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dahin üblich gewesenen Sätzen, aus der Staatskasse gezahlt werden dürfen. . w. Charlottenburg, den 10. März 1852. gez. Friedrich Wilhelm. gegengez Simons. von Westphalen. von Bodelschwingh. An die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen. Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch sämmtlichen Ge⸗ richtsbehörden, mit Ausnahme derer im Bezirke des Appellations⸗ gerichtshofes in Köln, zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit— getheilt. Berlin, den 16. April 1852. Der Justiz⸗Minister Simons. An sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Ausschluß derer im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln.
Allgemeine Verfügung vom 19. April 1852 — betref⸗ fend eine Abänderung des Prüfungs—Regulativs vom 10. Dezember 1849.
Nach den über die Anwendung des für die Prüfung und Vor⸗ bereitung der Auskultatoren und Referendarien in der Justiz⸗Ver—⸗ waltung erlassenen Regulativs vom 10. Dezember 1849 gemachten Erfahrungen hat es sich als zweckmäßig herausgestellt, in einzelnen darin enthaltenen Fristbestimmungen für die den Referendarien zu ihrer weiteren Ausbildung anzuweisenden Beschäftigungen eine Abän— derung eintreten zu lassen.
Es wird demgemäß hiermit die in dem gedachten Regulativ unter C. 4 bestimmte sechsmonatliche Frist, während welcher die Referendarien bei einem Rechts⸗Anwalte am Sitze des Appella— tionsgerichts zu beschäftigen sind, also auf drei Monate festgesetzt, dagegen die unter C. 5 des Regulativs auf sechs Monate angeordnete Dauer der Beschäftigung der Referendarien bei dem Appellationsgerichte um drei Monate verlängert, so daß diese Beschäftigung fortan neun Monate hin- durch stattzufinden hat.
Referendarien, welche gegenwärtig bereits länger als drei Mo⸗ nate bei einem Rechtsanwalte beschäftigt gewesen sind, scheiden bei demselben mit dem Ende dieses Monats aus, haben aber diejenige Zeit, welche an der unter C. 4 des Regulativs bestimmt gewesenen sechsmonatlichen Frist noch fehlt, bei dem Appellationsgerichte außer dem unter C. 5 daselbst vorgeschriebenen Zeitraum von sechs Mo— naten zuzubringen.
Die sämmtlichen Obergerichte werden angewiesen, diesen ab— ändernden Anordnungen gemäß, bei Beschäftigung der Referendarien zu verfahren.
Berlin, den 19. April 1852.
Der Justiz⸗Minister Simons. An sämmtliche Obergerichte, mit Ausschluß des Appellationsgerichtshofes zu Köln.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent— scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 10. Januar 1852 — betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges über Forderungen der Kirche, welche die Sorge für den Unterhalt derselben zum Gegenstande haben.
Auf den von der Königlichen Regierung zu Düsseldorf erho— benen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Landgerichte zu D. anhängigen Prozeßsache
des ö der katholischen Kirche zu R., Klägers, er
den Fiskus, in Vertret öͤnigli i . ertretung der gedachten Königlichen Regierung, betreffend den Unterhalt der Kirche und Pfarre zu R ud de zu R., erkennt der Königliche Geri . . ö . richtshof zur Entscheldung der Kompetenz aß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz- Konflikt daher für . . ]
Von Rechts wegen. ar d Gründe. Der Vorstand der katholischen Kirche zu R. i d is⸗ kus, in Vertretung der Königlichen ef nl in gig neren 3 der Behauptung klagbar aufgetreten, vaß Fiskus verpflichtet sei,
für den Unterhalt der katholischen Kirche und Pfarre zu R. in aus⸗ reichendem Maße zu sorgen, und er fordert deshalb, . 2 was
um drei Monate verkürzt, Behörde, diese geforderten Quanta zu bestreiten und andere Quantt aufzustellen, und den Beweis zu führen, daß letztere zur Erfüllung
Zis kus jetzt schon zur Sustentation jener Kirche gewährt, die in der Klage näher spezifizirten Zuschüsse zur Dotation der Pfarrkirche wie auch für den Unterhalt des Pfarrers, Kaplans, Kuͤsters, Or; ganisten und Kalkanten.
