1852 / 113 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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56

1107 Bekanntmachung.

l . den Erben des zu Meseberg .

benen n, , Johann Friedrich Räcke

ehörigen Grundstücke:

5 . im i chen Kreise unter ,

richtsbarkeil des unterzeichneten Königlichen Kreisgerichts belegen, im Hypothekenbuche dieses Kreises Vol. IIl. Nr. 43 verzeichnete Allodial⸗ Rittergut Meseberg nebst, Pfarr Erbpachts Hrundstücken, abgeschätzt auf 22312 Nihlt. 2. Sgr. 2 Pf.

2) die auf der Meseberger Feldmark belegene, Band J. Bl. 13 des Höpothekenbuchs ver⸗ zeichnete Wiese von 2 Fuder Heuertrag, faxirt zu 500 Rthlr.,

sollen Theilung halber im Wege der nothwendigen Subhastation im Termine den 8. Juli 1852 an hiesiger Gerichtsstelle von Vormittags 10 Uhr ab vor dem Herrn Kreisrichter Knauth verkauft werden. ,

Taxe und Höpothekenschein können in unserer

Registratur eingesehen werden. =

Seehausen, den 3. Dezember 1856.

Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.

308 Nothwendiger Verkauf. Königl. Kreis gerichts Kom mission zu Oranienburg, den 2. März 1852.

Die den Erben des Scharfrichters Hahn zu— gehörige, hierselbst belegene und im Hypotheken— buche von der Stadt Oranienburg Vol. JI. S0. 71 Fol. 561 verzeichnete Scharfrichterei nebst dazu gehörigem Grundstücke, abgeschätzt auf 21,s81 Rthlr. 13 Sgr. 1 Pf. zufolge der nebst Hypothe⸗ kenschein in dem zweiten Büreau einzusehenden Taxe, soll am 21. September d. J., Vor⸗ mittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

185 Nothwendiger Verkauf. Kreisgericht zu Prenzlau, den 2. Februar 1852.

Die in und außerhalb der Stadt Prenzlau belegenen, in einem eigenen Hypothekenbuche ver— zeichneten, auf den Namen der Wittwe Barsch— Hippe geb. Görne eingetragenen, dem Kaufmann Ferdinand Louis Otto gehörigen Kämmerei— Mühlen nebst Zubehör, abgeschätzt auf 49,877 Thlr. 2 Pf., zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in unserer Registratur einzu— sehenden Taxe, sollen am 8. September c., Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle, Schulzenstraße Nr. 526, resubhastirt werden.

Alle unbekannte Real-Prätendenten werden aufgeboten, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termine zu melden. Zugleich werden die dem Aufenthalte nach unbekannten, im Hypothekenbuche nicht näher be⸗— zeichneten adligen Interessenten und Deputaten zu obigem Termine hierdurch öffentlich vorge— laden.

1102 Nothwendiger Verkauf.

Das im Bezirk des unterzeichneten Kreisge— richts, Regierungs-Bezirk Danzig, in Koliebken Nr. 1 belegene, dem Robert Kwiatkowski zuge— hörige Eisenhammer und Mühlengrundstück ab— geschätzt auf 11,609 Rthlr. 25 Sgr. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Negistratur einzusehenden Taxe, soll am 15. Juni 1852, Vormittags 12 Uhr, an or— dentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Neustadt, den 23. November 1851.

Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung.

145

Das Grundstück zu Danzig auf der Rechtstadt in der Breitgasse Rr. 7 des Hypothekenbuches, dessen Besitztitel berichtigt ist für den Bäckerei⸗ besitzer Wilhelm Jantzen, steht Schulden halber zur nothwendigen Subhastatihn.

6d 8 Die auf 6494 Rthlr. 3 Sgr. 4 Pf. ausge⸗ sallene Taxe und der neueste Hypothekenschein sind in unserem Büreau V. bei den Jantzen'schen Resubhastationsakten einzusehen. Der Bietungstermin wird den 17. Juli 1852, Vormittags 4 nh, an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten werden. Der dem Aufenthalte nach unbekannte Bäckerei- besitzer Wilhelm Jantzen wird zu demselben hier— mit vorgeladen, so wie die unbekannten Erben des Fleischermeisters und Gastwirths Johann Christian Blankenhorn. Danzig, den 6. Januar 1852. Königliches Stadt- und Kreisgericht. J. Abtheilung.

ste! Ben nnt mach un g.

