578
r n ein gemeinschaftlicher Aufenthaltsort angewiesen ist, bestiehlt; 3 i. Gegenstände aus Lazarethen. Montirungs-Kammern, Magazinen oder Werkstätten der Truppen entwendet; 4) wer seinen Quartierwirth oder zu dessen Hausstande gehörige Personen bestiehlt; ; 5) wer einen Diebstahl an der Habe des Gefangenen verübt, dessen r hn ung, Begltitung oder Bewachung ihm an— vertraut ist; 6) wer im Wachtdienst die seiner Bewachung anvertrauten Sachen entwendet. Kö Der auf Beleidigungen von Unteroffizieren oder von Soldaten
untereinander bezügliche 8. 174, Theil J. des Militair-Strafgesetz⸗ buchs findet nur auf solche Vergehungen Anwendung, welche im Sinne des §. 343 des Allgemeinen Strafgesetzbuchs als einfache
Beleidigungen zu betrachten sind. . 3 Die Civilgerichte haben gegen die zum Beurlaubtenstande ge—
hörigen Militatrpersonen nicht mehr auf Militairstrafen zu er-
kennen. ö 8 1
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen
sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel. . Gegeben Potsdam, den 15. April 1852.
(6, 8. Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer.
von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Königlich belgischen Eisenbahn-Inspektor Fassiaux in Brüssel, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse; dem Administra—
tions-Secretair Ferber und dem Lehrer Liebe beim großen pots-⸗ damer Militair-Waisenhause den Rothen Adler-Orden vierter Klasse;
so wie dem Bezirks-Feldwebel Zech im 3Zten Bataillon (Geldern)
feld) 15ten Landwehr-Regiments, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen;
Den bisherigen Kreisgerichts-Direktor Ukert in Marienwerder zum Appellationsgerichts-Rath und Mitgliede des Appellationsge⸗ benen Anspruch abgewiesen und
richts in Stettin;
Den bei der Ober-Staats-Anwaltschaft zu Breslau beschäf tigten Ober-Gerichts-Assessor Hoffmann zum Staats⸗Anwalt bei Das die Königliche
dem dortigen Appellationsgericht, und den Gerichts-Assessor Heinke
zu Oels zum Staats-Anwalt bei dem Kreisgericht zu Oels zu er- nennen, so wie dem Ober-Gerichts-A1Assessor Schröter bei der
Staats-Anwaltschaft des Stadtgerichls zu Breslau den Charakter als Staats-Anwalt; und
Dem Appellationsgerichts-Sekretair Drews zu Königsberg den Charakter als Kanzlei-Rath zu verleihen.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Bekanntmachung über den Beitritt der Fürstlich schaumburg ⸗-lippe'schen Regierung zu dem Vertrage d. d. Gotha, den 15. Juli 1851, wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden.
Vom 14. April 1852.
Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß dem Vertrage zwischen Preußen und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gegen— seitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden vom 15. Juli v. J. (Gesetz- Sammlung de 1851, Seite 711 ff.) in Ge— mäßheit des §. 15 deffelben
die Fürstlich schaumburg-lippesche Regierung mittelst Er— klärung vom 39. v. M.
in der Art beigetreten ist, daß dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe
gegenüber der gedachte Vert e dem 1. r ,,. samkeit tritt. chte Vertrag mit dem 1. Mal d. J. in Wirk
Berlin, den 14. April 1852.
Der Minister-Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Manteuffel.
Ministerium für Gandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das gte Stück der Gesetz⸗Sammlung, welche ö ben wird, enthält unter j J Nr. 3627. den Allerhöchsten Erlaß vom 24. März 1852, betref⸗
Verfügung vom 4. April 1852
fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte und des Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes für die Ge— meinde⸗Chaussee von der koblenz krierer Staatzstraße in der Quint über Binsfeld, Eisenschmitt und Man— derscheid bis zur Bezirksstraße in Daun; unter die Bekauntmachung über den Beitritt der fürstlich schaumburg-lippeschen Regierung zu dem Vertrage d. 4; Gotha, den 15. Juli 1851, wegen gegenseitiger Ver— pflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden. Vom 14. April 1852; unter das Gesetz, die Abänderung mehrerer Bestimmungen in den Militair-Strafgesetzen betreffend. Vom 15ten April 1852, und unter das Gesetz, betreffend die Kosten des gerichtlichen Ver— fahrens in den nach der Gemeinheitstheilungs-Ord— nung zu behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen des linken Rheinufers. Vom Alten April 1852. Berlin, den 30. April 1852.
Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.
Nr. 3528.
3529.
„356530.