. Die Klage wird hauptsächlich auf zwei privatrechtliche Rechte. titel gestützt, vermöge deren die Pfarrgemeinde zu R. einen lklag⸗ baren Anspruch gegen die vormaligen Klöster zu K. und g erlangt habe, nämlich auf eine gegen dieselben vollendete Verjäh. rung und auf einen Vertrag vom Jahre 1696, welcher auch ju den Akten gebracht worden ist. Ob nun diese Privatrechtstitel ge⸗ gen die vormaligen Klöster den in der Klage gestellten Antra⸗ wirklich begründen oder nicht, ob eine rechtsgültige Ver jährun anzunehmen sei, oh der zwischen den Klöstern K. u. R. im Jahn 1695 abgeschlossene Vertrag die Pfarrgemeinde zu R. überhan und namentlich auch zu dem Verlangen einer ausreichenden Unten haltung der Pfarrei für alle Zukunft berechtigt, dies sind Un. stände, welche der Richter zu prüfen und worüber er zu erkennt haben wird; insofern aber diese Privatrechtstitel das Vermögn der aufgehobenen Klöster affizirten und mit denselben auf den Fiskus, der in den Besitz dieses Klostervermögens gelangt ss übergingen, erscheint die Klage, wie jeder andere Privatrechts,
anspruch gegen das Klostervermögen als statthaft und die Komp tenz der Gerichte als begründet; mithin mußte im vorliegenden
Fall der Kompetenz-Konfllkt zurückgewiesen werden.
. Vorausgesetzt ferner, daß jent speziellen Rechtstitel der Ver— jüährung und eines Vertrages, die Behauptung der klägerischen Pfarrgemeinde, daß dadurch eine unbeschränkte Verpflichtung ba
Klöster zur ausreichenden Unterhaltung der Kirche und Pfarre zu R. für alle Zukunft rechtlich erworben worden und begründet sef, wirklich ergeben, worüber, wie bemerkt, nur der Richter zu entschei⸗ den hat, kann die Klage auch nicht aus dem Grunde der richter-⸗
lichen Cognition entzogen werden, weil die Festsetzung des En— bischöflichen General⸗Vikariats zur Feststellung der in der Klage angegebenen Quanta für die Kirche und Pfarre nicht genüge.
gelegt zu werden, und es ist Sache der den Fiskus vertretenden
des dem Kläger zustehenden Rechts auf eine unbeschränkte Unter
haltung des Pfarrsystems genügen, vorausgesetzt, wie bemerkt, daß
Denn es ist gewiß solche doch geeignet, einem Klage-Antrage zum Grunde
ein solcher Rechtsanspruch als begründet überhaupt angenommen
werden kann.
Es ist daher im vorliegenden Fall Sache des Richters, sowoh ö
über die Begründung der beigebrachten Rechtstitel an sich als au über, die Höhe der daraus hergeleiteten Forderung zu erkennen mithin erscheint auch in dieser Beziehung der Kompetenz- Konflis
als unbegründet und der Rechtsweg als zulässig. Berlin, den 10. Januar 1852. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikt! (Unterschrift.)
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent scheidung der Kompetenz-Konflikte vom 6. März 185 — die Unzulässigkeit des Rechtsweges über ausge— schriebene Beiträge zu einem Gemeindewegebau un die Gesetzeskraft des Ressort⸗Reglements vom 20. Jul! 1818 für die Regierungen und Gerichte in der Rhein, Provinz betreffend. Gemeinde ⸗Ordnung vom 23. Juli 1845 5§§. 22 ff. (Gesetz Sammlung 53 Seite 525. Reglement vom 20. Juli 1818 (Rheinische Sammlung Bd. J. S. 509. Auf den von der Königlichen Regierung zu Trier erhobene Kompetenz-Konflikt in der bei dem Koͤniglichen Friedensgerichte z N. anhängigen Prozeßsache des Bürgermeisters S. zu F., Klägers, wider die Gemeinde und Gemeindekasse zu D., Verklagte, betreffend Beiträge zu Gemeindewege⸗Bauten, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetem Konflikte für Recht, daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der en hobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.
Gründe. Der Kläger, Bürgermeister S., welcher in D. begütert ist, ha
die deshalb auf ihn vertheilte Strecke eines nach dem Wegebau
Etat von der Gemeinde D. herzustellenden Gemeindewegs, der ergangenen Aufforderung ungeachtet, nicht ausgeführt, die Ge— meinde hat die Ausführung dieser Arbeit auf dessen Kosten bewirken lassen, den Geldbetrag eingefordert, und wegen Mangels der Zahlung am 28. Januar v. J. Möbelpfändung wegen 12 Rthli.
