1852 / 113 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Artikel 8. . des Schiffbruchs eines Schiffes des ,,, . in den Staaten des anderen, soll dem

tragenden . z , 86h und dessen Ladung, alle Oi * . . . a. Die Maßregeln wegen der Bergung, kst irie ,

s sollen keine höheren Bergungshosten en richte K die Nationalen im gleichen Falle unterwor⸗

fen 1 Waaren sollen keiner Abgabe unterworfen sein, es sei 1 * n.. denn, daß sie in den Ferbrauch ite fehenz.

; t der hohen vertragenden Theile ist, zwischen den Schiff ö a, , Staaten aus Rücksicht auf deren Nationalität feinen Ünterschied in Betreff des Ankaufs, der auf diesen Schiffen einge⸗ führten Erzeugnisse oder anderen Gegenstände des Handels zuzulassen, so soll in dieser Beziehung weder direkt noch indirekt, weder durch den einen ober den anderen der hohen vertragen den Theile, noch durch eine in deren Namen oder unter deren Autorität handelnde Gesellschaft, Corporation oder Agenten, den Einfuhren auf einheimischen Schiffen irgend ein Vorrecht

er Vorzug eingeräumt werden. tber G ann ng ö Die vorhergehenden Bestimmungen (Artikel 1 9) sollen gleichmäßig auf die Schifffahrt zur See, auf die Flußschifffahrt und auf die Schifffahrt auf allen schiffbaren Wasserstraßen, welche den hohen vertragenden Theilen angehören, sei es natürlichen oder künstlichen, Flüssen, Strömen, Kanälen, Wasserwegen, oder von welcher anderen Art oder Benennung es sei, ohne irgend eine Ausnahme, und gleichviel in welcher Richtung, Anwendung sinden. Die Gleichstellung der gegenseitigen Flaggen mit der Nationalflagge für die Schifffahrt auf allen vorstehend erwähnten Wasserstraßen findet ausdrücklich auf das Recht, diese Wasserstraßen zu befahren und auf dit von den Schiffen, sei es für diese Fahrt selbst, sei es für die in den Häfen an den erwähnten Wasserstraßen zu entrichtenden Gebühren oder Abgaben Anwendung, und zwar ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit der Schiffe, mögen es See oder Flußschiffe sein, mögen die ersteren (Seeschiffe) als von einem patentirten Schiffer geführte Rheinschiffe betrachtet werden oder nicht, endlich ohne Rücksicht darauf, woher die Schiffe oder ihre Ladungen kommen, oder wohin die n , Ladungen bestimmt sein mögen. ti Die Unterthanen eines jeden der hohen vertragenden Theile werden sich in Beziehung auf die Ausübung der Küstenschifffahrt den Gesetzen un— ierwerfen, welche in dieser Hinsicht in jedem der Siaaten der beiden hohen vertragenden Theile jetzt rn n 3. . erlassen werden möchten. rtike 2.

Die Nationalität der Schiffe soll beiderseitig nach den jedem Lande

eigenthümlichen Gesetzen und Reglements auf Grund der durch die zustän— digen Behörden den Capitainen, Schiffspatronen und Schiffern ausgefertig— ten Papiere und Patente anerkannt werden.

Artikel 13.

Die beiderseitigen Konsuln sollen befugt sein, die Matrosen, welche von

Schiffen ihrer Nation in dem Lande der anderen entwichen sein sollten, festneh⸗ men zu lassen und sie entweder an Bord oder in ihre Heimat zurückzusenden. Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlich an die zuständigen Behörden wenden

und durch Mittheilung des Schiffsregisters oder der Musterrolle, in Urschrift oder in gehörig beglaubigter Abschrift, oder durch andere amtliche Doku⸗

. daß die reklamirten Individuen zu der betreffen Auf den in solcher Weise begründeten An Es soll ihnen aller Beistand bei der Aufsuchung und Verhaftung der gedachten

mente den Beweis den Mannschaft gehört haben. b trag soll die Auslleferung ihnen nicht versagt werden können.

Beserteurs geleistet werden, welche auf den Antrag und die Kosten der

Konsuln in den Landesgefängnissen so lange festzuhalten sind, .

enn eine solche Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer Frist von zwei Monaten, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht darbieten sollte, so wür⸗ den die Deserteurs in Freiheit gesetzt werden und wegen derselben Ursache

Agenten eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben.

nicht wieder verhaftet werden können.