In der Ehescheidungssache des Königlichen Kreisgerichts⸗Rath Wilhelin Panse Kläger, wider dessen Ehegattin Juliane Mathilde geb. Adler Verklagte, ist zur Beantwortung der Klage und weiteren mündlichen Verhandlung ein Termin auf den

1. Juli 4552 Vormittags 12 Uhr, vor dem Kollegium des unterzeichneten Gerichts angesetzt. Die Vertlagte wird hiermit vorgela— den, in diesem Termine persönlich zu erscheinen, im Falle ihres Nichterscheinens der Kläger aber auf Scheidung anzutragen für berechtigt erachtet werden wird.

Merseburg, den 13. Februar 1852.

Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung.

JI ; Da noch immer eine Mehrzahl Actien der frü- heren Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft nicht zur Abstempelung derselben als auf die Sächsische Staatskasse lautende Schuldforderun— gen bei dem unterzeichneten hiermit beauftragten Landtags-Ausschuß zu Verwaltung der Staats— schulden präsentirt worden ist, so wird die nach— folgende, deshalb unter dem 12. Juni 1851 er- lassene Bekanntmachung sub O durch deren anderweiten Abdruck, nochmals in Erinnerung gebracht. Dresden, den 10. Mai 1852. Der Landtags -Ausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. von Zehmen. 3 ö 4 der nach Höhe von

.

*

. die Abstempelung 1090 Thalern als Schuldforderung an den Staat übernommenen Sä,chsisch⸗ Schlesischen Eisenbahn⸗Actien, in⸗ gleichen die Ausgabe neuausgefertigter

zu diesen Actien gehöriger Zinsen-LLou⸗ pons betr.

Zu weiterer Ausführung der Bestimmungen des, zwischen den Regierungs-Bevollmächtigten einerseits, und dem vormaligen Ausschusse und Direktorium der Sächsisch⸗Schlesischen Eisenbahn⸗— Gesellschaft in Vertretung der letzteren anderer—= seits, am 21. Januar d. J. abgeschlossenen Uebereignungsvertrags über die Abtretung besag— ter Bahn an den Staat, welcher mittelst Aller— höchsten Dekrets von obengenanntem Tage bereits zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist, wird, so viel hierbei der unterzeichnete Landtags— Ausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden be— theiligt ist, andurch Nachstehendes bekannt ge— macht:

1.

Die als Schuldforderungen an den Staat über— nommenen Actien des gedachten Eisenbahn-Unter— nehmens sind vom 23. Juni d. J. an bei der Staatsschulden⸗Vuchhalterei im Landhause zum Zweck ihrer Abstempelung zu produziren. Letztere

erfolgt in der Maße, daß einer jeden Actie an der linken oberen Ecke der Vorderseite die Worte;

Gültig nach Höhe von 100 Thirn. als Swuld'

forderung an die Staatskasse. in rother Farbe aufgedruckt und selbige sodann an den Produzenten wieder ausgehändigt werden wird.

2.

Gleichzeitig wird bei besagter Abstempelung der Actien, der ÜUmtausch der zu denselben gehörigen Dividendenscheine gegen neue Zins bogen erfolgen, und werden zu diesem Behufe den Produzenten die auf die 16 Halbjahres termine, 4. Juli 1851 bis mit 2. Januar 1859 ausgefertigten Zinsen⸗ Coupons über je 2 Rthlr. nebst Talon, gegen Zurückgabe der in den Händen der Inhaber noch befindlichen Talons, d. d. 1. Juli 1847, nebst den auf die Zeit vom Anfang Januar 1851 bis Ende Dezember 1859 ausgestellten 18 Dividen⸗ denscheine Ceinschließlich also der Ende Juni zahl⸗ bar werdenden Dividendenscheine) ausgehän⸗ digt werden.

