1852 / 97 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

544

) Ist der Besitzer der Obligation aus den unter 3. angegebenen Gründen außer Stand gesetzt, die noch nicht verfallenen Zinsen-Coupons beizubringen, so muß er den Betrag der abgängigen Cou⸗

pons haar ersetzen, oder es i. . dieser Betrag an dem hinauszuzahlenden Kapitalswerthe der ion in Abzug gebracht.

1 *. 6e. Aufgebot der in Verlust gerathenen oder vernichteten Krakau⸗

Oberschlesischen Eisenbahn-Obligationen, so wie der dazu gehörigen Coupons und Talons ist bei dem

Landesgerichte in Wien zu erwirken. Das Verfahren hierbei wird nach österreichischen Gesetzen

gepflogen. Die diesfälligen gerichtlichen Amortisations-Edikte werden auch in der Breslauer und

Krakauer Zeitung kundgemacht werden. J . ;

Das gerichtliche Amortisations-Erkenniniß bezüglich der Coupons oder der zur baaren Rückzah-= lung verloosten Obligationen muß aber innerhalb des Zeitraumes von vier Jahren, vom Verfalls oder Rückzahlungs -Termine an gerechnet, erwirkt und beigebracht werden, da nach Ablauf dieser Frist jedes solche Erkenntniß als wirkungslos augesehen wird. ö .

6) Die verloosten Prioritäts⸗Actien der Krakau Oberschlesischen Eisenbahn werden am 1. Juli d. J. bei der Landes-Hauptkasse in Krakau, und zwar nach dem Nominalbetrage in Thalern preußisch Courant, gegen Beibringung der Original-Actien und der noch nicht fälligen Zinsen- Coupons baar urückgezahlt.

; 3 e die noch nicht verfallenen Zinsen- Coupons wegen Abganges nicht beigebracht werden können, so findet die im Absatze 4. enthallene Bestimmung auch hier Anwendung.

8) Die Amortisirung der in Verlust gerathenen oder vernichteten Prioritäts-Actien, oder der dazu gehörigen Coupons ist bei dem Landesgerichte in Krakau zu erwirken. 2.

Im Uebrigen gelten in diesem Falle die im Absatze 5. erwähnten Bestimmungen.

79) Die Zahlung der am 1. Juli d J. verfallenden Interessen von den Krafau-Oberschlesischen Eisenbahn⸗Sbligationen findet am Verfallstage gegen Einziehung der betreffenden Coupons, nach vorläufiger Liquidirung derselben, bei dem Wechselhause E. Heimann in Breslau, nach dem Nominalbetrage in Thalern preuß. Courant statt.

19) Die am 1. Juli d. J. fällig werdenden Zinsen von den Prioritäts-Actien der Krakau— Oberschlesischen Eisenbahn werden am Verfallstage von der Landes- Hauplkasse in Krakau, gegen Beibringung der Coupons, und nach deren Liquid-Befunde, im Nominal⸗Betrage in Thalern preußisch Courant erfolgt.

11) In Gemäßheit des §. II. 9 des, die Einlösung der Krakau -Oberschlesischen Eisenbahn be⸗— treffenden Vertrags ünd des §. 11 des zwischen der Eisenbahn ⸗Gesellschaft und den Besitzern der Prioritäts-Acctien dieser Bahn geschlossenen Uebereinkommens wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von den am 15. April 1851 verloosten Krakau⸗Oberschlesischen Eisenbahn⸗ Obligationen die mit den Nummern 2660, 3862, 4182, 4188, 9828, 11243, 14, 203, 17,972, 17, 117, 17,197, 17,663 bezeichneten; von den am selben Tage verloosten Prioritäts-Actien jener Bahn aber die Actie 3284 zur Rückzahlung nicht produzirt worden sind.

Wien, am 17. April 1852.

Von der K. K. Staatsschulden⸗Tilgungsfonds -Direction. , ch n i ß ; der arithmetisch geordneten 8s Nummern, welche in der am 15. April 1852 vorgenommenen zweiten Verloosung der Krakau -Oberschlesischen Eisenbahn- Obligationen gezogen worden sind.

Obligations ⸗Nummern.

1,206 4,345 2, 068

2os2 2 825 3, 567 3,811 4,319

4,58] 60s 5, S3 6, 56 6, 82

6 879 6, 7,154 7,998 8,340 8.353 8, 5a9

]

.

s, 55 9,143 9.295 9, 833 10 089 10 128 10, oo

10986 1141429 11,500 t, 86 11, 82s 11,926 11,998 12110

12,347 12,9735 13,145 13,102 13,703 145709 14809 414.865

16,949 16, 951

14,947 14,9368 15,477 15,713 15,920 16,633 16,639 16, 646

16 964 17, 906 17,507 47,56

R e JJ der arithmetisch geordneten 16 Nummern, welche in der am 15. April 1852 vorgenommenen dritten Verloosung der Prioritäts-Actien der Krakau-Oberschlesischen Eisenbahn gezogen worden sind.

