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da durch jene Befehle eine neue Steuer eingeführt worden, welche
ihr Fundament in dem öffentlichen Rechte habe. . .
Das Kollegium erklärte sich zwar mit dieser Ausführung im Wesentlichen einverstanden, da der jetzt zur Entscheidung vorliegende Fall jedoch ein in der, Neu m ark belegenes Gut betrifft und die Verhältnisse der kurmärkschen Provinzial-Kriegsschulden in mehr— facher Beziehung von den in der Neumark bestehenden abweichen, so soll der von dem Referenten aufgestellte Grundsatz für jetzt nur auf die Neumark beschränkt werden.
Erkenntniß des rheinischen Revisions- und Cassations⸗ hofes vom 16. März 1852 — betreffend die Verjährung der Disziplinarstrafen wegen Nichtbeobachtung militairischer Dienstvorschriften.
Verordnung vom 21. Oktober 1841 §. 39 (Gesetz⸗-Sammlung S. 334). Strafgesetzbuch von 1851 8. 339.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc6, thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Unser Re—= vistons⸗ und Cassationshof zu Berlin in seiner öffentlichen Sitzung vom 16. März 1862 2c. folgende Entscheidung erlassen hat:
Gemäß Anzeige des Premier-Lieutenants und Compagniefüh— rers v. Z. an den vorgesetzten Major und Bataillons-Commandeur vom 6. November v. J. war T. K., 27 Jahr alt, Landwehr-Artille— rist zweiten Aufgebots, wohnhaft in C., in seinem Wohnorte C. aus der Domstraße nach der Straßburgergasse Nr. 9 gezogen, ohne dem Feldwebel der Compagnie die vorgeschriebene Meldung der Wohnungs⸗Veränderung gemacht zu haben.
In Folge dieser Beschuldigung und auf den Antrag des be—
sagten Bataillons-Commandeurs ward K. vor das Polizeigericht in
C. geladen.
In der Sitzung des besagten Gerichts vom 26. November v. J. erklärte K., die ihm zur Last gelegte Versäumniß nicht in Abrede stellen zu können, mit dem Hinzufügen jedoch, bereits seit dem vo⸗ rigen Jahre in der Straßburgergasse zu wohnen.
Das Polizeigericht sprach hierauf den Beschuldigten wegen ein⸗ getretener Verjährung von Strafe und Kosten frei. Die Motive lauten wie folgt: .
„In Erwägung, daß das heutige Strafgesetzbuch nur drei Arten von strafbaren Handlungen kennt, und die eine derselben, die Uebertretungen nämlich, welche die Gesetze mit Gefängniß⸗
strafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldbuße bis zu funfzig
Thalern bedrohen, zur Aturtheilung durch Einzelrichter, im Be— zirke des rheinischen Appellationsgerichtshofes durch die Polizei gerichte verwiesen hat;“
„Daß dieser Bestimmung zufolge und nach Art.'8 des Ge— setzes über die Einführung des Strafgesetzbuches das unterblie— bene Ab⸗ und Anmelden der Landwehrmänner offenbar als eine Uebertretung zu hetrachten und zu behandeln ist, da die darauf angedrohete höchste Strafe fünf Thaler Geldbuße oder verhält— nißmäßige Gefängnißstrafe nicht übersteigt, und nichts darauf ankommt, daß die Strafbestimmung in der Allerhöchsten Verord— nung vom 21. Oltober 1841 über die Tisziplinarbestrafung in der Armee sich vorfindet, weil das neue Gesetz maßgebend sein muß.“
