— —— —
beeinträchtigt wird, sondern jeder einzelne Wähler in seinem persönlichen Interesse von diesen Nachtheilen betroffen und in die Lage versetzt werden kann, sich einstwellen unbestraft beleidigen zu lassen. Aber auch für andere Rechtsstreitigkeiten entziehen die Wähler durch Verabsäu—⸗ mung der Wahl ihren Mitbürgern und sich selbst die mannigfachen Vortheile, welche die Vermittelung der Schiedsmänner und die Ver— minderung der mit jedem Prozeß verbundenen Unannehmlichkeiten und Weikerungen darbieten. Sollte es in der That in einem Be⸗ zirke so gänzlich an Gemeinsinn fehlen, daß eine Schiedsmanns⸗ Wahl in ihm nicht zu Stande gebracht werden könnte, so wird nichts übrig bleiben, als darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wähler durch Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer Pflicht genöthigt werden.
Die Königliche Regierung hat eine Belehrung in diesem Sinne durch das Amtsblatt zu veröffentlichen, außerdem aber anzuordnen, daß dieselbe bei Ausschreibung der neuen Wahlen in jeder Ge— meinde noch besonders verkündet wird.
Berlin, den 27. Februar 1852.
Der Minister des Innern. An
die Königliche Regierung zu N.
v. Westphalen.
Cirkular-⸗Erlaß vom 9. März 1852 — daß die Natu⸗ ralisation von Angehsrigen der deutschen Bundes- staaten von dem Nachweise der Entlassung des An— tragstellers aus seinem bisherigen Unterthanen— Verhältnisse abhängig zu machen sei. Von den Regierungen mehrerer deutschen Bundesstaaten ist der Wunsch ausgedrückt worden, daß Angehörige dieser Staaten in den preußischen Unterthanen-Verband nicht aufgenommen werden möch—
ten, bevor dieselben aus ihrem bisherigen Unterthans-Verhältnisse
entlassen worden seien. Das Gesetz vom 31. Dezember 1842 (Ges.⸗Samml. Nr. 2319)
hat zwar die Reception von Ausländern von einer solchen Entlas⸗
sung nicht abhängig gemacht. Dies ist jedoch nur um deswillen nicht geschehen, weil es nicht für zweckmäßig erachtet worden ist, eine solche die Naturalisation von Ausländern beschränkende Be— stimmung allgemein auszusprechen.
Es ist vielmehr räthlicher erschienen, diese Frage, unter Be—
rücksichtigung der diesseitigen Interessen und der Beziehungen zu den betreffenden auswärtigen Staaten im Verwaltungswege zu
regeln.
Nun entspricht es aber den Verhältnissen der deutschen Bun— desstaaten zu einander, daß Angehörige des einen in den Unter— thanen-Verband des anderen erst dann aufgenommen werden, wenn ihre Entlassung aus dem bisherigen Unterthans-Verhältnisse rite erfolgt ist. Auch hat die Erfahrung gelehrt, daß eine bei dem entgegengesetzten Verfahren eintretende Duplizität des Unterthans—
Verhältnisses mit Uebelständen verknüpft ist, und namentlich in Be- ziehung auf die Militairpflicht solcher männlichen Abkömmlinge des Rezipirten, welche bei der Naturalisation des letzteren das militair⸗ pflichtige Alter noch nicht erreicht hatten, und auf welche daher die unter 5 nicht anzuwenden war, leicht Kolli⸗
Vorschrift §. 7 J. C. sionen herbeiführt.
Aus diesen Gründen, und da in den meisten übrigen deutschen Bundesstaaten das in Antrag gebrachte Verfahren schon jetzt statt⸗
findet, sehe ich mich veranlaßt, hierdurch zu bestimmen,
daß die Naturalisation von Angehörigen anderer deutschen Bun⸗ desstaaten erst dann stattfinde, wenn der Nachweis über die Ent-
lassung des Antragstellers aus dem bisherigen Unterthans-Ver— hältnisse beigebracht worden ist.
