Glaserteich und Jägerkathen zu Lehen berechtig= ten Geschlechter h n ihrer Präklusion und Allodification des Guts nebst dem Vorwerk an—⸗ etragen. Das früher zu Hohenwardin, . zu F, ee gehörige Vorwerk Wusterhansberg mit Glaserteich und Jägerkathen ist durch Ver— nag vom 2. August 1859 von dem Gutsbesitzer
29. Januar 1851 U 86 Thiede an die Ehegattin des Gutsbesitzers ö. ladin von Manteuffel, Karoline geborne Manke,
inschließli 3) tariums für 13,000 Rthlr. einschließlich des Inventa 6 ,. verkauft; es ist jedoch dessen Allodificatior dem Gut Ziegelwiese gleichzeitig versprochen worden. ; 52 .
as Gut Polzin A. und Ziegelwiese nebst , , e, rghangheeg mit Glaserteich und Jägerkathen ist ein Alt von Manteuffelsches Geschlechtslehen. Ursprünglich hat das zu Pol⸗ zin A. gehörige Gut Ziegelwiese ein Vorwerk der Stadt Polzin gebildet und, ein Theil der Stadt Polzin dazu gehört. Einige Antheile und Stücke in Buslar bildeten gleichfalls Pertinenzen dazu, die nach dem Bericht des Landraths von Winterfeld vom 4. März 1782 aus fünf Voll— bauern und einem Halbbauer bestehen. Abver— äußert ist davon in früherer Zeit: Ein halber Bauerhof, der Spvertshoff, vom Lieutenant Georg Friedrich von Manteuffel durch Kontrakt vom 5. März 1837 auf 18 Jahre wiederkäuflich an Joachim Priebe für 230 Florin pommerscher Währung; zwei Bauerhöfe in Jagertow von dem Haupt— mann Friedrich Heinrich von Manteuffel an den General⸗Lieutenant Heinrich von Man⸗ teuffel durch Kaufkontrakt vom 26. März 1770 für 750 Rthlr. ; J und endlich hat der Lieutenant Georg Friedrich von Manteuffel durch Vergleich vom 30. No⸗ vember 1763 sein Recht auf den dritten Theil der Unter⸗-Wuggermühle bei Polzin an den Ge— neral- Lieutenant von Krockow für 1666 Rthlr. 16 gGr. in altem brandenburgischem Courant abgetreten. . .
Auf Anstehen des Guͤͤtsbesitzers Thiede werden nun alle unbekannten Agnaten des Geschlechts von Manteuffel, so wie die Agnaten aller son⸗ stigen unbekannten Geschlechter nebst deren lehn— fähiger Descendenz, denen an dem Gute Pol⸗ zin A. und Ziegelwiese, so wie an dem Vorwerk Wusterhansberg nebst Glaserteich und Jäger— kathen, jedoch mit Ausschluß der von ersterem früher an den Arbeitsmann Nagel, den Schuh— macher Meyer und Schneidermeister Eggert zu Erbpachtrechten veräußerten, an den Br. Deetz aber verkauften Parzellen Lehnrechte irgend wel⸗ cher Art gebühren, hierdurch aufgefordert, sich spätestens in dem
auf den 8. Juni d. J., Vormittags
k im hiesigen Kreisgerichtshause anberaumten Ter⸗ min vor dem Kreisrichter Thiel zu melden, ihre Lehn⸗-Ansprüche anzuzeigen, die zu deren Be— wahrheitung dienenden Beweismittel vorzulegen und weitere Verhandlung zu gewärtigen.