Für den Fall, daß der Ende Juni 1851 zahl- bar werdende Dividendenschein bereits abgeschnit⸗ ken worden sein und nicht gleichzeitig mit zum Umtausch abgeliefert werden sollte, wird der den 1. Juli 1851 zur Zahlung gelangende Coupon von den neu auszugebenden Zinsbogen zurückbe— halten und gedachter Coupon nur gegen Abliefe—⸗ rung des auf die gleiche Zeit laufenden Divi— dendenscheines an dessen Inhaber ausgehändigt werden.

3. Die Bezahlung der am 1. Juli d. J. fälligen Zinsen geschieht sowohl bei der hiesigen Staats⸗ schulden⸗Kasse als auch bei der Bezirks-Steuer— Einnahme zu Leipzig gegen den ersten der ertheil⸗ ten neuen Zinsen-Coupons.

Gegen Production bloßer Dividen⸗ denscheine wird dagegen bei der Kasse Zah⸗ lung nicht geleistet, und ist vielmehr deren Um— tausch gegen neue Zinsabschnitte zuvor bei der Staatsschulden⸗Buchhalterei zu bewirken.

Uebrigens müssen Zusendungen durch die Post verbeten werden, da die Staatsschulden⸗Buchhal⸗ terei und Kasse in eine Korrespondenzführung mit den Betheiligten sich nicht einlassen kann.

Dresden, am 12. Juni 1851.

Der Landtags⸗Ausschuß zu Verwaltung der

Staatsschulden. 8 m e n.

. . Staats von 1856.

Die Zahlung der am 1. Juli 1852 fälligen Zins -Coupons findet nach der Wahl der Inha⸗ ber statt:

in Berlin bei Herren Gebrüder Schickler

oder

bei Herren Mendels sohn & Co.,,

in Hamburg bei Herrn Salomon Heine,

in Lübeck bei der unterzeichneten Behörde.

Es sind dazu die Werktage vom 1. bis 15.

Juli bestimmt. Diejenigen Inhaber, welche die Zahlung in Berlin oder in Hamburg entgegennehmen wollen, haben ihre Coupons einen Monat vorher mit— hin zwischen dem 1. und 15. Juni d. J. bei einem der gedachten Banquier-Häuser abstempeln zu lassen.

Die abgestempelten Coupons, welche zwischen dem 1. und 15. Juli nicht in Berlin und Ham— burg bei dem Banquier-Hause, von welchem sie abgestempelt sind, erhoben werden, können später— hin nur in Lübeck eingezogen werden.

Lübeck, den 8. Mai 1852.

Die Deputation zur Verwaltung der Lübeckischen Staats ⸗Anleihe von 1850.

Lübeckische

Anleihe

An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.

Heute den 12. Mai 1852 ist ausgegeben worden:

Sechsundsechzigste Sitzung der II. Kammer ...... ...... 2 Bogen. Total 3277 Bogen des J, II., III. und IV. Abonnements.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.

Das Abennem ent deträgt 20 Sgr. für Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhãhung.

Klit Seiblatt (-Hreuß. Adier-3ei tung) in Serlin: 1 Kttzlr. 7 Sgr. 6 vf. in der ganzen Msnarchie: 1ẽRthir. 178 Sgr.

8taats-⸗

Preusßischer

an, für gerlin die Expeditionen:

Aue Fest-Anstatten des In- und Auslandes nehmen Sestellung auf den Königl. Preuß. Staats · Anzeiger

Mauer-strasße nr. 5s. und Ceipziger - straße nr 11.

M 113.

Berlin, Freitag den 14. Mai

1852

Se. Majestat der König haben Allergnädigst geruht: Den Kammergerichts-Assessor a. D. Ferdinand Julius

Balke zum Landrathe zu ernennen.

Mtinisterium der auswärtigen Angelegenheiten.

Uebersetzung. Handels⸗ und Schifffahrts⸗ Vertrag

zwischen den Staaten des Deutschen Zoll⸗ und Han⸗

dels vereins einerseits und den Niederlanden anderer— seitsß. Vom 31. Dezember 1851.

