VIII.
IX.
X. XI. XII.
XIII. XIV. XV
538
a. Arbeiten des Brunnenmachers. b. Materialien dazu und deren
Transport. Arbeiten des Schmiedes. ö ; Arbeiten des Klempners und Kupferschlägers. Arbeiten des Tischlers.
Arbeiten des Schlosse s.
Arbeiten des Glasers. ö. Arbeiten bes Staffir⸗ und Stubenmalers. Stuck und Tapezier ⸗Arbeiten.
Ofen Arbeiten.
Eisenguß · Arbeiten. ö
XVIII. Bauführungskosten und Rendantengebühr.
XIX. Extraordinaria. ͤ 3
Alle Positionen der Kostenberechnung erhalten eigene, bis zum Schlusse der Berechnung durchlaufende Nummern, auf welche die Positionen der Arbeits- und Materialien⸗Berechnungen, so wie die Beschreibungen des Ex= läuterungs - Berichts, zu beziehen sind Cs. S8. 7 und 12e. ). Ausführliche Beschreibungen der Bau-Gegenstände in dem Texte der Berechnungen sind
zu vermeiden.
XVI. XVII.
Recapitulation. ö
§. 11. Am Schlusse der Kosten- Berechnung ist, sofern dieselbe mehr als drei Titel umfaßt, ohne Rücksicht auf den Umfang des Baues, nach beiliegendem Schema (.) eine Uebersicht der Gesanmttosten zusammen— zustellen, wobei in den sub §. 2, angenommenen Fällen die Resultate des Auszuges zu benutzen sind. Die in dem Schema verzeichneten, bei dem Bau aber nicht vorkommenden Titel werden ausgestrichen. Auf der Rück- seite ei seq. Ter Recapitulation können Berechnungen, welche auf etwaige Alternativ- Vorschläge, Pationgts-, Gemeinde und, andere Verpflichtungen, so wie auch die, welche auf Ermittelung der Baukbosten im Veihältniß zu der Grundfläche oder zu der Länge der Bauwerke sich beziehen, nachgetra⸗ gen werden. Die letzigedachten, nach der Anlage II. der Cirkular⸗Versü⸗
gung vom 12. September 1842 aufzustellenden Berechnungen dürfen bei
einem Neubau-⸗Projekte fehlen. ; ö ö. ,,,
§. 12. zügliche Verhältnisse, Hinweisung auf die übrigen ᷣ . gen kurz, aber 6. abgefaßten Beschreibung in nachstehender Reihe⸗ olge gründlich zu beleuchten: 5 ö. 1 3 Veranlassung zur Aufstellung des Projek⸗ tes. Angabe der Gründe, aus welchen der Bau für nöthig erachtet wor— den, der Räume oder sonstigen Erfordernisse, welche durch denselben beschafft werden sollen, des Zeitraumes, innerhalb dessen die Ausführung beabsichtigt wird, und der zur Verfügung gestellten Bausumme. ö
p. Beschaffenheit der Baustelle. Mit Vezug auf Situagtions⸗ und Nivellements⸗ Zeichnungen, Beschreibung der zur Einfriedigung, nöthigen Arbeiten und Vorrichtungen.
. Beschaffenheit des Baugrundes. forschung desselben benutzten Hülfsmittel, Tragfähigkeit, resp. über die
derlichen Anordnungen. ö. . k und Baukosten. Motivirung der Anordnun—
gen der Grundrisse und Ansichten, der Haupt- und Neben -Eingänge, der Höhenlage der untersten Fusböden in Beziehung auf das äußere Terrain, der verschiedenen Geschoßhöhen, so wie der zur Verhütung von Kapillar⸗ Feuchtigkeit, Hausschwamm, Fäulniß und sonstigen Gebäude⸗Krankheiten etwa nöthigen Vorsichtsmittel u. s. w. Nachweis der durch den Entwurf beschafflen Räumlichkeiten, mit Bezug auf das sub a. angegebene Bedürf⸗ niß und mit Hinweisung anf die Zeichnungen. summe der schreitung der verfügbaren resp, der, Summe. Angabe der Bauklosten im zu der Länge der Bauwerke. (s. S. 11.) Vergleichung dieses Kosten= Verhälinisses mit denen anderer Ausführungen in demselben Baukreise. ᷓ é. Bauart. Begründung der getroff'nen Wahl hinsichtlich der Ma⸗ lerialien und ihres Transportes, so wie der Constructionen und Arbeiten des Rohbaues, mit Rücksicht auf Standfähigkeit, Festigkeit, Dauer, Feuer⸗ sicherheit und Gesundheit, so wie auf die unter allen Umständen nothwen⸗ dige Schonung der Kosten. Beschreibung des Materials und der Arbeit zu allen wesentlichen oder eigenthümlich konstruirten und geformten Gegen= ständen der Architektur und des inneren Ausbaues, namentlich der Gesimse, der plastischen Srnamente, der Treppen, Fußböden, Thüren, Fenster, Oefen, Deerde, Wand- und Deckenbekleidungen u. s. w. in der Reihefolge der Tilel ünd mit Hinweisung auf die einschlagenden Positionen der Kosten⸗ Berechnung (s. 8. 10) Und auf die Detail- Zeichnungen, welche letztere nöthigenfalls durch Handzeichnungen, mit eingeschriebenen Maßen, am Rande des Berichts zu ergänzen sind.
