1852 / 103 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

.

Gesammtbetrag der Geschäfts-Antheile: 1,643,400 Rihli. Zunahme seit Mitte Ok- tober 1851: 1,101, So0 Rthlr.

Statutmäßige Kredit⸗Gewährung am 31. März: , , 1 , Pf. oder 39 1 der Geschäfts-Antheile.

6 fer, r schsr Wechsel im Betrage von 1,805,897 Rthlr. 8 Sgr. 3 Pf. .

Hiervon sind auf statutenmäßige Kredit-Ge⸗—

währung 1,133,649 Rihlr. S Sgr. 10 Pf. diskontirt worden, gegen eine Einnahme für Diskonto von 9331 Rihlr. 16 Sgr. 9 Pf. en,

Für Mm misson⸗ Gebühr auf statutmäßiger Kredit⸗ Gewährung wurden vereinnahmt: 4804 Rthlr. 3 Sgr. 6 Pf.

Der Wechsel⸗ und Geldverkehr nach Art. 22 des Statuts trug ein: für Diskonto 3752 Rthlr. 20 Sgr., für Coursgewinn und Kommission 476 Rthlr. Sgr. 2 Pf.

Bestände am 31. März; an Geld 71,284 Rthlr. 7 Sgr. 1 Pf., an Wechseln 632,257 Rthlr. 2 Sgr. 4 Pf.

Laufende Deposit-Rechnungen der Mit— glieder: 26t, 937 Rthlr. 27 Sgr. 2 Pf.; der Nicht-Mitglieder: 77,736 Rthlr. 25 Sgr. 6 Pf. Auf den laufenden Deposit⸗Rechnungen betrug der Kassen-Umschlag: 2, 305,819 Rthlr.

Guthaben von Kreditoren auf verschiede⸗ nen Rechnungen: 194,139 Rthlr. 9 Sgr. 8 9 5

he er gseht, 2434 Rthlr. 11 Sgr.

Muthmaßlicher Betrag des Schadens auf 2 unbezahlt gebliebenen Wechseln 900 Rthlr.

Zur Bildung einer Schäden⸗-Reserve wird ver— wendet: 1233 Rthlr. 19 Sgr. 6 Pf.; aus dem Rein⸗Gewinn zur statutmäßigen Reserve: 219 Rthlr. 4 Sgr.; Gesam mt⸗Reserve: 1452 Rihlr. 23 Sgr. 6 Pf.

Brutto⸗Gewinn: 7928 Rthlr. 21 Sgr. 6 Pf.; Rein⸗Gewinn: 4260 Rihlr. 21 Sgr.

Für dies Quartal beträgt auf 164,346 Rthlr. Baar⸗Einlage die Gesammt Dividende 3122 Rthlr. 14 Sgr. oder 13 pCt.

Berlin, den 28. April 1852.

Direction der Diskonto-⸗Gesellschaft.

ass] Russische proz. Inseriptionen.

Die neuen Coupons zu den auf den Namen der Herren Stieglitz u. Comp. in Petersburg ge— stellten Inscriptionen der zweiten Aproz. russischen Anleihe werden gegen Einlieferung der Talons besorgt durch Mendelssohn u. Comp., Jäger-Straße Nr. 51.

542 Im Namen Seiner Hoheit des Herzogs Ern st, Herzogs zu Sachsen-Koburg und Gotha 30, .

Die am 1. April 1850 fällig gewesenen Zins— abschnitte von den zur geschlossenen Anleihe der vormgligen Herzogl. Kammer allhier gehörigen Schuldscheinen:

Litt. B. No. 92.

8 CG. * 4, 159, 484 und 198.

3 D. 2682 und 525. sind bis zum 1. April d. J. bei einer der hiesigen Landeskassen zur Zahlung nicht präsentirt wor— den, und werden daher in Gemäßheit des Artikel 144 der landes herrlichen Verordnung vom 11. August 1837 (Nr. 170 der Gesetz⸗Samm— lung) hierdurch für erloschen erklärt.

Gotha, den 21. April 1852.