Justiz⸗ M inisterium. Der bisherige Kreisrichter Göttlich zu Wehlau ist zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Königsberg mit dem Wohnsitz in Königsberg in Pr. bestellt; und Dem Advokat-Anwalt Bertram Schölgen die nachgesuchte Entlassung von dem Amte als Anwalt bei dem Landgerichte zu Köln ertheilt worden.
Ministerinm für die landwirthschaftlichen Ange⸗ legenheiten.
— betreffend die Er⸗ stattung von Kopialien bei Prozessen in Auseinander— setzungs⸗Sachen.
Die Königliche Regierung in N. hat sich in dem abschriftlich
;. ; . enn, beifolgenden Berichte vom gten v. M. darüber beschwert, daß die 17ten, und dem Sergeanten Gröpper im Z3ten Bataillon (Biele⸗ ö 4 r schwert, Faß die
Königliche General-Kommission es ablehnt, dem Fiskus die Kopia— lien erstatten zu lassen, welche derselbe in der Prozeß-Sache der Haus—
besitzer N. und Konsorten zu N. wider den Königlichen Fiskus und die Separations-Interessenten zu N. für die dem fiskalischen Mandatar
ertheilten Abschriften bezahlt hat, obgleich die Kläger mit dem erho— Weiterungen verurtheilt sind.
Das Ministerium entscheidet sich in dieser Frage, General⸗Kommission nach dem Schreiben 12. Januar d. J. selber als zweifelhaft betrachtet, Ansicht, daß die unterliegende in die Prozeßkosten verurtheilte Partei auch in den vor den Auseinandersetzungs-Behoͤrden schwebenden Prozessen dem Gegner die Kopialien für entnommene Abschriften erstatten muß. Denn der 8. 212 der Verordnung vom 260. Jun Lil unn der, . T Juni 1821 verweist bei den Prozessen in Auseinanderscetzungs— Sachen auf die allgemeinen Grundsätze wegen der Prozeßkosten. Der §. 6 des Kosten-Regulativs vom 25. April 1836 enthält nur bestimmte Ausnahmen von diesen allgemeinen Grundsätzen dahin, daß die Erstattung
a) der Reise , Zehrungs- und Versäumnißkosten der Parteien;
b) der Gebühren und Kosten der Mandatarien, Konsulenten
und Beistände in erster Instanz
nicht stattfindet. Die Erstattung der Kopialien für Abschriften, welche sich eine Partei im Prozeß selbst oder durch ihren Mandatar geben läßt, ist weder durch den 5. 6 J. c, noch durch andere Vorschriften ausgeschlossen. Dieselbe muß daher den allgemeinen Grundsätzen von Prozeßkosten entsprechend erfolgen, und ist in dem vorliegenden Falle von der Königlichen General-Kommission daher das Erforderliche zur Abhülfe der Beschwerde der Königlichen Re— gierung in N. zu verfügen.
Berlin, den 4. April 1852.
Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten.
An
die Königliche General-Kommission zu N.
Abschrift vorstehender Verfügung erhält die Königliche Regie⸗ rung zur Nachricht auf den Bericht vom 9. v. Mts.
Berlin, den 4. April 1862.
Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Auftrage: Bode.
An die Königliche Regierung zu N.
in die Kosten der prozessualischey 500
welche vom für die
26 des Ausführungsgesetzes vom!
579
Erlaß vom 17. April 1852 — die Feldhüter sind zu den Gemeinde-Beamten zu zählen.
Dem Magistrat wird auf die Vorstellung vom 12. v. Mts., wegen der Anstellung der dortigen Feldhüter, züm Bescheide ertheilt, daß die Feldhüter nach 8. 50 der Feldpolizei⸗-Ordnung vom 1. No⸗ vember 184, unbedenklich zu den Gemeinde -Beamten zu rechnen sind und in diesem Verhältnisse durch den Umstand, daß die Besol⸗ dung der Feldhüter zu N. von den Ackerbesitzern daselbst aufzubrin— gen, nichts geändert wird.
Berlin, den 17. April 1852.
An den Magistrat zu N.
In der offenen Anlage wird der Königlichen Regierung der dem Magistrat zu N., auf seine Vorstellung wegen der Anstellung der dortigen Feldhüter, heute ertheilte Bescheid zur Kenntnißnahme und Weiterbeförderung zugefertigt.
Berlin, den 17. Aprfl 1852. Ministerium des Innern. Angelegenheiten.
Im Allerhöchsten Auftrage: Bode.
Im Auftrage: von Manteuffel.
An die Königliche Regierung zu N.
Finanz⸗Ministerium.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der Aten Klasse 105ter
Königl. Klassen-Lotterie fiel J Hauptgewinn von 10,000 Rthlr. auf
Nr. 24,359 nach Stettin bei Wilsnach; 1 Gewinn von 2000 Rthlr.
auf Nr. 64686 nach Crefeld bei Meyer; 30 Gewinne zu 1000 Rthlr.
fielen auf Nr. 13382. 3075. 3267. 3286. 10, 546. 13,863. 18,714.
