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Erlasse dieser Verfügungen haben einige Mitglieder aus
Tarnowitz und Gleiwitz Beiträge, je doch eben falls nur im Gesammt⸗ betrage von 28 Rthlr. 4 Sgr. zur Asservation angeboten.
Der Gesammtbestand sammtlicher Fonds der Gesellschaftskasse beträgt am 1. April é nach dem von dem Direktor der Kasse er⸗ statteten Berichte S8, 327 Rthlr. 2 Sgr. 7 Pf., und zwar werden auf den Reservefonds (68. 72 und 73 der Statuten) S8, 247 Rthlr. und auf den Administrationsfonds (85. 72 und 4 80 Rihlr. 2 Sgr. 7 Pf. gerechnet, während der Dotationsfonds (8§. 72 und 74 1. c.) keinen Bestand nachweist. ;
Die Interessenten werden übrigens darauf aufinerksam ge— macht, daß jedes Mitglied nach den Statuten am hiesigen Orte einen großsährigen männlichen Vertreter haben muß. Außerhalb Berlin wohnhafte Agenten kennt das Gesellschafts- Statut nicht, und hängt es lediglich von dem freien Willen jedes Mitgliedes ab, ob dasselbe neben dem hiesigen Vertreter sich eines solchen Agenten be⸗ dienen und wie es sich über das diesem Agenten zu zahlende Ho— norar mit demselben einigen will. Berlin, den 22. April 1852.
Königliches Polizei- Präsidium. von Hinckeldey.
Instruction, betreffend das Kassen⸗ und Rech nungs⸗
wesen in Domainen-Renten-Amortisations-Angele⸗
genheiten, vom 14. Dezember 1851.
Von dem Königlichen Finanz-Ministerlum ist auf Grund des §. 64 des Gesetzes über die Einrichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 unter dem 1. August 1850 ein Reglement wegen Ablösung und Amorti⸗ sation der dem Domainen-Fiskus als Berechtigten zustehenden Reallasten erlassen, mit Bezugnahme darauf aber unter dem 26. April 1851 eine Geschäfts-⸗Anweisung für die Königlichen Regierungen, betreffend das Kassen⸗ und Rechnungswesen in Domainen⸗Renten-Amortisations-Ange— legenheiten, ertheilt worden.
Nach dieser Geschäfts-Anweisung und dem Reskripte, mittelst dessen wir dieselbe zugefertigt erhalten haben, ist bestimmt, daß die spezielle Er⸗ hebung sämmtlicher zur Amortisation übernommenen Domainen-Renten durch die Lokal ⸗Erheber der direkten Steuern bewirkt werden soll, welche die aufgekommenen Beträge an die betreffende Kreiskasse abzuliefern haben. In Folge dieser Bestimmungen wird den betheiligten Behörden und Lei— fans gern des hiesigen Regierungs-Bezirks Nachstehendes zur Beach⸗— tung eröffnet.
z J. Führung der Renten- und Kassenbücher.
1) Bezeichnung der Bücher. — Die Kreiskassen haben in Bezug auf diese Verwaltung zu führen:
a) für jede rentenpflichtige Ortschaft 4) ein Renten-Kataster; 2) einen Artikel ⸗Anzeiger; b) ein Einnahme- und Ausgabe⸗-Journal; e) ein Ein⸗ nahme⸗ und Ausgabe⸗Manual. und wir werden davon, sobald die Bestätigun für eine Ortschaft Domainen⸗A mortisations⸗
eines Neben-Exemplars des Artifel⸗Anzeigers der Kreiskasse zur Fortfüh— rung zufertigen.
