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im Ganzen, — die Gebühr des Art. 92 Nr. 23 des gedach⸗ ten Tarifs. ö
Die Einrückungskosten werden als baare Auslagen vergütet;
3) für jeden gemäß Artikel 70, 71 und 33 des Dekrets vom
36. März 1808 den übrigen Anwalten zugestellten und hin⸗ terlegten Antrag: die Gebühr des Artikels 72 des gedachten arifs. . . Antrag wird niemals höher als zu drei Blättern gerechnet; ⸗
4) für den mündlichen Vortrag vor dem Urtheile: die Gebühr
des Art. 80 des gedachten Tarifs;
5) für das Gesuch an den Kommissar oder an den Notar um Termin-Bestimmung (68. 32, 38 und folgende, §. 53): die Gebühr des Art. 76 des gedachten Tarifs; = ö
6) für die Mittheilung einer Termin-Bestimmung des Kommissars oder des Notars (S§. 33, 38 und folgende, §§. 41, 42, 45, 50 und 53), oder einer Verfügung des Kommissars (88. 45 und 50) durch Akt von Anwalt zu Anwalt: die Gekühr des Art. 70 des gedachten Tarifs;
7) für die Vakalionen in den Terminen vor dem Kommissar oder vor dem Notar oder bei den Verrichtungen der Sachverstän— digen (858. 34, 365, 36, 41, 42, 44 und 53): die Gebühr des Art. 92 Nr. 37. des gedachten Tarifs;
8) für die Vakation, um bei der Vereidung der Sachverständigen zugegen zu sein (68. 43): die Gebühr des Art. 91 des ge⸗ dachten Tarifs.
Die in den beiden vorigen Nummern 7 und 8 aufgeführ— ten Vacationen werden von der Partei bezahlt, welche den Beistand des Anwaltes in den Terminen begehrt hat;
9) für die Einsicht der Akten auf dem Sekretariate, wenn die
streitenden Theile in die Sitzung verwiesen sind (§8. 36): die
Gebühr des Art. 91 des gedachken Tarifs: . 10) für das Gesuch, durch welches nach dem Schlusse des Ter⸗ mins zur Feststellung der Rechte der Parteien ein Betheilig⸗
ter in den Prozeß tritt (5§. 41), oder ein Zwischenpunkt
beantragt wird (8. 42): die Gebühr des Artikels 75 des gedachten Tarifs.
In beiden Fällen (88. 41 und 42) muß das Gesuch den
übrigen Anwälten zugestellt werden. Das Gesuch wird nie—
mals höher als zu drei Blättern gerechnet; 11) für die Entnehmung der Kopie des Plans und der Karte vom Sekretariate, die Hinterlegung derselben bei dem Vor—
steher der Gemeinde und die Zurücknahme der Kopie, auf
welcher die Hinterlegung und deren Dauer von dem Ge— meinde-Vorsteher bescheinigt ist (8. 46: alles zusammen die Gebühr des Art. 92 Nr. 28 des gedachten Tarifs;
12) für die Anzeige über Hinterlegung des Plans an die übrigen
Anwälte, mit Aufforderung, Einsicht zu nehmen (8. 47): die
Gebühr des Art. 134 Nr. 1. 2 des gedachten Tarifs; 13) für die Einsicht des Plans (8. 47): die Gebühr des Art. 91 des gedachten Tarifs; wenn Einspruch gemacht wird, für Ein⸗
sicht des Plans und Einspruchs-Akt (858. 48 und 49): im
Ganzen das Doppelte dieser Gebühr;
14) für die Bacation, um statt der nicht erschienenen Parteien die Loosung vorzunehmen (8. 64): die Gebühr des Art. 92, Nr. 37 des gedachten Tarifs.
Dieselbe Gebühr erhält ein beauftragter Secretair oder dritter Unbetheiligter. Die Gebühr gehört zu den Kosten der
Betreibung;
15) für das Gesuch an die Rathskammer um Ersetzung des Kom— missars oder Notars (8. 56): die Gebühr des Art. 76 des gedachten Tarifs;
16) für die Aufforderung des säumigen Anwalts des Klägers (8. 59): die Gebühr des Art. 70 des gedachten Tarifs;
17) für das Gesuch, um in das Recht zur Betreibung eingesetzt zu werden, nebst Einreichung desselben an die Rathskammer (G. 59): die Gebühr des Art. 138 des gedachten Tarifs;
für die Zustellung des Gesuchs an den betreiben den Theil
durch Alt von Anwalt zu Anwalt: die Gebühr des Art. 139
a , ,. für den Akt, Lie Autwort enthaltend, welcher innerhalb , . Zustellung des Gesuches der Rathskammer muß: vie i mn dw cher n r ift mitgetheilt werden Tarifs. es Art. 139 Nr. 4, 5 des gedachten Ar tg 5 Es kommen nicht in g fl 5.
