1852 / 106 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

610

f ich übe der anzuwen⸗ achtenden Vorschriften, namentlich über den Gebrauch 3. . und die . . . i „z. durch die Cirkular-Verfügu . We, 6 . . September v. ö nes tts lten, Sch ft des Geheimen Regierungsraths Brix: „Das Alkoholometer un essen Anwendung“, und dem Nachtrage zu derselben enthalten sind, in einer besonderen Anleitung zusammenzustell en. .

Ew. ꝛc. erhalten hierbei ꝛc. Exemplare dieser Anleitung (An⸗ lage a 7 mit der Veranlassung, davon jedem Haupt ⸗Zoll⸗ und Hau . Steuer⸗Amte und den sonst bei der Abfertigung von Brannt⸗ n . Ausfuhr gegen Steuervergütung betheiligten Aemtern ein Exemplar zuzufertigen. . 3, zu den alkoholometrischen Ermittelungen künftig Alktoholometer, welche mit einem Thermometer nach Réaumur zu einem Instrumente verbunden, in Anwendung zu bringen sind, oder

vorläuflg noch ferner das Alkoholometer und das Thermometer

gebraucht werden können, ist durch die Cirkular-Verfügung vom 33. Oktober v. J. bestimmt worden. ] Wegen des künftig anzuwendenden Musters zu den Anmel⸗

dungen für die Versendung vou Branntwein zur Ausfuhr gegen

Steuervergütung wird auf die anderweit ergehende Verfügung *) Bezug genommen. Berlin, den 2. April 1852. Der General-Direktor der Steuern. An . sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren und die Königl. Regierungen in Potsdam, Frankfurt a. O. Ac.

4

Steuervergütung in Anspruch genommen wird.

Nachdem die Anordnung getroffen worden ist, daß die Menge desjeni⸗ gen Branntweins, für welchen bei der Ausfuhr eine Steuervergütung in Anspruch genommen wird, in der Regel nicht mehr nach den mittelst des Längen- und Höhemessers festgestellten Dimensionen der Gebinde, sondern

nach' dem Gewichte und dem Alkoholgehalte des Branntweins unter Ber Flüssigkeit mehr oder weniger Wärme, so muß der durch den Alkoholmeter

nutzung derjenigen Tafeln berechnet werden soll, welche der Direktor der

Normal -Eichungs⸗Kommission mit dem Werke: Das Alkoholometer und dessen Anwendung, im Jahre 1847 und mit dem Nachtrage zu diesem Werke im Jahre 1856 herausgegeben hat, so wird zur Herbeiführung eines

w

gleichmäßigen Verfahrens bei der Feststellung des Alkohol⸗ und Maßgehal⸗

tes des Branntweins folgende Anleitung ertheilt:

J. Verfahren mit Anwendung des Längen- und Höhe messers.

§. 1.

Da die Tafeln zur Berechnung der Branntweinmenge nach dem Ge⸗ wichte und der Alkoholstärke sich nur auf Branntwein von 36 bis 25 Grad Alkoholgehalt beziehen, so muß in dem Falle, wenn für Branntwein von geringerer oder größerer Stärke eine Stenervergütung in Anspruch genom⸗ men wird, die Menge desselben mit Hülfe des Längen- und Höhemessers

ermittelt werden. Dabei sind die Vorschriften der Visir-Instruction vom 16. September 1818 zu befolgen.

Eben so ist zu verfahren, wenn die Fässer nicht vollständig gefüllt sind.

Bei der Feststellung des Alkoholgehaltes dienen auch in solchen Fällen die Bestimmungen der folgenden 58. 5 und 6 zur Richtschnur. II. Verfahren bei Berechnung der Branntweinmenge nach dem Gewichte und dem Alkoholgehalte. 1. Feststellung des Gewichtes des auszuführenden Branntweins. . a. Bruttogewicht.

Nachdem der Branntwein, für welchen eine Steuer vergütung in An⸗ spruch genommen wird, dem Amte, welchem die Ermittelung der Menge

und Stärke obliegt, zur Revision gestellt worden ist, erfolgt zunächst die Bruttoverwiegung der Gebinde.

festgestellt. . b. Nettogewicht.