Vertretung der Ihrem Zoll— und Steuerspsteme angeschlossenen souverainen Länder und Landes theile, nämlich des Großherzogthums Luxemburg, der Großherzoglich Mecklenburgischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg,

des Großher)oglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt-Cöthen, Anhalt-Deßau und Anhalt ⸗Bernburg, der Fürstenihumer

Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des Landgräflich hessischen Oberamts Meisenheim, als auch im Namen der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll⸗ und Handels-Vereins, nämlich der Krone Bayern, der Krone Sachsen und der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Furfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, zugleich das Land—

gräflich hessische Ami Homburg vertreiend; der den thüringischen Zoll= derseitigen Häfen weder andere noch höhere Eingangs- oder Ausgangs⸗ und Handels-Verein bildenden Staaten, ramentlich: des Großherzog, Abgaben jetzt oder in Zukunft entrichten, als wenn die Einfuhr oder die thums Sachsen, der Herzogthümer Sach sen⸗Meiningen, Sachsen Altenburg Ausfuhr auf Nationalschiffen erfolgte. und Sachsen-Koburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg⸗Rudol⸗ . z

stadt und Schwarzburg⸗Sondershausen, Reuß -Greitz, Reuß-Schleitz und Reuß - Lobenstein und Ebersdorf, des Herzogthums Braunschweig,

des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Seine Majestät der König der Niederlande andererfeits, von dem Wunsche beseelt, den Handelsbeziehungen zwischen den Staaten

des Zollvereins und den Niederlanden eine größere Ausdehnung zu geben,

sind übereingekommen, Unterhandlungen zu eröffnen, und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der König von Preußen: den Grafen von Königs- manck, Allerhöchst Ihren Wirklichen Gehrimen Rath, Erbhofmeister,

Kammerherrn, Ritter des Rothen Adlerordens zweiter Klasse mit

dem Stern und des preußischen St. Johannite-OSrdens, Großkreuz Schiffe genießen.

des Ordens der Eichenkrone, ꝛc. ꝛc., Allerhöchst Ihren außerordent—

lichen Gesandien und bevollmächtigten Minister bei Seine! Majestät

dem Könige der Niederlande, und

Seine Majestät der König der Niederlande: den Heirn Herman n van Sons beeck, Ritter des Niederländischen Lowen-Ordens, Groß-

kreuz des schwedischen Nordstern Ordens, Großkreuz des sardinischen St. Mauritius⸗ und Lazarus Ordens, Großkreuz des griechischen Erlöser-Ordens, Allerhöchst Ihren Minister der auswärtigen An— gelegenheiten;

Schiffen bei deren Einlaufen in die gedachten Häfen, ihrem Aufenthalt da⸗ selbst, oder bei ihrem Ausgange gegenwärtig auferlegt sind, oder künstig etwa auferlegt werden möchten.

. ö. Artikel 2.

. Alle Erzengnisse und andere Handelsgegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr auf Nationalschiffen in den Staaten der hohen vertragenden Theile gesetzlich stattfinden darf, sollen daselbst auch auf den dem anderen Theile zugehörenden Schiffen ein-, oder von dort ausgeführt werden dürfen.

6 Waaren, welche auf Schiffen des einen oder des anderen Theiles in die Häfen des Zollvereins oder der Niederlande eingeführt werden, sollen dort zum Perbrauch, zum Durchgange, oder zur Wiederausfuhr bestimmt, oder endlich nach dem Belieben dez Eigenthümers oder seiner Machthaber,

. te, z ö in Entrepot gebracht werden können, ganz unter denselben Bedingungen Seine Malsestät der König von Preußen, sowohl für Sich und in

und ohne höheren Magazingebühren, Bewachungs- oder sonstigen Kosten kieset Art unterworfen zu werden, als denfenigen, welchen die auf Nalio- nalschiffen angebrachten Waaren unterliegen. 6. Artikel 3.

Waaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprunges, die, aus welchem Lande es auch sein möge, auf Schiffen des Zollvereins in die Häfen der Niederlande oder auf niederländischen Schiffen in die Häfen des Zollver⸗ eins eingefühit, eben so Waaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprunges, die, nach welchem Bestimmungs orte es auch sein möge, aus den Häfen der Niederlande auf Schiffen des Zollvereins oder aus* pen Häfen des Zoll—⸗ Sereins auf niederländischen Schiffen ausgeführt werden, sollen in den bei-

Artikel 4.