. Dieser Abschnitt hat vorzugsweise den Zweck einer speziellen Inst'ue— tion für die Ausführung und wird in der Regel den Kontrakts-Bedingun— gen einverleibt.
. Bau- Ausführung. Angabe und Begründung der Modali- täten, unter denen die Ausführung des Baues beabsichtigt wird: ob im Wege der General- Entreprise oder in dem der Submisston durch verschie—
bene Lieferanten und Handwerker, oder gegen Tagelohn auf Rechnung. Beschreibung der Folgereihe und des Kontrok-Verfahrens, unter welchen die verschiedenen Lieferungen und Arbeiten ohne nachtheilige nebereilung innerhalb des (nach a. gegebenen Zeitraumes, ausgeführt werden . mit Rücksicht auf die vor der Benutzung des Gebäudes nothwendige Aus⸗ trocknung aller Theile desselben. Motivirung der eiwa für nöthig erachte= ten Bauführungskosten, namentlich der Umstände, welche in solchen Fällen a n , n d ,,,, verhindern, die spezielle Leitung und
echnungsführung des Baues se u übernehmen. 6
Kossen 6 Titels XIX. 1 hmen. Motivirung der g. Bau-Abnahme. Angabe des Zeitpunktes der Bau-Abnahme
Constrüctionen, Materialien,
durch Ueberschläge vorläufig berechneten Verhältniß zu der Grundfläche oder
und der schließlichen Regulirung der Geloöforderungen der Unternehmer mit Rücksicht auf die eintretenden Modalitäten bei vorkommenden Ab' weichungen von dem Projekte, so wie bei tadelhafter, verspäteter oder gänzlich unterbliebener Ausführung verdungener Lieferungen und Arbeiten.
Schließlich wird noch bemerkt, daß jede Ausarbeitung und jede Zeich⸗— nung mit Datum, Namen und Amts-Charakter, sowohl des Verfertigers als des Nevisors, zu versehen ist.
Berlin, den 17. Februar 1852.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Hepdt. A. Rekapitulation
der vorstehend berechneten Kosten zu
Regierungs ˖ Bezirk Baukreis
Kostenbetrag
a. b.
der Mate⸗
rialien und des Trans⸗
portes bis zur Baustelle.
Bemer⸗ kungen.
Titel der Kosten⸗
2 1 berechnung. der Arbei
ten.
Nummer der Kosten⸗ berechnung
* ,.
Der Erläuterungs-Bericht hat alle auf das Bau- Projekt be⸗ Arbeiten u. s. w. mit
Ausarbeitungen in einer, auf gebrochenen Bo⸗
Rechtfertigung der Wahl der Banstelle, Regulirung oder Entwässerung etwa
Angabe der zur Er gutachtliche Aeußerung über die zur hinreichenden Befestigung desselben erfor⸗
Angabe der Gesammt⸗ Kostenberechnung und Motivirung der etwa nöthigen Ueber⸗
w, , .
Erd⸗ Arbeiten Künstliche Befesti⸗ gung des Baugrun⸗ , Maurer Steinmetz Zimmermann. w Dammsetzer Brunnenmacher. .. . Schmidt inel. Ma⸗ terial Klempner u. Kupfer⸗ schläger desgl. ... Tischler desgl. Schlosser desgl. .. Glaser desgl Staffir-⸗ und Stu⸗ benmaler desgl. .. Stuck⸗ und Tape⸗ zier⸗Arbeiten Dfen-⸗ Arbeiten... Eisenguß⸗A rbeiten. Bauführungskosten nebst Rendantenge⸗ bühren Extraordiuaria Summa
. ö
4 1
Gesammtsumma
den ten 185 revidirt der Anschlags · Ver asser. den
(Name.) (Amts-⸗ Charakter.)
ten 185
Name.) (Amts- Charakter.)
ten 185 den
(Name.) (Amts- Charakter.)