Das Nettogewicht, welches der Berechnung der Branntweinmenge zur Grundlage dient, wird durch Abzug der Tara von dem Bruttogewicht ermittelt. Damit das wirkliche Gewicht der Tara in Abzug gebracht werden könne, sind die Eichungsbehörden ermächtigt, das Giwicht der ihnen dazu voꝛgeführten Fässer zu ermitteln und unter Hinzufügung ihres Stempels und der Jahreszahl im äußeren Boden der Fässer deutlich einzubreunen.“

Dg jedoch von den Eichungsbehörden das preußische Gewicht ange—

geben wird, so muß dies unter Benutzung der JI. Tafel in dem oben er— wähnten Nachtrage (S. 6) auf Zollgewicht reduzirt werden. Die derge⸗

stalt ermittelte Targ fann zur Feststellung des Nettogewichts benutzt wer— den, sofern nicht erhebliche Bedenk y. ac n ĩ ö in. 26 nn, , nken gegen die Richtigkeit der eingebrann

Ent ö. dergleichen Bedenken und finden sich die Betheiligten nicht bereit, solche durch Entleerung der Gebinde und i n . 1 Gewichts derselben zu beseitigen, oder ist das wirkliche Hen cht der Ge⸗

binde nicht von einer Eichungsbehörde auf denselben eingebrannt, so wird das Nettogewicht bei Fäsern, deren Bruttogewicht s f dre, oder . beträgt, durch Abzug einer Tara von 17 pCt., bei schwereren Fässern

*) Cirkular⸗Verfügung vom 3. April 1852 in di ni Preuß. Staats Anzeigers. eser Nr. des Königl.

welche ö ; dagegen beide Das Bruttogewicht der einzelnen Gebinde wird nach Zollgewicht

durch Abzug von 15 pCt. von dem Bruttogewicht festgestellt. Bei dieser Berechnung ist die Seite 4 und 5 des vorerwähnten Nachtrages befindliche Tafel J. A. und B. in der Art zu benutzen, daß 15 Loth und darüber als ein ganzes Pfund gerechnet werden, Beträge unter 15 Loth aber außer Ansatz bleiben.

2. Feststellung des Alkoholgehaltes des auszuführenden Branntweins. §. 4. a. Die dabei in Anwendung zu bringenden Instrumente.

Nachdem das Nettogewicht jedes Gebindes festgestellt ist, wird zur Prü⸗ fung des Alkoholgehaltes des auszuführenden Branntweins geschnitten. Es dienen dazu das Alkoholometer nach Tralles und das Ther— mometer nach Réaumur, entweder getrennt, oder zu einem Instrumente, dem sogenannten Thermo - Alkoholmeter, verbunden.

Ein jedes zu benutzende Instrument muß gehörig geeicht sein. Der Gebrauch anderer, als der genannten, oder nicht geeichter Instrumente ist untersagt. z

S. 5. b. Scheinbarer Alkoholgehalt.

Mit dem Branntwein, dessen Alkoholgehalt geprüft werden soll, ist durch einen Heber aus dem betreffenden Fasse ein dazu bestimmter gläserner Cylinder so weit zu füllen, daß durch das Einsenken des Alkoholometers die Flüssigkeit bis zum Rande steigt. Der Cylinder, in welchem das Alko- holmeter frei ohne Berührung der inneren Wände schweben muß, wird darauf in senkrechter Richtung aufgestellt, und es wird abgewartet, bis die Flüssigkeit vollkommen ruhig geworden. Derjenige Punkt, welcher dann mit dem Spiegel der Flüssigkeit in gleicher Höhe liegt, zeigt die scheinbare Stärke (vergleiche §. 6) des Branntweins an. Es ist dabei zu beachten, daß sich die Flüssigkeit gegen das Alkoholmeter hin hebt, weshalb derjenige Punkt auf dem Alkoholmeter unmittelbar unter der Oberfläche der Flüssig⸗ keit, welcher in der Ebene der letztern gelegen ist, deren scheinbaren Alkohol—

gehalt angiebt. Anleitung zur Feststellung des Alkoholgehaltes und der Menge von Branntwein, für welchen bei der Ausfuhr eine

Besteht der vom Alkoholmeter abgelesene Stärkegrad aus ganzen Graden und einem Bruchtheil, so ist der Bruch als halber Grad in Ansatz zu bringen.

66. c. Wahrer Alkoholgehalt.