Sollten, was nur selten vorkommen wird, besondere Umstände eine Ausnahme von dieser Regel wünschenswerth erscheinen lassen,
so ist dazu die Genehmigung des Ministeriums des Innern nach— zusuchen.
Damit übrigens die Entlassung nicht erfolge, bevor die Bewil—
ligung des Naturalisations⸗ Gefuchs feststeht, darf die Beibringung jener Entlassung nicht zur Begründung dieses Gesuchs gefordert werden. Die vollständig Prüfung des letztern muß vielmehr vor- Erst wenn die Naturalisation von der Königlichen Re- gierung beschlossen worden, ist die Naturaltsations- Urkunde zwar auszufertigen, deren Ausantwortung aber, mit welcher die Eigen. schaft als Preuße erworben werden würde, von der dem Extrahen- ten nunmehr aufzugebenden Beibringung seiner Entlassung abhängig
angehen.
zu machen.
Zu dieser Beibringung wird übrigens eine bestimmte Frist zu
stellen, nach deren fruchtlosem Ablause aber di ions⸗ Urkunde von der Königlichen . zu I Berlin, den 9. März 1862. e, , , des Innern. von Westphalen. n sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium zu Berlin.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Heinri LXXIV. zu Reuß⸗Schleiz-Köstritz, von Jänkendorf. ö
Se. Excellenz der Staats ⸗Minister a. D. Graf von Alvens— leben, von Erxleben.
Berlin, 22. April. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: dem Oberst⸗Lieutenant Freiherrn zu Inn- und Knyphansen, Commandeur des Sten Husaren⸗Regiments, die Er— laubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Bayern ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Verdienst-Orden der Bayperischen Krone; so wie dem Stabshautboisten Christoph vom Kaiser Franz Grenadier⸗Regiment, zur Anlegung der von Sr. Ma— jestät dem Könige von Hannover ihm verliehenen silbernen Verdienst— Medaille zu ertheilen.
11 Q ä
Bekanntmachung vom 13. April 1852 — betreffend das
neue Muster, welches vom 1. Juli c. an von den Ge⸗
werbtreibenden zur Anmeldung des gegen Steuer—
vergütigung auszuführenden Branntweins in Anwen⸗ dung gebracht werden soll.
Höherer Verfügung zufolge wird nachstehend das neue Muster bekannt gemacht, welches vom 1. Juli c. an von den Herren Ge— werbtreibenden zur Anmeldung des gegen Steuervergütigung aus— zuführenden Branntweins in Anwendung gebracht werden muß.
Nähere Erläuterungen dazu werden die Köoͤniglichen Haupt— Steuer-Aemter auf Verlangen ertheilen.
Frankfurt a. d. O., den 13. April 1852.
Königliche Regierung. R u st e r, meldet hiermit dem Königlichen zu N „ im Bezirke des Königlichen zu N. , daß er beabsichtigt, den nach Gebinde— zahl, Menge und Alkoholgehalt nachstehend deklarirten inländischen Brannt— wein innerhalb der nächsten Tage über das Uu N. nach N. nach erfolgter Ausfuhr und auf Grund der desfallsigen Ausgangsbeschei—
—
nigung die angeordnete Steuervergütung zu gewähren.
1x
Der Unterzeichnete
Angabe des Versenders. Revisionsbefund des Ausgangs ⸗ Amts.
auszuführen, und trägt darauf an, ihm
Des in Der sjedem Ge⸗ einzel⸗ binde be⸗ nen Ge findlichen Brannt⸗ weins
Der einzelnen
n
ischen
ßis
über Ermitte⸗
Zoll⸗ lung der Quartzahl durch den Längen—
scheinbare Alkoholstärke in Prozen⸗
Prozenten
stärke in
Gewicht.
6 alles.
