1852 / 106 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

.

r

.

w . . .

a) aus der ersten Ausloosung l. Emission. Serie I. Nr. 628. . Serie III. Nr. 5305. 6153. 9267. 11,505. 1.593. 15 217. Serie 1V. jt⸗ S507. 572. 1657. 2053. 2199. 1377. 6035. 6787. 6791. 65325. 7486. S052. 12,625. 15,469. 26, 929. 28,710. p) aus der zweiten Ausloosung I. Em i ssio n. . Serie II. Nr. 3412. 4937. 4472. 470, Serie III. Nr. 2221. 3093. 8298. 89909. 5820. 10,034. 10,488. 11, 330. 14,092. Serie IV. Nr. 22. 808. 1080. 2769. 4039. 4075. 4303. 5417. 5790. 5813. b033. 6340. 7650. 8309. 11,301. 12,907. 18,703. 19, 355. 20, 394. 2,091. 22, 386. 25,419. 27,005. 28, 089. c) aus der dritten Ausloosung JI. Emission. Serie JI. Nr. 78. Serie II. Nr. 416. 422. 1241. 1359. 1886. 5438. 6640. 6658. 7402. Serie III. Nr. 610. 2118. 2172. 3184. 5205. 5918. 6061. 6116. 7027. 7560: 7806. 8448. 8953. 8978. 9439. 9581. 10,886. 10992. 11,102. 11,658. 12,385. 13, 6560. 14,899. 14 963. Serie IV. Nr. 236. 425. 1749. 1780. 2016. 2051. 2118. 3019. 3590. 3924. 3940. 4555. 4632. 4717. 5319. 6399. 6641. 6817. 8010. 8280. S844. 9028. 9057. 10,685. 11.589. 12,4173. 12,776. 12,888. 16,654. 19.279. 19,520. 19, 524. 19,526. 20,594. 20,753. 24, 105. 26,890. 27,458. 28,701. 29,214.

d) aus der vierten Ausloosung . nf n. Serie JI. Nr. 652. 722. Serie II. Nr. 1632. 3789. 3975. 6565. 7278. Serie III. Nr. 347. 363. 2004. 2662. 2775. 3588. 3688. 5463. 5586. 5733. 1 n 6, 7. 8229. S433. 9040. 10, 198. 10,269. 11,0927. 11,544. 13,145. 13,270. 13,994. 14,419. Nr. 66. 658. 854. 1097. 2379. 3433. 4007. 4630. 4652. 5436. 5463. 6103. 6473. 6847. 6987. 7171. 7329. 8417. 8452. 8914. 9403. 9441. 9499. 9649. 10,057. 10291. 10,309. 10,618. 10519. 12,230. 13,370. 13,481. 13,490. 13,995. 15, 064. 15, 936. 16,657. 16,866. 17, 101. 17,5723. 17,805. 18,465. 19,687. 21, 152. 21, 816 27,205. 22, 258. 22,381. 2A, 072. 24,225. 25.401. 25,516. 26,297. 27,027. 27, 075. 28,905. 29,707. 29,718. 30, 000. e) aus der zweiten Ausloosung Il. Emission. Serie II. Nr. 7557. 8913. f aus der dritten Aus loosung II. Emission. Serie II. Nr. 7515. 7533. 7824. 3069. 8448. Wit. to, 576. 10083. 11,018. 11,922. Wir bemerken dabei, daß die zub a bis f auf— geführten Nummern der Prioritäts- Obligationen

600 J. und II. Emission statutenmäßig seit dem 30. Juni 1848 resp. 1849, 1850 und 1851 nicht mehr verzinst und 10 Jahre nach diesen Ter— minen annullirt werden. Berlin und Hamburg, den 28. April 1852. Die Direction.

Berlin⸗Hamburger-Eisenbahn. 561 Betriebs-⸗-Einnahmen.

Für Personen, Gepäck und Equipage: Im Ja— nuar bis inkl. Februar 1852 circa: 73, 160 Thlr. Für Güter und Vieh: 136,400 Thlr. Zusam⸗ men: 209,500 Thlr. Für Personen, Gepäck und Equipage: Im März c. circa: 38,100 Thlr. Für Güter und Vieh: 83, 400 Thlr. Zusammen: 120,590 Thlr. Summa cirea:; 111, 260 Thlr. für Personen, Gepäck und Equipage, 218, 800 Thlr. für Güter Und Vieh, zusammen 330, 000 Thlr. (Einschließlich der mit den Frachten er— hobenen Transitozölle und vorbehaltlich der Fest— stellung durch die Controle, so weit es noch er— forderlich ist.) In den Monaten Januar bis März vorigen Jahres betrug die Einnahme: 281,693 Thlr. 141 Sgr., also im entsprechenden Zeitraum des laufenden Jahres mehr circa 48,300 Thlr.