Unter dem wahren Alkoholgehalt versteht man denjenigen, welchen das Alkoholmeter dann angiebt, wenn die mittelst desselben geprüfte Flüssigkeit eine Temperatur von 124 Grad nach Réaumur hat. Enthält die geprüste

ermittelte Alkoholgehalt mit Hülfe der III. Tafel (Nachtrag Seite 7bis 11) auf den vorgedachten wahren Alkoholgehalt zurückgeführt werden. Deshalb wird jedesmal mit der Feststellung des scheinbaren Alkoholgehalts (8. 5) die Ermittelung der Temperatur des Branntweins verbunden.

Ist mit dem Alkoholmeter das Thermometer nicht zu einem Instru nente vereinigt, so wird zu dem eben gedachten Zwecke unmittelbar nach der Feststellung des Alkoholgehalts, ohne allen Zeitverlust, während dessen die Temperatur eine Aenderung erleiden könnte, das Thermometer in den mit dem Branntwein (§. 5) gefüllten Cylinder getaucht und abgewartet, bis die Quecksilbersäule ganz zur Ruhe gekommen ist, dann aber der Grad abgelesen, bei welchem die Quectilbersäule stehen geblieben ist.

Theilgrade kommen nicht in Rechnung; ein halber Grad und darüber wird einem ganzen Grade gleich geachtei, Beträge unter einem halben Grade aber verden außer Ansatz gelassen.

Den wahren Alkoholgehalt des geprüften Branntweins findet man alsdann, sofern die Temperatur des Branntweins höher oder niedriger als 123 Grad steht, indem man den vom Alkoholmeter angezeigten scheinbaren Stärkegrad (S. 5) in der größer gedruckten obersten Horizontalreihe einer jeden Abtheilung der Tafel III., dagegen den Wärmegrad, welchen das Theirmo— meter angiebt, in der ersten Vertikalspalte derselben Tafel aufsucht und die

mit diesen Angaben beginnenden Zahlenreihrn bis dahin verfolgt, wo sie

zusammentreffen. Die in diesem Punkte stehende Zahl zeigt den wahnen Altoholgehalt des geprüften Branntweins an.

Ein gleichzeitiges Eintauchen des Alkoholmeters und des Thermome— ters ist, wenn nicht bedeutend erweiterte Gefäße benutzt werden sollen, un— zulässig, weil beide Instrumente sich zu nahe kommen und die Kapillar⸗ Attrackion ein Aussteigen der Flüssigkeit zwischen ihnen veranlaßt, zu unrichtigen Ergebnissen der Ermittelung führt. Kommen Instrumente verbunden (Thermo- Alkoholmeter) zur Anwendung, so geschehen beide Ermittelungen, die der scheinbaren Stärke und der Temperatur der Flüssigkeit gleichzeitig.

3. Feststellung der Quartmenge des Branntweins.

7

. *

Zur Feststellung der Quartmenge aus dem Nettogewicht und dem Al⸗ koholgehalfe des Branntweins dient die IV. Tafel (Nachtrag Seite 12 bis S.

Die größer gedruckte oberste Horizontalreihe zeigt die nach der III. Tafel 8. 6) ermittelte wahre Altoholstärke an; die erste Vertikalspalte links enthält das Nettogewicht (8. 3) der einzelnen Gebinde, und zwar in der obern Abtheilung die Zahl der Centner, in der untern Abtheilung zunächst die der PWfunde für Zahlen von 10 bis 90, welche durch 10 theil⸗ bar sind, und dann die der Pfunde von 4 bis 10. Ist nun z. B. das Bruttogewicht eines Fasses zu 11 Centner 36 Pfund ermittelt worden und das Nettogewicht beträgt daher nach der Tafel J. B. 9 Zoll⸗Ctr. 65 ) Pfd. oder, da Brüche über als voll angenommen werden, 9 Ctr. 66 Pfd., der wahre Alkoholgehalt des Branntweins aber beläuft sich nach Tafel III. auf 84 pCt., so ergiebt die Tafel IV. als Quartmenge des auszuführenden Branntweins: ;

für 9 Zoll-Ceniner Nettogewicht 461, Quart, 60 Pfund desgl. 30,6 . desgl. .

also für 9 Zoll⸗Ctr. 66 Pfd. Netto 495,3 Quart.

611

Da die Bruchtheile des Quarts fortgelassen werden, ist der Inhalt des

betreffenden Fasses hiernach zu 495 Quart anzunehmen.