Mön, , ,, . 33,283. 16 3 589. 35913. , 6. 59 18e, 6, ,, 639. und 76,607 in Berlin bei Aron jun., bei Baller, bei Burg, bei Dettmann, bei Hemptenmacher und 4mal bei Seeger, nach Biele—
19, 194. 21,181. 21,336.
25, 704.
/
Ministerium für landwirthschaftliche
feld bei Honrich, Breslau 2mal bei Froböß und bei Steuer, Cöln bei Krauß und 3mal bei Reimbold, Düsseldorf bei Spatz, Elberfeld
bei Heymer, Erfurt bei Unger, Halberstadt bei Sußmann, Königs—
berg in Pr. 2mal bei Borchardt, Lyck bei Mfasrwnus, Magdeburg 2mal bei Roch, Neumarkt bei Wirsieg, Stolpe bei Dalcke, Stettin
bei Schwolow und nach Tilsit bei Löwenberg; 18 Gewinne zu Rthlee auf Nr. G74. 873. 1329. 358. G66. 5335. 5818. 6940. 11,458. 11,660. 12,288. 14,285. 15,884.
20,691. 22,035. 22,138. D6,66B6a. 30,513. 32, 020. 33,350. 37.056. 38 343. 39,995. 40,674. 41, 086. 45,645. 46,542. 47,298. 47, 856. 49,587. 50,749. 55,239. 57,574. 57, 952. 58,587. 60, 263. 63, 167. 63,222. Hä, 493. 70, 507. 71,819. 74,009. 74,982. 75,905. und 78,702. in Berlin bei Alevin, bei Aron jun., bei Burg, bei Krafst, 2mal bei Matzdorff, bei Moser und (mal bei
5482. a0 17. 32 14.
Seeger, nach Brandenburg 2mal bei Lazarus, Breslau 2mal bei Froböß, 2mal bei Schuhe, bei Sternberg und 2mal bei Steuer, Danzig bei Rotzoll, Düsseldorf bei Spatz, Elbing 2mal bei Silber, Glogau bei Löwysohn, Gnesen bei Zippert, Halberstadt 2mal bei
Sußmann, Halle bei Lehmann, Kempen bei Berliner, Königsberg
in Preußen bei Borchardt, bei Heygster und bei Samter, Merse— . bei Kieselbach, Münster bei Lohn, Neiße 2mal bei Jäckel, Neuß Sagan bei Wiesenthal, Schweidnitz 2mal bei Scholz und nach Stettin 2mal bei Schwolow und bei Wilsnach; 51 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 196. 231. 1226. 1488. 2641. 3687. 5888. b606. 8904. 10,265. 10,735. 11,149. 12,585. 13,389. 14,767. 15,200. 15,905. 16,874. 17,482. 19,339. 21,853. 22,435. 22,451. 23,794. 27,790. 28, 044. 32,715. 34,087. 38,0651. 38, 867. 40,725. 41,970. 43,586. 44,091. 44,711. 44,958. 45,213. 53, 292. 55,764. 55,912. 60, 371. 69, 293. 70, 946. 71, 7s. 73,979. 75,210. n 892.
Berlin, den
53 269.
29. April 1852. . Königliche General-Lotterie⸗-Direction.
Angekommen: Der Ober-Präsident der Provinz Sachsen, von Witzleben, von Magdeburg. Der Erbschenk in Alt⸗Voörpommern, Kammerherr von Heyden⸗ Linden, von Tützpatz.
Bekanntmachung vom 15. April 1852 Taxe für die Chirurgen-Gehülfen.
Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗
Angelegenheiten hat mittelst Cirkular-Reskripts vom 27. März d, 1
nachstehende Tar⸗Bestimmungen für die zur Ausübung der kleinen
bei Kaufmann, Potsdam bei Hiller, Rawicz bei Baum,
893679.
ge AKG * 58.
Stellvertreter desselben;
Chirurgie konzesslonirten Personen genehmigt, was hiermit zur Kenntiniß des betheiligten Publikums gebracht wird. „An Gebühren erhalten die Chirurgen⸗Gehülfen die folgenden Sätze, von welchen die höheren in Städten mit einer Bevölkerung von mehr als 10000 Einwohnern und außerdem bei notorisch wohl⸗ habenden Leuten, die niederen in weniger bevölkerten Städten und auf dem platten Lande, so wie bei Leuten von bekanntlich geringem Vermögen und in allen Fällen, wo die Kosten aus öffentlichen Fonds bestritten werden, zur Anwendung komttien:
1 . Application des Katheters bei Weibern 77 Sgr. bis
15 Sgr.
Wenn die Application binnen 24 Stunden mehrere Male ge⸗
schieht, so wird für jedes Mal nur Tie Hälfte der vorstehenden
Sätze gerechnet.