8

. 5 ö [1 . Seeländische Eisenbahn. Am 14. dieses wurde von den Actionagiren der

1. Abtheilung der Seeländischen Eisenbahngesell—

schaft unter Leitung des Höchstengerichts-Advo—

katen Liebe eine extraordinaire General-Versamm— lung abgehalten, auf welcher 3416 Actien durch

439 Stimmen repräsentirt waren. Folgende

Vorschläge der Verwaltung wurden einstimmig

angenommen:

Nr. 1. Unterwirft sich die 1. Abtheilung der See— ländischen Eisenbahngesellschaft den im Gesetze vom 27. Februar 1852, „betref⸗ fend Zinsengarantie für das zur Voll— endung der Seeländischen Eisenbahn erforderliche Baukapital“ erwähnten Be— dingungen und Bestimmungen, um in Uebereinstimmung mit denselben die Bahn zu vollführen?

Ni. 2. Bevollmächtigt die General-Versammlung die Gesammt- Verwaltung der GesellQ schaft, innerhalb der durch das Gesetz vom 27. Februar 1852 festgestellten Gränzen, auf beste Weise:

a) das zur Vollführung der Bahn er— forderliche Kapital aufzubringen;

b) wegen der Ausführung der Bauarbeit

aabzuschließen und selbiger vorzustehen?

Genehmigt die General-Versammlung,

daß das den Actionairen in der 1. Ab— theilung zufolge des §. 2 der Statuten zukommende Vorrecht auf die neuen zur

Fortsetzung der Bahn erforderlichen Actien

aufgehoben werde?

Beschließt die General -Versammlung,

unter der Voraussetzung, daß das Un— ternehmen in Uebereinstimmung mit dem

Gesetze vom 27. Februar 1852 zu Stande

gebracht werden kann, wie folgt:

a) Insofemn wegen der Ausführung der Bauarbeit durch Bezahlung mittelst Actien kontrahirt werde, soll das zu— folge der Statuten den neuen Actio⸗ nairen zukommende Recht mit den

—— ———

älteren an der Berwaltung der An— gelegenheiten der Gesellschaft Theil zu nehmen, erst in Kraft treten, wenn die ganze Bahn, sowohl für den Personen- als für den Güter⸗Trans⸗ port eröffnet worden, und soll der Betrieb der Kopenhagen-Rothschilder Bahn bis zu der Zeit denselben nicht angehen. Ueber den Betrieb der Kopenhagen— Rothschilder, so wie auch den Bau der neuen Bahn, werden separate Nechnungen geführt, bis die letzte in ihrer ganzen Ausdehnung sowohl für den Personen- als für den Güter— Transport eröffnet worden ist. Die auf der 1. Abtheilung der Bahn haftende Schuld soll folgendermaßen abgemacht werden: 1) entweder durch Zahlung eines baaren Einschusses von 28 Spezien. Eine jede Actie, für welche ein solcher Einschuß geleistet wor— den, erhält 5 pCt. von diesen 28 Spezien vom Tage der Zah— lung an bis zum Anfang der Garantie des Staates, soö wie sie auch nach wie vor an der Dividende vom Betriebe der

Kopenhagen⸗Rothschilder Bahn

während dieser Zeit ihren Antheil

erhält. oder dadurch, daß vom 1sten

Januar 1852 an der ganze auf

diejenigen Actien, für welche der

sub c. 1 erwähnte Einschuß nicht geleistet worden, fallende Theil des Betriebs⸗Ueberschusses der

Kopenhagen -Rothschilder Bahn,

und, nach Vollendung der ganzen

Bahn die auf genännte Actien

fallende Dividende zu Verzinsung

und Amortisation der Schuld bis zur gänzlichen Tilgung derselben verwandt werde?

d) Die Gesammtverwaltung der Gesell— schaft soll ermächtigt sein, wenn we— gen des Baues der Bahn kontrahirt worden, mit Monats-⸗Frist den Ter— min zu bestimmen, binnen welchem die bagre Einzahlung geleistet wer— den soll?

