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i n ion desselben auf aben, wie z. B. von Salz und Spielkarten in Preußen. Hier zei versteht
Nachbargränze, so wie behufs der rr, , , eben 1 sich von felbsi, daß die Verbote der letztgedachten ,. ohne dem gedach len Gebiete, innerhalb 1a Mengen über vier nieder- Wirkung bleiben, wenn und soweit die Regierung des betheiligten Staats
erwähnten Gesetzes festgesetzt n , sein muß, welcher auf die Einbringung der gedachten Gegenstände unjer gewissen Bedingungen
ländische Pfunde mii cg fle he enen. Gesetzes erfolgten Decla⸗ gestattet.
ĩ olge . schen Erhebungs-Be— Artikel 11. . ö ö ,. in der Ertnen w Die im vorstehenden Artikel genannten Behörden und Beamten haben, und, a
werden f z = t, die einzu⸗ auch ohne besondere Aufforderung, die Verbindlichkeit, alle gesetzlichen gnueg lt e n hägh n n. . . w , welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung haltende Straße, so wie die k soll. Alle in vorgedachter Art nicht der gegen einen derkontrahirenden Staaten versuchten ö. n , n die Alus fuhr sialtzu st nden n Zoll-Beamten in Beschlag genom- Contraventionen dienen können, und sich gegenseitig , n, n. e, n. . men den niederländischen Gesetzen gegen die un⸗ niß zu setzen, was sie in der an 3 mg in Erfahrung gen. uf diese ö 8 Strafen zur ; . i edel r , n em ochenen nnn: Die vorgedachten Behörden und Beamten sollen insbesondere ö. Anwendung gebracht werden. Artikel 7. tigt sein, bei Verfolgung von Schleichhändlern oder von Spuren . semder unverzollter oder solcher Waaren, für welche gener Zoll-Umgehungen sich auf das angränzende Gebiet ö ö. 1. . Der Ausgang flem Abschreibung oder Rückvergütung gewährt wird, nrahitenden Theils zu begeben, um die dortigen Behör 2 un an eine Zoll- oder Steuer der Niederlande, wird seitens der preußischen) davon in Kenntniß zu setzen, wonach die letzteren ö,. e ö wen e Har ar , in der Anlage! A, aufgeführten Zollämter und gesetzlichen Mittel anzuwenden haben, welche zur Feststellung 1 ; estra Verwaltung nur ö . Zollstraßen gestattet werden. sung der versuchten oder begangenen Zoll-Umgehungen führen Yin / auf den darin 5 Id der Ausgang fremder unverzollter oder solcher Auch haben sie sich gegenseitig binnen der kürzesten IFrist.? itthei . Auf gleiche Weise wird oll- oder Skeuer-Abschreibung oder Rückver⸗ über die zu ihrer Kenntniß kommenden schleichhändlerischen Versuche an; Waagren, für welche 1 rh, Gränze Preußens, seitens der niederlän- Unterschleife, welche gegen den anderen köntrahirenden Theil gerichtet sind, gütung gewährt wird, ü ö. ö. in der Anlage B. aufgeführten Zollämter zu machen; es soll, zu diesem Zwecke, bei jeder einander gegenüberliegenden
t en ir chen. 2 VWy⸗
t (Ne-
Kapelle
et Emme- reuz- chold et Anhol sage - Aemter 1 — ert Vreden
iquan
ge- Amt 3 61 3 — LTZoll - Amt de
se - Amt Elten
ls er quartier.
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ge- Amt
Zoll- Amt).
2
s Haupt- oll. Amt). asse à
asse an der Schwalme.
.
et Ansage - Amt à Ro-
lasse et An et Ansa
ollAmt de I. Classe à Grunewald.
lasse à Lingsfort. *
lasse à We
Zoll- Amt de II. Classe à Karken. lasse à Vreden.
lasse et Ansa
Classe et Ansage-Amt à S' Hee-
Classe et Ansa
Zwillbroek
3 Amt de I. Classe).
le Neben-Zoll-Amt de II.
* Classe
as senber Classe). II. Classe à Kotten. ö de II. (
9
e; — et Emmerich ¶ Iaupt- Zoll- ; r1Onau (Neben
de II. Classe et Ansage-Amt à Schwa-
2 Spyker - Faehre;
ri ch ¶ Haupt- Zoll- Ami). 111.