Herzogl. sächsische Landes-Regierung, Finanz Abtheilung.

lõßol Bekanntmachung. Bei der heute stattgefundenen ersten Ziehung

584 der Obligationen unserer Prioritäts-Anleihe sind die folgenden:

5 Stück Litt. A, jedes Stück von 500 Thlr., Nr. I49. 441. 484. 714. 933;

75 Stück Litt. B., jedes Stück von 100 Thlr., Nr. 329. 399. 441. 607. 682. 704. 939. 1118. 1220. 1285. 1292. 1641. 1662. 1746. 2012. 2068. 2869. 2910. 3020. 3197. 3208. 3461. 3825. 4455. 4522. 4631. 4979. 4994. 5211. 5229. 5356. 5630 5702. 6274. 7124. 7502. 7716. 7724. 7779. 7808. 8182. 8202. S416. 8549. 8836. 8994. 9169. 9338. 9903. to, 126. 10,462. 10,474. 10,967. 11,198. 11,234. 11,392. 11.493. 11,679. 11,748. 12018. 12,357. 12,638. 12893. 13, 107. 13,741. 13,B 744. 14,150. 14,182. 14, 496. 14,796. 14,B799. 14,8661. 14,879. 14,962. 14,990, zur Rückzahlung auf den 1. Oktober d. J. be⸗ stimmt worden. Wir setzen die Inhaber dieser Obligationen mit dem Bemerken hiervon in Kenntniß, daß von jenem Tage an die ent— sprechenden Beträge an unserer Hauptkasse hier⸗ selbst erhoben werden können und daß die Ver— zinsung derselben vom genannten Tage an aufhört. Kassel, am 24. April 1852. Die Direction der Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn. Seze korn.

. T* . . . s . Seeländische Eisenbahn. Am 14.5. dieses wurde von den Actionairen der 1. Abtheilung der Seeländischen Eisenbahngesell— schaft unter Leitung des Höchstengerichts-Advo— katen Liebe eine extraordinaire General-Versamm— lung abgehalten, auf welcher 3416 Actien durch 439 Stimmen repräsentirt waren. Folgende Vorschläge der Verwaltung wurden einstimmig

angenommen: Nr. 1. Unterwirft sich die 4. Abtheilung der See—

ländischen Eisenbahngesellschaft den im

Gesetze vom 27. Februar 1852, „betref⸗

fend Zinsengarantie für das zur Voll—

endung der Seeländischen Eisenbahn eiforderliche Baukapital“ erwähnten Be— dingungen und Bestimmungen, um in

Uebereinstimmung mit denselben die Bahn

zu vollführen?

Nr. 2. Bevollmächtigt die General-Versammlung die Gesammt-Verwaltung der Gesell— schaft, innerhalb der durch das Gesetz vom 27. Februar 1852 festgestellten Gränzen, auf beste Weise:

a) das zur Vollführung der Bahn er— forderliche Kapital aufzubringen;

b) wegen der Ausführung der Bauarbeit abzuschließen und selbiger vorzustehen?

Genehmigt die General⸗-Versammlung,

daß das den Actionairen in der 1. Ab—

theilung zufolge des §. 2 der Statuten zukommende Vorrecht auf die neuen zur

Fortsetzung der Bahn erforderlichen Actien

aufgehoben werde?

Beschließt die General-Versammlung,

unter der Voraussetzung, daß das Un—

ternehmen in Uebereinstimmung mit dem

Gesetze vom 27. Februar 1852 zu Stande

gebracht werden kann, wie folgt:

a) Insofern wegen der Ausführung der Bauarbeit durch Bezahlung msttelst Aclien kontrahirt werde, soll das zu⸗ folge der Statuten den neuen Actio— nairen zukommende Recht mit den

älteren an der Verwaltung der An— gelegenheiten der Gesellschaft Theil zu nehmen, eist in Kraft treten, wenn die ganze Bahn, sowohl für den Personen- als für den Güter-Trans— port eröffnet worden, und soll der Betrieb der Kopenhagen-Rothschilder Bahn bis zu der Zeit denselben nicht angehen. Ueber den Betrieb der Kopenhagen— Rothschilder, so wie auch den Bau der neuen Bahn, werden separate Rechnungen geführt, bis die letzte in ihrer ganzen Ausdehnung sowohl für den Personen⸗ als für den Güter— Transport eröffnet worden ist. Die auf der 1. Abtheilung der Bahn haftende Schuld soll folgendermaßen abgemacht werden;: . 1) entweder durch Zahlung eines baaren Einschusses von 28 Spezien. Eine jede Aetie, für welche ein solcher Einschuß geleistet wor— den, erhält 5 pCt. von diesen 28 Spezien vom Tage der Zah— lung an bis zum Anfang der Garantie des Staates, so wie sie auch nach wie vor an der Dividende vom Betriebe der Kopenhagen⸗Rothschilder Bahn während dieser Zeit ihren Antheil erhält. oder dadurch, daß vom (sten Januar 1852 an der ganze auf diejenigen Actien, für welche der ub c. 1 erwähnte Einschuß nicht geleistet worden, fallende Theil des Betriebs⸗Ueberschusses der Kopenhagen-Rothschilder Bahn, und, nach Vollendung der ganzen Bahn die auf genannte Actien fallende Dividende zu Verzinsung und Amortisation der Schuld bis zur gänzlichen Tilgung derselben verwandt werde?

