnißmäßigen Beiträgen eben so herangezogen werden, wie die Verbandsgenossen.
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Der Staat gewährt dem Verbande:
1) die Kosten für die Vorarbeiten und die Remuneration der Königlichen Beamten, welche mit der Ausführung der Melio— rations Anlagen von den Staats-Verwaltungs-Behörden beauftragt werden; die Stempel-, Porto- und Gebührenfreiheit für alle Ver— handlungen in Angelegenheiten des Verbandes für die Dauer der ersten von Königlichen Beamten zu leitenden Ausführung der Meliorations-Anlagen bis zu deren Uebergabe in die eigene Verwaltung des Verbandes;
3) ferner wird der Staat unentgeltlich die Stauwerke der ihm gehörigen Hammer- und Löbener Mühle so verändern, oder nöthigenfalls kassiren, wie es nach dem festzusetzenden Melio— rationsplan geschehen muß.
§. 10. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister für ie landwirthschastlichen Angelegenheiten und der Finanzminister
.
zeauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift unn
beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 7. April 1862. (La S.) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raume von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geräht: Den Kaiserlich russischen Offizieren, Obersten von Telia—
kowski vom Genle-Corps und dem Seconde-Lieutenant Gourean
von den Garde-Jägern, den Rothen Adler-Orden, resp. der
dritten und vierten Klasse, zu verleihen;
Den Rechtsanwalt und Notar Engelmann zu Ratibor zum Justizrath; so wie
Den bisherigen Landraths-Amts-Verweser J. P. Sprenger zum Landrathe; und
Den Kreisgerichts-Salarienkassen-Rendanten Weigert zu Ostrowo zum Rechnungs-Rath zu ernennen.
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Zollvereins⸗Konferenzen. Berlin, 19. April. Die Eröffnung der hiesigen Zoll-Kon“
. 8
ferenzen hat am heuligen Tage stattgefunden. Dieselbe erfolg;
durch den Minister-Präsidenten im Verein mit den Ministern fü Handel z. und der Finanzen, in Gegenwart der nachstehend be zeichneten Bevollmächtigten: . .
für Preußen: des General⸗Direktors der Steuern vol
Pommer⸗-Esche, des Geheimen Legations⸗
Raths Philipsborn, des Geheimen Regi rungs- Raths Delbrück;
für Baye: des Ministerial-Raths Meixner;
für Sachsen: des Gesandten und Wirklichen Geheimen Raths von Könneritz;
für Hannover: des General⸗Direktors der Steuern Dr. Klenzß
für Kurhessen: des Ober⸗Finanz⸗Raths du Fais;
für Großherzogth. Hessen: des Ober-Steuer-Raths Ewald; , für Großherzogthum Sachsen und die übrigen Staaten des thü⸗
ringischen Vereins: des Geheimen Staats-Raths Thon;
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für Braunschweig: des Finanz-Direktors von Thielau.
Der Bevollmächtigte für Oldenburg war durch Krankheit ver⸗ hindert.
Die Bevollmächtigten von Württemberg, Baden, Nassau und Frankfurt werden in den nächsten Tagen erwartet.
Der Minister⸗Präsident eröffnete die Konferenzen mit folgender Ansprache:
„Meine Herren!
Im Auftrage Sr. Majestät des Königs, unseres allergnädig⸗ sten Herrn, haben wir, meine anwesenden Kollegen und ich, die Ehre, Sie hier zu begrüßen und heißen Sie herzlich willkommen.
Die Königliche Regierung hätte dringend gewünscht, das Werk, welches uns hier zusammengeführt hat, früher mit Ihnen beginnen zu können. Sie kennen aber die Umstände, welche diesem Wunsche entgegenstanden. Es wird auch keiner näheren Bezeichnung der Schritte bedürfen, welche wir gethan haben, als mit dem Schluß des verflossenen Jahres der Zeitpunkt herannahte, in welchem ein Beschluß wegen des Uebergehens der Zollvereins-Verträge in eine neue Periode zu fassen war. Uns mußte hierbei der Gedanke fern liegen, ein Band zu lösen, das allen Staaten, die es umschlang, eine Quelle des Segens geworden war; wir wünschen vielmehr, den Verein in erweiterter und neu befestigter Gestalt unter Festhaltung seiner wesentlichen Grundlagen in eine neue Pe— riode übergehen zu sehen. Fern von ausschließlichen Bestrebungen sind wir von der Ueberzeugung durchdrungen, daß das gemeinsame materielle Interesse, welches das Band knüpfte, auch suͤr die Er— neuerung und Erweiterung des Vereins seine volle Kraft üben wird, und daß die bis jetzt mit uns zollverbündeten Staaten auch ihrerseits dazu beitragen werden, daß die Vortheile, welche die Ver— einigung des Steuer-Vereins mit dem Zollvereine für die mate— rielle Wohlfahrt darbietet, und welche durch den von uns ge— schlossenen Vertrag den Vereins-Genossen, so viel an uns lag, ge— sichert worden sind, zu voller Entwickelung gelangen. In dieser Ueberzeugung ist Preußen durch alle die Bedenken und Schwierig— keiten nicht wankend geworden, welche sich erhohen haben, und deren Lösung Aufgabe der jetzt beginnenden Verhandlungen ist. Die Lö— sung aber wird um so sicherer und um so leichter erfolgen, wenn, wie wir zuversichtlich vertrauen, die zu erörternden Fragen allseitig einer unbefangenen, von Neben ⸗-Rücksichten absehenden Prüfung unterworfen und praktische Bedürfnisse ins Auge gefaßt werden.