2) Beginn der Erhebung. — Die eiste Erhebung von Domainen⸗ Renten kann nur mit dem 1. April oder dem 1. Oktober beginnen. So wie ein Rezeß, wodurch dergleichen Renten stipulirt werden, bestätigt ist, werden wir der betreffenden Kreiskasse eine spezielle Soll⸗Einnahme-Ordre ertheilen, welcher die bei der Renten -Buchführung benöthigten Tabellen Diese Soll⸗Einnahme⸗-Ordres sind für jede Ort⸗ schaft in einem besonderen Aktenstücke aufzubewahren, welches die Aufschrift: „Betreffend die Ueberweisung und Tilgung der der Königlichen Kasse zusten
werden beigefügt werden.
henden Domainen⸗Renten aus (Name und Ortschaft)“ enthält. Ill. Renten ⸗Kataster.
3) Einrichtung. — Das Renten⸗-Kataster (Schema J.) ist nach den Besitzern der rentenpflichtigen Grundstücke der betreffenden Ortschaft geord⸗ net. Dasselbe hat bei jedem Artikel die gesammten rentenpflichtigen Grund⸗ stücke eines und desselben Besitzers mit den darauf haftenden Renten und Die Renten⸗ Kataster können nicht sofort eingebunden, sondern zunächst nur in der Form eines sorgsam zu haltenden Aktenheftes in Gebrauch genommen werden, indem bei der ersten Uebernahme von Renten aus einer Ortschaft nicht leicht zu übersehen sein wird, wie viel Artikel in dem Renten⸗Kataster späterhin, bei nachträglicher Uebernahme von Renten aus derselben Ortschaft erforder⸗
den etwa festgesegtzten Renten für Rückstände nachzuweisen.
lich werden möchten.
4) Fortführung. — Bei Fortführung des Renten-Katasters ist außer den auf dem Titelblatte des Schema's enthaltenen Andeutungen noch Fol— gendes zu beachten:
a) Die Eintragung neu übernommener Renten bei den betreffenden Ar⸗
tikeln erfolgt stets sogleich nach dem Eingange der bezüglichen Scl Einnahme⸗Ordre.
b) Eben so werden die Abgänge durch Kapital-Zahlungen bald nach dem
Eingange der von uns zu ertheilenden Benachrichtigungen über die gekündigten resp. gezahlten Kapitalien und von dem hierdurch ent— standenen Ausfalle der abgelösten Renten eingetragen.
Die Ab- und Zuschreibung bei den einzelnen Arfikeln in Folge von Besitz-Beränderungen findei auf Grund der Umschreibungs-Protokolle statt. Sind die gesammten rentenpflichtigen Grundstücke, Grundstücke
eines Konto's, in den Besitz einer einzigen anderen Person überge⸗
gangen, und hat der neue Besitzer bis dahin noch keinen Artikel im Renten -Kataster gehabt, so ist nichts weiter en. als daß in der Ueberschrift des bisherigen Artikels die Namen des alten Besitzers leserlich durchstrichen und daneben die Namen des neuen Besitzers eingetragen werden.
d) Um bei jedem Artikel diejenigen Grundstücke und Renten, welche demselben nach den eingetretenen Veränderungen wirklich noch ange— hören, ohne Schwierigkeit übersehen zu können, sind aa. die in
rungs-Hauptkasse abführen.
Das Kataster wird auch bei uns geführt, des ersten Rezesses, wodurch enten stipulirt werden, erfolgt
ist, doppelte Exemplare aufstellen lassen und die Duplikate, unter Beifügung sor ch ren si pp p fst ss 8 In Bezug auf die Kapital-Zahlungen ist noch Folgendes zu beachten:
Folge von Besitz-Veränderungen abzuschreibenden, so wie die durch vollständige Kapital- Ablösung wegfallenden Grundstücke und Renten bei dem bisherigen Artikel leserlich zu durchstreichen; bb. alle die! jenigen Einschreibungen von Wortes und Zahlen, welche blos zum
Da ch des Abschlusses gemacht werden, roth zu schreiben.
as Renten-Kataster wird für jedes Jahr, behufs der Feststellung der Heberolle, bald nach dem 1. Oktober abgeschlossen. Bleibt be einem Artikel die alte Abschluß⸗ Summe unverändert, so ist dieselbe zu belassen und ein neuer Abschluß bis dahin, wo durch eintretende Ver= änderungen die alte Abschluß⸗ Summe alterirt wird, nicht vorzunehmen.