d) Die Gesammtverwaltung der Gesell— schaft soll ermächtigt sein, wenn we— gen des Baues der Bahn kontrahirt worden, mit Monats-Frist den Ter— min zu bestimmen, binnen welchem die baare Einzahlung geleistet wer— den soll?

Von mehreren der anwesenden bedeutenderen Actionaire wurde es wiederholt hervorgehoben, wie die sub 4 c. 4 erwähnte Tilgung der Schuld

durch Zahlung von 28 Spezien pr. Actie, so⸗ wohl die vortheilhafteste für die Actiongire, ais bie zweckmäßigste für die fernere Förderung ver Sache sein werde. Kopenhagen, den 15. April 1852. Der Ausschuß der Seeländischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft. Ehlers. p. t. Vorsitzender.

sammlung wird am 26. Mai d. J., Nachmittags 6 Uhr, hier⸗ selbst abgehalten. Legitimation der Actionaire am 2Zösten im Haupt⸗Büreau. nhagen, den 22. April 1852. Der Ausschuß der Seeländischen Eisenbahn— Gesellschaft. Ehlers, p. t. Vorsitzender.

An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.

Heute den 29. April 1852 ist ausgegeben worden: Sechsundfunfzigste Sitzung der J. Kammer ..... .. Total 288 Bogen des J., II. und III. Abonnements.

2 Bogen.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.

Das Abonnement beträgt: 20 Sgr. für 4 Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis- Erhöhung. flit geiblatt (Breuß. Adler- Zeitung) in gerlin: 1 Rthir. 7 gr. 6 pf, * in der ganzen Manarchie: 9 1ẽ*Rthlr. 175 s8gr. .

Staats-

Königlich Preußischer

Alle Post-Anstalten des In— und Auslandes nehmen Sestellung auf den Königl. Preuß. Staats · Anzeiger an, für 8gerlin die . Expeditionen:

92

9 Rauer - Straße r. 54. und . Leipziger straße nr. 14.

x 0

Anzeiger.

M 103.

Berlin, Sonnabend den 1.

Ich, habe auf Grund der im zwölften Artikel der Statuten

des Königlichen Hausordens von Hohenzollern vom 23. August v. J.

enthaltenen Bestimmung den Vorsitz im Ordens-Kapitel dem Prinzen Friedrich von Preußen Königliche Hoheit, als Meinem Stell-;

vertreter, übertragen. Indem Ich Sie von dieser Ernennung hier⸗

durch benachrichtige, überlasse Ich Ihnen, dieselbe durch die Gesetz-⸗

Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu bringen. Charlottenburg, den 26. April 1852.

Friedrich Wilhelm.

Graf zu Stolberg. von Manteuffel. 9 An e Ober-Kammerherrn und Minister des Königlichen Hauses, Grafen zu Stolberg, und den Minister— Präsidenten Freiherrn von Manteuffel.

Di VI 8

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau!

einer Gemeinde-Chaussee von der Cochem-Kaisersescher Kommunal—

Chaussee unweit Landkern über die sogenannte Schöne-AUussicht an der, Koblenz-Trierer Staatsstraße bis zu den Schieferbrüchen bei

Müllenbach genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht

zur Exproprlation der in die Straßenlinie fallenden Grundstücke, so wie das Recht zur Entnahme der Chaussee Neubau- und Unter- haltungs-Materiallen nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften, auf die gedachte Straße Anwendung fi den

sollen. Zugleich will Ich den dabei betheiligten Gemeinden gegen Ueber⸗ nahme der künftigen Unterhaltung dieser Straße das Recht zur Erhebung

ts ⸗Chausseen gültigen Tarife verleihen. Auch sollen auf die— selbe die dem Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestim— mungen über die Chaussee-Polizei⸗-Vergehen zur Anwendung kom— ,,, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

, ö 5 Charlottenburg, den 7. April 1852.