II. Ermittelung des ab soluten Alkoholgehaltes des Bra mnỹnr⸗

weins in Quarten à 100 Prozent. 8.

Auf Grund des Ergebnisses der Revision oder, wenn eine geringere Quartmenge angemeldet ist, als der Revisionsbefund ergiebt, so weit es auf die Quartmenge ankommt, auf Grund der Anmeldung, wird bei denjenigen Steuerstellen, welche die Berechnung der Steuervergütung anzulegen haben,

der zu diesem Zwecke darzustellende absolute Alkoholgehalt ermittelt.

Bei Branntwein, dessen Alkoholgehalt geringer als 65 pCt. oder höher pCt. ist, wird nach Anleitung des §. 4 der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1838 zu diesem Ende die Quartzahl des Branntweins mit der Zahl multiplizirt, welche die Stärke des Branntweins angiebt, und das

als 95

Produkt durch 100 getheilt.

Hat der Branntwein aber eine Stärke von 65 bis 95 Graden, so wird der absolute Alkoholgehalt mit Benutzung der Tafel X. (Seite 75 der

Schrift über das Alkoholmeter und dissen Anwendung,) festgestellt.

Man sucht daselbst nämlich in der großgedruckten horizontalen Zahlen⸗ reihe, welche die verschiedenen Grade der Alkoholstärke enthält, den ermit⸗ telten wahren Alkoholgehalt, in der ersten Vertikalspalte aber das vorge— fundene Nettogewicht auf, wobei zu berücksichtigen ist, daß die in dieser Spalte angegebenen einzelnen Zollpfunde durch Anhängung von ein, zwei, drei u. s. w. Nullen zugleich Zehner, Hunderte, Tausende ze. darstellen, und verfolgt die betreffenden Zahlenreihen bis zu ihrem Zusammentreffen.

Die an dieser Stelle stehende Zahl giebt den absoluten Alkoholgehalt für

das Nettogewicht eines Branntweins von bestimmter Stärke nur von 1 bis

9 Pfund an; man braucht jedoch nur das Komma um ein, zwei oder drei Zahlen nach rechts vorzurücken, um den absoluten Alkoholgehalt statt für einzelne Pfunde, für Zehner, Hunderte oder Tausende von Pfunden zu er— halten.

Soll nun der absolute Alkoholgehalt des Branntweins aus einem

Nettogewicht ermittelt werden, welches durch eine vierziffrige Zahl darge⸗ stellt wird, so wird diese und dem entsprechend auch die aus der Tafel

ermitielte Zahl in Tausende, Hunderte, Zehner und Einer zerlegt, demnächst

der absolute Alkoholgehalt für die einzelnen Theile der Summe und endlich durch Addition der Summe für das Gesammtgewicht des Branntweins er⸗— mittelt. Die Angabe von zwei Dezimalstellen genügt bei dieser Berechnung. Das folgende Beispiel wird zur näheren Erläuterung dienen.

Angenommen, das Nettogewicht des Branntweins, dessen absoluter Alkoholgehalt geprüft werden soll, beträgt 3683 Pfund und sein wahrer Alkoholgehalt beläuft sich auf 87 Prozent, so ist die Berechnung in nach— stehender Art anzulegen:

Für 3000 Pfd. zu 87 pCt. ergiebt sich ein absoluter Alkoholgehalt von 1352,30 Ort.

270,47 36,06 16

* 600 * ' * * P * 80 . ö. = 3 * für 3683 Pfd. daher oder, da die Bruchtheile nicht in Rechnung kommen, 1660 Quart. Berlin, den 2. April 1852. Der General⸗Direktor der Steuern.

Cirkular-Verfügung vom 3. April 1852 betreffend das zur Anmeldung des gegen Steuervergütung aus— zu führenden Branntweins anzuwendende Muster.

Nach den gemachten Erfahrungen hat es sich als zweckmäßig herausgestellt, das Muster zur Anmeldung des gegen Steuer vergü tung auszuführenden Branntweins, welches Ew. ꝛc. mittelst Cirku⸗ lar-Verfügung vom 5. August 1850 mitgetheilt worden ist, denje⸗ nigen Abänderungen zu unterwerfen, welche aus dem beigefügten

(Anl. a2.) neuen Muster hervorgehen.