Wenn der Deserteur ein Vergehen begangen hat, so kann derselbe erst, nachdem die zuständige Gerichts⸗Behörde ihr Urtheil gefällt hat und solches in Ausführung gebracht ist, zur Verfügung des Konsuls gestellt werden.

Man ist übereingekommen, daß die , welche Unterthanen des Landes sind, wo die Besertiom stattfindet, von den vorstehenden Bestimmun⸗ gen ausgenommen sein sollen.

. Artikel 14. J. Die Ladungen der niederländischen Schiffe sollen gänzliche Freiheit von den durch die Supplementair⸗Artikel XVI. und XVII. zur main—⸗ zer Convenion vom 31. März 1831 festgesetzten Zöllen genießen:

) bei der Ausfuhr aus Preußen, stromaufwärts oder stromabwärts, aller inländischen oder auch solcher Gegenstände, die, nach Ent⸗

richtung der Eingangszölle, sich im freien Verkehr befinden, strom⸗

aufwärts jedoch M i i auer nf . usnahme der Gegenstände von notorisch

b) bei d

oder in einem der ; 3 in 3m en Großherzogthü⸗ in dem Herzogthum RNassau,

oder in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt liegen, einge laden, und zur Einfuhr in einen preußischen Rheinhafen oder zur Durchfuhr auf dem Rhein nach den Niederlanden bestimmt sind; bei der Waaren · Durchfuhr durch das Gebiet des Zollvereins, bei welcher nur ein Theil des preußischen Rheins benutzt wird, wenn diese Waaren . Lande auf dem rechten Rheinufer eingeführt und auf dem Rhein ausgeführt, oder auf dem Rhein eingeführt ö werden und auf Landwegen des rechten Rheinufers ausgehen.

In allen anderen Fällen sollen die Ladungen der niederländischen Schiffe den durch den Supplementair-Artikel XVI. zur mainzer Con= vention vom 31. März 1831 festgesetzten Zoll nur nach dem beige⸗ fügten ermäßigten Tarif entrichten.

Man ist jedoch übereingelommen, daß diejenigen Waaren, welche jeßt einem Viertel oder einem Zwanzigste! des durch den Supplementair - Artikel XVI. zur mainzer Convention? vom 31. März 1831 festgesetzten Zolles unterworfen, oder welche völlig zollfrei sind, diese Vortheile auf niederländischen Schiffen genießen sollen; und es ist ausdruͤcklich verabredet, daß das Viertel und das Zwanzigstel auch auf die Ladungen der niederländischen Schiffe hin- sichtlich derjenigen Waaren zur Anwendung kommen soll, welche der dem Viertel unterliegenden Klasse hinzugefügt worden sind, nämlich: Kreuzbeeren, Quercitron, Safflor, Aloe, Galläpfel, Sumaͤch, Farbe⸗ holz in Blöcken, Weinstein und Salpeter, und welche der dem Zwan⸗ zigstel unterliegenden Klasse hinzugefügt sind, nämlich: Haringe. Man ist außerdem übereingekommen, daß die Ermäßigung, welche für Schwefel, Weberkarden, Krapp und Garancine bisher nur bei der Thalfahrt zugelassen ist, ebenfalls bei der Bergfahrt zur Anwendung . . via Schiff

Die niederlandischen Schiffer sollen bei der Binnenfahrt zwischen Koblenz und Emmerich, ohne lleberschreitung der einen oder 5 2. deren dieser Zollstellen, der Freihein von der Recognigionsgebühr ge— nießen, welche in dem der mainzer Convention vom 31. März 18531 angehängten Tarif B. bestimmt ist.

. Artikel 15.

Den niederländischen Schiffer, welche direkt von Emmerich nach Koblenz oder umgekehrt durchfahren wollen, soll es freistehen, den ganzen Vetrag der Abgaben voraus zu bezahlen, nämlich in Koblenz, wenn fie den Rhein hinab, und in . wenn sie den Rhein hinauf fahren.

. Artikel 16.