Zoll⸗
Netto⸗Gewicht, nach Abrechnung
der eingebrannten oder vorschrifts—
Tara nach Preu
und Höhemesser.
nach
ten nach Tralles. Menge in Quarten.
emperaturgrade nach Réaumur
mäßigen Tara in über oder unter Null.
T Brutto⸗Gewicht in Zoll— eingebrannte Tara rednzirt auf
Eingebrannte
—— — —
Bemerkungen, namentlich
koholgehalt in Prozenten
Menge in QOunarten. ll
Marke und Nummer.
laufende Nummer.
wahre Alkohol
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Ct. Pf.
9.
Ct. Pf. 8.
— — — — . — 8
— 6 ẽ * —
zusammen — (in Buch⸗
N. den ten (Unterschrift des Versenders.) Gesehen X. den ten Firma der Steuerstelle. (Siegel.) Unterschrift.
Die Richtigkeit vorstehender Er— mittelungen bescheinigen.
N. den ten
Die Revisions⸗Beamten.
Unterschriften. Die Ausbegleitung über die Grenze bescheinigen N* den ten Unterschriften.
Daß die oben bezeichneten (vier) Gebinde, welche unter Nr. des Aus fuhr⸗-Registers nachgewiesen werden, über die Grenze ausgeführt wor— den sind, wird hiermit bescheinigt.
2 den ten
(Siegel.) Königliches Haupt-⸗Zoll-Amt. Unterschrift. Bekannt machung vom 10. April 1852 — betreffend die Aufhebung der Gränzsperre gegen Polen.
Nach den Ermittelungen, welche wir in Bezug auf den Stand der Rinderpest in Polen jüngst auf zuverlässigem Wege haben vornehmen lassen, erscheint die Gefahr des Vordringens derselben nach der diesseitigen Gränze zu so fern liegend, daß wir die durch unser Publikandum vom 4. November v. J. angeordneten Gränz— verkehrs-Beschränkungen heute wieder aufgehoben haben, was wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Posen, den 10. April 1852. Königliche Regierung. I.
staben.)
1Acte.
ments⸗-Vorstellung: von M. A. Grandjean. . Personal-Akten, Lustspiel in 2 Akten, von Ch. L'Egru.
541
Bekanntmachung vom 14. April 1852 — betreffend die Verhältnisse der jüdischen Corporationen des Regie⸗ rungsbezirks Posen.
Im Einverständnisse des Königlichen Ober-⸗Präsidiums der hie⸗ sigen Provinz, so wie der Königlichen Ministerien des Innern und
der geistlichen Angelegenheiten, bringen wir hiermit behufs Besei⸗ tigung jedes fernerweiten Irrthums zur öffentlichen Kenntniß, daß die einseitige Ablösung der jüdischen Corporations-Verpflichtungen
in hiesiger Provinz ohne gleichzeitiges Aufgeben der bestehenden Kultusgemeiunschaft unstatthaft ist — vielmehr die in ihrer seit⸗ herigen Kultusgemeinschaft verbleibenden Juden nach wie vor als
Mitglieder der betreffenden Corporation angesehen und behandelt
werden müssen, demzufolge dieselben dann auch nicht blos zu den Kultuskosten, sondern eben so zur Deckung aller übrigen Corpora— tions-Bedürfnisse der betreffenden Synagogen-Gemeinde heranzu— 36 sind. Hiernach haben sich Alle, die dabei betheiligt sind, zu achten. Posen, den 14. April 1852. Königliche Regierung. I.
Per sonal Chronik
80 *
4
v yvinzi a! Behörden.
Provinz Preußen.
Ernannt sind: Der Bürgermeister Raabe in Heilsberg zum Poli— zei Anwalt, und der Beigeordnete, Vermessungs-Revisor Runge daselbst zum Stellvertreter desselben.
Bestätigt sind: Der ehemalige Bürgermeister Klein aus Dreng— furth als Bürgermeister zu Fischhausen; der Apotheker Alexander Fromm n Willenberg als Beigeordneter des dasigen Gemeinde -Vorstandes auf 6 Jahre vom 1. Januar 1852 ab.