1) Für die Declaration des Versenders ist noch eine Spalte hinzugefügt, in welcher derselbe ausdrücklich diejenigen Gebinde zu bezeichnen hat, auf denen die Tara von einer Eichungsbehörde ein⸗ gebrannt ist, damit es den Revisions-Beamten bei größeren Trans⸗ porten nicht entgehe, daß bereits eine amtliche Ermittelung der Tara

bei einzelnen Gebinden stattgefunden hat. 2) In der Anleitung zur Feststellung des Alkoholgehaltes und

der Menge von Branntwein, für welchen eine Steuervergürung in Anspruch genommen wird, welche Ew. ꝛc. mittelst einer anderweiten Verfügung zugeht, ist im 5§. 2 bestimmt, daß das Bruttogewicht

eines jeden Gebindes in Zollgewicht festgestellt werden soll, wie es bisher auch schon der Regel nach geschehen sein wird.

wicht nothwendig sei.

3) Die bisherigen zwei Spalten über das Nettogewicht, von denen die erstere nicht mehr paßt, nachdem durch die Cirkular-Ver⸗ fügung vom 28. Oktober 1860 die Tara beziehungsweise auf 15 pCt. und 17 pCt. festgesetzt ist, sind zu einer Spalte zusammenge⸗ zeitz b Zürn; 59 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 6964. S617. 8922.

zogen.

4) Dagegen erschien es zweckmäßig für den Revisionsbefund in Betreff des Alkoholgehaltes des Branntweins statt der bisheri⸗ gen Einen, Drei Spalten zu bestimmen, damit die Revisions-Beam⸗ ten in den Stand gesetzt sind, jede einzelne Ermittelung, die ste vornehmen müssen, um schließlich zum Resultat zu gelangen, sofort!

Is 16 Sr.

16, 985. 39 412. 40,189. 13, 134. 43,844. 144,956. 55, 910. 38, 010. 58,074. 59 677. 60, 9005. 62, 411. 62, 961. 65,587.

Da nun die Tara von den Eichungs-Behörden in preußischem Gewicht er⸗ mittelt wird, so ist es für angemessen erachtet, in der Rubrik: „ein- gebrannte Tara“ die Revisions-Beamten noch besonders darauf hin- zuweisen, daß die Reduction der eingebrannten Tara auf Zollge⸗ 2mal bei Lehmann, Königsberg in Pr: bei Heygster und 2mal

eintragen zu können, während sie sich jetzt genöthigt sehen, die ein— zelnen Erxmittelungen besonders anzumerken und erst das Resultat in das Muster eingetragen wird.

„I5) Endlich ist es für geeignet erachtet worden, eine Spalte zu eröffnen, in welcher von Seiten der Revisions-Beamten angegeben werden kann, ob und bei welchen Gebinden der Länge- und Höhe⸗ messer zur Ermittelung der Quartmenge verwendet worden ist, weil dadurch die Uebersicht erleichtert wird.

6) Die Abkürzung, welche die bisher übliche Ausfuhrbescheini⸗ gung erhalten hat, bildet keine wesentliche Abänderung; im Uebrigen aber wird bei der Ausfuhr von Branntwein mittelst der Eisenbah— nen, oder wo sonst nach den örtlichen Verhältnissen weitere Beschei⸗ nigungen, als für welche das allgemeine Muster berechnet ist, er—⸗ forderlich werden, nach Bedürfniß die Form dafür zu bestimmen sein. ö Das anliegende Muster ist denjenigen Gewerbetreibenden, welche Branntwein mit dem Anspruch auf Steuervergütung auszuführen pflegen, bekannt zu machen, auch durch die Amtsblätter zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu kringen. Ew. zꝛ0. gebe ich jedoch anheim, eine angemessene Frist zu bestimmen, von welcher an die neuen Muster erst anzuwenden sind, damit den Gewerbetreibenden, welche sich vielleicht erst kürzlich mit einem größeren Vorrath von Mustern der bisher gebräuchlichen Art versehen haben, die Gelegenheit gegeben ist, die letzteren möglichst aufzubrauchen. . 6 So lange hiernach noch die alten Muster angewandt werden, haben diejenigen Steuerstellen, welchen die Anmeldungen zur Vist— rung vorgelegt werden, die Versender darauf aufmerksam zu machen, daß sie am Fuße der Anmeldung die Gebinde angeben, auf denen die Tara amtlich eingebrannt worden, so wie sie ihrerseits anzu⸗ weisen sind, in der Spalte „eingebrannte Tara“, noch den Zusatz „reduzirt auf Zollgewicht“ hinzuzufügen.

