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864 Jolla der Niederländischen Gränze, über welche die Durchfuhr und die Ausfuhr fremder unverzollter derjenigen preußischen Jol n n ö . ole bg g er und der gegenüberliegenden niederländischen Zollämter.
Waaren nur er
Abfertigung s⸗
Provinz. 3. Befugnisse.
Gegenüber⸗ liegende niederländische Zollstellen.
3148 stig ßen.
Rheinprovinz. Aachen . (Haupt ⸗ Zollamt.) nisse. Wassenberg (desgl.) Kaldenkirchen desgl. (desgl.)
Crantnburg desgl. (desgl. ) Emmerich desgl. (desgl. )
Westphalen.
geweben.
Baumwollengewebe.
Durchfuhr über die Haupt-Zolläm⸗ Die Straße von Zütphen nach Vreden über ler von Emmerich, Wesel, Coes- feld, Rheine und Münster und den kott. Aus fuhr unverzollter einheimischer Waaren und von aus fremden Garnen fabrizirten Baumwollen⸗
Durchfuhr mittelst der Königlichen Die Straße von Zwolle und Deventer nach Posten und Ausfuhr unverzollter e aus fremden Garnen fabrizirter brücke.
Unbeschränkte Abfertigungs-Befug⸗ Die Straße von Maastricht nach Aachen über Vaals.
das Zollamt von Vaalserquartier. ö. Die Siraße von Roermond nach Wassenberg Kivit. über das Zollamt von Rothenbach. . Die Straße von Venlo nach Kaldenkirchen Die Zoll stel le über das Zollamt von Schwanenhaus. von Köln (Lin— den boom) bei Venlo. Die Straße von Nymwegen nach Cranen— Beek. burg über das Zollamt von Wyler a. Cauf dem Rhein) die Straße von Lobith. Nymwegen und Arnheim nach Emme— rich über das Zollamt von Sppker— . Gu Lande) die Straße von Arnheim nach Emmerich über das Zollamt von Elten.
Babberik.
Holsterhoek
die Zollämter von Zwillbroek und Ol⸗ und Oldenkott.
Glanebrücke. Gronau über das Zollamt von Glane—
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
n a ch nu ng. . Vom 15. d. M. ab werden die Post-Verbindungen zwischen
Berlin und Charlottenburg, nämlich: aus Berlin um 4 Uhr früh, 9 Uhr Vormittags, 5. Uhr Nachmittags, aus Charlottenburg um
2 Uhr früh, 10 Uhr Vormittags, 6 Ühr Abends aufgehoben,
und statt derselben folgende Verbindungen neu eingerichtet: aus Berlin 13mal täglich, nämlich um 35, 7, 8, 9, 10, 11 Uhr Vormittags, 12 Uhr Mittags, 1, 2, 3, 4, 5 und 6 Uhr Nachmittags; . aus Charlottenburg 14mal täglich, nämlich um 2, 743, 8, , 103, 11 Uhr Vormittags, 127 Uhr Mittags, 15, 23, 33, 43, 653, 63 und 735 Uhr Nachmittags.
In der Richtung von Charlottenburg stehen die Verbindungen in einem genauen Zusammenhange mit den vom Postgebäude stünd— lich abgehenden Stadtpost-Kariolen, so daß beispielsweise ein um 105 Uhr Vormittags aus Charlottenburg abgegangener Brief, um 11 Uhr 50 Minuten Vormittags in das betreffende Briefträger— Revier abgesendet wird und vom Briefträger zwischen 12 und 16 Uhr Mittags bestellt sein muß. Eben so werden die Briefe in Charlot— tenburg stündlich bestellt werden.
Berlin, den 14. Mai 1862.
Ober ⸗Post⸗Direction.
Im Bezirke der Ober- Post-Direction zu Berlin sind:
Angestellt: Die Post-Secretaire Kuck und Schütze beim
Hef-Post⸗ Amte, von Roczynski beim Post⸗-Speditions-ÄAmte Nr. 2, Tsch orn und Dob lin beim Post⸗Spedstions-Aimte Rr. 3, Gr am sch
und Stütz ke beim Post-Speditions-Amte Nr. 4, der Post-Expedient
Sauberz-weig beim Zeitungs- Comtoir in Beilin.
Bestätig t: Der General-Post⸗Kassen-Kassirer Du pont als Rendant und der General⸗Post-Keassen. Secretair Schroeck als Buchhalter bei der Qber⸗Post-Kasse in Berlin.
Entlassen: Der Post-Secretair Nolke.
Finanz⸗Ministerium.
Ver fügung vom 29. März 1852 — betreffend die wegen
unterlassener Anmeldung eines Gewerbebetriebes zu verhängende Strafe.
