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zeugnisse zur Verwaltung einer Kreis- Thierarzt⸗ stelle, baldigst und spätestens innerhalb 6 Wochen
an uns einzureichen. Das mit dieser Stelle verbundene Gehalt be=
trägt etatsmäßig 50 Rlhlr; das Königliche Mi⸗ . der n . unterrichts⸗ und Medi zinal-Angelegenhriten hat indessen die Erhöhung desselben bis auf 100 Rthli. in Aussicht gestellt, was hoffentlich schon in diesem oder im künfti⸗ gen Jahre möglich sein wird. Stettin, den 20. April 1852. Königliche Regierung; Abtheilung des Innern.
691 Nothwen diger Verkauf. Königl. Kreisgericht zu Guben, 1. Abtheilung.
Das dem Wilhelm Kärger zugehörige, zu Bä— renklau belegene, im Hypothekenbuche Eol, 157. Nr. 47 verzeichnete Mühlengrundstück, bestehend aus zweien Wasser- und einer Schneidemühle mit 645 Morgen Acker und Wiesen, abgeschätzt zufolge der nebst Hypothekenschein im III. Büreau einzusehenden Taxe auf 6929 Thlr. 12 Sgr. 8 Pf., soll in termino
den 31. Juli 1852, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
12260 Noth wendiger Verkauf. Kreisgericht zu Bromberg.
Das im Dorfe Klein Sitter, bromberger Krei⸗ ses sub No. 1 belegene, den Eduard und Alber⸗ tine geborene Kinzer⸗-Schlieperschen Eheleuten ge— hörige Erbzinsgut, abgeschätzt auf 14,402 Thlr. 5 Sgr., zufolge der nebst Hypoihekenschein in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am 309. Sep⸗ tember 1852, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Die Fräulein Antonie und Josephine Chmielewska oder deren Erben werden zu diesem Termine öffentlich vorgeladen.
530 roa in a.
Zum Verkaufe des dem Einwohner Ehren⸗ reich Gohs gehörigen, zub 148 zu Richtenberg zwischen dem Kaufmann Krüger und Töpfer Müllerschen Hause belegenen Grundstücks nebst Zubehör im Wege der Execution ist ein einmali— ger Bietungstermin auf den 11. Juni d. J., Vormittags 10 Uhr,
an hiesiger Gerichtsstätte anberaumt, zu welchem Kaufliebhaber, so wie die Hypothekengläubiger des Gohs, zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Bemerken geladen werden, daß die Taxe des Grundstücks, so wie die Verkaufsbedingungen, in unserer Registratur vom 15. Mai c. ab einzu- sehen sind. Zugleich werden alle diejenigen, welche an das gedachte Grundstück dingliche Forderun⸗— gen oder Ansprüche haben, aufgefordert, dieselben in den nachstehenden Terminen den 14ten, den 28. Mai d. J., Vormit⸗ tags 11 Uhr, und ven 11. Juni d. J., Vormittags 10 Uhr, bei Vermeidung des Ausschlusses anzumelden. Franzburg, den 21. April 1852. Königl. Gerichts⸗Kommission.
525 Nothwendiger Verkauf.
Das Grundstück hierselbst in der Langgasse Nr. 8 des Hypothekenbuches, dessen Besitztitel be— richtigt ist auf den Namen des Buchhändlers Gustav Adolph Friedrich Gerhard, gerichtlich taxirt auf 14,460 Thaler, steht Schulden halber zur nothwendigen Subhastation. Die Taxe und der Hypothekenschein sind im Büreau V. bei den Gerhardschen Subhastations-A Akten einzusehen.
572 Der Bietungs-Termin wird den 27. November er., von 11 Uhr Vm. an abgehalten werden; der Buchhändler Gustav Adolph Friedrich Gerhard wird zu demselben hiermit vorgeladen.
Danzig, den 14. April 1852.
Königliches Stadt- und Kreisgericht. JI. Abtheilung.
6261 Nothwendiger Verkauf.
Das im osteroder Landraths-Kreise belegene, landschaftlich auf 31,902 Thlr. 12 Sgr. 1 Pf. abgeschätzte adlige freie Allodial-Rittergut Wittig- walde, adjudizirt für resp. 36,050 Thlr., 32,050 Thlr. und 40, 3.50 Thlr., soll auf
en 2 Nobrm bei e., Born, 10 uhr, vor dem Herrn Kreisrichter Schrage auf dem Kreisgerichte hierselbst abermals resubhastirt wer⸗ den, und können die Taxe, der neueste Hypothe— kenschein, so wie die gestellten Kaufbedingungen, in der Kreisgerichts⸗Registratur eingesehen werden.