5) Artikel ⸗Anzeiger. (Register) — Der Artikel ⸗Anzeiger (Schema II.) zum Renten-Kataster wird zur Erleichterung der Nachschlagungen in dem Kataster selbst geführt. .
II Verfahren bei Ablösung der Renten durch Kapitalzahlung.
„S) Befugniß zur Ablösung und Normen derselben. — Die Renten= pflichtigen sind berechtigt, die von ihnen zu entrichtenden Renten vor Ab— lauf der gesetzlichen Amortisations-Periode durch Kapital- Zahlung abzulö= sen. Es wird in dieser Hinsicht auf die näheren Vorschriften der §§. 23 bis 25 des Rentenbank-Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. de 1850 Nr. 10. S. 77) and auf die dem Gesetze angehängten Tabellen verwiesen, aus denen der Betrag der Ablösungs-Kapitalien hervorgeht, den die Ren tenpflichtigen für die abzulösenden Rentenbeträge, je nach der Anzahl der seit der ersten Entrichtung der Renten verflossenen Jahre, zu entrichten ha— ben. In den gedachten Tabellen sind jedoch einige vorgekommene Druck- fehler nach Maßgabe der Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums für landwirthschaftliche Angelegenheiten vom 10. August 1850 (Ges.⸗Samml. de 1850 Nr. 30 S. 364) zu berichtigen.
.I) Zuständige Behörden für Kündigung und Zahlung. — Kapital— Kündigungen können nur an die Regierung gerichtet werden; jedsch sind die Kreiskaßen und Oris-Erheber verpflichtet, über dergleichen Kündigungen eine Verhandlung nach dem beiliegenden Formular (Ni. III.) aufzunehmen und von den Pflichtigen vollziehen zu lassen. Werden dergleichen Ver— handlungen von den Orts-Erhebern aufgenommen, so sind selbige sogleich an die Kreiskasse zu befördern.
Kapital-Zahlungen dürfen nur an die Regierungs-Hauptkasse und ge— gen deren Quittung erfolgen, insofern nicht diesseits eine Abweichung von dieser Regel ausdrücklich nachgelasen wird. Wenn die die Renien erhe— benden Kreiskassen zur Annahme solcher Ablösungs⸗-Kapitalien von uns in einzelnen Fällen besonders und ausdrücklich autorisirt werden, müssen sie die erhobenen Kapitalien sofort mittelst besondern Lieferscheins zur Regie— u 4 Ueber dergleichen bei den Kreiskassen aus⸗— nahmsweise zur Einzahlung gelangende Kapitalien ertheilen selbige einst⸗ weilen Interims-Quittungen und dergleichen Quittungen erhalten demnächst die Kreiskassen auch von der Regierungs-Hauptkasse.
8) Einreichung der Kündigungs -Verhandlungen. — Die aufzuneh— menden Kündigungs-Verhandlungen werden von den Kreiskassen monatlich mittelst Verzeichnisses an uns eingerescht. Es ist dabei auf Grund der von den betreffenden Rentenpflichtigen vorzulegenden Renten -Quittungen anzu— zeigen: ob und welche Beträge auf die Rente restiren. Sind in dem Laufe eines Monats Kündigungen nicht vorgekommen, so ist solches anzuzeigen.