Von mehreren der anwesenden bedeutenderen Actionaire wurde es wiederholt hervorgehoben, wie die sßDuh 4 c. 4 erwähnte Tilgung der Schuld durch Zahlung von 28 Spezien pr. Actie, so= wohl die vortheilhafteste für die Actiongire, a is die zweckmäßigste für die fernere Förderung der Sache sein werde.

Kopenhagen, den 15. April 1852.

Der Ausschuß der Seeländischen Eisenbahn—

Gesellschaft. Ehlers. p. t. Vorsitzender.

3d! S sche Eisenbahn. ee, , Die ordinaire General-Ver⸗— sammlung wird am 26. Mal d. J, Nachmittags 6 Uhr, hier⸗ selbst abgehalten. Legitimation der Actionaire am 2östen im . E Haupt⸗Büreau. Kopßenhagen, den 22. April 1852. Der Ausschuß der Seeländischen Eisenbahn— Gesellschaft. Ehlers, p. t. Vorsitzender.

An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.

Heute den 1. Mai 1852 ist ausgegeben worden:

Achtundfunfzigste Sitzung der J. Kammer Total 2963 Bogen des I., II. und III. Abonnements.

3 Bogen.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei.

Das Abonnement beträgt: 20 Sgr. für J Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.

Klit 8eiblatt (Breu. Adler-Zeitung) in 8erlin: 1 Rthtr. J Sgr. 6 pf. , in der ganzen Ranarchie: 1ẽRthir. 175 gr.

Alle Post-Anstaten des Zu- und Auslandes nehmen Sestellung auf den Königl. Preuß. Staats- Anzeiger an, für Serlin die Expeditionen: Mauer- Straße Ur. 514. und Ceipziger - Straße Ur. 14.

n ——

zeiger.

MHM 106.

Berlin, Mittwoch den 5. Mai

1852.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Ober-Regierungsrath a. D. Wehrmann zu Stralsund,

den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Kö- niglich hannoverschen Geheimen Regierungs-Rath Dr. Nieper, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse; dem Wasserbau-Direktor Huebbe in Hamburg, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse; so wie dem Oberförster Siegfried zu Erlau, im Regierungs-Be-⸗

zirk Erfurt, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen.

Ministerinum der auswärtigen Angelegenheiten. Bekanntmachung der Uebereinkunft mit Sachsen-Weimar zur Verhütung

J , .

Gränzbezirken vom z

April 1852.

Nachdem die Königlich preußische und die Großherzoglich sachsen⸗weimar⸗

und eisenachsche Regierung übereinge kommen sind, wirksamere Maßregeln

zur Verhütung der Forst⸗ und Jagdfrevel in den Gränzbezirken zu treffen, erklären beide Regierungen Folgendes: Artikel 1.

Es verpflichtet sich sowohl die Königlich preußische, als die Großher— zoglich sächsische Regierung, die Forst⸗ und Jagdfrevel, welche ihre Unter— thanen in den Waldungen und Jagdrevieren des anderen Gebietes verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten und Jagdrevieren began— gen worden wären.

Rrtikel * .

Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entbeckung und Habhaft— werdung der Forst⸗ und Jagdfrevler alle mögliche Hülfe gelristet werden.

Den Förstern und Waldwärtern des cinen Theiles soll namentlich gestattet

sein, die Spuren begangener Forst- und Jagdfrepel, so wie die Frevler selbst, bis auf eine Meile auch in das Gebiet des anderen Theiles zu

verfolgen. . . ; ö . Ereilen sie auf der diesfälligen Verfolgung die Frevler selbst, so ist es

ihnen, jedoch nur unter der Bedingung gestattet, dieselben anzuhalten, daß

die Angehaltenen an die nächste Ortspolizei-Behörde deijenigen Regierung überliefert werden, auf deren Gebiete die Anhaltung stattgefunden hat.

Finden die auf der Verfolgung eines Forst- und Jagdfrevlers begrif⸗

,

händigt der Forst⸗ oder Jagdbeamte sofort ein Duplikat dem behufs der Haussuchung requirirten Beamten des Orts ein, welcher letztere, insofern dies nicht der Ortsrichter ist, dasselbe sogleich seiner vorgesetzten Behörde zu übersenden hat, bei Vermeidung einer Disziplinarstrafe von 1 bis 5 Rihlrn. für denjenigen Orts-Vorstand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet.

Artikel 4.