„In Erwägung, daß, wenn man diese Ansicht nicht billigen, vielmehr die fragliche Strafe als eine vierte vom Civilrichter anzuerkennende Strafgattung gelten lassen wollte nach dem Wort— laute des §. 39 der Allerhöchsten Verordnung der Polizeirichter nicht einmal befugt wäre, die Vertheidigung des über Schuld oder Nichtschuld noch nicht verhörten, wegen unterlassener An— meldung vor Gericht gestellten Landwehrmannes, zu vernehmen, sondern lediglich auf die Requisition des Bataillons-Comman⸗ deurs die Strafe innerhalb der angewtesenen Gränzen festzu— setzen hätte, was der Gesetzgeber gewiß nicht beabscchtigt hat, und sein Wille nur der gewesen sein kann, den gerade nich. im Dienste befindlichen Landwehrmann wegen einer ihm zur Last fallenden Versäumniß der Civilgerichtsbarkeit zu unterwerfen;“
„Daß folgeweise, wenngleich das Gesetz vom 21. Sktober 1841 von einer Verjährung der Disziplinarstrafen nichts enthält und zwar wahrscheinlich deshalb, weil diese Strafen sofort auf die That zu folgen pflegen, und nur im 85. 27 von der Verjäh rung der Untersuchnng der Dienstvergehen, nach erfolgter Diszi⸗ plinarbestrafung redet, also wohl die zu Gunsten eines Beschul⸗ digten eingeführte, daher auch von Amts wegen anzuwendende Verjährungseinrede kennt, in dem vorliegenden Falle, wo die dem Beschuldigten zur Last gelegte Uebertretung vor länger als drei Monaten begangen wurde, der 5. 339 des Strafgesetzbuches An—⸗
wendung findet ꝛc.“
Gegen dies Urtheil legte der Polizei-Anwalt, Pelizei⸗Kom⸗ missar L., am folgenden Tage den Cassatlons-Rekurs rin.
Zur Rechtfertigung des Rekurses führte der Ober⸗Prokurator des Landgerichts zu C. Folgendes aus:
„Es mag mit dem Polizeigerichte angenommen werden können, daß die im 8. 39 der mehrerwähnten Verordnung mit Geldbuße von 2 bis 5 Rthlrn. oder Gefängniß von drei bis acht Tagen ver= pönte Unterlassung nach Art. Vill des Gesetzes vom 14. April 1851 als Uehertretung anzusehen ist; hieraus folgt aber noch ke. neswegs, daß dadurch alle im Strafgesetzbuche enthaltenen allge⸗ meinen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über Verjährung anwendbar werden, indem der bezogene Art. Vll offenbar einzig und allein die Kompetenz zu reguliren beabsichtigt, die mate riellen Bestimmungen der noch geltenden Spezialgesetze aber un— berührt läßt. Die Verordnung vom 21. Oktober 1841, die ledig⸗ lich von der Disziplinarbestrafung in der Arme h andelt, enthält nun von einer Verjährung der Disziplinarstrafen kein Wort, und offenbar abschtlich, da eine solche der Natur der Sache nach der streng aufrecht zu erhaltenden militairischen Disziplin wider— strettent. Wenn letzteres aber auch nicht der Fall, so ist die Ver— jährung unzweifelhaft, namentlich was ihre Dauer betrifft, rein po sitiven Rechtes, und kann, wo dieses sie nicht kennt, von dem Richter nicht aus allgemeinen Gründen zur Anwendung gebracht werden.“
„Abgesehen hiervon ist es aber auch eine gänzliche Verkennung der Grundsätze über Verjährung, wenn das Polizeigericht annimmt, der anzunehmen scheint, daß dieselbe beginne, vierzehn Tage nach stattgehabter Wohnungsveränderung ohne Ab- und Anmeldung. Der Art. 39 4. a. O. sagt wörtlich:
„Ein beurlaubter Landwehrmann, welcher bei seiner Aufenthalts⸗ Veränderung die Anmeldung in dem neuen Aufenthaltsorte l(än= ger als vierzehn Tage versäumt hat, ist disziplinarisch mit Geldstrafe von zwei bis fünf Thalern oder mit Gefängnißstrafe von drei bis acht Tagen zu belegen. Hat er jedoch nur die vor— schristsmäßige Abmeldung versäumt, sich aber rechtzeitig in dem Bezirke seines neuen Aufenthaltsortes angemeldet, so trifft ihn nur Geldstrafe von einem bis zwei Thalern oder Gefängnißstrafe von einem bis zwei Tagen.