Die Ausführung in dem Berichte vom 15. d. Mts., wonach
sich das Haupt-Steueramt für direkte Steuern für kompetent er⸗
achtet, in allen Fällen, in welchen ein Gewerbe ohne Anmeldung angefangen worden ist, zu dessen Betrieb weder der Nachweis einer besonderen gewerblichen Qualification, noch eine polizeiliche Kon⸗ zession erforderlich, oder in denen eine Bestrafung durch den Po⸗ lizeirichter noch nicht erfolgt ist, eine Strafe auf Grund der §§. 19 a. und 39 a. des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai 1820 festzusetzen, kann als zutreffend nicht anerkannt werden.
Die Vorschrift des §. 19 a. des Gewerbesteuergesetzes, daß, wer ein Gewerbe betreiben will, es mag steuerfrei oder steuerpflichtig sein, der Kommunglbehörde des Orts Anzeige davon machen muß, ist im 8. 22 der Allg. Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1815 wiederholt. In der Cirkular⸗Verfügung vom 11. April 1845 (Centralblatt von 1845. S. 100) ist anerkannt worden, daß, um den angeführten beiden Gesetzesstellen zu genügen, es nur einer Anzeige bei der Kommunalbehörde bedarf. Schon hieraus folgt, daß die Strafbestimmungen im §. 39 a des Gewerbesteuergesetzes wegen Uebertretung der Vorschrift im §. 19 a desselben Gesttzes und im §. 176 der Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 nicht als neben einander fortbestehend betrachtet werden können. Es geht dies aber auch aus der Fassung des §. 176 cit. selbst hervor, indem der selbe ganz allgemein verordnet, daß, wer ohne vorgängige Anmeldung ein Gewerbe beginnt, insofern nicht die strengeren Strafen der §§. 177, 178 und 1806 eintreten, eine Geldbuße bis zu 50 Rthlrn. oder im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe ver⸗ wirkt hat. Die Bestimmung im zweiten Alinea des §. 176, wonach jene Strafe ausgeschlossen bleiben soll, wenn das Vergehen eine Steuer-Defraudationsstrafe nach sich zieht, findet auf den Fall, wenn ein steuerfreies Gewerbe ohne Anmeldung be⸗ gonnen ist, keine Anwendung, da die im 8§. 39a. des Gewerbe— steuergesetzes bestimmte Strafe keine Steuer-Defr audations⸗ strafe ist, wenn dieselbe auch nach der Cirkular-Verfügung vom 26. Mai 1833 als eine Steuerstrafe (Ordnungsstrafe) anzusehen war. Mit Rücksicht auf den 8. 190 der Allg. Gewerbe⸗-Ordnung ist hiernach die Vorschrift des §. 39 a. des Gewerbesteuergesetzes als durch die allgemeine Bestimmnng im §. 176 der Gewerbe—
Ordnung aufgehoben zu betrachten; es kann daher wegen unter—
lassener Anmeldung eines Gewerbebetriebes, wenn weder eine Steuerdefraudations- noch eine andere härtere Strafe verwirkt ist, nur noch die im ersten Alinea der §. 176 cit. bestimmte Strafe
verhängt werden, und zwar diese nur durch den Polizeirichter, nicht
mehr im administrativen Wege durch die Steuerbehörde z. ꝛc. Berlin, den 29. März 1862.
Der General-Direktor der Steuern.“ An das Haupt⸗Steueramt für direkte Steuern hier.
Rriegs-⸗Ministerium. Bekanntmachung vom 11. Mai 1852 — b
Formation der Infanterie-Brigaden.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets⸗ Orbre vom 29. April c. die Formation der Infanterie⸗ Brigaden in nachstehender Art beschlossen, was hierdurch zur allgemeinen
Kenntniß gebracht wird. Garde⸗Corps.
1ste Garde- Infanterie ⸗Brigade . ... . Istes Garde⸗Regiment zu Fuß. Istes Garde⸗Landwehr-⸗Regiment. Garde⸗Jäger⸗Bataillon.
2te Garde⸗Infanterie⸗Brigade ...... . . . . ..
2tes Garde-Regiment zu Fuß. 2tes Garde⸗Landwehr⸗Regiment. Garde RReserve⸗Infanterie⸗Regiment. zte Garde⸗Infanterie⸗Brigade Kaiser Alexander ⸗Grenadier⸗Regiment. ztes Garde Landwehr⸗Regiment. Garde ⸗ Schützen ⸗Bafaillon. 4Ate Garde⸗Infanterie⸗Brigade ...... .. Kaiser Franz⸗Grenadier⸗Regiment. Ates Garde⸗Landwehr⸗Regiment.