Alle ausbleibenden unbekannten Agnaten des von Manteuffelschen und der sonstigen zu Lehen berechtigten Geschlechter nebst ihrer lehnfähigen Descendenz haben zu erwarten, daß sie mit ihren gesammten Lehnrechten auf das Gut Polzin A. und Ziegelwiese nebst dem Vorwerk Wusterhans⸗ berg mit Glaserteich und Jägerkathen und allen Pertinenzen nach Ausschluß der hier bezeichneten Parzellen, namentlich mit dem Vorkaufs⸗, Wie⸗ derkaufs⸗ und Wiedereinlbsungsrecht, dem Revo— cationsrecht, der Rechtswohlthat der Lehnstaxe und welchen Namen sie sonst haben mögen, wer⸗ den präkludirt, ihnen deshalb ein ewiges Still schweigen auferlegt, das Gan Polzin A und Zie= gelwiese in seinem gegenwärtgen Umfang nebst Vorwerk Wusterhansberg mit Glaserteich und Jägerkathen aber für ein Allodium erklärt und
660 mit Löschung der Lehneigenschaft die Allodial— qualität im Hypothekenbuche vermerkt werden wird. Den am Ort unbekannten Interessenten werden die Rechtsanwalte Barz und Schörke hierselbst zu Bevollmächtigten vorgeschlagen.
1s900 Ediktal-⸗Citation.
Die unbekannten Erben und Erbnehmer des am 28. Dezember 1850 zu Wittichenau verstor⸗ benen, früher zu Kottbus wohnhaften Strumpf— wirkers Ambrosius Schicketanz, aus Böh— men, werden hierdurch aufgefordert, sich vor oder spätestens in dem auf
den 47. Juli 1852,
Vormittags 11 Uhr, vor dem Kreisrichter Dr. Kleinschmidt im hiesigen Königlichen Schlosse anberaumten Ter— mine schriftlich oder persönlich zu melden und ihre Erbrechte gehörig nachzuweisen, widrigenfalls der Nachlaß als ein herrenloses Gut dem Fis⸗ kus anheimfällt.
Hoyerswerda, den 25. September 1851.
Königliche Kreisgerichts-Deputation.
1380] Deffentliche Vorladung.
Der Ackerbürgersohn Ehristian Ludwig Kuhn aus Templin, welchet im Jahre 1812 oder 1813 als Soldat einberufen worden und zum Behufe seines Eintritts in das Heer von hier nach An⸗ germünde gegangen sein soll, seitdem aber von seinem Leben und Aufenthalt keine Nachricht ge— geben hat, oder seine uns unbekannten Erben werden hierdurch öffentlich vorgeladen, sich binnen 9 Monaten und spätestens in dem auf
den 19. Januar 1853, Vormittags
1 66, an hiesiger Gerichtsstelle anstehenden Termine schristlich oder persönlich zu melden und über des Ersteren Leben und Aufenthalt Auskunft zu
.
geben, widrigenfalls er nach dem Antrage der
Erben, welche sich gemeldet haben, für todt er— klärt und die unbekannten Erben mit ihren An— sprüchen an den Nachlaß ausgeschlossen werden sollen. Templin, den 17. März 1852. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Die Partial-Quittungen der Aachen -Dissel—
dorfer Eisenbahn-⸗Gesellschafi
1) 50 Stück, Nr. 8950 — 8974 und Nr. 9050 bis 9074 über 5 pCt. oder 500 Rthlr.,
2) 5 Stück, Nr. 691 — 695 über 15 pCt. oder 150 Rthlr.,
3) 10 Stück, Nr. 14,701 - 14,5710 über 15 pCt. oder 300 Rthlr.,
H 26 Stück Nr. 1601 — 1625 über 15 pCt. oder 750 Rthlr.,
sind den Eigenthümern derselben angeblich ab—
handen gekommen.
Auf den Antrag der Letztern fordern wir daher mit Bezug auf die Bestimmung im §. 17 des Gesellschafts⸗Statuts die gegenwärtigen Inhaber dieser Dokumente hierdurch auf, dieselben an uns einzuliefern oder ihre etwaigen Rechte daran gel⸗ tend zu machen, widrigenfalls wir deren Morti⸗ fiegtion bei dem Königlichen Landgerichte hier- selbst beantragen werden.
Aachen, den 10. Mai 1852.
Königliche Direction der Aachen⸗Düsseldorf⸗Ruhrorter Eisenbahn.
351
Bel der in Folge unserer Bekanntmachung vom 23. Februar c. stattgehabten vorschriftsmäßigen Verloosung der in diesem Jahre zur Tilgung ge⸗ langenden Prioritäts-Obligationen unserer Ge⸗ sellschaft sind folgende Nummern gezogen:
38. 171. 211. 375. 870. 894. 1148. 1294.