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24 Sgr. anlegen lassen, wogegen der Kläger am 10. Februar v. J. Dpposition einlegte, weil er die eingeforderte Summe nicht ver—
in welcher übrigens der Rechtsweg durch Urtheil des Kompetenz- Gerichtshofes vom 24. Juni v. J. eingestellt worden ist. Der gegen den jetzigen Prozeß eingelegte Kompetenz-⸗Konflikt, welcher es aher nur mit der Zulässigkeit des Rechtsweges über den das Nicht sch uldig sein der eingeforderten Summe betreffenden Oppo— sttionsgrund zu thun hat, ist unzweifelhaft begründet.
Es handelt sich nämlich von Naturalbeiträgen zu einem der Gemeinde obliegenden Wegebau, Beiträgen, die in Gemäß— heit der 58. 22 ff. der Gemeinde ⸗Ordnung vom 23. Juli 1845
auf das Grundeigenthum, also nach dem Grundsteuerfuße, mit 66,6559. 79g. 79,269. nach jenen Stellen den Geldbetrag im Steuer-Executionswege ein. Dieser Geldbetrag vertritt die Stelle der Natural- geistung, und der Rechtsweg gegen die Einziehung desselben könnte
Verpflichtung selbst für die Forensen, ausgeschrieben waren, und die, da sie nicht geleistet wurden, nach 88. 23 und 25 a. 4. O. für Rechnung des Pflichtigen ausgeführt sind, so daß die Gemeinde
zuziehen hatte.
deshalb nur insoweit stattfinden, als er gegen die Einziehung von Gemeinde-Abgaben, die auf den Steuerfuß ausgeschrieben sind, zu⸗
lässig ist. Nun aber schließt der §8. 8 des Rheinischen Ressort⸗
20. 61818 —i insichtli ö ꝛ Reglements vom 20. Juli den Rechtsweg hinsichtlich der die Verlegung des Marinier-Corps von Stettin nach
Rechtmäßigkeit der Einforderung von direkten Steuern und auf
den Steuerfuß ausgeschriebenen gewöhnlichen oder außerordentlichen Beiträgen aus, indem er nur die Verwaltung zur Entscheidung in Der §. 10 aber dehnt diese
dieser Hinsicht für kompetent erklärt. Vorschrift auf Auflagen aus, welche nur einzelne Gemeinden be— treffen, gleichviel ob sie in Geld oder Naturalleistungen bestehen,
eine Bestimmung, die nach Fassung und Beziehung auf 5. 8 außer Zweifel läßt, daß, wie dieser von Staats-Auflagen, so der 5. 10
von Gemeinde-Auflagen verstanden werden muß.
Die in dieser Sache in Zweifel gezogene Gesetzeskraft des Ressort-Reglements vom 20. Juli 1818 ist übrigens mit Recht allgemein anerkannt, indem durch die mittelst Amtsblatts publizirte Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 20. Juni 1816, betreffend die
kanzler die Erlassung eines interimistischen Regulativs zur Reguli—
rung der Kompetenz der neuen Verwaltungs-Behörden gegenüber der Justiz übertragen ist, und das Ressort-Reglement vom Fürsten
Staatskanzler am 3. Juli 1818 genehmigt und erst in Folge dessen
am 20. Juli 1818 vom Staats-Ministerium erlassen ist. Es mußte demnach in dieser Sache, dem Ressort-Reglement gemäß, der Rechtsweg über die Frage ausgeschlossen werden: ob
der eingeforderte Betrag wirklich verschuldet werde. Berlin, den 6. März 1852.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.
(Unterschrift.)
Finanz-⸗Ministerin m.