Die Schiffe des Zollvereins, so wie ihre Ladungen, sollen in den Nie— derlanden gänzliche Freiheit genießen:

1) von den durch die Supplementair- Artikel XVI. und XVII. zur

mainzer Convention vom 31. März 1831 festgesetzten Zöllen;

2) von der durch den derselben Convention beigefügten Tarif B. be—

stimmten Recognitionsgebühr;

3) von der nach dem Arntel IV. und der Anlage X. der vorerwähnten mainzer Convention angeordneten festbestimmten Abgabe (droit fixe) fur die Durchfahrt durch das Gebiet der Niederlande von Krimpen

unnd Gortum bis in das offene Meer und umgekehrt;

) von der festbestimmten Abgabe (droit fixe) fuͤr die Durchfahrt zwi⸗ schen Belgien und dem Rhein uf den in dem Artikel 2 des RAniQ werpener Reßlements vom 20. Mai 1843 bezeichneten sogenannten intermediaären Gewässern, nämlich; auf allen schiffbaren Wasserwegen, welche die Wester-Schelde mit dem Rhein in Verbindung setzen, die Sloe, die Oster-Schelde und die Maas einbegriffen; von der Schifffahrts Abgabe auf der Maas und Issel; endlich von jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die jetzt besteht oder in Zu⸗ kunft angeordnet werden möchte, sei es auf den Gewässern, für welche die unter Nr. 1 bis 5 des gegenwärtigen Artikels erwähnten Abga⸗— ben Anwendung finden, sei es auf sonst irgend welchen in dem Ge— biete der Niederlande belegenen schiffbaren Wasserwegen, so wie die einen und die anderen im Absatz 1 des Artikels 10 bezeichnet sind.

Die Schiffe des Zollvereins, so wie ihre Ladungen, sollen, woher sie auch kommen oder herstammen, oder wohin sie auch bestimmt sein mögen, und gleichviel in welcher Richtung die Fahrt erfolge, der vollen vorstehend festgesetzten Befreiung in allen Fällen genießen, und namentlich:

a)h wenn die Waaren in direktem Transit durch die Niederlande gehen, mögen sie vom Rhein kommen, um in See oder nach Belgien zu gehen, oder mögen sie von der See oder aus Belgien kommen, um nach dem Rhein oder irgend einer anderen Richtung zu gehen;

b) wenn die Waaren vom Rhein, von der See oder aus Belgien kom— men, um in den Niederlanden ausgeladen oder übergeladen zu werden, welches auch sonst ihre weitere Bestimmung sein nac

c) wenn die Waaren in den Niederlanden geladen sind, und, sei es nach einem anderen in den Niederlanden belegenen Orte, sei es nach dem Rhein, sei es nach der offenen See, sei es nach Belgien, gehen.

Artikel 17.

Die niederländische Regierung verpflichtet sich, die bestehenden Sätze der Schleusen- und Brückengelder, welche von den Schiffen, die den soge— nannten Zederik-Kanal zwischen Gorkum und Vlanen passiren, erhoben

werden, sogleich um funfzig Prozent herabzusetzen.

Die niederländische Regierung verpflichtet sich außerdem, so viel als möglich die Brücken-, Schleusen-, Hafengelder und alle anderen Gebühren und Abgaben, welche von den Schiffen, die die Kanäle und Ströme von Vreeswyk nach Amsterdam und umgekehrt passiren, erhoben werden, herab- zusetzen, so bald sie sich zu diesem Behufe mit den Ortsbehörden, welche diese Abgaben erheben, verständigt haben wird.

Artsfel 18.

Die jetzt auf dem niederländischen Rhein, der Waal und dem Leck zwischen Lobith, Dordrecht und Rotterdam oder auch Amsterdam bestehen⸗— den Lootsengebühren sollen um funszig Prozent herabgesetzs werden. Es soll auf dem eben erwähnten rheinischen Flußgebiet kein Boien- und kein Bakengeld erhoben werden.

Artikel 138.

Die Schiffe des Zollvereins, ohne irgend welchen Unterschied, sollen

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das Recht haben, auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das niederländi⸗ che Gebiet vom Rhein in die offene See oder umgekehrt zu fahren. kUungeachtet der Aicha eng des droit fixe, sollen sie bei ihrer Kann: alle Vortheile und alle Erleichterungen, sowohl zollamtliche wie andere, genießen welche durch die mainzer Eonvention vom 31. März 1831 den u der Rheinschifffahrt gehörenden Schiffen und deren Ladungen gesichert sind, die von dem Rhein in die offene See oder umgekehrt auf den im Artikel 3 der gedachten Convention bezeichneten Wegen durchfahren.

Eben so sollen die Schiffe und Holzflöße des Zollvereins, ohne irgend welchen Unterschied, das Recht haben, auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das niederländische Gebiet vom Rhein nach Belgien oder umgekehrt zu fahren. Un zeachtet der Abschaffunz des droit fixe, sollen sie bel ihrer Durchfahrt alle Vortheile und alle Erleichterungen, sowohl zollamtliche wie anders, genießen, welche in dem antwerpener Reglement vom 20. Mai 1843 über die' Schifffahrt auf den intermediären Gewässern zwischen der Schelde

Rhein festgesetzt sind. und dem Rh festgeset Artikel 20.

