zi. 6. Mai. Leipzig -Dresdner 167 Br.. 1665 G. Sãchois chi- 1 905 G. n , 102 Br., ö, Zittauer 24 Er. Magdeburg Leipziger 2443 Br. Berlin 6 . 123 Br., 1223 G. Köln-Mindenen 1135 G. Thüringer ö . 3 Friedrici Wilhelms-Nordbahn 41835 6. . Altona- Kieler ö 6 ie . . . Anhalt Dessauer Landesbank - Actien Lit. A. 1604 Br., Lit. B. 1317 Br.
Wiener Banknoten 83 Br., 825 G.
Telegraphische Depeschen. Nichtamtlich.)
stettird, 7. Mai, 1 Uhr 55 Minuten Nachmittags. Weir en, ohne Geschäft, 966 Roggen Mai-Juni 477, 48 bez., Juni-Juli 49 bez., . Rüböl 93 bez., Herbst 105 bez. Spiritus 15, 1427 bez., Juni- Juli, Juli- August ohne Geschäft.
Ereslamn, 7. Mai, 1 Uhr 30 Minuten Nachmittags. Oester- reichische Banknoten S2N Br. 4proz. Freiburger Actien Sg Br. Oberschlesische Actien Lit. A. 1522 Br. Oberschlesische Actien Litt. B. 1363 Br. Oberschlesisch- Krakauer S45 Br. Neisse - Brieger 714 Br.
Getreidepreise: Weizen, weilser, 565 — 69 Sgr., do. gelber 57 - 67
Sgr. Roggen 50 — 66 Sgr. Gerste 41 - 50 Sgr. Hafer 28 — 32 8gr.
1439 Avertissement.
sössss5sß Bekanntmachung. Der Bauer Christoph Klatt zu Schiotz,
hastirt werden.
624
FErarkHFenrt a. II., Donnerstag, 6. Mai, Nachnuttags 2 Uhr.
(Tel. Dep. d. C. B). Nordbahn 503. zprosentige M'etalliques 693. 5proꝛz. Metalliques 773. Bankactien geschäftslos. 18346 Loose 186. 18391 Loose 983. 3proz. Spanier 43 35. Iproz. Spanier 21143. Ba-
dische Loose 383. Kurhessische Loose 363. Wien 973. Lombar- den S485. London 1215. Paris 955. Amsterdam 1003.
Wiem, Donnerstag, 6. Mai, Nachmittags 2 Uhr 15 Minuten. (Lel. Dep. d. CG. B.) Börse ruhig. Silberanleihe 1093. 5proz. Me- talliques 753. 43proz. Metalliques S535. Bankaktien 1268. Nordbahn 169. 1839 Loose 1223. Lombarden 1043. London 12, 21. Amster- dam 17223. Augsburg 123. Hamburg 1827. Paris 1465. Gold 302.
Silber 23.
Faris, Donnerstag, 6. Mai, Nachmittags 5 Uhr. ¶ᷓ Tel. Dep. d.
C. B.) 3proz. 70, 45. 4Eproz. 100, 25.
Honclom, Mittwoch, 5. Mai, Nachmittags 3 Uhr. (Tel. Dep. d. C. B.) Getreidemarkt: Mehl, niedrer. Weizen, flau. Sigring-
korn, fest. Hafer, höher.
vor dem Herrn Kreisgerichts-Rath Borns sube (Progymnasium), mit welcher ein jährliches Ein—⸗
kommen von cirea 700 Rthlr. verbunden ist, soll
hiesigen Kreises, ist durch das hier am 4sten Kolberg, den 28. März 1852. zum 1. Oktober d. J. anderweit besetzt werden. diefes Monats ergangene Erkenntniß für einen Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung. Bewerbungs-Gesuche werden bis 20. Mai d. J. Verschwender erklaͤrt und unter Kuratel gestellt . . angenommen. .
worden, was hierdurch mit der Aufforderung: 1741 Ediktal⸗Vorladung Spandow, den 4. Mai 1852.
demselben ferner keinen Kredit zu ertheilen, Jedermann zur Kenntniß bekannt gemacht wird.
der Gläubiger in dem erbschaftlichen Liquidations- Prozesse über den Nachlaß des Kaufmanns
Der Magistrat.