Prioritäts⸗ Actien⸗ Nummern.

179 20 as4

504 115

2022 2307 203 28300 2831

2839 3027 3321 3/8 3420

3470

MNittags 12 hr,

Großherzog von Mecklenburg ⸗Schwerin ha allergnädigst zu verfügen geruhet, daß vom 4sten

1467

Die bevorstehende Theilung des Nachlasses des am 28. März 1850 hierselbst mit Tode abge⸗ , Kammerrath Karl Friedrich Philipp adewig wird hierdurch mit Bezug auf §§. 137 sed. Tit. 17, Thl. J. des A. L. R. von den Erben bekannt gemacht.

Schwichtenberg bei Demmin, den 12. April 1852.

50s] Be fannt machung. Kapital und Zinsen der in Folge Aus loosung

in diesem Jahre zu tilgenden, mit den Nummern 71. 412. 134. 237. 437. 5753. 677. 715. 8I0. 380.

versehenen Schuldverschreibungen der stettiner Kaufmannschaft (Schauspielhaus⸗ Obligationen) werden gegen Auslieferung derselben und der

dazu gehörigen Zinscoupons am 1. Juli d. J., mit welchem Tage deren femerweite Verzinsung

aufhört, bei den Herren Fretzdorff C Co. hier'

selbst, in der Börse wohnhaft, bezahlt.

Stettin, den 20. Aprfl 1852. Die Vorsteher der Kaufmaunnschaft.

510

General-Versammlung

der Actio naire der Mecklenburgischen

Eisenbahn Gesellschaft. Die diesjährige ordentliche General ⸗Versamm⸗

lung der Actionaire der Mecklenburgischen Eisen= bahn-⸗Gesellschaft ist auf

Montag den 24. Mai d. J in Schwerin im HGtel du Nord

angesetzt und ladet der Ausschuß die Herren Actionaire dazu ein.

Letio Legitimations Buͤreaus sind in Schwerin, Wismar, Güstrow und Rostock

in den Directions-Büreaus, fo wie in Hamburg

und Berlin errichtet, und wird hinsichtlich der

beiden letzteren Plätze das Nähere demnächst in den Lokalblättern angegeben werden.

n r In diesen Büregus werden die Actien bis zum Tage vor

der General⸗Versammlung abgestempelt und Le—= geitimationskarten, ertheilt.

welche auf Namen lauten,

Die. Verlagen in der Versammlung wer—

den sein:

1) die Jahresberichte des Ausschusses und der Direction,

2) die Rechnung pro Jahigang 1850,

3) die Rechnung pro Jahrgang 1851,

4) die Mittheilung des Berichtes der in der vorigjährigen General-Versammlung ge— wählten Comités zur Prüfung des Fahr⸗ planes und des Tarifes,

5) Beschlußnahme über die Strafgelder für verspätete Actien⸗Einzahlungen,

6) Abänderung des §. 22 des Statuts dahin, daß die Legitimation zum Besuche der General⸗Versammlungen noch am Tage, an welchem dieselbe abgehalten wird, beschafft werden kann,

7) die en neuer Mitglieder in den Aus⸗ schuß.

Schwerin, den 16. April 1852.

Der Ausschuß der Mecklenburgischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft.

6! Rostocker Bank. Se. Königl. Hoheit der ,, , n, en

Mai d. J. ab, Zahlungen an die lan desherr⸗ lichen Kassen mit Roten der Rostocker

Bank beschafft werden können, welche allerhöchste Begünstigung hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.

Rostock, den 20. April 1852. Der Verwaltungsrath.

An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.

Heute den 22. April 1852 sind ausgegeben worden:

Zweiundfunßigste Sitzung der J. Kammer. .... Fünfundfun fzigste Sitzung der II. Kammer ..

. 1 zus. 5 Bogen.

Total 270 Bogen des l., II. und III. Abonnements.

*

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.

Das Abonnement beträgt: 20 Sgr. für t Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis- Erhöhung. lit geiblatt (Hreuß. Adler- Zeitung! in 8erlin: 1 Uthlr. 7 Sgr. 6 pf. in der ganzen Manarchie: 1èRthlr. 173 s8gr.