Diejenigen Schiffe, welche lediglich mit Steinkohlen beladen sind, sollen nach wie vor, unter den gegenwärtig bestehenden Bedingungen, die Erleich⸗ terungen genießen, kraft deren sie befugt sind, ihre Ladungen bei dem ersten

Zoll-Amte bei dem Eingange in Lobith nach der Aichstala zu deklariren, mit der sie laut der mainzer Convention vom 31

ehen sind. ö Aritkel 21.

Die beiderseitigen Flußschiffer sollen für alle Fahrten, welche sie zui⸗

schen dem Gebiete des Zollvereins und dem der Niederlande, mit oder Gebiet des Zollvereins gehen, keinen lästigeren Bedingungen unterliegen,

ache , . . und keine andere oder höhere Durchgangs-Abgaben bezahlen soll, als der jeder anderen persönlichen, wegen ihres Gewerbes zu entrichtenden Abgabe Durchgang der aus Belglen a nn, 96 derte . Waaren, Was die Binnenschifffahrt betrifft, so ist man übereingekommen, daß . durch das Gebiet des Hollvereins gehen. as die Binnenschifffahrt betrifft, se bereing ien, daß den, daß diese Abrede nur au ü : ö die Flußschiffer des Zollvereins in den Niederlanden jährlich nur eine Ab- . eben dieselben Arten des Transportes An

abe von 26 Cents für die Tonne von einem Kubil-Metre (nebst, ꝛ3 Zusatz- Zollvercin Und den Niederlanden zu errichtk ̃ , und die Niederländischen Flußschiffer in jedem der Zollvereins⸗ ĩ fhtenden Eisenbahn zur Anwendung

Staaten nicht mehr als die jetzt in diesen Staaten bestehende Patent-

ohne Ladung, machen, vön der Patent- (Gewerbe-) Steuer, so wie von

frei sein.

Gewerbe⸗) Steuer entrichten sollen. . Der Transport von Wagren, welche die Flußschiffer aus dem Gebiete des Zollvereins nach den Niederlanden oder umgekehrt nach einem oder

nach verschiedenen in dem Laufe ihrer Fahrt gelegenen Orten bringen, soll ebenso, wie der Transport von Waaren, welche die Flußschiffer auf der

Rückfahrt von einem oder von verschiedenen, in dem Laufe ihrer Fahrt ge⸗

angesehen werden. . . . . ö Die vorstehenden Bestimmungen sollen auch auf die Dampfschiffe An

wendung finden. . . ag th sich übrigens von selbst, daß die vorstehenden Bestimmun⸗

gen ohne Ausnahme auf alle in Absatz 4 des Artikels 10 bezeichneten

Wasserwege zur Anwendung kommen. Artikel 22. ; Um so viel wie möglich Alles zu beseitigen, was dem Handel und der

Schi ĩ e eren schiffbaren Wegen hinderlich ; err Schifffahrt auf dem Rhein und den anderen schiffbaren Wegen h . ö 9 lassen, i,, . aus dem Zollverein kommenden . , dorthin gehenden Waaren jeder Art, mögen sie durch die Niederlande

n ihren Zollgesetzen und Reglements vor⸗- boden s ö. 1 mog 8 lassen, soweit als thunlich die in ihren Hollgesetz 9 gehen oder demnächst für den inneren Verbraüch bestimmt sein, eingeladen, ausgeladen, umgeladen, einstweilen niedergelegt, gelagert oder manipulirt

in Theile verpflichten sich außerdem gegenseitig, . e ö. Die hohen verktagenden heile verhflichten, s ö gegen lenig, werden können, hne verwogen ober spegtell reribir? zus werden! ndl kohns

sein könnte, wollen die hohen vertragenden Theile es sich angelegen sein geschriebenen Formalitäten in dieser Hinsicht zu vereinfachen.

die Schiffe des anderen Landes und deren Ladungen an denjenigen Be—

freiungen und Ermäßigungen hinsichtlich der Schifffahrts⸗Abgaben, so wie

an jedem anderen Vortheile Theil nehmen zu lassen, welchen sie in der

Folge den Nationalschiffen 2 . bewilligen möchten. Artikel 23.

bam, der Schifffahrt in den Weg legt, verpflichten beide Regierungen sich

gegenseitig, und zwar jede Regierung in Betreff ,, ö . Rheines, er ihr Gebi strömt, den Lauf desselben berichtigen und en wed i ; ih Rheines, welcher ihr Gebiet durchströmt, den Lauf desse hig Abgaben, als die in dem Artikel 69 der mainzer Convention vom 31. ät

) in sn / 366 z Ffünstli e NA ei⸗ 2 das Fahrwasser vertiefen zu lassen, um, insoweit es durch künstliche Arbei er fegen, ,,,.

ten geschehen kaun, zu allen Jahreszeiten eine für beladene Fahrzeuge hin—

reichende Fahrtiefe zu sichern. . ö. d 1 Artikel 24.