Aemter et
ö Oldenkotte
Q eben Zoll
aupt- Zoll- Amt); — et Kaldenk anenburg Haupt
rwyk; — et Bo
oll X emte de I.
le Neben-Zoll-Amt de le Neben-Zoll- Am
27 les Neben- Zoll
6t (
le Ansage - Amt
Zoll- Amt de J. Classe à2 Vae
le Neben- Zoll-Amt de I.
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Aoll-Amt de I.
Bureaux Correspondants de la Prusse. lasse).
avec décharge des droits, ind
2 Syde
ben- g *
— et Emmerich Haupt- Zoll- Amt). (
Neben- 2 Neben le Neben-Zoll-Amt de II.
ler;
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le Neben-Zoll-Amt de II. C1 nenhaus (H renbergerbrück
Amt). les Neben-Zoll-Aemter de II. (
nerbrück
et .
le Neben-Zoll-Amt de II. Classe à Heydenendt. le Neben- Zoll-Amt de I. Classe Dammerbruch. (
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le Neben-Zoll—-Amt de II. Classe le Neben-Zoll- Amt
e Neben- Zoll- Amt de II.
le Neben- Zoll- Amt de I. (
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e nnn m, . Zollstraßen (heerebanen) gestattet werden. Aufsichtsstation ein Register geführt werden, in welches diese Mittheilungen
zen darin verzei ö lef ꝛ 29. . en nen, dieser Waaren von den Ausgangsämtern ab bis
i ; überlie Eingangsämtern zur Gränze in der Richtung nach den gegenüberliegenden Eingang
) J e ! . h ͤ
inzutragen sind. ö. r rf die Anzeigen das Bestehen von Waaren-Niederlagen zum Zwecke des Schleichhandels, so sollen schleunige Nachforschungen angestellt
f i ü ü tattfinden. uud die Resultate derselben, so wie die angeordneten Maßregeln, sofort den . ö , n , . Artikels ge! Behörden oder Beamten des ö mitgetheilt werden.
. ; te Be des letzten Aus⸗ rti kel 13. ; . , . Jö zum . Zoll⸗ Der im Artikel 10 erwähnte Beistand der Behörden beider . . 5. ö leitet rd Die zu diesen Waaren gehör Entdeckung oder Unterdrückung der Zoll-Contraventionen begreift ,. . . 5 3. . be leitenden Beamten mitgegeben, welcher das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten i . . renden Bezettelungen werden . n Er n ig danate; versehen, sogleich dem Zoll-Umgehung zu dem Zwecke in sich, um deren Verfolgung durch . ,,, . ö. n hat . ichtsbehörde des Landes, in welchem sie begangen worden ist, . . Ausgangs⸗Zollamte zurüchzu ungen gf höherer Gewalt ausgenommen, zwi tern. In Folge dieses Grundsatzes können die Zoll— und Sine, 969
Diese Transporte dürfen, t 0. dem fremden Gebiete nicht anhalten; des einen Theils durch Requisition ihrer vorgesetzlen Behörde von a, schen dem letzten . e Verzug geschehen, und es ist die Rück! der zuständigen Behörde des anderen Theils aufgefordert werden, . ö ö. 3ünehz mu ber usgang o un f wenn, wegen unzureichender Ab- vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Lande k liegenden Eingangs-Zollamtes, ö. . die auf die Zoll-Umgehung . . auszusagen.
2 3 in. 3 z O iesem Falle 0 ih e ,, .; 1 3
tritt in den anderen Staat w ö Die Gränzzoll-Aemter werden sich wechselseitig d,, , n, . . . ö. emerkt und der Transport unmittelbar, Uebersichten aus den Zoll⸗ Registern mittheilen, welche c , in , . ö ö. Beamten des einen Staates und eines Menge der zur Ausfuhr abgefertigten fremden unverzollten 32 . unter , der ö . Staates — von Seite der letzteren Waaren enthalten, für velche, bei der Ausfuhr, eine Zoll- oder Steuer⸗ , ö unverweilt zurückgeführt werden. Abschreibung oder sonstige, Rückvergütung gewährt ist. 6 . , , dem Rhein erfolgt, so kann die Begleitung In Beziehung auf die aus dem Gebiete des . 96. t pen
ö. a,, . . Zollamt des Einen bis zum Eingangs- anderen der beiden kontrahirenden Theile übergehenden , . n, 3 k ch die Verbleiung oder Versiegelung der freien Verkehrs soll den Zoll-Behörden und Beamten n . ie . w daß dem Handel dadurch fugniß zustehen, bei der gegenüberliegenden Abfertigungsstelle von dem da—
eldern
soll gegenfeitig nur auf den dazu erlaubten Straßen, welche in die Zoll
l'exportat
ants. Swalmen
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Par
par Herkenbosch et
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Aix la Chapelle
reilenkirchen
par Kapel, Melik et
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es et les bureaux correspond
Sittard à (
de Rotrmond
Kaldenkirchen * M ünster
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Eeeze
Roërmond
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Routes autorisèées.