Erlaß vom 10. Februar 1852 — betreffend den Betrieb
gefährlicher und unleidlicher Gewerbe im Bereiche des
lübischen Rechts. Auf den Bericht vom 9. v. M. erklären wir uns dahin ein
verstanden, daß die Vorschriften des lübischen Rechts Art. 12. Tit. 12. Hauseigenthümern zustehenden Wider⸗ spruchs gegen den Betrieb gefährlicher und unleidlicher Gewerbe in
Bd. III., in Betreff des den
ben Nachbarshäusern durch die in den s§. 165, 22, 23, 26, 28, 29) 31 — 33 der Allgem. Gen erbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 enthaltenen Bestimmungen aufgehoben worden sind und zu der von dem Reu-Vorpommerschen Kommunal-Landtage in der Petition vom 1. Dezember v. J. beantragten authentischen Declaration der letz⸗ teren keine Veranlassung vorliegt, da durch die Bestimmungen der
Allgem. Gewerbe⸗-Srdnung für die Rechte der Nachbarn genügend
gesorgt ist. Wir ermächtigen das ꝛc. daher, unter Rückgabe der Anlagen
des obigen Berichts an den Kommunal-Landtag bet seinem nächsten Zusammentreten eine Eröffnung in diesem Sinne gelangen zu las⸗ fen, denselben aber zugleich darauf ausmerksam zu machen, daß er sich nach der Verordnung vom 17. August 1825 nur mit der Be⸗ rathung von Kommunal-Angelegenheiten zu befassen habe und daz die fragliche Bestimmung des lübischen Rechts nicht gehöre. Berlin, den 10. Februar 1862. Der Minister für Handel, Gewerbe Der Minister des Inner und öffentliche Arbeiten. von Westphalen. von der Heydt. An das Königliche Ober-Präsidium von Pommern.
539
Verfügung vom 13. April 1852 — betreffend die Ein⸗
richtung der Post-Cours-⸗Wagen.
Der Königlichen Ober⸗Post⸗-Direction wird auf den Beri vom 23. v. Mis. eröffnet, daß es zweckmäßig . und . Bedenken unterliegt, bei dem Neubau von Königlichen Post⸗Cours-⸗ Wagen zu gestatten, daß die Seiten-, Vorder- und Rück-Wände des Kastens von Eisenblech angefertigt, und die Seiten-Wände so wie die Thüren des Hinter-Magazins, mit Eisenblech belegt werden.
in calculo festgestellt auf:
Zur Bekleidung der Decken der Personen-Räume Nindleder oder Segeltuch verwendet und die Decke Magazins mit starkem Zink-⸗Blech belegt werden.
Hiernach wolle die Königliche Ober-Post-Direction die Bedir 8 1 ; R gungen der Submisston wegen Erbauung Königlicher Post-Cours—
Wagen ergänzen. Berlin, den 13. April 1852. ö General ⸗Post⸗Amt. An
die Königliche Ober-Post-Direction zu N.
Ministerium des Innern. Cirkular⸗Erlaß vom 23. Februar 1852
eines Landgutes verbundenen Polizei-Verwaltung.
Die Vorschrift des Artikels 66 der Kreis-, Bezirks- und Pro vinzial-Ordnung vom 14. März 1850 hat zu der Anfrage Veran— lassung gegeben: ob die Entziehung der Polizei⸗Gerichtsbarkeit, also, nach jepiger Lage der Gesetzgebung, die Entziehung der mit dem Besitze eines Landgutes verbundenen Polizei-Verwaltung, auch gegenwärtig noch in den Fällen und Formen der Gesetze vom Seen
K und vom 23. Juli 1847 zu erfolgen habe. Diese Frage muß bejaht werden.