Diese Strafen für die unterlassene An- und Abmeldung ũsind, auf Requisition des Bataillons-Commandeurs, durch die Civil— Behöcde sestzusetzen und sofort zu vollstrecken.““
„woraus klar hervorgeht, daß die Strafbarkeit im einzelnen Falle mit dem funfzehnten Tage beginnt und die Verletzung des Gesetzes
so lange fortdauert, bis die Versäumniß der Ab- und Anmeldung durch Vollziehung der letzteren ihr Ende erreicht. Mit diesem Zeit— punkt kann natürlich überhaupt erst eine Verjährung ihren Anfang nehmen.“
„In untergebenem Falle hat nun der Beschuldigte, nach seinem eigenen Geständniß, von dem Tage der Vorladung, 15. November 1851, zurückgerechnet, nicht blos länger als 11 Tage, sondern länger als ein Jahr die Ab- und Anmeldung versäumt, und die falsche Anwendung des §. 339 a. a. O. liegt hier auf der Hand.“
Der Antrag geht auf Cassation des angegriffenen Urtheils und Verurtheilung des Beschuldigten nach §. 35 a4. a. O. zu einer Geldbuße von 2 Rthlr. und in die Kosten.
net i k.,
In Erwägung, daß die Pflicht des beurlaubten Landwehr— mannes, die Veränderung seines Aufenthalts innerhalb bestimmter Frist an⸗ resp. abzumelden, ihrer Natur und dem Zwecke nach zur Klasse der militairischen Dienstpflichten gehört, und die Ver⸗ säumung derselben mithin nur als ein Vergehen gegen militai— rische Disziplin zu betrachten ist;
Daß die Natur des Vergehens dadurch, daß mit Rücksicht auf die bürgerlichen Verhältnisse, in welche der Landwehrmann nach erfolgter Beurlaubung einstweilen zurückkehrt, die Bestrafung desselben einer besonderen Verfügung des Gesetzes gemäß, durch die bürgerlichen, nicht aber die Militairgerichte stattfinden soll, offenbar keine Aenderung erleiden kann;
Daß nun aber Disziplinarbestrafungen wegen Nichtbeobach— tung militairischer Dienstvorschriften, ihrem Wesen und Charakter nach, von den durch die allgemeinen bürgerlichen Gesetze, wegen Verletzung der letzteren, festgestellten Strafen durchaus verschieden sind; daß hieraus von selbst folgt, daß die in Ansehung der zu⸗ letzt erwähnten Strafen bestehenden gesetzlichen Verfügungen, wenn auch sämmtliche drei Gattungen derselben umfassend, nicht zugleich in Ansehung militairischer Disziplinarstrafen als geltend und an— wendbar betrachtet werden können;
Daß, T. K. Landwehr-Artillerist zweiten Aufgebots, wie durch das Geständniß desselben feststeht, die bereits im Jahre 1850 vorgenommene Veränderung seines Aufenthaltsortes bis zum
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26, November 1851 nicht zur Anzeige gebracht hatte; daß dem⸗
selben mithin die Versäumung einer militairischen Dienstpflicht
zur Last kommt, welche gemäß §. 39 des Gesetzes vom 21. Okto-
ber 1841 einer Geldbuße resp. Gefängnißstrafe unterliegt; Daß nun aber in keinem Gesetze das Erlöschen militairischer
Disziplinarstrafen mittelst Verjéhrung als statthaft anerkannt worden ist;
Daß das Königliche Polizeigericht zu C. daher, indem es unter Anwendung der im §. IZ39 des Strafgesetzbuches enthalte⸗ nen Bestimmung, betreffend die Uebertretung allgemeiner bürger⸗ licher Strafgesetze, die Richtbeobachtung einer milttaixischen Dienst⸗ vorschrift für verjährt erachtet und demzufolge den Beschuldigten von Strafe und Kosten freigesprochen hat, den bezogenen Para— graphen des Strafgesetzbuchs falsch angewendet und den 8. 39 des de bes vom 21. Oktober 1841 durch Nichtanwendung ver— letzt hat.