de
de Spyk et le Rhin E
de Maastricht
la route de
la route
route
Brüggen la route par Steyl à Kaldenkirchen
Odilienberg 3 Heinsb
Kivit Wassenberg la route de Groenlo et d'Eibergen à Coesfeld
la route de Venlo par Straëlen à ( la route par Grune wald à Cleve
la route par Wyler à Cleve la route par Bergerdyk à Emmerich
la route d' Arnhem à Emmerich la route de VWinters v yk 2 Borken
la route d'Aalten à Bochold
la routs de Roërmond
la route par St la route à W
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E65 expor —
Thyssen, ourbe qui
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k (h , , ne, mn. der bereits ange⸗ sesßst gefilhrten Register über die ertheilte Transport- und Ausgangs-Be— y Sic n erf Cab Diese Bleie oder Siegel dürfen zettelung Einsicht zu nehmen. u, won in Der, ee. Eingangs- Zollamtes des . , 3 genommen werden, welche die Bezettelungen, mit 3 isa versehen, verweilt an das Ausgangs-Zollamt zurüchusenden haben.
Artikel 8.
sur une auto-
tre renouvell
mts
Usse, qu] sont ouverts au trans 6.
2Vec
J Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten fh sich über . handlung der Waaren- Ein-, Aus- und Durchfuhr auf der zwischen den beiden Ländern herzustellenden Eisenbahn zu verständigen, e, , w. Die Zoll-⸗Verwaltungen der beiderseits angränzenden Staaten werden derliche Sicherheit gegen den . ö g. =. 3. Befugniss in- Art. 5 und 7 (Absatz 4) und 14 (Absatz 4) auf ö . . , . Abfertigungs-Befugnisse, welche den ein- Art. . . Durchfuhr keine Anwendun sich eine Uebersicht der Hebe- und A 2 . äumt ö weges erfolgende Waaren-Ein-, Aus⸗ und Durchfuhr keine Anwendung ö ; ; 3 ö ern eingeraumt sind, neuweges ersolgende Waare ,. kö , !. ,,,, , n nin unn Ansggngs Kimm e. , und weiche dem internationalen Verkehr . wp ö ö. K zwischen Preuße d Belgien bewi un n n eine Declaration zum Ausgange für eine Waarenmenge oder gewährt, die für die Eisenbahn zwischen Preußen und Belgien bewillig ollte eine D ⸗ ie Befugniß des gegenüberliegenden worden sind. . / a,, ,, , . ,, 6 Ss⸗-Amt hierauf den De⸗ . . . sz * * 9 2 1 y 6 n 60 118 28 Eingangs-Amtes übersteigt, so wird das ö auf der begehr⸗ Um die Wirksamkeit der vorstehend verabredeten Maßregeln noch mehr flaranten aufmerksam machen und, wenn derselbe zu sichern, sollen die oberen Zollbeamten in den gegenseinig angränzenden
mn é . 4 mte unverzugli ; 3 ö , g e er nn ö . Verwaltungsbezirken angewiesen werden, ein freundnachbarliches Vernehmen achricht geben. . sten Artikel 9.
i n, , . zon Zeit zu Zeit persönlich zusammentreten, um sich zu unterhalten uhnd von Zeit zu Zeit persönlich zusammer , , . Die Errichtung oder Beibehaltung der im Artikel 3 gedachten Waaren⸗ ihre Wahrnehmungen und Nachrichten über . ö ,,, , Verletzung der angeordneten Kontrole⸗Maßregeln, ferner der Transport der sprechen. Artikel 17.