J. Armee⸗Corps.
Iste Infanterie ⸗Rrigade .. . . .... , Ates Infanterie⸗Regiment. Istes Landwehr-Regiment und Landwehr-Bataillon Baitenstein. ö Ztes Infanterie⸗Regiment. Ztes Landwehr⸗-Regiment, und Landwehr ⸗Bataillon Ortelsburg. Infanterie ⸗-Brigaghen . ... n . 1stes Infanterie⸗Regiment. Ates Landwehr-Regiment. Infanterie Brigade. stes Infanterie⸗Regiment. Ftes Landwehr-⸗Regiment.
Il. Armee⸗-Corps.
e, r 2tes Infanterie⸗Regiment. 2Ates Landwehr-Regiment. 2 Ates Infanterie⸗Regiment. tes Landwehr-Regiment.
e Infanterie-⸗Brigade. . . . ... 144es Infanterie⸗Regiment. 14tes Landwehr-Regiment.
t Jhsfgntertttete;, 2lstes Infanterie⸗Regiment. 2tstes Landwehr⸗Reglment.
III. Armee ⸗Corps.
Infanterie ⸗ Brigade .. Ftes Infanterie⸗Regiment. Stes Landwehr⸗Regiment. Infnanterte⸗Bröga de. . . .. 2tes Infanterie⸗Regiment. 12tes Landwehr⸗Regiment. Infanterie⸗Brigade 20stes Infanterie⸗Regiment. 20stes Landwehr-Regiment, und Landwehr⸗-Bataillon Wriezen. Infanterie ⸗Brigade . . . . 24stes Infanterie⸗Regiment. 24stes Landwehr⸗Regiment.
IV. Armee -Corps.
Infanterie ⸗Brigade 26stes Infanterie⸗Regiment. 26stes Landwehr⸗Regiment. Infanterie⸗Brigade 27stes Infanterie ⸗Regiment. 27stes Landwehr⸗Regiment. Infanterie⸗Brigade 34stes Infanterie⸗Regiment. 31stes Landwehr-Regiment. Infanterie⸗Brigade Z32stes Infanterie⸗Regiment. Z2stes Landwehr⸗Regiment.
V. Armee-Corps.
ö 18tes Infanterie⸗Regiment. tes Landwehr⸗-Regiment. J . ZTtes Infanterie⸗Regiment. 7tes Landwehr⸗Regiment. nf er ee B gad er .., . k
Danzig.
Stettin.
Stettin.
Berlin.
Brandenburg.,
Magdeburg.
Glogau.
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6tes Infanterie⸗Regiment. 1618 Landwehr-Regiment. Infanterie⸗Brigade
Ites Infanterie⸗Regiment. 191es Landwehr-⸗Regiment.
VI. Arme e⸗-Corps.
et reffend die
Breslau.
Potsdam. Breslau.
Berlin. . Neisse.
Neeisse. Berlin.
Berlin. ...... Münster.
Königsberg. Königsberg.
Danzig.
Köln.
In
8 serve⸗Regiment).
Ther.
giment (2tes Reserve Regiment).
9 . . Bromberg. 3 ade Trier.
Bromberg
Brigade der Besatzung der Bundes festung Mainz. 37stes Infanterie Regiment (5tes Reserve⸗ Regiment) — das 2te Bataillon ablommandirt nach . Luxemburg. — 38st's Infanterie ⸗ Regiment (65tes Reserve⸗ Regiment). 39stes Infanterie-Regiment (7tes Reserve—= Regiment). Brigade der Besatzung der Bundesfestung Luxemburg. Z5stes Infanterie Regiment (3tes Reserve⸗ Regiment). 36stes Infanterie⸗Regiment (4tes Reserve= Regiment). Berlin, den 11. Mai 1852. Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement. von Wangenheim. v. Schůz.
Frankfurt.
Frankfurt.
Magadvebt Magdeburg.
Bekanntmachung vom 11. Mai 1852 — betreffend die Dislocations-Veränderungen. Erfurt. Se. Majestät der König haben mittelst Allerhschster Kabinets⸗
Ordre vom 29. April d. J. die künftigen Garnisonen des Sten Kü⸗ rasster-, 2ten und 7ten Husaren- und 8ten Ulanen? Regiments in
Erfurt, nachstehender Art festzusetzen geruht:
ftes Kürassier-Regiment: Stab und 1 Escadron. . Herrnstadt. 1 do. Guhrau. / 1 do. .. Wohlau. Glogau. I do. .. Winzig. 2tes Husaren-⸗ (2tes Leib⸗Husaren⸗) Regiment: Stab und 2 Escadrons. Posen. 2 do. . Poln. Lissa. 7tes Husaren⸗Regiment: Bonn.