Aus diesen Grünben
kassirt der Königliche Revisions- und Cassationshof das Urtheil des Polizeigerichts zu C. vom 26. November 8. 3 schreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des kassirten verordnend;
Und indem er in der Sache selbst erkennt;
In Erwägung, daß T. K. geständig ist, die im §. 39 des Gesetzes vom 21. Oktober 1841 vorgeschriebene An- resp. Abmeldung seines Aufenthalts Ortes nicht gemücht zu haben;
Nach Einsicht jenes Paragraphen, so wie des Art. 162 der rheinischen Straf⸗Prozeß-Ordnung 2c. verurtheilt der Königliche Revisions- und Cassationshof den T. K. zu einer Geldbuße von 2 Rthlr., im Falle der Unvermögenheit zu einer Gefängnißstrafe von 3 Tagen; legt ihm zugleich die Kosten des gegenwärkigen, fo
wie des vor dem Polizeigericht zu C. stattgehabten Verfahrens
zur Last. (Unterschrift.)
Finanz⸗Ministerium. Cirkular⸗Verfügung vom 16. Dezemheßr 18äll — be treffend die Bewilligung von Privatlagern.
Der im §. 25 des Haupt⸗Protokolls der 9gten General-Konfe⸗ renz niedergelegte Beschluß: einerseits für Waaren, welche keiner höheren als der allgemeinen Eingangsabgabe unterliegen, andererseits für Fabrikmaterialien und Rohstoffe, welche mit einem die Stelle des Durchgangszolles vertretenden Ausgangszolle belegt sind, Privatläger ohne Mit— verschluß der Zollbehörde inseweit zu gestatten, als bei diesen Gegenständen die Vertauschung im Inlande nicht zu besorgen und deshalb die Festhaltung der Identstät durch amtlichen Mitver— schluß zu entbehren ist, hat die allseitige Ratification erhalten. Ew. c. überlasse ich daher, hiernach die etwa vorliegenden oder eingehenden Anträge auf Be— willigung von dergleichen Privatlägern mit gutachtlichem Berichte hierher einzureichen. Berlin, den 16. Dezember 1851. Der General-Direktor der Steuern.
An sämmtliche Provinzial⸗Steuer-Direk⸗ toren und die Königlichen Regierun— gen in Potsdam und Frankfurt.
Cirkular-Verfügung vom 18. Dezember 1851 — be⸗
treffend die Theilung der Waarenkolli bei Versen⸗ dungen aus öffentlichen Niederlagen.
Nach den durch die Cirkular-Verfügungen vom 17. Januar 1842 und, vom 15. Juli 1845 mitgetheilten Verabredungen unter den Follvereins- Regierungen kann, als Ausnahme von der im §. 4 des allgemeinen Niederlage⸗Regulagtivs ausgesprochenen Regel, wo⸗ nach zur Versendung aus der Niederlage nach einem Orte mit Niederlagerecht oder nach dem Auslande un ganzes Kollo oder we— nigstens ein Centner Waare angemeldet werden muß — so weit das Bedürfniß dazu vorhanden ist,
I) eine solche Versendung a. für Manufakturwaaren bis zu z Centner und b. für Thee und feine Gewürze bis zu ; Centner gestattet,
auch 2) die Versendung von Droguerie-, Apotheker⸗ und Farbewaaren nach dem Auslande in Mengen unter „Ceniner für die einzelnen Artikel unter der Bedingung nachgegeben werden, daß das Gesammtgewicht der auf einmal zur Abfertigung . Sendung nicht weniger als 3 Centner betragen arf.