1457. 1461. 1611. 1800. 1865. 1932. 1942.
2078. 2116. 2165. 2273. 2532. 3385. 3628.
3707. 3711. 3806. 4141. 4352. 4401. 440. 4450. 4899. 4925. 5157. 5374. 6060. 6184.
6335. 6844. 7010. 7124. 7153. 7344. 7415.
7595. 7559. 7615. 7662. 7829. 8008. 8062.
S077. S083. 8589. 9159. 9410. 9687. 9895.
19,991. 0, 133. 10, 302. 10,336. 10 545.
10,587. 10,759. 10,784. 11,058.
11,199. 11, 484. 11,895. 13,354.
13,476. 13 454. 13,517. 14,037.
14,424. 14,213. 14. 225. 15, 324.
15,470. 15,496. 15,5813. 165752.
17, 1556. 17,459. 17,497. 17,873.
18,995. 18,9909. 18,142. 18,321. 18,362.
15,138. 18,549. 18,6564. 18,851. 183915.
19,150. 49, 719. 193720. zusammen 105
Stück. .
Der Betrag derselben ist vom 1. lt d. J. ab in unserer Hauptkasse, Neues Fischerufer Nr. 2 hierselbst zu erheben. Die Verzinsung hört mit dem 14. Juli d. J. auf. —
Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß aus der Verloosung des vorigen Jahres die Nummern 212. 1097. 1589. 3075. 4531. 5146. 7227. 7353. 7793. 8782. 8824. 14,282. 11, 905. 12,5099. 12,523. 13, 288. 15, 497. 17,464. 18,399. 18,84, und 19,422. noch nicht zur Zahlung präsentirt sind und fordern wir deren Inhaber wiederholt auf, die Beträge bei unserer Haupt— kasse in Empfang zu nehmen.
Magdeburg, den 16. März 1852.
Direktorium der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft.
16,611.
17565.
3821 * 6 3 , Der Wollmarkt in Güstrow, durch Zoll- und Steuerfreiheit für ein- und aus— gehende Wollen begünstigt, wirb in diesem Jahre am 25., 26. und 28. Juni abgehalten und die Wolle schon vor Beginn des Marktes gelagert, so daß mit Anfang des ersten Markttages, als des Haupttages, die Herren Käufer das ganze Quantum übersehen können.
Güstrow, den 22. März 1852. Bürgermeister und Rath.
6291 . 3 Mecklenburgische Eisenbahn.
Für diejenigen Actionaire, welche der General— Versammlung der Mecklenburgischen Eisenbahn am 24. Mai zu Schwerin beiwohnen wollen, wird hierdurch mit Bezug auf die in Nr. 96, 97 und 98 des Staats-Anzeigers befindliche Ankün— digung bekannt gemacht, daß in Berlin ein Le—⸗ gitimations-Bürcau bei dem Königlichen Rechts— Anwalt und Notar Herrn Lewald, Kurstraße 54, errichtet ist, wo in der Woche vom 17. bis 22. Mai täglich von Vormittag von 8— 12 und Nach⸗ mittag von 2—7 Uhr die Eintrittskarten in Em— pfang genommen und die Actien abgestempelt werden können.
Schwerin, den 14. Mai 1852.
Der Ausschuß der Mecklenburgischen Eisenbahn- Gesellschaft.
An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern. Heute den 14. Mai 1862 ist ausgegeben worden:
Achtundsechzigste Sitzung der IJ. Kammer ...... .... ..
3 Bogen.
Total 334 Bogen des J., II. III. und IV. Abonnements.
Redaction und Rendantur:
Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruderei.
Bas Abonnement beträgt: 20 Sgr. für 4 Jahr in allen Cheilen der Monarchie ohne Preis- Erhöhung.
Klit geiblatt (Hreuß. Adler-3eitung) in Serlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 pf. in der ganzen Kasnarchie: 1Rthlr. 1785 sgr.