D. Krone, den 10. April 1852. ö Otto Meyer. . lös7! Bekanntmachung. goönigl. Kreis Ger cht. . öbtheilung. eber den Nachlaß des hier selbst am 5. August Die Lieferung von Königl. h g 1851 verstorbenen Kaufmanns Otto Meyer ist A. 60 Last große Stückkohlen, - am 22. November v. J. der eibschaftliche Liqui- B. 120 Last Nußkohlen zur Rostfeuerung, lösa! Nothwendiger Verkauf. dations-Prozeß eröffnet worden. C. 100 Last zum Ziegelbrennen geeignete Die im Dorfe Saspe sub Nr. 4, 5, 9, 8 und Der Termin zur Anmeldung aller Ansprüche feine Kohlen r 3 des Hoypothekenbuches belegenen, dem Bürger⸗ steht für den Bau der Nogat⸗ Brücke zu Marienburg
meister George Eduard Wilhelm Rheinland und seiner Ehefrau Emilie Renate geb. Kirchner ge⸗
am 15. Mai d. J., Vormittags 11 Uhr, soll im Wege der Submission ausgegeben werden. vor dem Herrn Stadt⸗
und Kreisrichter Dr. Die Bedingungen sind auf dem Rathhause und
hörigen Grundstücke, sollen Schulden halber in Hambrook im Verhandlungszimmer des hiesigen der Börse zu Stettin und der Börse zu Danzig,
dem auf den 8. November 1852, Vormittags ö hr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine
Gerichts, auf der Pfefferstadt Nr. 2, an.
Wer sich in diesem Terr aller seiner etwanigen Vorrechte für verlustig erklärt und mit seinen Forderungen nur an das⸗
nine nicht meldet, wird
so wie in unserm Geschäftslokale einzusehen, und
die Erbietungen versiegelt und mit der Aufschrift: „Submisstion für Kohlenlieferung unter den Bedingungen vom 1. Mai c.“
im Wege der noihwendigen Subhastation ver— jenige, was nach Befriedigung der sic meldenden bis zum 15. Mai c., Vormittags 11 Uhr, kauft werden. Gläubiger von der Masse noch übrig bleiben portofrei der unterzeichneten Behörde einzusenden,
Das Grundstück Nr. 4 des Hypothekenbuches sollte, verwiesen weiden. . Den auswärtigen Gläubigern werden die Her⸗
ren Rechtsanwalte Martens, Justizrath Liebert
und Besthorn zu Mandatarien in Vorschlag
ist auf 3207 Rthlr. 28 Sgr. 4 Pf.,
das Grundstück Nr. 5 des Hypothekenbuches ist auf 5342 Rthlr. 20 Sgr.,
das Grundstück Nr. 9 des Hypothekenbuches ist auf 1493 Rthlr. 3 Sgr. 4 Pf.,
das Grundstück Nr. S des Hypothekenbuches ist auf 3576 Rthlr. 1 Sgr. 8 Pf.,
das Brundstück Nr. 3 des Höpothekenbuches
gebracht.
ist auf 2039 Rthlr. 6 Sgr. 8 Pf. d a hutm achung ., gerichtlich abgeschätzt. Die Taxations⸗Instru⸗ petreffend die Wi - mente und die neuesten Hypothekenscheine der Grundstücke können im V. Büreau eingesehen werden.
— 1 —
Danzig, den 21. April 1852. Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht. J. Abtheilung.
Nothwendiger Verkauf.