1) Honorar von Advokaten;
2 Mittheilung an das öffentliche Ministerium;
3) Mitzheilung oder Rücknahme von Prozsß-Stücken von Auwalt zu Anwalt unmittelbar oder Lurch das. Sekretariat (Art. 9! des Tarifs vom 16. Februar 1807); J
der Anwalls - Aktz durch welchen das im 8. 40 des Gesetzes vom 19. Mai 1851 vorgesehene Verlangen eines Beklagten außer dem Alt der Anwalts-Bestellung angebracht wird;
5) Bittschriften oder Denkschriften zur Rechtfertigung, Beant— wortung oder Widerlegung;
6) das Pauschquantum des Art. 145 des Tarifs vom 16. Fe⸗ bruar 1807 für Porto.
Das verlegte Porto, so wie die sonstigen baaren Ausla— gen, werden auf Nachweisung liquidirt;
7) die Protokolle in den Terminen vor dem Kommissar, die Pro— tokolle und das Gutachten der Sachverständigen, so wie der Theilungs⸗ und Ablösungsplan, werden nicht zugestellt. Wenn eine Partet Ausfertigungen derselben oder Auszüge aus ihnen verlangt, so werden ihr solche von dem Sekretartate auf ihre
Kosten ertheilt. Artikel 5.
Die Sachverständigen erhalten für jede Vacation bei ihren Verrichtungen 24 Sgr. Außerdem wird ihnen für die Eidesleistung eine Vacation und für die Hinterlegung des Gutachtens auf dem Sekretariate des Landgerichts ebenfalls eine Vacation zugebilligt.
Die Vacation wird zu drei Stunden und jede angefangene Vacation für eine vollendete gerechnet. An einem Tage dürfen nicht mehr als drei Vacationen gerechnet werden.
Wenn der Wohnort der Sachverständigen über eine halbe Meile von dem Orte der Verrichtungen entfernt ist, so erhalten sie ferner Reise- und Zehrungekosten zu 20 Silbergroschen für jede Meile der Hinreise sowohl als der Rückreise.
Sind die Sachverständigen öffentliche Beamten oder auf be— sondere Remuneration angewiesene Techniker, so müssen ihnen, wenn sie dies statt obiger Taxe verlangen, die nach ihren Dienst⸗In— structionen oder den sonstigen besonderen Festsetzungen zustän⸗ digen Vergütigungen, in deren Ermangelung aber Diäten und Neisekosten nach den im Regulativ vom 28. Junt 1825 und dem Erlasse vom 19. Juni 1848 bestimmten, auf ihr Dienstverhältniß anwendbaren Sätzen angewiesen werden. Wenn sich unter den Sachverständigen ein Feldmesser befindet, so erhält derselbe seine Remuneration nach dem Kosten-Regulativ vom 25. April 1836 und der dazu gehörigen Instruction vom 16. Juni 1836 (Gesetz⸗ Sammlung 1836 Seite 181); es müssen ihm aber auf sein Ver— langen die auf Dläten auszuführenden Arbeiten gleich anderen Sach— verständigen nach Vacationen vergütet werden.
8 .
Die drei Sachverständigen (8. 35 des Gesetzes vom 19. März 1851) bestehen in der Regel aus zwei Taxatoren und einem Feld— messer. Wenn es in außergewöhnlichen Fällen angemessen erscheint,
daß drei Taxatoren ernannt werden, so kann der Kommissar, außer diesen drei Sachverständigen, einen oder mehrere vereidete Feld⸗
messer zur Vornahme der Vermessungen besonders bestimmen und denselben die Gebühren nach den bestehenden Taxen anweisen. Der Kommissar hat die Entschädigung der Sachverständigen festzustellen und die Ansätze herabzusetzen, wenn sie übermäßlg er— scheinen.
Die Liquidationen der Feldmesser über geometrische Arbeiten sind vor der Festsetzung von der Bezirks-Regierung zu revidiren. Arttke! 8.