Für die Konstatirung eines Frevels, welcher von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des anderen verübt worden, soll den offiziellen Angaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich verpflichteten Forst- und Polizeibeamten des Ortes des begange— nen Frevels oder von dem dort kompetenten polizeilichen Beamten aufge—

nommen worden, derselbe Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten

Mini serigl⸗ Grill ß zn kg., die

fenen Forstbeamten eine Haussuchung in dem Gebiete des anderen Theiles vorzunehmen für nöthig, so haben dieselben solches an Orten, wo der Sitz eines Gerichtes ist, bei dem Ortsrichter, im Falle der Verhinderung dessel⸗ ben aber, so wie an Orten, wo ein Ortsgericht sich nicht befindet, bei dem Polizei⸗Kommissar, Bürgermeister oder Beigeordneten, Ortsschultheißen oder Ortsschöffen anzuzeigen, von welchen alsdann die Haussuchung unverzüga

lich verfügt werden wird. Riten.

Dem nacheilenden Forst- und Jagbeamten wird überlassen, das über

den Hergang, Befund und alle Umstände des begangenen Frevels, welche

auf dessen Bestrafung von Einfluß sein können, im Gebiete seiner Landes- 6 sektors an dem Charité-Krankenhause hierselbst übertragen. und darin Alles, was er auf der Nacheile in Beziehung auf den begange⸗ h hause hierselb 9

herrschaft aufgenommene Protokoll in dem benachbarten Gebiete fortzusetzen

nen Frevel bemerkt, aufzuzeichnen.

Es soll jedoch diese Aufzeichnung unter Mitwirkung und Mitunter schrift des nach dem vorhergehenden Artikel die Haussuchung veranstal⸗ tenden Ortsvorstandes in Bezug auf denjenigen Theil des Protokolls erfolgen, welcher die von diesem Vorstande vorgenommenen Handlungen

betrifft, und, so weit es sich von Haussuchungen handelt, bei wel—

chen der Ortsrichter 2c. (Artikel 2) zugegen war, unter Mit- wirkung und Mitunterschrift des Letzteren. Das Einverständniß des Ortsrichters oder Ortsvorstandes oder das, was er seinerseits be⸗

sonders oder abweichend zu erinnern hat, muß in dem Protokolle ausdrück— lich bemerkt werden. Von diesem Protokoll, worin jedesmal über etwaige Beschlagnahme und Aufbewahrung entwendeter Gegenstände und von Frevlern gebrauchter Geräthschaften die nöthigen Bemerkungen aufzunehmen sind,

Gerichtsstelle beigelegt werden, welchen die Gesetze den offiziellen Angaben der inländischen Beamten beilegen. rei 5

Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte Frevler wohnt und in welchem das Eikenntniß stattgefunden hat, und nur der Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasse desjenigen Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt

worden ist.

Artikel 6.

Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich preu— ßischen und in den Großherzoglich sachsen-weimarschen Landen wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forst⸗ und Jagdfre⸗ vel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich sein wird.

Artikel 7.

Die Dauer dieser Uebereinkunft wird zunächst auf zwölf Jahre, vom 1. Mai d. J. an gerechnet, festgesetzt. Vom 1. Mai 1863 an steht jedem Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, daß mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, die Uebereinkunft erlischt.

Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen⸗Weimar und Eisenach zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter ge⸗ genseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Lan— den haben und öffentlich bekannt gemacht werden.

Berlin, den 23. März 1852.

Königlich preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

(L. S.) von Manteuffel.

Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Erklärung des Großherzoglich sachsen⸗-weimarschen Staats⸗-Ministeriums vom 29. März d. J. ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 25. April 1852.

Der Minister-Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten.

von Manteuffel.

Ministerinm der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Dem Privat-Dozenten an der medizinischen Fakultät der Univer— sität Halle, Dr. Meckel von Hemsbach, ist das Amt des Pro—

Finanz⸗Ministerium. Cirkular-Verfügung vom 2. April 1852 betreffend die Ermittelung des Alkoholgehalts und der Quart-⸗— menge von Branntwein, für welchen eine Steuerver⸗

gütung in Anspruch genommen wird. Zur Erreichung eines gleichmäßigen und richtigen Verfahrens bei der Ermittelung des Alkoholgehaltes und der Quartmenge von

Branntwein, für welchen eine Steuervergütung in Anspruch genom⸗ men wird, hat sich das Bedürfniß geltend gemacht, die dabei zu be—