Osterode, am 19. April 1852. Königl. preuß. Kreisgericht, J. Abtheilung.
w Seeländisch Am 14. dieses wurde von den Actionairen der
1. Abtheilung der Seeländischen Eisenbahngesell⸗
schaft unter Leitung des Höchstengerichts-Advo—⸗
katen Liebe eine extraordinaire General⸗Versamm⸗ lung abgehalten, auf welcher 3416 Actien durch
439 Stimmen repräsenlirt waren. — Folgende
Vorschläge der Verwaltung wurden einst immig
angenommen:
Nr. 1. Unterwirft sich die 4. Abtheilung der See—⸗ ländischen Eisenbahngesellschaft den im Gesetze vom 27. Februar 1852, „betref⸗ fend Zinsengarantie für das zur Voll— endung der Seeländischen Eisenbahn erforderliche Baukapital“ erwähnten Be— dingungen und Bestimmungen, um in Uebereinstimmung mit denselben die Bahn zu vollführen?
Nr. 2. Bevollmächtigt die General-Versamm⸗ die Gesammt-Verwaltung der Gesell— schaft, innerhalb der durch das Gesetz vom 27. Februar 1852 festgestellten Gränzen, auf beste Weise:
a) das zur Vollführung der Bahn er— forderliche Kapital aufzubringen;
b) wegen der Ausführung der Bauarbeit
abzuschließen und selbiger vorzustehen?
Genehmigt die General-Versammlung,
daß das den Actiongiren in der 1. Ab—
theilung zufolge des §. 2 der Statuten zukommende Vorrecht auf die neuen zur
Fortsetzung der Bahn erforderlichen Actien
aufgehoben werde?
Beschließt die General-Versammlung,
unter der Voraussetzung, daß das Un—
ternehmen in Uebereinstimmung mit dem
Gesetze vom 27. Februar 1852 zu Stande
gebracht werden kann, wie folgt:
a) Insofern wegen der Ausführung der Bauarbeit durch Bezahlung mittelst Actien kontrahirt werde, soll das zu— folge der Statuten den neuen Actio⸗ nasren zukommende Recht mit den älteren an der Verwaltung der An⸗
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gelegenheiten der Gesellschaft Theil
zu nehmen, erst in Kraft treien, wenn
die ganze Bahn, sowohl für den
Personen⸗ als für den Güter⸗-Trans—
port eröffnet worden, und soll der
Betrieb der Kopenhagen-Rothschilder
Bahn bis zu der Zeit denselben nicht
angehen.
Ueber den Betrieb der Kopenhagen—
Rothschilder, so wie auch den Bau
der neuen Bahn, werden separate
Rechnungen geführt, bis die letzte in
ihrer ganzen Ausdehnung sowohl für
den Personen⸗ als für den Güter—
Transport eröffnet worden ist.
) Die auf der 1. Abtheilung der Bahn haftende Schuld soll folgendermaßen abgemacht werden:
1) entweder durch Zahlung eines
baaren Einschusses von 28 Spezien. — Eine jede Actie, für welche ein solcher Einschuß geleistet wor⸗ den, erhält 5 pCt. von diesen 28 Spezien vom Tage der Zah— lung an bis zum Anfang der Garantie des Staates, so wie sie auch nach wie vor an der Dividende vom Betriebe der Kopenhagen⸗Rothschilder Bahn während dieser Zeit ihren Antheil erhält.
2) o der dadurch, daß vom 4sten Januar 1852 an der ganze auf
diejenigen Actien, für welche der ub c. 1 erwähnte Einschuß nicht geleistet worden, fallende Theil des Betriebs-Ueberschusses der Kopenhagen-Rothschilder Bahn, und, nach Vollendung der ganzen Bahn die auf genannte Actien fallende Dividende zu Verzinsung und Amortisation der Schuld bis zur gänzlichen Tilgung derselben verwandt werde?
d) Die Gesammtverwaltung der Gesell⸗ schaft soll ermächtigt sein, wenn we— gen des Baues der Bahn kontrahirt worden, mit Monats-Frist den Ter⸗— min zu bestimmen, binnen welchem die baare Einzahlung geleistet wer— den soll?