Es s öllige n beschränkte Freiheit des Verkehrs zwischen den 46 e, . ö Es soll völlige und mnbesch 6 werden, gleichviel, ob die Einfuhr direkt aus diesen Kolonieen oder über

Unterthanen der beiden hohen vertragenden Theile bestehen, in dem Sinne,

werden die beiderseitigen Unterthanen in Beziehung au ihr Gewerbe in den Häfen, Städten oder sonstigen Orten der beiden hohen vertragenden Theile, mögen sie sich dort

es, daß sie nur vorübergehend dort wohnen oder

kommen. In Betreff der Fabrikanten und Handeltreibenden des einen der hohen

vertragenden Theile, so wie ihrer Handelsreisenden, welche in dem anderen Staate Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäfts machen, und dort Bestel⸗ lungen aufsuchen, sei es, daß sie mit Mustern oder ohne solche reisen, jedoch ohne daß sie Waaren selbst mit sich führen, ist man über folgende Bestim—= mungen übereingekommen: . Die Unterthanen eines der Zollvereinsstaaten, welche, sei es für eigene Rechnung, sei es für Rechnung eines Hauses im Zollverein, in den Nieder— landen reisen, sollen für Beireibung ihres Geschäfts keine andern Abgaben, als eine Patent- (Gewerbe-) Sieuer von höchstens 12 Gulden (nebst 28 Zusatz Prozenten) jährlich entrichten. Dessen in Erwiederung sollen die Niederländischen Unterthanen, welche, sei es für eigene Rechnung, sei es für Rechnung eines Riederländischen Hauses, im Zollverein reisen, für

März 1831 ver⸗

niederlassen, sei

sich aufhalten, el, weber anders noch höhere Abgaben, Taxen oder Auflagen entrichten, als dieselbe eine allgemeine ist oder zu Gunsten irgend einer anderen Nation

e,, ; . ĩ 1d die Privile⸗ diejenigen, welche von den Nationalen zu entrichten sind, und die 3 . n . zeger ͤ f . . und andere Begünstigungen, welche in Beziehung auf artigen Erzeugnisse der niederländischen Kolonieen Anwendung finden. Handel oder Gewerbe die Unterthanen des einen der beiden 26 vertra⸗

enden Theile genießen, sollen auch, den Unterthanen des anderen zun, j Bodens zewerb z d . Staaten des Zollvereins, welche in die Niederlande eingeführt werden,

Betreibung ihres Geschäfts keine anderen Abgaben, als eine Patent- (Ge- werbe) Steuer von höchstens 8 Rthlrn. jahrlich in jedem Zollvereins - staate entrichten.

Es versteht sich jedoch, daß in allen Fällen, wo in dem einen oder dem anderen der Zoll vereinsstaaten die gegenwärtig für die Niederländischen Unter thanen bestepende gesetzliche Patent⸗ (Gewerbe⸗) Steuer niedriger als 8 Rthlr. ist, diese Steuer nicht erhöht werden darf.

Artikel 25.

Der Durchgang der von den Niederlanden kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch die nachstehenden Gebietstheile dis Zoll- vereins transitiren, soll höchstens einer Abgabe von einem halben Silber- gtoschen vom Zoll-⸗Centner unterworsen sein:

a) für alle Waaren, welche zu Lande uber die Gränze zwischen dem Zollverein und den Niederlanden eingehen, und von Köln ober von einem unterhalb Köln gelegenen Rheinhafen aus dem Zollverein, sei es zu Berg, sei es zu Thale, ausgehen;

b) für alle Waaren, welche auf dem Rhein über Emmerich oder Neu⸗ zurg eingehen und von Köln oder einem unterhalb Köln gelegenen Rheinhafen zu Lande über die Gränze zwischen dem Zollverein und den Niederlanden ausgehen;

) für alle Waaren, welche, mit Berührung des Zollvereins-Gebietes, von den Niederlanden nach Belgien, von Belglen nach den Nieder⸗ landen, und von den Niederlanden nach den Niederlanden gehen.