Nähere Vorschriften über Zahlung, Quittirung und Verrechnung. —
a) Nach §. 20 des Eingangs gedachten Regltments dürfen Kapital-Zah⸗— lungen als solche nur dann zum vollen Betrage vereinnahmt werden, wenn der Verpflichtete zuvor die bereits fälligen Renten-Zahlungen ge⸗ leistet hat, und es müssen eingehende Kapital⸗Zahlungen zunächst auf die etwa noch rückständigen Renten verrechnet werden. Die Verpflich- teten haben daher, wenn sie Kapital⸗-Zahlungen leisten wollen, die über die Renten⸗Zahlung erhaltenen Quittungen (efr. der nachstehende §. 21) mit vorzulegen, um dadurch die Regierungs-Hauptkasse von der vollständigen Abtragung der fällig gewesenen Renten zu überzeugen. Ueber die bei Einleitung der Amortisalion oder im Laufe der Amorti— sations⸗Periode erfolgenden Kapital⸗Zahlungen, jedoch mit Ausschluß derjenigen Kapitalien, welche auf solche Renten gezahlt werden, die zur Tilgung von Rückständen übernommen sind, ertheilt die Regie⸗— rungs⸗-Hauptkasse Interims Quittungen und führt die gezahlten Beträge in der gewöhnlichen Art mit den Domainen-Veräußerungsgeldern an die Staatsschulden-Tilgungskasse ab, welche über jeden hiernach einge— zahlten Betrag eine von der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden zu legalisirende Quittung (Löschungs-Quittung) ausstellt. Nach Ein— gang der von der Haupt-Verwaltung legalisirten Quittungen werden diese von der Regierungs-Hauptkasse an die betreffenden Kreiskassen zur Aushändigung an die Einzahler gegen Rückgabe der denselben er⸗ theilten Interims⸗Quittungen übersendet. Daß dies geschehen, soll vierteljährlich durch das Amtsblatt, oder nach Umständen auch ander— weitig, den Pflichtigen bekannt gemacht werden. Bei denjenigen Ka— pital⸗Zahlungen, die auf Rückstands⸗Renten geleistet sind, wird der eingezahlte Betrag nicht zur Staatsschulden-Tilgungskasse abgeführt, sondern von der Regierungs-Hauptkasse, welche hierüber eine von der Regierung zu bescheinigende Löschungs-Quittung ertheilt, bei den Rest— Einnahmen der Domalnen-Perwaltung verrechnet. In solchen Fällen, wo durch das eingezahlte Kapital nicht die ganze Amortisations-Rente abgelöst ist, wird bei uns unter den Quittungen über die Kapital-Ein= zahlung vermerkt werden, wie viel die verminderte Rente noch beträgt, und zu welchem Termine dieselbe zum erstenmale noch zu entrichten sst. Kapitalien, welche ohne vorherige Kündigung gezahlt worden sind, werden bei der Regierungs-Hauptfasse vorläufig nur als Asservate ge— führt, bis dahin, daß gesetzlich die volle Wirkung der Kapftalzahlung eintritt. Die Quittungen, durch welche der Verpflichtete bleibend ent⸗ lastet wird (Löschungs-Quittungen), werden für dergleichen Kapitalien erst nach Eingang des vorgedachten Zeitpunkles ausgestellt. Die über das Asservat ausgestellte Quittung vertritt einstweilen die Stelle der ad b. erwähnten Interims-Quittung. . Prüfung und Feststellung der bei den rentenpflichtigen
Grundstücken eintretenden Besitzveränderungen. 10) Mitwirkung der Gemeinde-Vorsteher und Orts-Erheber. — Die
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ordnungsmäßige Führung der Kataster bedingt nothwendig die püultliche den Besitz⸗Veränderungen.
2. März 1850 wird die bei diesem Geschäfte nöthige lokale Mit wirtung für jede Ortschaft dem Gemeinde⸗Vorsteher unter Beihülfe des Orts. Erhe⸗ bers übertragen. Der Gemeinde -Vorsteher hat durch öffentlichen Anschlag oder auf andere der Oertlichkeit und dem Herkommen enisprechende Art die Besitzer der rentepflichtigen Grundstücke in der Gemeinde aufzufordern, jede mit solchen Grundstucken vorgehende Besitz-Veränderung bei ihm anzuzei⸗
gen und dabei die Besitz⸗Dokumente vorzulegen. Bei dieser Aufforderung
sst zu bemerken: daß nur auf Grund des Nachweises uber die Besitztitel⸗
Berichtigung, welcher durch den darüber erihrilten Recognitionsschein oder ein sonstiges Zeugniß des Hypothekenrichters zu führen sei, die Umschreibung des Katasters bewirkt werden könne. Bis auf etwa ersolgende allgemein Verpflichtung der Hypotheken= Behörden in dieser Hinsicht haben die Ge— meinde Vorsteher auch das betreffende Hypothekengericht um Mittheilung jeder Besitzveränderung, sobald in Folge derselben ein anderer Besitzer in das Hypothekenbuch eingetragen wird, zu ersuchen.