Von mehreren der anwesenden bedeutenderen Actionaire wurde es wiederholt hervorgehoben, wie die sub 4 c. 4 erwähnte Tilgung der Schuld durch Zahlung von 28 Spezien pr. Actie, so— wo hl die vortheilhafteste für die Actionaire, als die zweckmäßigste für die fernere Förderung der Sache sein werde.
Kopenhagen, den 15. April 1852.
Der Ausschuß der Seeländischen Eisenbahn—
Gesellschaft. Ehlers. p. t. Vorsitzender.
sche Eisenbahn.
Die ordinaire General-Ver— sammlung wird am 26. Mai d. J., Nachmittags 6 Uhr, hier⸗ selbst abgehalten. — Legitimation der Acllonaire am Vösten im . Haupt⸗Büreau. n, den 22. April 1852. Der Ausschuß der Seeländischen Eisenbahn— Gesellschaft. Ehlers, p. t. Vossitzender.
An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.
Heute den 27. April 1852 sind ausgegeben worden:
Total 284
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Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
Das Abonnement beträgt: 20 Sgr. für t Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis- Erhöhung. flit Seiblatt hreuß. Adler-Zeitung) in gerlin: 1 Kthlr. 7 3gr. 6 Pf. in der ganzen Manarchie: 1ẽRnthlr. 175 8gr.
Aue Post-Anstalten des In— und Auslandes nehmen Sestellung auf den Königl. Preuß. Staats Anzeiger an, für gerlin die . Expeditionen: Nauer- Straße Rr. 51. und Ceipziger- straße ne. 14.
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Berlin, Freitag den 30. April
1852.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage ö
Baußeiner Gemeinde⸗Chaussee von Dünwald, im Kreise Mülheim,
zum Anschluß an die Dünnweg-Kammerforsterhöher Gemeinde?
Chaussee durch die betreffenden Gemeinden genehmigt habe, bestimme
Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriatl'on der für diese Chaussee erforderlichen Grundstücke, so wie das Recht zur Entnahme 1
weniger bemessen, so gehört der Verurtheilte während dieser Zeit
per Sy im Krei zur zweiten Klasse des Soldatenstandes über Odenthal und Altenberg nach Dabringhausen, im Kreise Lennep, s Soldatenstandes.
§. 6. Mi 59 2p 294 87 2 ; z 9. . Mit der Verurtheilung zur Zuchthausstrafe, so wie mit der
zätigen Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte, ist die Degradallon von Rechts wegen verbunden; eine Abkürzung
Ehaussee⸗ Neubau- und Unterhaltungs⸗-Materialien, nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen geltenden Vorschriften, ingleichen die dem Chausseegeld⸗- Tarif vom 29. Februar 1849 angehängten Bestim— mungen wegen der Chaussee-Polizei⸗Vergehen auf die oben gedachte
Straße Anwendung finden. Zugleich will Ich den betreffenden Ge—
é.
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarif ver⸗
eihen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur chen Kenntniß zu bringen.
.
ĩ Charlottenburg, den 7. April 1852. Friedrich Wilhelm. .
öffen
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗-Minister.
Gesetz, die Abänderung mehrerer Bestimmungen in den Militair-Strafgesetzen betreffend. 3
Wir Friedrich Wilhel n E ö 9 ö tigung soll eine Strafe nicht mehr erkannt werden.
von Preußen 2c. ꝛ0. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: .
der verwirkten Freiheitsstrafen wegen gleichzeitig eintretender De⸗ gradation findet in diesen Fällen nicht statt. 8 7. k a. e . 316 ; . Eine Umwandlung der Gefängnißstrafe und der Einschließung in eine militairische Freiheitsstrafe ist nicht zulässig, wenn der An⸗—
ᷣ I 5 geschuldigte zum Stan ö . * F ᷓ ö. 1 * 6. 5 O 8 Ande der Beurlaubten . meinden das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für eurlaubten gehört
S. 8.
W 9 8 3sonhzI . een h * 12 TnWenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine bürgerliche Freiheitsstrafe in eine militairische zu verwandeln ist, oder umge—
5 so soll folgendes Verhältniß maßgebend sein:
von Bodelschwingh.
h die Zuchthausstrafe steht gleich der Baugefangenschaft;
2 die Einschließung dem Festungsarrest;
3) die Gefängnißstrafe der Festungsstrafe; es kann jedoch anstatt der Gefängnißstrafe auch auf mittlern oder gelinden Arrest, ingleichen auf Stubenarrest oder Festungsarrest erkannt werden.