Wenn die Termine vor dem Kommissar an einem Orte statt—⸗ finden, welcher über eine Viertelmeile von dem Sitze des Gerichts entfernt ist, so erhalten der Kommissar und der Gerichtsschreiber Diäten und Reisekosten nach den Bestimmungen des Regnlativs vom 28. Juni 1825 und des Erlasses vom 10. Juni 1848.
Wenn für Termine Diäten und Reisekosten bezogen werden, so erhält der Gerichtsschreiber für die in denselben aufgenommenen Protokolle keine Einschreibungs-Gebühr.
ö. 9 n 9. Der Kommissar kann vor Anberaumung des Termins zur Fest— stellung der Rechte der Parteien (8§. 32) einen angemessentn Vor—
schuß zur Deckung der Diäten und Reisekosten des Kommissars und des Gerichtsschreibers, der Entschädigungen der Sachverständigen und Feldmesser und der Gerichtsschreiber-Gebühren, soweit sie zur Betreibung des Verfahrens erforderlich erscheinen, arbitriren und die Hinterlegung des Vorschusses durch den betreibenden Theil in einer von dem Secretariate dem Anwalte desselben mitzutheilenden Verfügung verordnen.
Der Kommissar kann bis dahin, daß der Verfügung nachge— kommen ist, mit der Termin-Vestimmung anstehen. Er kann auch im Laufe des Verfahrens die Hinterlegung eines Vorschusses oder, wenn derselbe erschöpft ist, die Erneuerung desselben verordnen, und bis dahin, daß solche geschehen, das Verfahren abbrechen.
Die Hinterlegung des Vorschusses geschieht bei der Regierungs⸗ Hauptkasse oder, wenn solche sich am Sitze des Gerichtes nicht befindet, bei einer von der Regierung dazu bestimmten Steuer— Kasse. Die Kasse hat den Kommissar von der Hinterlegung zu benachrichtigen, und nur auf Anweisungen des Kommissars oder des Präsidenten des Landgerichts Zahlungen zu machen und den Rest des Vorschusses zurück zu erstatten. . Die Regierungs-Hauptkassen besorgen das Geschäft kestenftei, die Steuer-Empfänger gegen Bezug von zwei Prozent der einge— zahlten Summe.
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Artikel 10.
Die Diäten und Reisekosten des Kommissars und des Gerichts⸗ schreibers werden von dem Präsidenten des Landgerichts, die Ge⸗ richtsschreiber-⸗Gebühren, wenn sie zu den Kosten der Betreibung pes Verfahrens gehören und nicht unmittelbar zu entnehmen sind, so wie die Entschädigung der Sachverständigen und Feldmesser durch ben Kommissar festgestellt, und auf den Kostenvorschuß angewiesen, oder gegen den betreibenden Theil exekutorisch erklärt.
Artikel 11.
Nach Bestätigung des Plans (85. 51, 52, 53) kommen die Bestimmungen des Dekrets vom 16. Februar 1897 über die Liqui— pation der Kosten und der demselben beigefügte Tarif der Taxkosten wie in ordingiren Sachen zur Anwendung.
Die an die Regierung im Vorverfahren eingezahlten Kosten, über welche im gerichtlichen Verfahren Festsetzung getroffen ist (6. 24), werden in die Rechnungen der Anwälte als baare Auslagen aufge— nommen.
Die Liquidation geschieht durch den Kommissar, und der Ge— richtsschreiber liefert Exekutorien gegen die Parteien aus.
Wenn es wegen Erheblichkeit der Betreibungskosten, oder der Anzahl der Betheiligten, oder aus anderen Gründen sachgemäß er— scheint, so ist in dem Theilungs⸗ und Ablösungsplane die Deckung der Betreibungskosten mit Einschluß der verlegten Kosten des Vor— verfahrens durch Verkauf eines entsprechenden Theiles der Grund— stücke vorzusehen, so daß der betreibende Theil auf den Ertrag des Verkaufs bis zum Belaufe der Betreibungskosten angewiesen wird. Gegen diese Bestimmung des Plans kann jede Partei Einspruch erheben, und die Abänderung insbesondere dadurch bewirken, daß sie selber die bis dahin verlegten Betreibungskosten bezahlt und einen von dem Kommissar zu arbitrirenden entsprechenden weiteren Kostenvorschuß hinterlegt, wogegen nach Beendigung des Verfahrens
die Betreibungskosten in die Exekutorien zu ihren Gunsten aufge⸗
nommen werden. Mr
Wenn über Streitigkeiten Einzelner Entscheidungen ergehen, so wird mit der Liquidation der Kosten nach den bestehenden Vor— schriften verfahren. Für Zeugenverhöre, welche vererdnet werden, bleibt es, wie hinsichtlich des Verfahrens, so auch hinsichtlich der Entschädigung der Zeugen, der Gebühren der Anwälte und aller sonstigen Gebühren und Kosten, mit Ausnahme des Stempels und des für den Staat bestimmten Antheils an den Gerichtsschreiberei⸗ Gebühren, welcher nicht erhoben wird, bei den gegenwärtig gelten⸗ den Bestimmungen.