11) Umschreibungs⸗ Protokolle. — . Besitzveränderungen wird eine Kontrol-Nachweisung, sogenanntes Umschrei— bungs-⸗Protokoll (Schema IV.) geführt, zu welcher der Gemeinde⸗-Vorsteher die nöthigen Formulare durch die Kreiskasse zugestellt erhält. Die Um⸗— schreibungs -Verhandlungen werden für jede einzelne Gemeinde besonders zusammengefaßt. In das Umschreibungs- Protokoll werden die vorgekom— menen Veränderungsfälle auf Grund der von den Pflichtigen vorgelegten Besitz⸗Dokumente, als: Kaufverträge, Hypothekenscheine 2c, eingetragen, wobei der neue Besitzer die stattgehabte BesitzVeränderung durch Namens⸗ Beischrift in der letzten Rubrik anzuerkennen hat.
121 Jährliche Einreichung derselben. — Alljährlich im Anfange des Monats Oktober ist das Umschreibungs⸗ Protokoll an die Kreiskasse einzu— reichen. Das ausgefüllte Umschreibungs-Prstokoll verbleibt bei der Kreis- kasse, welche dasselbe, nach Berichtigung des Renten-Katasters und nachdem das fragliche Protokoll uns mit der Heberolle zur Einsicht vorgelegt und demnächst remittirt worden ist, für jede Ortschaft in einem Akienhefte be—
späterer Zeit ohne Schwierigkeit möglich ist.
13) Vertheilung und Ablösung der Renten in Desmembrationsfällen. — Bei Zerstückelung von Grundstücken, auf denen Domainen-Renten hasten, finden auf letztere nach den §§. 20 und 64 des Rentenbank⸗Gesetzes die gesetzlichen Vorschriften über die Staatssteuern mit der Maßgabe Anwen— dung, daß die Regierung in solchem Falle die sofortige Kapital-A blösung von Rentenbeträgen, welche nach der vorzunehmenden Vertheilung der Rente jährlich weniger als fünf Silbergroschen betragen, fordern kann. Es wird das Nöthige dieserhalb, so wie wegen der Berichtigung des Katasters in jedem einzelnen Falle von uns bestimmt werden, so bald uns der von dem Kreis -Landrathe aufzustellende Veitheilungsplan überreicht wird. V. Alljährliche Aufstellung und Einreichung der örtlichen
Hebe⸗ Rollen.
einer Ortschaft wird die Hebe- Rolle gleich bei der Regierung aufgestellt und auf diejenigen Mongte, für welche die Rente im Lause des Rechnungs-
jahres zu zählen ist, zur Erhebung für vollstreckbar erklärt. Sie wird dann der Kreiskasse zur weiteren Beförderung an den Ortserheber ubersendet.
Ueber die gegen die Beträge der Hebe-Rolle eintretenden Ab und Zugänge
ü
werden dem Oꝛrtserheber von der Kreiskasse Ab— ertheilt
Hebe ⸗Rollen.