Königlich
Preustischer
Alle Dest-Anstarten des In- und Auslandes nehmen Sestellung auf den Königl. Preuß. Staats Anzeiger an, für Serlin die Expeditionen: Rauer -sStraße Rr. 5. und Ceipziger- Straße Kr. 11.
— — — —
M 115.
Berlin, Sonntag den 16. Mai
1852
.
Berlin, den 15. Mai 1852. n
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: gestern Mittags im Schlosse zu Bellevue den in außerordentlicher Missßon hierher gesendeten Großherzoglich badischen General Grafen von Leiningen-Billigheim, so wie den Großherzoglich badischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am hiesigen Hofe, Freiherrn von Meysenbug, in einer Privat— Audienz zu empfangen und aus den Handen des Ersteren das No⸗ tificationsschreiben von dem Ableben Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs Leopold und dem Regierungsantritte Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich, aus den Händen des Letzteren aber das Schreiben des Prinzen Regenten, durch welches derselbe als Gesandter am Königlichen Hoflager von Neuem beglaubigt wird, entgegenzunehmen.
Se. Majestät der König haben Allergunädigst geruht:
Dem Geheimen Ober-Finanzrath im Ministerium für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Dr. Friedrich Reinhold Eugen Skalley, den Charakter eines Wirklichen Geheimen Sber— Regierungs- Raths mit dem Range eines Rathes erster Klasse beizulegen;
Dem Domainen-Pächter, Ober-Amtmann Wahnschaffe zu Gorgast, den Charakter als Amtsrath zu verleihen; so wie
Den Provinzial⸗Steuer-Secretair Hammer in Breslau Kanzleirath Allergnädigst zu ernennen; Und
Den hiesigen Bronzewaaren- Fabrikanten Karl Friedrich Imme und Sohn Karl Friedrich Imme junior) das Prädikat als Königliche Hof⸗Bronzewaaren-Fabrikanten zu verleihen.
Potsdam, den 14. Mai 1852.
zum
fürstin Konstantin von Rußland sind hler eingetroffen und im Königlichen Schlosse abgestiegen.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Uebersetzung.
handels. Vom 11. Juli 1851.
Se, Majestät der König von Preußen einerseits, und Se. Majestät , n,. wn,
K * 9 j n ! * J . * 18 J ĩ ö
der König der Niederlande anderersests, haben, in der Absicht, gegenseitjg k . keine Waaren bei
Maßregeln zu treffen, um die an den Nachbargränzen Ihrer Staaten etwa mäßigen Pässen nicht versehen sind,
stattfindenden Beeinträchtigungen der Eingangs“, Ausgangs- und Accise⸗ or! e ; ö . . 2 . h s 3 5 ‚. e 2 p ö
Abgaben wirksam unterdrücken zu können, zu dem Ende zu Ihren Bevoll. Gränze zurückgeschafft werden.
mächtigten ernannt, nämlich:
Se. Majestät der König von Preußen: den Herrn Georg Helmen- . ; Freie sehr jest 9 z welche aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Theile in dasjenige
tag, Provinzial-Steuer-Direktor und Geheimer Ober⸗-Finanzrath
zu Köln, Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler⸗Ordens Ritter des Königlich sächsischen
zweiter Klasse mit Eichenlaub, Civil -Verdienst⸗Ordens, Commandeur des Königlich belgischen Leopold-Ordens und des Königlich Großherzoglich luxemburgischen Ordens der Eichenkrone,
Majestät der König der Niederlande: . ben Hirrn Iman Boeye, Allerhöchst Ihren Staatsrath im außerordentlichen Dienst, Commandeur Ihres Löwen - Otdens, Ritter des Kaiserlich drit Klasse, Commandeur des Königlich neapolitanischen Konstantin= Ordens mit dem Stern, welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger Form gefunden haben, über die folgenden Artikel überein gekommen sind: 26
Die kontrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die
Uebereinkunft zwischen Preußen und n 1 k . sie durch die Beamten so lange begleitet werden,
den Niederlanden wegen Unterdrückung des Schleich-—
russischen St. Wladimir⸗Ordens dritter
wenn sie Waaren ohne gesetzlichen Ausweis transportiren,
Verhinderung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemesse⸗
nen, ihrer Verfassung und Gesetzgebung entsprechenden Maßregeln gemein—
schaftlich hinzuwirken.