Das im Fürstenthum⸗ kamminschen Kreise be— legene Rittergut Nessin nebst Pertinenzien, land—⸗ schastlich abgeschätzt auf 36,435 Thlr. 11 Sgr. . zufolge ö.. ö Hypothekenschein und
. ngen in der r inzus. 6 1 egistratur einzusehenden am 4. Oktober d. I, Vormittags ; J 15931 an ordentlicher Gerichtsstelle im Zimmer Nr. 4
gelangen zu lassen.
Königliche Regierung.
—
Danzig, den 26. Januar 1852. Königl. Stadt- und Kreisgericht, für den Bau der Weichsel⸗- und Nogat⸗Brücken. Il. Abtheilung.
ederbesetzung der
Kreis- Thierarzt⸗Stelle der Kreise Goldberg ⸗Haynau und Lüben.
Nachdem der bisherige Kreis⸗Thierarzt der
Kreise Goldberg⸗Haynau und Lüben, Napp, mit
Tode abgegangen ist, so werden diejenigen Thier⸗
ärzte, welche zur Verwaltung einer Kreis-Thier⸗
1 ö . bei Wiederbe⸗
etzung gedachter Stelle berücksichtigt zu werden ö e , , , n , 1 ö
wünschen, aufgefordert, ihr desfallsiges Gesuch, ,,
zu welchem ein Stempel von 5 Sgr. zu verwen⸗
den, nebst den erforderlichen Qualisications- und
Führungs⸗Attesten bis ultimo Mai c. an uns
Liegnitz, den 30. April 1852. / ; . Abtheilung des Innern.
Valkante Rektorstel le, Die Rektorstelle an der hiesigen Großen-Schule
von welcher die Eröffnung der eingegangenen Erbietungen an genanntem Tage, in Gegenwart der etwa persönlich erschienenen Submittenten, geschehen wird. Dirschau, den 1. Mai 1852. Königliche Kommission
591 Grund stücks⸗ÄVerkauf.
! . 2 (
Das Bad zu Tharand, drei Stunden von Dresden gelegen, als Kur— und Vergnügungsort im In- und Auslande be— reits rühmlichst bekannt, welches durch seine Mi⸗ neralbäder, Moorschlamm- und Dampfbäder, namentlich aber durch seine vorzügliche Kaltwasser⸗ Heilanstalt, von Jahr zu Jahr sich der gestei⸗ gertsten Aufnahme erfreut hat, und bei der nun⸗ mehr festbestimmten und bereits in Angriff
—
rands mit der Residenz, in ein Paar Jahien
einer der zuverlässig frequentesten Heil und Ver—
gnügungsorte im Königreich Sachsen zu werden verspricht, steht Familien-Verhältnisse wegen so⸗ fort und unter billigen Anzahlungs-Bedingungen, mit seinem vollständigen Inventar oder auf Ver⸗ langen auch ohne solches, aus freier Hand zu verkaufen, durch
den Rechtsanwalt Bormann, Notar in Tharand.
An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.
Heute den 7. Mai 1852 sind ausgegeben worden:
Sechzigste Sitzung der J. Kammer ..... ...... . . . 3 Bogen. Total 313 Bogen des J., II., III. und IV. Abonnements.
— ——— —
Redaction und Rendantur: Schwieger.
— — — — — — — — — — — — —
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
Das Abonnement beträgt: 20 Sgr. für 4 Jahr in allen Eẽů3. der Monarchie ohne reis - Erhöhung.
Mit 8geiblatt (Breuß. Adler-Zeitung) in Serlin: 1 Kthlr. 7 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Manarchie: 1ẽ*Rthlr. 175 Sgr.
taats-⸗
Preuß. Staats- Anzeiger
an, für gerlin die Expeditionen:
6 ö ö 2 Alle Pot -Ansflaten des In- u Königlich Prenßiseher 6 3. ‚
=
n 09.
M auer-Straße Rr. 51. und Leipziger - straße hr. 14.