h n Hebiet i andere bestimmten Waaren, Am ö P goll. her . nen . . nach Sonnen- ö. . . ge, , e n in e n , ,. ᷣ ; i 'ari ein theilnehmenden Staaten freistehen, i. Untergang oder vor Sonnenaufgang, oder ohne Einhaltung der darin zum verein zeiln hm , , bestimmten ö sollen nach der . gen Uebereinkunft alf e,, , ö . wo die Contravention geschiehf, besiehenden Gesebzgebung grahnde Die gegenwärtige Ucbereinkunft soll einen Monat nach . , Wenn vie Aus uhr der im Artikel? Absatz 4, gedachten Waaren, der Ratifitgtionen zur Aus führung gebracht 6 n nnen, 36 seg e, , abgesehen vom Eintritt einer höheren Gewalt, unerachtet der von Seiten bis zum Ende des Jahres Ein , 23 . . . der begleitenden Beamten ergehenden Aufforderung, verzögert wird, so muß und wenn sechs Monate vor, 9 i . miar el j einer offiziellen Erklä— , n, 2 , , . . nie en nn el g en ir en ein nr fe lbe außer Wirt samkei zu ; mi M rgesetzten Be⸗ rung die Absicht angekündigt, ollte, . au . eleelnsenl Bächnijtanz ber Lem zität inte rorgcser Erd gen ri bel nl denn' ahr e diefe geit ha uss nb ol weter Artikel 10. von Jahr zu Jahr aufrecht w ö Die Zoll- und Steuer-, so wie die sonst zuständigen Behörden und . Artikel 19. m in fionen Beamten in den beiderseitigen Staaten, . n e mn , und unter Die gegenwärtige 6, ah ., n n. ö , allen Umständen den verlangten Beistand zur Vollziehung derjenigen gesetz⸗ derselben sollen im Haag innerhalb 31 stuh'! a g , 36 ,, , . e zun Berhntung, Entdeckung und k,. zeichnen , e n, ,,,. . md biin r en Bevollmächtigten diese fung ven Zoll Contraventionen dienlich sind, die gegen einen dieser Staa— Zur Urkunde dessen haben enn j n , ten versucht oder begangen werden. Uebereinkunft unterzeichnet und derse n l 6 ö. 71 Juli 185. Unter Zoll-Contraventionen werden nicht nur die Umgehungen der in So geschehen und doppelt an e n ö. aag . den kontrahirenden , , . gingenge Ausgangs- und Durch— il 9 . angs-Abgaben verstanden, sondern auch die Übertretungen der erlassenen — ,, 39 ; 9. Au und Durch fuhr -Verbote, und die verbotene Einbringung solcher Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt und die Auswechselung der Gegenstände, deren ausschließlichen Debit die Regierungen sich voibehalten Natifikations-Urkunden bewirkt worden.
Sucr
routes auto Pas compris avon et de lat
17
à l'accise
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le du Diree
l „exportation sous
accise avec d6écharge de il'accise“ ne sont
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exportation Laccise, avec inclusion des
savon et à exclusion du sel; .
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et de l
le l'accise; transit al à la seule exce
exportation
1 7 2 2 e de l'accise, et transit 6
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1 n i 79
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. r 3 — déêcharge de 'aceise,
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Observations.
.
l'exclusion du se
*
mn elne Ph jects non soumis à Laccise
objects non soumis
S80Ous
1
fort es risation specia
de chaux non éteinte, transit
dècharge concessionnée spécialement à la
Sauniere et Roërmond 2 des
2) Le transit est genèr
2 1) Sous le terme g 3) NSéanmoins I'
rtation ion du sel; transit avec
boissons fortes, du
boissons savon et ?
sucre;
transit
1
portation avec décharge de l
xportation avec
situés à la fr du Ezportation sous de charge de accise; transit
Transit de fils de coton non tors et non te
tations des boissons fortes, duns exigent une mention speciale.
Exportation sous décharge de ' pour chaque expédition.
= . Exportation sous déchar
FE X DO ü 3 . Exportation s80us ds
Pransit
. ; Transit Transit
1 rTallsikt Transit des Transit
de 1'
E * E
Exportations
8 ö ö
2
Cologne de
res Pt 58
de
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(Lindenboom)
Designation des Bureaux —
barrière ( Veendaal)] V enl⸗ )
barrit re Arcen
Hekkens
ö! Babberik S: Heerenberg Kyf hütte Kotten Holterhoek Oldenkotte Glanebrugge
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Posterholt Well
Roërmo Swalmen Tegelen
Kivit
la
Vaals Sittard * la
é
.
Designation des Provinces.
La Gneldre 120 ver yssel
Le Limbourg
des hureaux de douanes des Pays-B