Bei der, heute fortgesegzten Ziehung der Aten Klasse 105er Königl. Klassen-Lotterie fiel J Gewinn von 5000 Rthlr. auf Nr. bö,5b6. nach Erefeld bei Meyer; 5 Gewinne zu 2000 Rthlr. fielen
auf Nr. 18,355. 29,247. 34,571. 64,150. und 77,567. in Berlin bei Matzdorff und bei Seeger, nach Eilenburg bei wetter, mann; 36 Gewinne zu 1000 Rthlr. auf Nr. 1316. 3982. 4709. 5688. 8844. 12,080. 18,561. 18,955. 20 408. 21,582 22 6830. 24 797. Möößd 33 540. 36,294. 38,097 39 095. 39, 267. 43,554. 49,447. 50,463. 52, 301. 56,577. 56, 869. 59,856. bl, 419. 62,726. 62.955. 64,354. 65,444. 69,526. 72,922. 73, 747. 4,841. und 78,168. in Berlin bei Baller, bei Burg, bei bei Joseph, bei Marcuse u. 4mal bei Seeger, nach Breslau bei Froböß, bei Sternberg und bei Steuer, Cöln Zmal bei Reimbold, Düsseldorf
Halle bei Lehmann, Iserlohn bei Hellmann, Königsberg in Pr. 2mal bei
n. Landsberg 2mal bei Borchardt, Magdeburg bei Brauns, bei lbthal und bei Roch, Minden 2mal bei Stern, Oels bei Deutschmann, 69 ö nig om 2. gt Posen bet Pulvermacher, Ratibor bei Samoje und nach Stettin bei P. Fähnr, v. Schildt, See. Lt. vom Kaiser Alexander Gren. Regt. zum 99 ? 4* 6 . ; . ‚: 230. 1437. Gren. Regt, zum P. Fähnr., Gr. zu Dohna, Rittm. u. Esc. Chef vom „7 Regt. Garde du Corps, zum Major und 2ten etatsm. Stabs-Offizier be⸗ 19, 616. fordert. von demselben Regiment, zum Chef der 4. Compagnie und Führer der 2. Escadron, Graf v. Brandenburg, Ritmeister und Chef der 6ten Comp. von dems. Regt., zum Comdr. der Leib-Comp. ernannt.
Pr. Lt. von dems. Regt., zum Rittm. u. Chef der 6. Comp., Graf zu
Wilsnach; 52 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 3. 287, a5. 1689. G794. 9522. 9757. 11.3378. 14,414. 14.624. 15,8302. 16,147. 16,337. 17.890.
22,1 18. 22,204. 22,675. 28, 147. 31,461. 33,408. 37, S⁊5. 41,7765. 15,168. 47,239. 49, O62. 506,793. 573, 139. 54, 958. 59, 688. 60,274. 0,836. 62, 825. 63, 83. 64, 080. 64, 736. 65,479. 65,796. 66,169. s, 29. 69, 034. 70, 433. 70, 757. 71, 352. 72,880. 73, 213. 76,359.
3 67.
7 A6 . ö ; ; ; ⸗ 6,537 und 79,747 in Berlin 2mal bei Alevin, 2mal bei Aron jun.,
bei Borchardt, bei Burg, bei Hemptenmacher, bei Marcuse, 2mal bei
bei Cosman, Cöln Zmal bei Reimbold, Erefeld bei Meyer, Düssel⸗
dorf 2mal bei Spatz, Eilenburg bei Kiesewetter, Elberfeld 7m al bei Hey Pfeffer, Sec. Lt. vom 4, zum 2.
mer, Frankfurt bei Salzmann, Glatz bei Braun, Görlitz bei Breslauer,
5644. 6602. 6680. 9709.
Landsberg bei Borchardt und nach Halle bei Leh 304. Pr. Lt., v. Trapp⸗Ehrenschild, P. Fähnr. von dems. Regt., Wese⸗ ner, P. Fähnr. vom 16. Inf. Regt., Schmidt, P. Fähnr. vom 8. Hus. Regt., zu überz. Sec. Lts., v. Reitzenste in, Hauptm. vom 28. Inf. Regt., zum Major, Staabs, Pr. Lt. von dems. Regt., zum Hauptm. u. Comp. Chef, v. Karger, Sec. Lt. von dems. Regt., z. Pr. Lt., v. Wo⸗ Gewer, ; 2 9. ? Löther, v. Legat, See. Lts. von dems. Regt, zu Pr. Lig, besärderi. Hübener, Borgmann, v. Eßel, Wie se, König, Neumann J.,
; . : ö g n g 8 Raßmann, Correns, Bock, reit. Feldjäger vom reitenden Feldjäger⸗ omal bei Spatz, Glogau bei Levysohn, Halberstadt 2mal bei Sußmann, Raß ; J Jeldjäg n , n.
gi über den Etat, befördert. Natzdorff, bei Moser', und 5mal bei Steger, nach Barmen bei guns mrerrdf .