Man ist außerdem übereingekommen, daß der Durchgang der aus den Niederlanden kommenden oder dorthin gehenden Waaren, wesche durch das

Es ist jedoch wohlverstan⸗ wendung finden und somit auf den Durchgang mittelst der zwischen dem tommen soll, sobald diese Eisenbahn vollendet sein wird.

Es versteht sich übrigens, daß in allen vorerwähnten Fällen von den auf dem Rhein verschifften Waaren, außer der Durchgangs⸗Abgabe, der

Rheinzoll erhoben werden wird, insoweit die Erhebung dieses Zolles nach

den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages noch stattfinden darf. . Artikel 26. Die Befreiung von jeder Durchgangs-Abgabe durch die Niederlande

ist allen von den Zollvereinsstaaten kommenden oder dorthin gehenden

: ; 6 icht als Binnenschifff ö legenen Orten des anderen Landes ausführen, nicht als innenschifffahrt Waaren oder Handelsgegenständen, ohne Unterschied des Ursprunges, wel⸗

ches auch der Ort ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung sein möge, zu— gesichert.

Diese Bestimmung findet auf alle Arten von Wegen oder Transport— mitteln Anwendung, die für die Durchfuhr durch die Niederlande benutzt werden.

J,, Artikel 27.

Die niederländische Regierung verpflichtet sich, in Rotterdam am Ufer

der Maas ein für Schiffe zugängliches freies Entrepot zu errichten oder

anderen, als den zur Vorbeugung des Ünterschleifs durchaus erforderlichen Formalitäten zu unterliegen.

Dieses freie Entrepot soll so nahe wie möglich bei der Station der Eisenbahn von Rotterdam nach Utrecht errichtet und mit dieser Station

durch Schienen verbunden werden; mit der Errichtung desselben soll der⸗—

im so bald als möglich die Hindernisse zu entfernen, welche der Zu. schri i i ; an m,, . zwischen Köln und Dordrecht und Rotter⸗ gestalt vorgeschritten werden, taß es spätesteng zur Verfügung des Han- inebes 3 delsstandes gestellt wird, sobald die erwähnte Eisenbahn dem Verkehr uüͤber—

geben wird. Es sollen weder andere noch höhere Magazin-, Bohlwerks- oder Krahn—

ö Artikel 28. Die Produkte des niederländischen Fischfanges und die Erzeugnisse jeder Art der niederländischen Kolonieen, welche in den Zollverein eingeführt

baß ihnen dieselben Erleichterungen, dieselbe Sicherheit und derselbe Schutz,. Häfen und Handelsplätze der Niederlande, zur See, auf Flüssen, Kanälen welchen die Nationalen genießen beiderseits zugesichert werden. Demgemäß

ö f ihren Handel oder re n un gen, die gleichartigen Erzeu gnisse irgend einer anderen meistbegünstigten Nation

oder anderen Binnengewässern oder zu Lande stattfindet, sollen weder ande— ren, noch höheren Abgaben unterworfen werden, als denjenigen, mit welchen

belegt sind oder in Zukunft belegt werden möchten. Jede Ermäßigung der Eingangs-Abgaben des Zollvereins für diese Gegenstände, gleichviel, ob

eintritt, soll sofort von Rechtswegen und ohne Gegenleistung auf die gleich—

Artikel 29. Die Erzeugnisse jeder Art des Bodens und des Gewerbefleißes der

gleichviel, ob die Einfuhr zur See, auf Flüssen, Kanälen oder anderen Binnengewässern oder zu Lande stattfindet, sollen weder anderen noch höhe— ren Abgaben unterworfen werden, als denjenigen, mit welchen die gleich— artigen Erzeugnisse irgend einer anderen meistbegünstigten Nation belegt sind oder in Zukunft belegt weiden möchten. Jede Ermäßigung der Ein— gangs ⸗Abgaben der Niederlande für diese Gegenstände, gleichviel, ob die⸗ selbe eine allgemeine ist oder zu Gunsten irgend einer anderen Nation ein— tritt, soll sofort von Rechts wegen und ohne Gegenleistung auf die gleich— artigen Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbefleißes der Zollvereins= staaten Anwendung finden. Artikel 30.

Die Unterthanen der Zollvereinsstaaten sollen in den niederländischen Kolonieen alle Begünstigungen genießen, welche den Unterthanen irgend