ö Weder bei dem Zusammentreffen mehrerer Verbre heim Rückfalle, noch J in . , ö längerung oder Verschärfung der Strafe vorgeschrieben ist, darf die
Dauer der zeitigen militairischen Freiheitsstrafe den Zeitraum von
Wenn die Militair-Strafgesetze hinsichtlich der Beurtheilung strafbarer Handlungen auf die Allgemeinen Landesgesetze oder die Allgemeinen Strafgesetze verweisen, so treten die Vorschriften des gemeinen S ür d k Sta vierjähriger Festungsstrafe. gabe der Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung desselben vom 14. April 1851 (Gesetz-Sammlung Seite 93 ff.) an deren Verbrechen oder Vergehen, sei es mit oder ohne erschwerende Um— stände, begangen wird, und die frühere Strafe von einem preußischen
Allgemeinen Strafgesetzbuchs für die preußischen Staaten nach Maß—
Stelle.
5
Militairpersonen, welche im Auslande, während sie dort in einer dienstlichen Stellung sich befinden, strafbare Handlungen be- gehen, werden eben so, als ob die Handlungen in Preußen selbst begangen wären, nach preußischen Strafgesetzen verfolgt und be-
straft. . Wird nach der Bestimmung des Allgemeinen Strafgesetzbuchs
zwanzig Jahren übersteigen. §. 10. Anstatt der durch den Erlaß vem 6. Mai 1848 (Gesetz⸗Samm⸗ lung Seite 123) bereits aufgehobenen Strafe der körperlichen Züch⸗
5 1 Bei Verwandlung einer Geldbuße in eine militairische Frei⸗ heitsstrafe ist nach den in dem Allgemeinen Strafgesetzbuche' aufge⸗ stellten Grundsätzen (68. 17 und 335) zu verfahren. . — . 6 statt einer Geldbuße eintretende militairische Freiheits⸗ strafé besteht mindestens in eintägigem gelinden Arrest und höchstens
e . Die Strafe des Rückfalls tritt nur dann ein, wenn dasselbe
Gerichte erkannt ist. Bei Anwendung der Strafe des Rückfalls macht es keinen Unterschied, ob die frühere von einem preußischen Gerichte erkannte Strafe eine ordentliche oder außerordentlich war, ob die Strafe vollstreckt worden ist oder nicht.
§. 13.
An die Stelle der in den Militair-Strafgesetzen enthaltenen
besonderen Vorschriften über die Bestrafung des Landesverraths,
gegen eine Person des Soldatenstandes neben der Todesstrafe der
Verlust der bürgerlichen Ehre ausgesprochen, so ist damit die Aus— stoßung aus dem Soldatenstande von Rechts wegen verbunden.
1 * *
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die Ausstoßung aus dem Soldatenstande von Rechts wegen zur Folge. Freiheitsstrafe findet in der Folge nicht mehr statt. §. 5.
Eine Umwandlung der Zuchthausstrafe in eine militairische . . geändert.
Wird gegen eine Person des Soldatenstandes die Untersagung S. 217 des Allgemeinen Strafgesetzbuches ist zu belegen:
der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf eine längere als
dreijährige Dauer ausgesprochen, so ist damit die Entlassung aus dem Soldatenstande von Rechts wegen verbunden. Wird dagegen die Dauer dieser Strafe vom Richter nur auf drei Jahre oder!
der Körperverletzung, des Diebstahls, der Faͤlschung von Legitima— tions-Urkunden und des gewerbmäßigen Betriebes des Hazardspiels, treten die für diese Verbrechen und Vergehen ertheilten Bestim— mungen des Allgemeinen Strafgesetzbuchs. Jedoch werden die
§. 88 Nr. 2 und 3 und s§. 89 Theil J. des MRilitair⸗ Strafgesetz⸗
buchs (Gesetz⸗ Sammlung von 1845 Seite 296), so wie der Kriegs⸗ artikel 61 (Gesetz-Sammlung von 1844 Seite 284), hierdurch nicht
. §. 14. Mit der Strafe des Diebstahls nach den Bestimmungen des
1) wer Sachen des Offiziers entwendet, zu welchem er als Ordonnanz oder Bursche kommandirt ist; 2) wer seinen Kameraden, dem mit ihm aus dienstlicher Ver—