Artttnt 13 .
Die Transscriptionen, so wie die Einschreibungen und Lö⸗ schungen von Privilegien und Hypotheken, welche auf Grund des Theilungs- oder Ablösungsplans in den Hypothekenbüchern vor⸗ genommen werden, sind stempel- und kostenfrei. Auf Sukkumbenz-Strafen wird nicht erkannt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel..
Gegeben Charlottenburg, den 21. April 1852.
. Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst gernht:
Dem Rittergutsbesitzer, Rechnungsrath a. D. Dr. Thiele zu
Halle, das Ritterkreuz des Königlichen Haus-Ordens von Hohen— zollern; so wie dem Tagelöhner Anton Wirtz zu Honscheid im Siegkreise, die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen;
Dem ordentlichen Professor Dr. Walter in Bonn den Cha—
rakter als Geheimer Justizrath, dem ordentlichen Professor Dr. Loe bell daselbst den Charakter als Geheimer Regierungsrath und dem dortigen praktischen Arzt, Sanitätsrath Dr. Wolff den Charakter 57,753. 58, 408. 61,383. 63,287. 63,79. 63,996. 65,374. 66,938.
als Geheimer Sanitätsrath beizulegen;
Den bisherigen Ober-Steuer-Inspektor, Regierungs⸗ Assessor
Adolph Freusberg in Trier, zum Regierungs⸗ Rath Allergnä⸗ digst zu ernennen; und
Gemaͤß der von dem Gemeinderathe zu Schweidnitz getroffenen anderweiten Wahl den Raths-Secretair Glubrecht in Breslau
Amtsdauer zu bestätigen.
Ministerinum der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Der ordentliche Lehrer Houben zu Trier ist als Oberlehrer,
der Hülfslehrer an dem Gymnasisum zu Aachen, Peter Blum und der Lehrer an dem Gymnastum zu Düren, Dr. Goebel, sind
als ordentliche Lehrer an dem Gymnasium zu Trier angestellt er ̃ Bal . . . Datfehmen, dem Predigt⸗ und Schusamts-Kandidaten Ferdinand Girkon
worden.
9
Ministerinm für die landwirthschaftlichen Ange⸗ legenheiten.
Bekanntmachung.
Die von dem unterzeichneten Ministtrium bei Gelegenheit der Industrie-Ausstellung in London angekauften landwirthschaftlichen Maschinen und Geräthe, welche mit Ausnahme eines noch hinzuge⸗ kommenen Satzes Drainwerkzeuge in der Bekanntmachung vom 9. März c. (Nr. 61, 68 und 765 des Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeigers) speziell aufgeführt stehen, sind nunmehr sämmtlich hier eingetroffen und in der Maschinen-Bau⸗Anstalt des Herrn Wöhlert hierselbst, Chaussee⸗ Straße Nr. 29 aufgestellt.
Täglich, mit Ausnahme des Sonntags, steht Jedem der Zutritt
zu den Maschinen offen; auch ist es gestattet, dieselben abzuzeichnen.
Herr Wöhlert ist in den Stand gesetzt, über die Preise der Maschinen ꝛc. Auskunft zu geben. . Berlin, den 29. April 1852. Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Auftrage: Bode.
Finanz „Dei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klas 105er Königl. Klassen-Lotterie fiel 1 Hauptgewinn von 20,060 Rthlr. auf Nr. 57,990 nach Stettin bei Wilsnach; 1 Hauptgewinn von 10,000 Rthlr. auf Nr. 39,826 nach Breslau bei Sternberg, 1 Gewinn von 5000 Rthlrn. auf Nr. 50,302 nach Zeitz bei Zürn, 4 Gewinne zu 2000 Rthlr. fielen w n 9, n, und 58,888 in Berlin bei Burg, bei Joseph und bei Matzdorff, und nach Stettin bei Wilsnach; 43 Gewinne zu 1000 Rthlr. auf Nr. 1916. 2028. 3213. 6289. 8833. 9088. 10 432. 14, 109.