Staats-

——

Alle Post - Anstarten does An- und Auslandes nehmen Sestellung auf den Königl. Preuß. Staats · Anzeiger an, für Serlin die Expeditionen: Rauer - Straße Rr. 51. und Ceipziger- straße ne 11.

——

eiger.

M 97.

1852.

Justiz⸗M inisterium.

Allgemeine Verfügung vom 13. April 1852 betref— fend die Abwickelung der Revisions-Erinnerungen der Stempel-Fiskale bei den Gerichts-Behörden.

Allgemeine Verfügung vom 20. Juli 1845. Allgemeine Verfügung vom 31. Januar 1852.

Durch die Allgemeine Verfügung vom 31. Januar d. J. (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 46, S. 236) sind die Gerichts-Behörden bereits darauf aufmerksam gemacht, daß in allen Angelegenheiten, in welchen der Ansatz der Gerichtskosten nach dem Gesetze vom 10. Mai und der dazu erlassenen Instruction vom 10. September v. J. erfolgen muß, die Revision der Stempelfiskale keinesweges ganz fortfallen, aber sich auf die Prüfung beschränken wird, ob sich in den betreffenden Akten Urkunden befinden, welche nicht nach dem gedachten Gesetze zu taxiren sind, und zu denen der vorschriftsmäßige Stempel nicht verwendet worden ist. Außerdem werden diejenigen vor dem 1. Januar d. J. beendigten Verhand— lungen, in welchen der Kosten-Ansatz nicht nach dem gedachten Ge—⸗ setze erfolgt, so wie überhaupt alle Verhandlungen, auf welche das⸗ selbe keine Anwendung findet, noch der Revision durch die Stempel— Fiskale in der bisherigen Weise unterworfen werden.

Was die Abwickelung der Revisions-Erinnerungen der Stem—

pelfiskale betrifft, so wird im Einverständnisse mit dem Herrn Fi— nanz⸗-Minister bestimmt, daß dieselbe, und zwar ohne Unterschied, ob die Erinnerungen schon vor oder nach dem 1. Januar d. J. ge⸗ macht worden sind, zwar in der durch die allgemeine Verfügung vom 20. Juli 1845 vorgeschriebenen Art erfolgen soll, jedoch uͤnter der Modistcation, daß die von den Debenten zu entrichtenden Be— träge, welche von den Gerichten nunmehr als Gerichtskosten gebucht werden, auch als solche eingezogen und verrechnet werden.

nachliquidirte Stempelbetrag unter den Gerichtskosten zum Soll ge— stellt worden, scheidet die Revisions-Erinnerung aus der Kontrole der betreffenden Steuer-Verwaltungsbehörde als erledigt aus.

Dagegen müssen Stempel zu stempelpflichtigen Schriftstücken, welche dem Gerichte eingereicht werden, wozu namentlich auch die stempelpflichtigen Quittungen über Zahlungen aus den Deposital— und Salarienkassen, so wie die Rechnungen der Rendanten gehö— ren in natura nachgebracht werden. von den Gerichten zu veranlassen, das bei der Steuerstelle anzukau— fende Stempelpapier zu den Akten zu bringen.

Beim Erbschaftsstempelwesen treten aus Anlaß des Gesetzes vom 10. Mai v. J. keine Aenderungen ein. .

Indem die Gerichtsbehörden zur genauen Beachtung dieser

eröffnet, daß es der Mittheilung von Extrakten aus den Stempel⸗ straflisten an die Steuerverwaltungs-Behörde fernerhin nicht bedarf.

Berlin, den 13. April 1852.

Der Justiz-Minister Simons. An sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Ausschluß derer im Departement des Appellationsgerichtshofes zu Köln.

Angekommen: Se. Hoheit der Fürst von Hoh enzollern⸗ Sigmaringen, von Breslau.

Se. Durchlaucht der Herzog von Ratibor und Fürst von Corvey, von Rauden.

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath Graf von Re-

nard, von Groß⸗Strehlitz. Der General⸗Major und Commandeur der 4ten Kavallerie— Brigade, von Lebbin, von Treptow a. R.