bolzschuher, Breslau 2mal bei Froböß und bei Schreiber, Cleve Ir? v. Blumenthal, Rittm. vom Garde⸗Drag. Regt. zum Major und
SFalberstadt bei Sußmann, Halle bei Lehmann, Iserlohn bei Hell⸗
mann, Königsberg in Pr. bei Borchardt, Landshut bei Naumann,
hulde und die Arbeiten auf seinem Eigenthume unbefugter Weise Magdeburg bei Brauns, Marienwerder bei Bestvater, Merseburg
vorgenommen seien, weshalb dagegen eine Besitzklage erhoben sei,
2mal bei Kieselbach, Minden bei Stern, Mühlhausen bei Blach⸗
stein, Neuß bei Kaufmann, Nordhausen bei Bach, Potsdam bei
Hiller, Stettin 2mal bei Schwolow und bei Wilsnach, Stolpe bei Dalcke und nach Stralsund bei Claußen; 75 Gewinne zu 260 Rthlr. auf Nr. 119. 204. 1503. 2181. 2466. 3340. 3567. 3718. 5189. 5256. 10,144. 10,640. 11,192. 11,516. 14, 169. Hon, ,,, , ö. M, t, D 7. 23,474. 23,581. 25,699. 27, 005. 28,199. 34, 234. 35,7965. 39,190. 40, 642. 42, 117. 53, 142. 55,251. 55,310. 56, 463. 57,447. 64,132. 64,655. 64,751. 64,889. 65, 573. 68, M47. 69, 401. 69, 556. 69, 900. 70,343.
73,245. 74,499. 76,904. 78,998 und
14,322. 14,973. 15,909. 22, 634. 22, 901. 23, 015. 29 957. 279 7. 32. 57. 50, 896. 51,500. 51,516. 57,876. 58,030. 59,099. bb, 992. 58,697. 71,819. 72, 334.
Berlin, den 1. Mai 1852. Königliche General-Lotterie-Direction.
Kriegs⸗Ministerium. Bekanntmachung vom 20. April 1852 — betreffend
Swinemünde.
Nachdem Se., Majestät der König, mittelst Allerhöchster Kabi— nets-Ordre vom 30. März c. zu bestimmen geruht haben, daß das Marinter⸗Corps am 1. Mai c. von Stettin nach Swinemünde ver⸗ legt werde, wird solches hierdurch zur Kenntniß der Armee ge— bracht. .
Berlin, den 20. April 1852.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. von Wangenheim. Gärtner.
Abgereist: Der Generalmajor und Commandeur der 4ten
. 8 w, 7 229 — . Kavallerie⸗Bri eb bi Br Errichtung der Immediat-Justiz⸗Kommission, dem Fürsten Staats⸗ Favalleri rigade, von Leb bin, nach Bromberg.
Berlin, 1. Mai. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: dem Minister-Präsidenten Freiherrn von Man⸗
teuffel die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige der Belgier ihm verliehenen Großkreuzes des Leopold-Or⸗
dens zu ertheilen.
Personal-Veränderungen in der Armee. 1 Offiziere.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 13. April.
v. Schaetzell, Pr. Lt., aggr. dem Kriegsministerium, zum Hauptm. Kaeler, P. Fähnr. vom 1. Drag. Regt., zum überz. Sec. Lt., v. Kleist, Rittm, vom 5. Kür. Regt., zum Major u. etatsm. Stabs-Offizier, Graf v. Roedern, Pr. Lt. von dems. Regt., zum Rittmeister u. Eskadr. Chef., v. Ohlen u. Adler skron, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt. be⸗ fördert. Kapser, Major vom Generalstabe des V., zum Generalstabe des II. Armee⸗Corps versetzt. Preuß II., Sec. Lt. vom 15. Inf. Regt., zum
beser, Pr. Lt. vom 29. Inf. Regt.I, zum Haupim. und Comp. Chef,
Corps, der Char. als Sec. Lts. beigelegt.
Den 15. Ayril. Gr. v. Königs dorff, Unteroff. vom 2. Garde⸗Regt. zu Fuß, zum
Pr. Lt., Gr. v. Haßlingen-Schickfuß, Unteroff. vom Kaiser Franz v. Alvensleben, Ritim. u. Commandeur der Leib- Compagnie
v. Barby,
Stolberg Wernigerode J., Sec. Lt. von dems. Regt, zum Pr. Lt., v. Krosigk, P. Fähnr. von dems. Regt., z. überz. Sec. Lt., mit Einran⸗ v. Roch ow, aggr. Sec. Lt. von dems. Regt. hinter den Sec. Lt. Prinzen Leopold v. Cron, ins Regt. einrangirt.
etatsm. Stabs⸗-Offizier, v. Red ern, Pr. Lt. von dems. Regt., zum Rittm. u. Esc. Chef, v. Katte, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt. befördert. Drag. Regt.I, v. Korff, See. Lt.