Die Gesichtspunkte, von welchen die Königliche Regierung bei den bevorstehenden Verhandlungen ausgeht, und die Anträge, welche sie für selbige gestellt hat, sind in den Mittheilungen niedergelegt, welche sie seit den letzten Monaten des verflossenen Jahres an die mit ihr zum Zollverein verbundenen Regierungen gerich— tet hat. Darin ist schon ausdrücklich ausgesprochen, daß die Verhandlungen, zu deren Eröffnung Sie, meine Herren, sich auf Preußens Einladung hier versammelt haben, als Berathungen über die fernere Fertsetzung des Zollvereins unter Hinzutritt derjenigen neuen Mitglieder, welche sich bereits vertragsmäßig zum Eintritt verpflichtet haben, anzusehen sind.
An diese Arbeiten lassen Sie, meine Herren,
gehen. Ist deren Ziel erreicht, erst
nde dem neu den andern, Deutschland ganz oder für einen v
1
vry gn Iran
.
angehörigen Staaten umfassende Handele werden.
Wir rechnen darauf, daß Sie, meine Herren, mit welchem win Ihnen gern und bereitwi entgegenkommen, gleicher Weise erwiedern. Wir werden Ziel erreichen und ein segensreiches Werk aller Theilnehmer aufrichten.
Es bleibt mir nur noch übrig, Ihnen, meine Herren, die hier
anwesenden Kommissarien der Königlichen Regierung, nämlich General-Direktor der Steuern, Herrn von Pommer⸗Esche, Herrn Geheimen Legations-Rath Philipsborn und den . Geheimen Regierungs-Rath Delbrück vorzustellen.“
Hierauf erwiederte der Königlich bayerische Bevollmächtig Folgendes:
„Gestatten mir Ew. Excellenz, — ich glaube Sinne aller übrigen Herren Kommissarien zu handel freundliche Begrüßung den ergebensten Dank ͤ .
Die Königlich bayerische Regierung hat der Einladung der Königlich preußischen Regierung zu den gegenwärtig beginnenden Verhandlungen bereitwillig entsprochen.
Sie hat den Standpunkt, von welchem sie für dieselben aus gehen zu müssen glaubt, in ihrer Erwiederung auf die Einladung bereits offen und ohne Rückhalt zu erkennen gegeben.
Sie wünscht aufrichtig die Erneuerung und Erweiterung des Zollvereins, denn sie erblickt hierin nicht blos die Grundlage des materiellen Wohles der deutschen Staaten und Völker, sondern auch ein Band der Einigung unter denselben von hohem Werthe.
Sie wünscht dabei die Bewahrung der auf der Gleichberechti—
vereins, die sich
gung der Mitglieder und auf einer angemessenen Beschützung der inländischen Eewerbthätigkeit beruhenden Grundprinzipien des Zoll— her als segensreich erprobt haben.
e Erweiterung des Zollvireins nicht nur in der
.
.
Sie wünscht
Nichtung nach dem Norden Deutschlands, sondern auch in anderer Richtung, namentlich zu dem Zwecke, um zu einer Verständigung mit Oesterreich über die Herbeiführung einer Zoll- und Handels? Vereinigung zu gelangen. ᷣ ö. s
Vie Königlich bayerische Regierung giebt sich der Hoffnung hin,
daß die Verhandlungen in den angedeuteten Biöziehungen ein all—
seittg befriedigendes Resultgt, gewähren werden, und wird angele—
gentlich bestrebt sein, darauf hinzu virken.“
* 1N sis d drr ar G r . ö ö z ö. 3um Vorsitze nden der Konferenz ist, auf Antrag des Königlich bayerischen Bevollmächtigten, der General-Direktor der Steuern
von Pommer-⸗Esche gewählt worden.
P
Pt inisterium für Handel, cSzewmerbe und öffentliche Arbeiten.
Das Ste Stück der Gesetzse
wird, enthält unter .
Nr. 3518. den Allerhöchsten Erlaß vam 17. März 13852, betreffend
„Verleihung des Rech's zur Erhebung des tarif—
mäßigen Chausseeegeldes auf der Gemeinde ⸗Chaussee von der trier-saarlouiser Bezirksstraße bet Beckingen über Haustadt und Reinsbach bis an die trier-straß⸗ burger Staatsstraße; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 17. März 1852, betreffend tie in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee von der zell- gödenrother Bezirks— straße bei Löffelscheid über Cappel nach Kirchberg den betreffenden Gemeinden bewilligten fiskalischen Vor— rechte; unter den Ällerhöchsten Erlaß vom 17. März 1852, betreffend die Verleihung der fistalischen Vorrechte, so wie des Chausseegeld⸗Erhebungsrechts für den Bau der Chaus— ee von Eschbach über Immekeppel bis zur engels— kirchen-wipperfürther Gesmeinde-Chaussee bei Lindlar; unter . den Allerhöchsten Erkaß vom 24. März 1852, betreffend die in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Ehausser von Guben nach Kottbus bewilligten fiskali— schen Vorrechte; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 24. März 1852, betref send die Verleihung der fiskalischen Vorrechte ꝛc. zum Ausbau einer Gemeinde⸗ Chaussee von Trarbach nach Irmenach und einer Zweigstraße von dieser letzteren über Starkenburg nach Enklrch; unter — das Gesetz, betreffend die Abänderung der §8§. 3 und 4 des Gesetzes vom 21. Januar 1839 wegen anderweiter 3 ilung und Aufbringung des in der Rheinpro— vinz zu entrichtenden Beitrages zu den Kosten der
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