Es fällt also der Ankauf von Stempelpapier auch für derartige Beträge weg. Mit der Benachrichtigung seitens der Gerichtsbehoͤrden, daß der

stattgefundenen worden war, und welche jetzt nahe bevorsteht, Gelegenhelt gegeben.

wohl die Ansicht der Vertreter der Mitglieder

15 Sgr. zur Polizei⸗Haupt-Kasse eingezahlt.

Mit Rücksicht auf die v

iele

n eingehenden Gesuche um Auskunft

666 1 . 9. 24 über die Lage der Berliner Aussteuer-, Sterbe - und

Un terstützung s-Kasse wird Folgendes zur Kenntniß der In⸗ teressenten gebracht:

Das Königliche Ministerium des Innern hat auf den Bericht

des Polizei- Präsidiums den Beschlüssen, welche in der am 1hten v. M. abgehaltenen General-⸗Versammlung der Berliner Aussteuer⸗,

Sterbe⸗ und Unterstützungskassen-Gesellschaft gefaßt worden sind, die Bestätigung versagt, weil =

„Erstens durch diese Beschlüsse einerseits die Gesellschaft eine, ihren dauernden Fortbestand zweifellos sichernde Grundlage nicht gewinnen würde, andererseits aber auch nicht Gewähr ge leistet wird gegen die erheblichen Nachtheile, welche nach den Erfahrungen der letzten zwei Jahre mit der Wirksamkeit der Anstalt verbunden sind, sei es aus Veranlassung mißverständlicher Auffassung des Umfanges der Beitragaspflichten der Mitglieder, sei es durch Be—

nutzung verwerflicher Mittel zur Erlangung des, von der Anstalt dargebotenen Vortheils und

Zweitens durch diese Beschlüsse die Rechte, welche Mitglieder der Gesellschaft an dieselbe bereits erworben haben, nicht unverän— dert bleiben würden.

Mußte aus diesen Gründen die Bestätigung der in der Gene— ral-Versammlung vom 19. v. Mts. gefaßten Beschlüsse versagt

werden, so bleibt, bevor die, nach den S§. 189 und 190 Tit. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts zur Aufhebung einer ihren

Zweck gegen die Erwartung bei ihrer Bestätigung unwiderbringlich verfehlenden Gesellschaft erforderliche Voraussetzung als vorhanden angenommen werden kann, zuvörderst noch zu gewärtigen: ob die Gesellschaft selbst anderweitige und solche Abänderungen ihrer Grund— verfassung beschließen kann und wird, welche den oben angegebenen Voraussetzungen entsprechen. Hierzu ist der Gesellschaft durch die ordentliche General-Versammlung, welche nach §. 78 der Stakuten alljährlich im ersten Kalender-Quartale stattfinden soll, deren Ver⸗ legung jedoch dem Kuratorium wegen der im vergangenen Monate außerordentlichen General-Versammlung gestattet

Es wird von dieser Versammlung um so mehr ein nicht so— als vielmehr den Willen der Letzteren selbst kundgebender Beschluß zu erwarten

t sein, als die Mitglieder die Lage der Sache jetzt vollständig zu Die Debenten sind daher übersehen vermögen und also nicht verfehlen werden, ihren Vertre—

tern die Abstimmung für sie vorzuschreiben.

In Rücksicht auf die möglicherweise dennoch eintretende Auflö⸗

sung der Gesellschaft und weil für das in Folge dieser Auflösung bei der Unzulänglichkeit des Gesellschaftsvermögens eintretende ge⸗ z richtliche Verfahren der thatsächliche Rechtszustand der Gesellschaft Bestimmungen hierdurch angewiesen werden, wird denselben zugleich

im Interesse sämmtlicher Mitglieder unverändert erhalten werden

muß, ist das Kuratorium bereits durch die Verfügungen vom 30. März und S8. April c. angewiesen worden, zur Zeit jede Zahlung einer Aussteuer⸗ oder eines Sterbegeldes auszusetzen, weder Mitglieder aus⸗ zuschließen, noch neue Mitglieder aufzunehmen, weder nene Beiträge

auszuschreiben, noch auch die bereits ausgeschriebenen Beiträge zur Gesellschaftskasse fernerhin zu vereinnahmen. gen Mitgliedern, welche sich bei dieser Lage der Gesellschaft von der Verbindlichkeit zur Zahlung der bereits ausgeschriebenen Bei⸗

Vielmehr ist denjeni—⸗

trãge befreien wollen, anheimgestellt worden, durch ihre statuten⸗ mäßigen Vertreter diese Beiträge entweder zur Hauptkasse bes Po— lizei⸗Präsidiums, welche nach der Bestimmung des Königlichen Mi—

nisteriums des Innern in dieser Beziehung an die Stelle der Ge⸗

sellschaftskasse treten soll, einzuzahlen oder diese Beiträge gerichtli zu deponiren. Bis zum heutigen Tage haben jedoch in Folge der Verfügun⸗

gen vom 30. März und S. April c. nur einige Mitglieder aus

Gollub die rückständigen Beiträge im Gesammtbetrage von 26 Rthlr. Schon vor dem