— ————
Anzeiger.
Berlin, Sonntag den 9. Mai 1852.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem General-Lieutenant a. D. von Stockhausen zu Berlin den Rothen Adler-Orden erster Klasse mit Eichenlaub; dem General-Lieutenant von Möllendorff, Commandeur der Garde⸗Infanterie, und dem General -Lieutenant a. D. Chlebus zu Düsseldorf den Stern zum Rothen Adler— Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem General-Lieutenant von Gayl, Commandeur der 16ten Di— viston, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichen— laub; . dem pensionirten Deich⸗Inspektor Licht zu Gieshof im Kreise Lebus und dem pensionirten Schifffahrts-Inspektor Gräwert zu Berlin den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem Oberst⸗-Lieutenant a. D. von Wolden zu Potsdam das Ritterkreuz des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern; dem Obersten von Kleist, Commandeur des 2ten Garde-Regi— ments zu Fuß, und dem Seconde-Lieutenant von der Ka— vallerie des 2. Bataillons (Hirschberg) 7. Landwehr— Regiments, Heinrich IX. Prinzen Reuß, den St. Johanniter-Orden zu verleihen; so wie Die Kreisrichter von Aulock zu Bernstadt (Kreisgerichts— Bezirk Oels), Cogho zu Hermsdorf u. (K. (Kreisgerichts-Bezirk
Hirschberg), Richtsteig zu Hirschberg, von Prittwitz zu Militsch
[
3 123 2 1 8 . * 2 J 2 8 * 1 5 ** h 24 2 ** 9. ! 1 und Klingberg zu Breslau zu Kreisgerichts-Räthen zu ernennen.
Ju stiz⸗Meiniste rium.
1 01 7 y 1 mne 11 QR *ch J A GJ V 6 fu 8un 9 vom 4. Mai 185 die 61 streckung der Erkenntnisse in Steuer-⸗Defraudations⸗
Sachen betreffend.
Allgemeine Verfügung vom 6. Februar 1852.
Nachdem durch die Allgemeine Verfügung vom 6. Februar d. J. (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 46 Seite 236) den Gerichtsbehörden die Anweisung ertheilt worden ist,
die in Steuer-Defraudationssachen den erkannten Geldbußen für
den Fall der Zahlungs-Unfähigkeit substituirten Freiheitsstrafen in
CaKHET Ia hl 5
künftig, ohne die in der Verfügung vom 18. Juni 1823 bücher Bd. 21 S. 320) vorgeschriebene Rückfrage bei der Steuer— Behörde, sofort zu vollstrecken, wenn die Exekution wegen der prinzipaliter erkannten Geldbuße fruchtlos ausgefallen ist,
kommt es noch darauf an, eine gleichmäßige Anordnung darüber zu
treffen, welche Bescheinigung die Gerichtsbehörden in solchen Fällen den Steuerbehörden auszustellen haben, damit letztere in den Stand gesetzt werden, die betreffende Sache rechnungsmäßig als beendigt nachweisen zu können.
Nach einer Aeußerung des Herrn Finanz -⸗Ministers genügt zu diesem Zweck eine Bescheinigung über die in das Vermögen des Verurtheilten von Seiten des Gerichts fruchtlos vollstreckte Execution, ohne daß es der Mittheilung des Strafverbüßungs-AUttestes bedarf.
Die Gerichts behörden werden daher dem Antrage des Herrn Finanz-Ministers gemäß hierdurch angewiesen, in dergleichen Fällen der betreffenden Steuerbehörde eine solche Bescheinigung unmittel— bar nach dem fruchtlosen Ausfall der Exekutionsvollstreckung zuge— hen zu lassen.
Berlin, den 4. Mai 1852.