Artikel 2.
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht allein auf die fremden unver⸗ zollien Waaren, welche direlt oder, nach erfolgter Lagerung, durch das Bebiet eines der kontrahirenden Theile transitiren? sondern auch auf die in freiem Verkehr befindlichen Waaren, für welche, bei ihrem Uebergange aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Theile in das Gebiet des ande ren, eine Einfuhr-Abgabe zu entrichten oder deren Einfuhr in den anderen Staat verboten ist.
Artikel 3.
Waaren Niederlagen oder sonstige Austalten, welche den Verdacht be— gründen, daß sie zum Zwecke haben, Waaren einzuschwärzen, die in dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theiles verboten oder beim Eingange in denselben mit einer Abgabe belegt find, sollen in den Gränzbezirken der kontrahirenden Theile nicht geduldet werden. .
Innerhalb des Gränzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur an solchen Otten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und, in diesem Falle, unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt wer⸗ den. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar
sein, so sollen, statt desselben, anderweite möglichst sichernde Kontrole⸗Maß⸗ Legeln angeordnet werden.
BVortathe von fremden verzollten und von inländischen Waaren inner— halb des Gränzbezirks sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem = örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschrei⸗ ten. Beim Kaffee soll keine Verpackung geduldet werven, welche offenbar
auf den Schleichhandel berechnet ist.
Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, fo follen dergleichen Niederlagen, inso weit als es gesetz lich zulässig ist, unter spezielle, zuͤr Verhinderung des Schleich handels geeignete
Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.
. . rr inn, n, Beide kontrahirende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem au—
* 2
deren kontrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht Ihre Kaiserlichen Hoheiten der Großfürst und die Gro ß⸗ .
des Schleichhandels wider sich erregt haben, überwachen zu lassen.
Demzufolge sollen Unterthanen des anderen kontrahirenden Theiles, : beim Betreffen durch die Zoll- und Steuer-Beamten angehalten und die Gesetze bes Landes, wo, sie betroffen worden sind, gegen sie in Anwendung gebracht werden. Wird der gesetzliche Ausweis in gültiger Form geführt, so sollen sie d bis die angemeldete Ausfuhr der Waaren unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Ueber⸗
innerhalb ihrer resp. Gebiete
einkunft geschehen ist.
Wenn des Schleichhandels verdächtige Unterthanen des anderen kon— sich führen, aber mit regel⸗ so sollen sie vor die zuständige Orts⸗ obrigkeit gebracht und von derselben, ven Landesgesetzen gemäß, an die
y Artikel 5. Sämmtliche Waaren-Transporte, auch diejenigen des freien Verkehrs,
des anderen übergehen, dürfen nur nach Sonnenaufgang und vor Sonnen—
Untergang über die fütr den Ausgang bestimmten Zollämter und Straßen staͤttfinden, und müssen mit der für die Circulation im Gränzbezirk gesetzlich erforderlichen Bezettelung verschen sein, worin die Richtung des Transports auf das gegenüberliegende Zollamt des anderen Staates? und die Dauer des Transports bis zur Landesgränze, welche die nach der bestehenden Gesetzgebung erlaubte Transportzeit nicht überschreiten darf, anzugeben ist. . Artikel s. Mit Nücksicht darauf, daß nach der preußischen Gesetzgebung jeder im Gränzbezirk stattfindende oder zur Ausfuhr bestimmte Waaren-Transpott behufs der Legitimation im Grenzbezirke mit einer Bezettelung versehen sein muß, nach der niederländischen Zollgesetzgebung aber eine solche Be— zettelung nicht allgemein vorgeschrieben ist, sind die hohen kontrahirenden Theile übereingekommen, daß in Erwiderung dessen die Bestimmungen der Artikel 143 und 161 des niederländischen allgemeinen Gesetzes vom 26, August 1822 hinsichtlich des Kaffes dahin abgeändert werden sollen, daß dieser Handels⸗Artikel behufs des Ausgangs über die preußische