Friedrich Wilhelm.

a

von Bodelschwingh. In 111

9 Minister für 49 del Gewerbe d Fffentliche

1 Yinister sur Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten und den Finanz-⸗Minister.

Gesetz, betreffend die Kosten des gerichtlichen Ver—

nung zu behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen des linken Rheinufers. Vom 21 1 1852 Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc., ; verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:

Die Kosten und Gebühren für das gerichtliche Verfahren in ; 5 rung festgesetzt ist.

den nach der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 19. Mai 1851 zu behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen

des linken Rheinufers sollen nach folgenden Bestimmungen angesetzt

und erhoben werden. Rinn n 1. Die Gerichtsvollzieher erhalten:

1) für die Zustellung der Klage an den Ge— meinde⸗Vorsteher (§. 30 Nr. 1 des Ge— setzes vom 19. Mat 1851), ingleichen für die Zustellung der Anzeige und Auffor—

des Chausseegeldes für eine halbe Meile nach dem jedesmal für die

j 1 1

gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung Gebühren wird nicht erhoben.

derung, betreffend den angefertigten Thei⸗ lungs- oder Ablösungsplan! an? den Ge⸗

16 Sgr. Pf. 4 ;

8 0— *

er Klage

den angefertigten d 2 99 9 16 Beglaubig:

für die Anzeige über Hinterlegung des Pla⸗ nes mit Aufforderung an die Parteien, welche keinen Anwalt bestellt haben (8. 47, Absatz 1) KJ . 6 ller vorstehend nicht auf— kommt die Gebührentaxe vom

Mi y 8yi ch sehn 86 e w 36 . k wn dnn, m . a4 ,, Die Gerichtsschreiber-Gebühren sind, wie in ordinairen Sachen,

edoch nur insoweit zu entrichten, als sie Emolumente der Gerichts⸗— chreiber sind.

Cwö ow 5 . ̃ ö . 9e, . ,, Der für den Staat bestimmte Antheil der Gerichts schreiber⸗

Die Gerichtsschreiber erhalten: für die Protokolle in den Terminen vor dem Kommissar (8. 34 und folgende des Gesetzes vom 19. Mai 1851) und für den Theilungs- oder Ablösungsplan des Kommissars (8. 46) eine Ein— schreibungs- Gebühr von 1 Groschen für jedes Blatt von 30 Zeilen auf der Seite.

In dem Theilungs- oder Ablösungs⸗Plan müssen Namen,

Stand und Wohnort aller Parteien aufgenommen werden. Wenn das Verfahren auf dem Wege der öffentlichen Bekanntmachungen stattgefunden hat (8. 55), so muß dies in dem Theilungs⸗ oder

6 . U . Ablösungs⸗-Plane erwähnt werden. fahrens in den nach der Gemeinheitstheilnngs-Ord⸗ . ,

Bei Hinterlegungen dürfen Gerichtsschreiber-Gebühren nicht

erhoben werden.

. Die Akte, Vacationen und Bemühungen der Anwälte, welche

in dem durch das Gesetz vom 19. Mal 1851 vorgeschriebenen Ver—

*

fahren erforderlich sind, werden nach dem gegenwärtig geltenden Kostentarif für ordinaire Sachen in Gemäßhelt der Dekrete vom

16. Februar 1807 berechnet, insofern sie in diesem Tarif ausdrück⸗ lich bezeichnet und taxirt sind und in dem Folgenden keine Abände⸗

Arte Der Anwalt erhält:

1) für die Rekursschrift von einem abweisenden Bescheide der Regierung an die Rathskammer (88. 2 und 7 des Gesetzes vom 19. Mai 1851): die Gebühr des Artikels 78 des Tarifs vom 16. Februar 1807;

2) für die Veröffentlichung der Klage (8. 30 Nr. 3) im Gan⸗ zen, ingleichen für die Veröffentlichung der Anzeige und Aufforderung, betreffend die Hinterlegung des Planes (8. 47),