Y., d . 2 . ; . ) . ⸗ „Die Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Ordnung steht in orga— . Dann hang mit der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850, und bildet nur den Schlußstein derselben. So la ie . 1 ö ; ; . * nge die 241927 ö 90 K, 23 k ö ., Gemeinde⸗-Ordnung in einem Bezirke noch nicht zur Gültigkeit ge⸗ de 1833. ba. 29, de 1846 pa 5l7) genehmigten Beschlüsse der langt ist (5. 156 der Gemeinde-Ordnung), kann daher auch der
Art. 66 der Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Ordnung nicht seine
, aller Gesetze über Kreis- und Provinzialstände wirksam verden. ;
stimmungen hinsichtlich der Polizei-Berwaltung verbleibe, und zu diesen Bestimmungen doch offenbar auch die über Voraussetzung
muß dagegen des Hinter⸗
— betreffend das Verfahren bei Entziehung der mit dem Besitze
Es folgt hieraus die fortdauernde Anwendbarkeit der Ge-, setze vom 8. Mat 1837 und 23. Juli 1847 um so w als der Art. 114 der Verfassungs-Urkunde ausspricht, daß es bis P zur Emanirung, d. h. nach §. 1566 der Gemeinde⸗-Ordnung bis zu deren gesetzlicher Wirksamkeit und Kraft, bei den bisherigen Be— U
Verwaltung eintritt in den Fällen und Formen der Gese
8. Mai 1837 und 23. Juli 1847, weil nach 8. 1 des ern Gesetzes nur Persenen von unbescholtenem Ruf fähig sind, für sich oder für Andere die Rechte der Gerichtsbarkeit auszuüben oder in ihrem Namen ausüben zu lassen, und die Vorschriften über diese Bescholtenheit, neben dem Strafgesetzbucht, nur in den beiben frag⸗ lichen Gesetzen zu finden sind. Es geht demnach, wenn das Gut mit welchem die Polizei- Verwaltung verbunden ist, auch Standschaft hat, die Polizei⸗Verwaltung verloren, sobald der Besttzer nach . 154. bes Gesetzes vom 23. Juli 18479 von Ausübung der stäntischen Rechte ausgeschlossen ist. Wenn mit dem Gute Standschaft nicht kö ist so ist in den Fällen des §. 6 des Gefetz es vom 3. Mai 1837 — sofern in venselben nicht schon richterlich auf Ent⸗ ziehung der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Untersagung der Aus— 21 derselben auf Zeit erkannt sein sollte — durch Plenarbeschluß ö. Regierung nach §. 7 sq. des letztgedachten Gesetzes über die K . n , n,. zu entscheiden.
Diernach möge die Königliche Regi ü
tom , n, . Königliche Regierung Sich für etwa vor— Berlin, den 23. Februar 1852.
Der Minister des Innern. . von Westphalen. die Königlichen Regierungen zu Gumbinnen anzie Marienwerder, Stettin, hin Stralsund, ö.
ͤ / q / /
und Form der Entziehung des Rechts zut Polizei-Verwaltung ge⸗
hören.
Endlich aber würde man, wollte man jene beiden Gesetze als bereits aufgehoben betrachten, in die gleich verwerfliche Alter⸗ Er laß von 27 Februar 18527 = het ef fend die A native gerathen, entweder, daß die Regierung auch dem unwürdig , m, n, ,,
sten Besitzer der Dominial-Polizei⸗-Verwaltung solche zu entziehen
außer Stande wäre, eben weil es ihr dazu beim Wegfall der ge—
dachten Gesétze, außer den betreffenden allgemeinen Vorschriften des
Strafgesetzbuchs, an aller gesetzlichen Grundlage fehlen würde, oder
daß die Regierung bei dieser Entziehung völlig willkürlich verfah-⸗
ren könnte. setzlichen Regulirung der ländlichen Polizei-Verwaltung die Vor— schriften des Gesetzes vom 8. Mai 1837 und des Gesetzes vom
zur Polizei⸗Verwaltung zur Anwendung zu bringen seien, jedoch
unter den durch die Vorschriften des Strafgesetzbuchs gebotenen Modificationen. Hieraus ergiebt sich .
der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit erkannt ist, dadurch ohne Wei
tung verloren geht, und das Recht zur Ausübung derselben in eige—
Ich halte demnach dafür, daß bis zur definitiven ge- sind, weil in den wiederholten Wahlterminen für die meisten der
r furl, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Posen, Bromberg, Magdeburg, Mersiburg und Erfurt. .
Cir kular-Erlaß vom 26. Februar 1852 — betreffend den Gebrauch des Prädikats „Erlaucht“ im amtlichen Schriftwechsel.