Nach den im §. 22 des Haupt -Protokolls der neunten General-Konferenz enthaltenen Beschlüssen haben diese Verabredungen nunmehr die Ausdehnung erhalten, daß a. die geringste Menge, welche zur Versendung nach einem anderen Orte mit Niederlagerecht oder nach dem Auslande abgemeldet werden darf, dort, wo das Bedürfniß dazu vor⸗ handen ist, bei seidenen Geweßen und Bändern auf 15 Pfd. und bei andern Zeugwaaren, welche einem höheren Eingangszolle, als 20 Rthlr. für den Centner unter—⸗ liegen, auf 127 Pfd. netto festgesetzt und
zu 1 b. die oben unter 2 bezeichnete Verabredung auch auf Thee und feine Gewürze ausgedehnt werden kann.
Sollte zu dem einen oder bem anderen dieser Zugeständnisse ah einem Niederlage = Orte des dortigen Verwaltungs- Bezirks ein Bedürfniß bereits vorliegen oder spaͤter sich ergeben, so ist mittelst gut achtlichen Berichts die diesseitige Genehmigung zu jenem Zuge⸗ ständnisse einzuholen.
Berlin, den 18. Dezember 1851.
Der General-Direktor der Steuern.
. An
sämmtliche Provinzial -Steuer⸗ Direktoren, die Königlichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt ꝛc.
Cirkular-Verfügung vom 18. Dezember 1851 — be⸗ tre Aufhebung der die Begleitscheinerthei⸗ lung beschränkenden Bestimmung im §. 42 der Zollordnung.
Nach §. 42 der Zollordnung sollen bei der Declaration zur Abfertigung auf Aemter im Innern mit Niederlage Begleitscheine, wenn deren Ertheilung auch sonst zulässig wäre, nur dann gegeben werden, wenn der Eingangszoll von den Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wird, über drei Thaler beträgt.
Da diese Beschränkung den Zwischenhandel, namentlich mit Waaren, welche einer geringen Eingangs -Abgabe unterliegen, zu erschweren geeignet ist, so hat man sich nach 5. 20 des Hauptpro⸗ tokolls der ten General-Konferenz dahin vereinigt, dieselbe im Verwaltungswege durch entsprechende Anweisung der betreffenden Aemter außer Anwendung zu setzen. Da aber nicht zu verkennen ist, daß hieraus für manche Gränzämter eine große Belästigung hervorgehen wird, so ist preußischerseits dabei vorbehalten, diese Anweisung in Bezug auf solche Waaren, welche nicht auf Aemter
anderer Vereinsstgaten bestimmt sind, nach Befinden an alle oder
nur an einzelne Begleitscheinausfertigungs-Aemter zu erlassen. Indem ich Ew. ꝛc. deshalb auffordere, die betreffenden Aemter anzuweisen, bei der Begleitscheinabfertigung auf Aemter anderer
Vereinsstaaten die beschränkende Bestimmung des 5§. 42 der Zoll⸗
ordnung außer Anwendung zu setzen, will ich alsbald Ihrem Be— richte darüber entgegensehen, ob es nach dem Verkehr einzelner
Niederlageorte unbedenklich und nach dem Geschäftsumfange eines
oder des andern Begleitscheinausfertigungs-Amtes wünschenswerth erscheint, in Beziehung auf die Begleitscheinabfertigung auf preu⸗ ßische Aemter die gedachte Bestimmung der Zollordnung auch ferner in Anwendung zu bringen. Berlin, den 18. Dezember 1851. Der General-Direktor der Steuern. An
sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die
Königlichen Regierungen in Potsdam und
Frankfurt ꝛc.
Cirkular⸗Ver fügung vom 1. April 1852 — betreffend den nämlichen Gegenstand. In Verfolg der Verfügung vom 18. Dezember v. Is. *) be⸗
nachrichtige ich Ew. z., daß es nach den darüber angestellten Er⸗ örterungen unbedenklich erscheint, auch bei der Begleitschein⸗-Abfer⸗
*) Siehe die vorstehende Cirkular⸗Verfügung.