20
16,797. 18,340. 18,952. 20874. 22, 633. 23,674. 29 936. 29826.
30,692. 34,742. 36,947. 43,248. 43,664. 49,277. 50,446. 54, 291.
57, 143. 57,418. 58,181. 60,273. 63, 174. 63,878. 64,205. 64,649.
64,977. 6,092. 68,936. 69, 016. 70, 268. 71,100. 723,363. 74.709.
76,813. 77,281. und 79,401. in Berlin bei Alevin, bei Aron sen- bei Borchardt, 2mal bei Burg, Zmal bei Matzdorff und Zmal bei
Seeger, nach Aachen bei Levy, Bonn bei Haast, Breslau bei Scheche,
Cleve bei Cosman, Cöln 2mal bei Reimbold, Danzig 2mal bei Rotzoll, Düsseldorf Amal bei Spatz, Elberfeld bei Heymer, Halle
2mal bei Lehmann, Hamm bei Pielsticker, Jüterbogk bei Apponius, Königsberg in Pr. bei Borchardt, 3mal bei Hertz und 2mal bei
Heygster, Magdeburg 2mal bei Brauns und bei Roch, Merseburg
mal bei Kieselbach, Neuß bei Kaufmann, Ostrowo bei Wehlau,
Sagan bei Wiesenthal und nach Wittenberg bei Haberland; 45 Ge⸗
winne zu 500 Rthlr. auf Nr. 829. 2381. 2655. 4247. 11,912.
— —
12, 068. 12,658. 13,163. 13,726. 14,121. 15,440. 15,791. 17,993.
17,659. 19,188. 19,969. 20, 988. 21, 675. 23,951. 23,937. 25,208. 265,
662. 27096. 29,152. 29,274. 33,297. 34,709. 34,833. 35, 484.
38, 110. 38,283. 38,478. 38,962. 41,449. 50,780. 53,031. 53,742.
2
55, 275. 57,420. 57, 875. 58, 011. 59, 442. 62, 894. 66, 39. und 79,551.
in Berlin Zmal bei Alevin, bei Aron jun, bei Baller, bei Borchardt, bei Burg, 2mal bei Dettmann, bei Securius und 6mal bei Seeger,
nach Breslau bei Sternberg, Cleve bei Cosman, Cöln 2mal bei Reimbold, Crefeld bei Meyer, Danzig bei Rotzoll, Düsseldorf 3mal
bei Spatz, Eilenburg bei Kiesewetter, Erfurt bei Unger, Frankfurt bei Salzmann, Glatz bei Braun, Glogau bei Bamberger, Halber⸗
staadt bei Sußmann, Jüterbogk bei Apponius, Königsberg in Preu⸗
ßen bei Hertz und bei Heygster, Landsberg bei Borchardt, Magde⸗ burg 2mal bei Brauns und bei Roch, Marienwerder bei Bestvater, Merseburg bei Kieselbach, Paderborn bei Paderstein, Potsdam bei Hiller, Rawicz bei Baum, Salzwedel bei Pflughaupt und nach Stettin bei Schwolow; 49 Gewinne zu 260 Rthlr. auf Nr. 4311. 10813. 11,3716. 12, 0985. 123310. 12,356. 12,507. 12,890. 18,781. 14,248. 18,881.
12,
21.007. 22, 461. 23,756. 24,029. 25,650. 25,829. 28,034. 28,825. j ö. — ⸗ 4. . . 2B — Q 2 * 2 4 242 43 . 29,737. 30,073. 30,424. 37,771. 37,846. 37,959. 42,364. 44, 116.
Il,188. 47,665. 48,812. 9,445. 50, S67. 5,571. 51, 25. 52, 619.
71 377. 72.473 72,802. 72,878. 75.918 und 78, 460. Berlin, den 30. April 1852. , Königliche General-Lotterie⸗-Direction.
Abgereist: Der Generalmajor und Dirigent der trigono—
8 ** — = 11 C ** ö J. 3 3 1 1 8 J 6. * 8 . 2 5 . als Bürgermeister der Stadt Schweidnitz für eine zwölffährige metrischen Abtheilung im großen Generalstabe, Baeyer, nach
Warschau.
Per sonal Chronik der Provinzial-Behörden. Provinz Preußen. Verliehen find: Das erledigte Präzentarat in Balleihen, Kreises
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