Ew. ꝛ. wollen hiernach die weiteren Anordnungen treffen.

Berlin, den 3. April 1852.

Der General-Direktor der Steuern. An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren ꝛe. a.

Folgt das neue Muster, welches von den Gewerbtreibenden zur Anmeldung des gegen Steuervergütigung auszuführenden Brannt⸗ weins in Anwendung gebracht werden soll. (Siehe Königlich Preußischen Staats-Anzeiger Nr. 96, Seite 540.)

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klasse 105ter Königl. Klassen-Lotterie fiel ! Hauptgewinn von 10,009 Rthlr. auf Nr. 35,885 nach Naumburg bei Vogel, 5 Gewinne zu 2000 Rthlr. fielen auf Nr. 17,738. 28,522. 35,527. 65,B,014. 73,412 und 75,306 in Berlin bei Seeger, nach Breslau bei Scheche, Halberstadt bei Sußmann, Königsberg in Pr. bei Heygster, Neumarkt bei Wirsteg

und nach Schweidnitz bei Scholz; 32 Gewinne zu 1000 Rthlr.

auf Nr. 2329. 3642. 1679. 6737. 11,153. 15, 3h, . 17, 934. 17,527. 22,356. 26,535. 26,872. 33, 152. 38,851.

72,487. 73,347. 74,612 und 78,323 in Berlin bei Baller, bei Burg und 2mal bei Seeger, nach Barmen 2mal bei Holzschuher, Bleicherode bei Frühberg, Breslau bei Steuer, Bromberg bei George, Bunzlau bei Effmert, Cöln 2mal bei Reimbold, Crefeld bei Meyer, Danzig bei Rotzoll, Düsseldorf bei Spatz, Elbing bei Silber, Frankfurt bei Salzmann, Halle 2mal bei Lehmann, Hamm bei Pielsticker, Iserlohn bei Hell⸗ mann, Jüterbogk bei Apponius, Königsberg in Pr. bei Heygster, Magdeburg bei Büchting, Memel bei Kauffmann, Neumarkt 2mal bei Wirsieg, Potsdam bei Hiller, Schweidnitz bei Scholz, Tilsit bei Löwen⸗ berg, Trier bei Gall und nach Weißenfels bei Hommel; 38 Gewinne

zu 500 Rthlr. auf Nr. 1412. 4539. 6050. 7231. 7593. 10,624. 8

13, 008. 13.237. 111 ,, 28,709. 29,788. 30,787. 31,939. 32,339. 37,009. 39,514. 42,486. 42,644. 45,956. 46,348. 46,969. 50,347. 51,611. 58,278. 60,049. 61,938. 62,838. 63,169. 64,950. 66,718. 69,270. 69,850 und 76, 871ñ᷑ in Berlin 2mal bei Alevin, bei Aron jun., bei Baller, 2mal bei Burg, Zmal bei Matzdorff und 3Zmal bei Seeger, nach Breslau bei Froböß und 2mal bei Steuer, Brieg bei Böhm, Danzig bei Rotzoll, Düsseldorf bei Spatz, Eilenburg bei Kiese⸗ wetter, Graudenz bei Lachmann, Gumbinnen bei Sterzel, Halle

bei Samter, Liegnitz 2mal bei Schwarz, Lyck bei Magnus, Magdeburg bei Roch, Memel bei Kauffmann, Minden bei Stern, Neisse bei Jäckel, Stettin bei Wilsnach, Stralsund bei Claussen, Tilstt bei Löwenberg, Wesel bei Westermann und nach Zeitz bei S509. 16 77 76s, 16h. 17 7, o,, A, gz. 2,861. 22,887. 23,071. 23,247. 24,969. 27,551. 27,588. 31,285. 33,132. 35,388. 36,766. 38,499. 39,087. 39,566. 40,567. 42, 199. 42,456. 43,399. 43,979. 46,229. 46,4094. 48, 424. 49.412. 49, 866. 50, 895. 53,637. 55, 485. 56, 486. 56, 835. 58, 801.