unserer Benachrichtigungen über die gekündigten, resp. gezahlten Kapitalien zent. Eine Erhebungsgebühr oder soustige' Vergütung für Renten-Ablö . ö 9 s ; . 2 8 * 98 21 ö J * 9611 12 21 *
ö. 1 . 6 sungs⸗Kapitalien, welche ausnahmsweise bei der Kreiskasse zur 3
nach dem beiliegenden Formulare (Schema V.) auf, und reicht solche mit g ; . der Kreiskasse zur Zahlung
den Umschreibungs⸗Verh agen, vor vem Beai es neuen Rechnunas ö ; ö 1 — ; n Umschreibungs, Verhandlungen, vor dem Beginn des neuen Rechnungs- 26. April d. In, wie nach älteren Vorschriften, Kapital⸗Zahlungen zur Ab—⸗
lösung von Domainen-⸗Renten in der Regel nur an die Regierungs-Haupt— lasse und gegen deren Quittung erfolgen können er se Mosi 8 1 ͤ 12 8 der ch — Werh inge Sas ⸗ 22 3 3. . . . 2 * h 1 9 16 r n ö Grund der Umschreibungs Derhandlungen, das den ihm zustehenden Tantieme-Antheil bei der monatlichen Renten-Abliefe— zei uns zu führende Renten-Kataster berichtigt, die abgehenden Beitäge
und der Umschreibungs-Verhandlungen, für jede Gemeinde die Hebe⸗Rolle
jahres, spätestens bis zum 15. November des vorhergehenden Jahres, uns zur Prüfung und Festsetzung ein.
werden abgesetzt und die einzelnen Kontos der Pflichtigen geschiossen; auch
Umschreibungs-Verhandlungen der Kreiskasse zurückgegeben. 17) Die Hebe⸗Rollen haben eine solche Einrichtung, daß sie zum Ge— brauch auf mehrere Jahre geeignet sind. daher alljährlich in der ersten Hälfte des Monats Oftober, behuf gung des neuen Jahres-Solls, an die Kreiskasse einreichen, bis dahin aber enthalten. Die neu festgestellten Hebe⸗Rollen müssen jedesmal zum 1. Ja— nuar des betreffenden Jahres in den Händen des Orts-Erhebers sein. 18) Eincuerung der Hebe⸗-Rollen. — Nach Ablauf der Jahre, für
deren neue Aufstellung, wogegen die alte Hebe-Rolle zur Aufbewahrung von ihr zurückbehalten wird. VI. Einziehung und Ablieferung der Renten.
19) Monatliche Einziehung durch den Orts-Erheber. — Die Domal⸗ Die Ein⸗ ziehung von den Pflichtigen erfolgt daher durch den Orts-Erheber für die direkten Steuern, der dabei seitens der Gemeinde einer gleichen Beauf⸗
nen⸗Renten sind allmonatlich mit den Staatssteuern zu erheben.
sichtigung und Kontrole unterliegt, wie bei Erhebung der Staatssteuern. 20) Hebe⸗Register. — Der Orts-Erheber führt ein Hebe⸗-Register, nach
dem Schemg VI., welches für jedes Rechnungsjahr neu anzulegen und worin die Soll-Einnahme bei jedem Debenten züerst nach der Hebe⸗Rolle und bei vorkommenden Ab- und Zugängen nach den von der Kreiskasse zu
ertheilenden Zu⸗ und Abgangs-Ordres vorzutragen ist.
21) Quittirung. — lleber den erhobenen Rentenbetrag hat der Orts- Erheber dem Rentenpflichtigen jedesmal sofort Quittung zu leisten. Es
C. R . 9 . 6 ** = 2 ö ff 78 3 1 0 89 6 ö 2 J 87 sonders außzubewahren hat, damit“ dessen Einsicht nöthigenfalls noch in betreffenden Nummern des Vaupt Journals zu bezeichnen.