Die Befreinngen, Prämien, Zoll vergütungen oder andere Begünstigun—⸗ gen oder Vortheile dieser Art, welche in den Staaten eines der beiden hohen vertragenden Theile den Nationalschiffen oder deren Ladungen, sei es für den Eingang, sei es für den Ausgang oder den Durchgang, bewilligt sind, oder künftig bewilligt werden könnten, sollen in gleicher Weise sowohl den Schiffen des anderen Theiles, als auch deren Ladungen bewilligt werden, ohne Rücksicht darauf, woher die Schiffe oder deren Ladungen kommen, oder wohin die Schiffe oder deren Ladungen bestimmt sind.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Be⸗ sreiung vom Tonnengelde und aüf andere besondere Begünstigungen der⸗ selben Art, welche die in jedem Staate zur National-Fischerei verwendeten

Artikel 5. In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein⸗ oder Ausladen in den Häfen, Rheden, Plätzen und Bassins betrifft , und überhaupt in Dinsicht aller Förmlichkeiten und sonstigen Bestimmungen, welchen die Han⸗ delsschiffe, ihre Mannschaft und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man übereingekommen, daß den Natlonalschiffen kein Privilegium und

keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht in gleicher Weise den Schiffen des anderen Theiles zukäme, indem der Wille der beiden hohen vertragenden Theile dahln geht, daß auch in dieser Beziehung ihre

den Herrn Peter Philipp van Bosse, Commandeur des nie-

derländischen Loöwen-Ordens, Ritter des russischen St. Annen

Ordens zweiter Klasse, Großkreuz des sardinischen St. Mauritius—

und Lazarus -Ordens, Allerhöchst Ihren Finanz- Minister, und den Herrn Karl Ferdinand Pahud, Ritter des niederländi—

schen Löwen-Ordens, Allerhöchst Ihren Minister der Kolonien,

welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und solche in guter und

af 9 2 ĩ 2 ĩ ** M 9 r gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel überringekom. Hafen esselben eder eiues anderen Landes bestimmien Theil der Ladung

men sind.

. ; Artikel 1. 1 Die Schiffe des Zollvereins, welche mit Ballast oder beladen in die

Häsen der Niederlande einlaufen oder aus diesen auslaufen, und umgekehrt die nie derländischen Schiffe, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des Zollvereins einlaufen oder aus diesen auslaufen, welches auch der Ort

ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung sei, sollen keinen anderen oder döhe—

ten Tonnen, Baken=, Flaggen, Hafen⸗, Anker, Lootsen⸗, Schlepp, Fener⸗, Schlensen⸗, Kanal-, Quarantaine⸗, Berge⸗Geldern, Niederlage⸗ Gebühren, ingleichen keinen anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren irgend liner Art oder Benennung unterworfen werden, sie mögen im Namen oder zum Vortheil der Regierung, der öffentlichen Beamten, der Kommunen oder irgend einer Anstalt erhoben werden, als denjenigen, welche den Rationgl⸗

Schiffe auf dem Fuße einer völligen Gleichstellung behandelt werden sollen. k . Artikel 6.

Die Schiffe des Zoll sereins, welche nach einem der Häfen der Nieder

lande kommen und die niederländischen Schiffe, welche nach einem der

Häfen des Zollvereins kommen, und welche daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen, können, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen

und Reglements der beiderseitigen Staaten richten, den nach einem anderen

an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne für diesen Theil der Ladung iegend eine Abgabe, außer den Kosten der Bewachung, zu bezahlen. Artikel 7.

Die Schiffe des einen der hohen vertragenden Theile, welche in einen der Häfen des anderen Theiles im Nothfalle einlaufen, sollen dafelbst weder für das Schiff, noch für dessen Ladung andere Abgaben bezahlen, als die— jenigen, welchen die Nationalschiffe in gleichem Falle unterworfen sind, vor⸗ ausgesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist, daß ferner diese Schiffe keinen Handelsverkehr treiben, und daß sie sich in

dem Hafen nicht länger aufhalten, als die Umstände, welche das Einlaufen

nothwendig gemacht haben, erheischen. Die zum Zwecke der Aus besserung

der Schiffe erforderlichen Löschungen und Wiederesnladungen sollen nicht

als Handels verkehr betrachtet werden.

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