Der Justiz⸗Minister Simons. An sämmtliche Gerichtsbehörden.
hat
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent— scheidung der Kompetenz-Konflikte vom 6. Marz 1852 — betreffen? die Zul sssg feln Rechtsweges über
solche Gehaltsfordernngen der Schullehrer, welche
auf Vertragsverhältnissen beruhen. Verordnung vom 26. Dezember 1808 §. 4 (Gesetz Sammlung S. 474.
Allerhöchste Ordre vom 19. Juni 1836 (Gesetz⸗ Sammlung S. 198).
Auf den von der Königlichen Regierung zu Oppeln erhobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu N. anhängigen Prozeßsache ; des Schullehrers L. wider die Gemeinde S., betreffend Gehaltsforderungen,
at der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz— Konflikte für Recht erkannt,
daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig zu erachten, der erhobene Kompetenz-Konflikt daher als unbegründet zurückzu⸗ weisen. Von Rechts wegen. Gründe.
Der Schullehrer L. ist durch die Vocation vom 23. Oktober 1839 als Schullehrer zu B. angestellt und diese Vocation von der
Königlichen Regierung zu Oppeln unter dem 5. Februar 1840 be—
stätigt. In dieser Vocalion und deren Anlage ist speziell verzeich— net, was L. überhaupt und wieviel er von jeder der verschie—
denen zu der Schule gelegten Gemeinden erhalten soll; es ist diese
Repartition nicht blos von dem Kommunal- und Schul -Vorstande
der Gemeinde zu S. durch Unterschrift vollzogen, also aner—
kannt, sondern ausdrücklich auch von der Regierung bestä⸗ Hierdurch hat sich daher zwischen dem Schullehrer L. einer⸗— seits und der Schulgemeinde S. andererseits ein obligatorisches
9 , . 2 . ⸗ J 8 . Rechtsverhältniß gebildet. Daß aber dem X. zustehen muß, aus n Rechtsverhältnisse auf Erfüllung zu
— 41 ** 1191.
diesem vertragsmäßig gebildete
t, ,, .
kla en und daß hierüber der Rechtsweg zulassig ist, dies kann überall 1 2 * ĩ 5 t * 1 5 9
ooYoYYOr* 8 2 worn 18 39 84A 242 - 4 keinem Bedenken unterliegen. Es folgt dies aus dem §. 41 der
Verordnung vom 26. Dezember 1808 und findet seine Bestätigung
dadurch also die Regel bestätigt, daß hierüber richterliche Entschei— dung stattfinde. An sich verkennt auch die Königliche Regierung zu Oppeln die ]
Zulässigkeit des Rechtsweges nicht; sie meint nur, daß dieser in dem vorliegenden Falle wegen besonderer Verhältnisse ausgeschlossen
bleiben müsse. Diese besonderen Verhältnisse sollen darin gefunden werden, daß sich die ursprünglich zugelegte und von der Regierung
genehmigte Repartition späterhin als unrichtig ergeben habe, es des— halb der anderweitigen Repartition bedürfe und diese nur von der
Verwaltungshehörde zuzulegen sei. In solcher Weise ist aber der Kom—
petenz⸗Konflikt nicht zu begründen. Die Verwaltungsbehörde hat von ihrer verfassungsmäßigen Befugniß zur Vertheilung der dem Schul— lehrer zustehenden Emolumente bereits den ihr zustehenden Gebrauch ge⸗ macht; sie kann dahernicht befugt sein, unter der Behauptung, daß bei der früher stattgefundenen und genehmigten Vertheilung unrichtig ver⸗
fen und diesen von der Verfolgung seines Rechts im Wege des
fahren sei, in das vertragsmäßig erworbene Recht des L. einzugrei⸗
Prozesses abzuhalten. Die richterliche Behörde wird und kann be⸗ greiflich nur darüber entscheiden, was der Schullehrer L. nach dem durch die vorgesetzte Schul-Behörde genehmigten Vertrag von der Gemeinde S. zu fordern habe; die richterliche Behörde kann also
K