ö 2 Staats- Anzeiger und Zugangs-⸗Ordres . ö . haupt zwei Prozent der Brutto- Einnahme gewährt, und zwar: a] für die 15 9 77 (he B J des 2 ten * 9 14 ö — s Testse 1 r he 1. 9 l ö 84 . ; . ö 9 de,. . . z am ö 27 ut die
Jährliche Berichtigung des Renten- Katasters und Festsetzung der örtliche Renten- Erhebung 13 Prozent oder 4 Pf, vom Thaler: b) für die
— Y 1 re i8sgkaß 5 ö 6 8 —2nes ö . fers ö * ö 9 ! M * 5 Ve Kreiskasse stellt auf Grund des Renten⸗ Katasters, Erhebung durch die Kreis kasse der Rest der gesammten Tantieme mit 3 Pro⸗
e J der Jahre, sur Couverts, an uns einzureichen. welche jede Hebe⸗Rolle zum Gebrauche eingerichtet ist, bewirkt die Kreiskasse
6h . wird beabsichtigt, zu dieser Qui zleis k . und richtige Feststellung der bei den rentenpflichtigen Grundstücken eintreten. zuführen, 4 e,, f J h 3. . a en Mit Rücksicht auf die Ss. 21 und 64 des Nentenbank⸗ Gesetzes vom verabfolgt und worin die wesenilichsten Bestimmungen
ͤ über die der Renten, Amortisation derselben und Kapital⸗Ablösungen J werden sollen. Die näheren Bestimmungen bleiben vorbehalten.
22) Vorausbezahlung. — Wollen Rentenpflichtige ihre Renten, um
deren allmonatliche Ablieferung zu vermeiden, vorauszahlen, so darf ihnen solches innerhalb des Rechnungsjahres nicht verweigert werden, über den Mongt Dezember hinaus sind jedoch Vorauszahlungen nicht statthaft. 23) Abführung an die Kreiskassen. — Bie eingegangenen Renten hat der Orts- Erheber allmonatlich zugleich mit den Staatssteurrn und mit einem doppelten Lieferzettel, welcher den Namen der Gemeinde und die ein' gezahlien Renten, und zwar 1) eigentliche Renten, a. Renten nach Abzug von 16, h, volle Renten; 2) Renten für Rücktände, 2. Renten nach Ab⸗ zug von , b, volle Renten, ersehen läßt, nebst einer Nachweisung der verbliebenen Reste an die Krriskasse abzuliefern. Ein Exemplar des Llefer⸗ zetiels erhält er quittirt zurück. ĩ .
24) Einziehung der Rückstände. — Sind Rückstände verblieben, so
x ; werde ĩ se j ] Ny? 4 . 8. - . ; ö Ueber die zur Anzeige kommenden urchlestlbenebhne erzugs natz Len für eretutspijche Einziehung der
Stenerreste bestehenden Vorschristen, durch die angestellten Steuer Exckutoren eingezogen. Wegen des Verfahrens in den Fällen, wo semporaire unbei⸗ hringliche Nentenrückstände, aller Bemühungen für deren Vermeidung oder Beseitigung ungeachtet, verbleiben, werden noch nähere Vorschriften erfolgen. ö. Ressort-Verhältniß der Kreiskassen und deren J Bu ch ührung. ⸗ . ö. ö und, die Regirrungs-Hauptkasse stehen nicht mit ö . . nur mi den Kreis kassen in unmittelbarem Ver⸗ hr. Das Spezial-Einnahme- und Ausgabe- Journal für die Domainen— Renten wird von der Kreiskasse nach dem Schema VII. besonders geführt. Um aber den Zustand der Kreiskasse jederzest vollständig übersehen zu kön—⸗ nen, hat die Kreiskasse am Schlusse jeden Tages die Tages-Einnahme und . in Bezug auf die Domainen-Renten summarisch in ihr Haupt⸗ Einnahme- und Ausgabe⸗-Journal und eben so in eine besondere Spalte dessel⸗ ben einzum agen und in dem Spezigl-Jourgale bei dem Tages- Abschlusse die J he . Eben so ist über se Berwaltung ein besonderes Manugl zu führen und bei den ECinnah—
n. das zab Vill. beigefügte Schema, zu beachten. Zu den Ausgaben, deren Buchung ganz einfach ist, kann eine beliebige orm gewählt werden,
Das. Manugl wird vierteljährlich, zu Ende des Rechnungsjahres aber für das ganze Jahr abgeschlossen. Die Ablieferung der von den Lokal-Steuer— Erhebern eingezahlten Beträge an die Regierungs-Hauptkasse geschieht mo—⸗ natlich mittelst der Schluß -Ablieserung, wobei diese Beträge nach der oben ad S. 23 enthaltenen Andeutung zu deklagriren sind. Ueber sämmtliche, zur Amortisation übernommenen Dom ginen-Renten werden nicht von den Kreis⸗
kassen, sondern nur von der Regierungs⸗-Hauptkasse besondere Rechnungen
abgelegt. Die mit den Quitiungen der Regierungs-Hauptkasse über die an
seibige abgeführten Renten vorsehenen Lieferscheine sind daher bei den Kreis⸗
kassen behufs ihres Ausweises aufzubewahren. Die am Jahresschlusse aus⸗
H ö. . zustellenden Haupt-Quittungen über die Tantieme sind dagegen der Regie— 14) Erste Einrichtung. — Bei der ersten Uebernahme von Renten aus geg J
rungs-Hauptrasse als Rechnungsbeläge zuzustellen.