2) Für die Zurückbringung eines Mutterscheiden- oder Mast— darm⸗-Vorfalls 77 Sgr. bis 15 Sgr. Für die Einbringung eines Mutterkranzes, welcher besonders bezahlt wird, 77 Sgr. bis 15 Sgr.
4) e . Setzen einer Fontanelle oder eines Haarseils 795 Sgr. is 15 Sgr.
Für die Beffnung eines Abscesses 77 Sgr. bis 15 Sgr.
Für jede Application der Schröpfmaschine 1 bis 2 Sgr.
Für jede Application eines trockenen Schröpfkopfes 19 bis
1, Sgr. u. s. w.
Für einen Aderlaß im Hause des Kranken am Arm oder Fuß
5 bis 75 Sgr.
J,, Aderlaß in der Wohnung des Chirurgen-Gehülfen
23 Sgr.
Für das Setzen eines Blutegels 2 Sgr. Sollen mehrere gleichzeitig angesetzt werden, für jeden ferne—⸗ ren 41 ir. —⸗ Die Blutegel werden besonders taxmäßig bezahlt. 14) Für das Setzen eines Klystiers 5 bis 735 Sgr.
12) Für das Setzen eines Tabackrauchklystiers 10 bis 15 Sgr.
13) Für das Legen eines Blasenpflasters 5 bis 19 Sgr.
14) Für den Verband einer einfachen Wunde 5 bis 19 Sgr.
15) Für die kunstmäßige Einwickelung beider Füße, Unter- und
Oberschenkel 75 bis 10 Sgr.
16) Für die Alsistenz bei einer Operation 10 bis 20 Sgr.
17) Für eine Nachtwache 20 Sgr. bis 1 Rihlr.
18) Das Sostrum für den Besuch, bei welchem eine Operation
gemacht wird, ist in dem Sostrum für die Operation oder
den Verband mit begriffen. Für jeden nachfolgenden Besuch 3 bis 5 Sgr.
Für einen Besuch zur Nachtzeit, d. h, von 10 Uhr Abends
bis 6 Uhr Morgens, 5 bis 10 Sgr.
Wohnt der Kranke über eine Viertelmeile von dem Wohnorte
des Chirurgen⸗Gehülfen entfernt, so hat er das Recht, freie
Fuhre oder statt derselben 5 Sgr. und den doppelten Satz
für den Besuch zu verlangen, insoweit das Sostrum für die
etwa zu machenden Operationen nicht höher ist, in welchem
Falle der Besuch nicht besonders honorirt wird.
21) Bei einer Reise über Land, welche über eine Meile beträgt, bei freier Fuhre oder 5 Sgr. per Meile für Fuhrkosten, an Diäten 15 Sgr. bis 1 Rthlr., außerdem aber nichts für die einzelnen Bemühungen.
Frankfurt a. d. O., den 15. April 1852. Königliche Regierung.
19)
20)
Per sonal⸗Chronik der Provinzial ⸗Behörden.
Provinz Preußen.
Ernannt sind:; Der interimistische Bürgermeister Machowski in Tapiau zum Polizei- Anwalt und der Stadtkämmerer Gutzki daselbst zum der Bürgermeister Feyerabend in Heiligenbeil
zum Polizei⸗-Anwalt und der Kreis⸗Secretair Bürger daselbst zum Stell⸗
vertreter desselben.
Bestätigt sind: Der bisherige Stadtkämmerer Friedrich Wilhelm
Buchhorn als Bürgermeister in Landsberg und der Kaufmann Julius Ohlenschläger daselbst als Beigeordneter;
der bisherige Bürgermeister Fox in Tolkmitt als Bürgermeister in Guttstedt auf 12 Jahre und der
Färbereibesitzer Andreas Drews daselbst als Beigeordneter auf 6 Jahre; der Stadtkämmerer Karl Albrecht zu Allenburg als Beigeordneter des Gemeinde ⸗Vorstandes zu Allenburg.
— betreffend die
Provinz Brandenburg.
Ernannt sind: Der Privat⸗-Secretair Menger zu Driesen in Stelle des Aktuarius Knoll zum Stellvertreter des Polizei-Anwalts für den Bezirk des Gerichts zu Driefen; der Polizei-Aspirant, Lieutenant von Loebel zu Frankfurt a. d. O. in Stelle des Aktuar Sanerhering zum Stellvertreter des Polizei⸗-Anwalts für den Bezitk des Gerichts zu Frankfurt a. d. O.
*