Vereidigt ist: Der Robert zSiehr als Feldmesser.
Provinz Brandenburg. Erledigt ist: Durch den Tod des reformirten Kantors und Lehrers Vausch zu Königsberg i. d. N. die Stelle desselben.
Provinz Posen.
Ernannt sind: mer und Hähnel zu Regierungs-Referendarien.
Erledigt ist: Die katholische Lehrerstelle zu Zimnawodg, Kreis
Krotoschin; die katholische Schulstelle zu Ryczywol; die zweite Stelle an
der katholischen Schule zu Dolzig, Kreis Schrimm; die katholische Schul— lehrerstelle zu Gora, Kreis Pleschen; die erste Lehrerstelle an der Simultan— schule zu Schildberg; die vierte katholische Lehrerstelle an der Stadtschule zu Kosten.
Angestellt ist: Der Civil⸗Supernumerar)« litair⸗-Anwärter Langner als Büreau-⸗Assistenten.
Eingetreten ist: Der Regierungs-Assessom Kägler bei dem Re gierungs-Kollegium zu Posen.
Ueberwiesen ist: Der reitende Feldjäger ⸗Lieutenant
dem Regierungs⸗Kollegium zu Posen als Hülfsarbeiter. Gestorben ist: Der Regierungs-Secretair Pape.
Königliche Schauspiele.
Freitag, 23. April. Im Opernhause. Sy9ste Schausptelhaus Abonnements-Vorstellung: Die Jungfrau von Orleans. Roman— tische Tragödie in 5 Abtheilungen, von Schiller. (Hr. Grans Graf Dunois.) Anfang 6 Uhr.
Kleine Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums-Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗-Loge und Prosce nium des zweiten Ranges 20 Sgr. Zweiter Rang 15 Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 125 Sgr. Parterre 15 Sgr. Amphitheater 75 Sgr. ö
Im Schauspielhause. Quinzièeme représentation de la Com— pagnie Frangaise: 1) Le Chaperon, Comédie - Vaudeville en 2) Riche d'amour, Vaudeville en 1 Acte. (M. Féli-
cien: Pingouin.) 3) Le Mobilier de Rosine. Vaudeville en
1Acte.
Sonnabend, 24. April. Im Schauspielhause. 90ste Abonne⸗ Rothe Haare, dramatischer Scherz in 1 Akt, Hierauf, zum ersten Male wiederholt:
Wien im 20 FI. Fuss.... ... 159 F. Z pi. 53. Augsburg 150 FI. 2 .
1
Frei will 3 Freiwillige Anleihe. ... ....
Staats- Schuld- Scheine. ö
Die Obergerichts⸗Referendarien von Putt kam⸗
Amtlicher Hechsel-, Fonds- und Geld- (ours der Herliner Bärsge vori 22. April 1832.
Preuss. Courant.
n eechsel- Corse Brie. Geld.
vom 22. April 1852
Amsterdam. .. 250 FI. Kurz. 142 1423 250 FI. ; Jö 300 M. ; 16527 306 M. ; ö w E ; 6 242 309 Rr. Mt. 86
Breslau 166 Thlr. 100 Thlr.
Frankfurt a. M. südd. W. ... 100 FI. w
Fomelsg - Coggkse
vom 22. April 1852.
Geld.
g. . . w 027 1023 Staats - Anleihe von 1859 u. 1852... ..... 4 103
8 *.
Prämiens ch. der Scehandl. à St. 5 Thlr.
Kur- und Neumärk. Schuld vers chreibung.
1 . n 88. J 1 9 2
*erliner Stadt- Obligationen . dite dito
Kur- und Neumärk. . . ..
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Posensche ( Preussische dd Rheinische und VWuestphãlische Sächeisch J ../) chuldvers chr. d. Eichsfeld. Tilg. - 9 reussische Bank-Antheil-Scheine . ......
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Andere Goldmüuzen à 5 Thlr. . ..
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