Aus Anlaß eines Allerhöchsten Erlasses bringe ich der König— lichen Regierung in Erinnerung, daß das Prädikat „Erlaucht“ in
1 n n ch, 8 n. a en a i 113 den Preußischen Staaten nur den Mitgliedern derjenigen Familien zu geben ist, welchen dasselbe nach Maßgabe der durch die Aller—
höchsten Kabinets-Ordres vom 21. Februar 1832, 3. März 1833,
und 15. September 1846 (Gesetz⸗ Sammlung de 1832 pag. 129,
Bundes-Versammlung vom 18. August 1825, 13. Februar 1829
und 13. Juni 1845 und den Bekanntmachungen des Königlichen
Mir 31 2 ö . ; ; ö ö. Sta ts ⸗ 9 in istor Q 24 — 39 e , . . Wirksamkeit äußern, also auch nicht die darin ausgesprochene Auf⸗ Staats⸗Ministeriums vom 28. April 1832 (Gesetz⸗Sammlung
Seite 129) und 5. Dezember 1846 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 517)
zusteht oder von des Königs Majestät beigelegt ist.
Berlin, den 26. Februar 1852. Der Minister des Innern. von Westphalen. An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium zu Berlin.
nung und Aus führung der Wahlen zum Ersatz abgegangener Schiedsmänner. I 3 D . . j Sog ö . CO 4 ĩ 16 h Aus einer Mittheilung des Herrn Justiz-Ministers habe ich ersehen, daß von den fünfundzwanzig Schiedsmanns⸗Bezirken des J. 3. NI ** *. * — * Landkreises N. gegenwärtig nur elf mit Schiedsmännern versehen
übrigen Bezirke gar keine, für andere zu wenig Wähler erschienen
sind.
2 Mul 4a nen. w ; / an,, . 23. Juli 1847 über den Verlust und die Entziehung des Rechts zirken keine Wahlen statigefunden haben, kann nicht gebilligt wer—
Daß in den Wahlterminen für die letzte Kategorie von Be⸗
den. Denn die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Wählern in . , ist nicht vorgeschrieben; die Wahl kann also uyund muß erfolgen, wenn auch nur eine ganz geringe Zahl von 1) daß, wenn gegen den Inhaber der Polizei⸗Verwaltung auf ; h ganz geringe Haß ̃ Verlust der bürgerlichen Ehre oder auf Untersagung der Ausuͤbung
Wählern erschienen ist. Die Königliche Regierung hat daher neue Wahlen für die noch unvertretenen Bezirke anzuordnen und bei
43 chen . deren Ausschreibung den Versuch zu machen, eine ere Theil e teres nach 5. 12 und 22 des Strafgesetzbuchs die Polizei⸗Verwal-⸗ n kö
ner Person oder durch einen von dem Berechtigten berufenen Stell⸗ vertreter verwirkt ist. In diesem Falle bedarf es keiner besonderen
Entziehung der Polizei⸗Verwaltung, weder durch Ausschließung von
der Ausübung ständischer Rechte, wie solche im 8. 4 sq. des Ge— setzes vom 23. Juli 184, angeordnet ist, noch, in den Fällen man—
gelnder Standschaft, durch einen Plenarbeschluß der Regierung nach
den Vorschriften der S8. 7 flg. des Gesetzes vom 8. Mai 1837, die Staats -Regierung die geeigneten Mittel zur Abhülfe dieses
vielmehr ist beim Vorhandensein eines solchen Richterspruchs na §. 4 dieses Gesetzes zu verfahren. Es n, ö ö ö 2) daß da, wo nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehre oder zuf Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist, dennoch der Verlust resp. die Entziehung des Rechts zur Polizei—
für dieselben zu erwirken.
Nachdem in Gemäßheit des Art. XVIII. des Einführungs— Gesetzes zum Strafgesetzbuche Injurienklagen nicht eher eingeleltet werden können, als bis die Vermittelung des Schiedsmanns statt— gefunden hat, sind die Wähler doppelt verpflichtet, sich der Bürger⸗ pflicht dieser Wahl zu unterziehen. Denn thäten sie dies nicht, fehlt es also wegen Unmöglichkeit der Wahl für einen Bezirk an einem Schiedsmann, so würde dadurch wenigstens bis dahin, daß
Uebels getroffen hätte, die Rechtssicherheit erheblich gefährdet wer⸗ den, indem gegen Einwohner des Bezirks Injurienklagen gar nicht angestellt werden können. Einen solchen Zustand durch ihren Mangel an Gemeinsinn herbeizuführen, sollten die Wähler um so mehr Bedenken tragen, als nicht nur die übrige Einwohnerschaft dadurch