. VIII. Erhebungsgebühnen.
26) In Folge des §. 21 der Eingangs gedachten Geschäfts Anweisung vom 26. April d. J. und gemäß Cirkular-Verfügung des Königl. Finanz⸗ PHiinisteriums vom 19. Oktober d. J. (Königlich Preußischer ] . 1851, Nr. 170 Seite 655) werden bis auf Weiteres an Erhebungs-Gebühren für die eingezogenen Renten über—
kommen, sindet nicht statt, da nach §. 8. der Geschäfts⸗Anweisung vom
Der Ortis-Erheber setzt
—
rung ab, ohne daß eine weitere Quittungsleistung desselben nöthig ist. Die
. ; ᷣ Kreiskasse erhebt den von der Regierungs-Haupkkasse zu gewährenden Ge— werden alsdann die eingereichten Hebe⸗Rollen nach den einzelnen Kontos 86 geprüft und die Ersteren, mit dem Festsetzungs-Detrete versehen, nebst den
sammtbetrag an Tantieme für die abgelieferten Renten durch Anrechnung als baar bei der Ablieferung, fügt jedoch eine besondere Quittung darüber
bei, welche am Jahresschlusse gegen eine von ihr auszustellende General-
e Linrich e zum Her Quittung umzutauschen ist. Die Oits-Erheber müssen dieselben Eintra⸗
IX. Quartal- und Final Ab schlüsse. 27) Nach Ablauf jedes Quartals hat die Kreiskasse einen vollständigen
e mr a. ; . a. . Spezial-Extrakt über ihre sämmtlichen Einnahmen und Ausgaben an Bo— ieselben sorgfältig aufbewahren und sich jeder Abänderung darin durchaus
mainen⸗Amortisations-Renten aufzustellen und mit den Spezial-Nachwei⸗ sungen der etwa verbliebenen Einnahme -Reste zu den füt die Extrakte der Steuer-Verwaltung vorgeschriebenen Terminen, jedoch mittelst besonderen Der Abschluß für das 1V. Quartal bildet zugleich den Final-Abschluß für das Rechnungsjahr. Bei Anfertigung die⸗ ser Extrakte und Abschlüsse sind die von der Königlichen Direction der Provinzial-Rentenbank zu Magdeburg unter dem 30. Mai d. J. ertheilten Vorschriften mit den sich von selbst verstehenden Abänderungen anzuwenden. Namentlich müssen daraus die Beträge der verschiedenen Renten in der oben ad 23 angegebenen Weise zu ersehen sein. X. Kassen⸗Revisionen.
28) Die Herren Kuratoren der Kreiskassen haben die bei den letzteren abzuhaltenden ordentlichen und außerordentlichen Revisionen zugleich auf die Verwaltung für die Domainen-Renten auszudehnen und die desfallsigen Ergebnisse in die Kassen-Revisions-Protokolle mit aufzunehmen. Etwa noth— wendig werdende Abänderungen und Ergänzungen dleser Verfügung bleiben vorbehalten, bis dahin aber sind die Vorschriften derselben überall genau zu befolgen. Magdeburg, den 14. Dezember 1851.
Königliche Regierung, ; . Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.