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benen Kompetenz⸗Konflikt in der bei der Königlichen Kreisgerichts⸗ Kommission zu S. anhängigen Prozeßsache
der Kreisstände des R.schen Kreises, Kläger, ls Besitzer der Domainen S. und G.,
wider
den Königlichen Fiskus, a
,,, die Entrichtung von Beiträgen zu den Kreis⸗
dürfnissen, erkennt der e . Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗
1 R t: h ö . wn, ,. in dieser Sache für unzulässig und der er⸗ hobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.
Gründe.
Die Kreis-Ordnung für die Provinz Sachsen vom 17. Mai 1827 (Gesetz Sammlung S. 54) bestimmt im 8. 3, daß die Kreis⸗ stände „Staats⸗-Prästationen, welche kreisweise aufzubringen sind und deren Aufbringung durch das Gesetz nicht auf eine bestimmte Art vorgeschrieben ist, zu repartiren haben.“
Hierauf gestützt, beschlossen die Kreisstände des Kreises R, auf dem Kreistage vom 24. Oktober 1827, daß die Kreis⸗Bedürfnisse, namentlich die Landwehr⸗Pferde⸗Gestellungskosten, Diäten für die Civil⸗Kommissarien, Unterhaltungskosten der Gemüthskranken, Irren 20, nicht mehr, wie früher, nach dem Centralsteuer-, sondern nach dem Klassensteuer-Fuße aufgebracht werden sollten, jedoch unter gewissen Modificationen, wozu auch die Modification gehörte, daß Besitzer von Rittergütern, die auswärts wohnen, so wie Stadträthe, welche Rittergüter besitzen und bis jetzt zur Klassensteuer nicht bei getragen, nach Verhältniß der Ansätze und Beiträge von den übrigen Rittergutsbesitzern im Kreise abgeschätzt und danach zur Mitleiden— heit gezogen werden sollten. Obwohl hierbei der Königlichen Do⸗ mainen nicht Erwähnung geschehen war, wurden dieselben doch von der eingesetzten Kommission ebenfalls für beitragspflichtig erachtet, und namentlich wurde die Beitragspflicht der Domaine S. so hoch, als von einem monatlich 12 Rthlr. betragenden Klassensteuerbeitrage bestimmt. Bedürfnissen sind nach Angabe der Kreisstände von den Pächtern, welche die Kreislasten kontraktlich übernommen hatten, auch unwei— gerlich entrichtet worden, bis der jetzige Pächter, welcher ebenfalls kontraktlich die sämmtlichen auf die Bomaine fallenden öffentlichen Abgaben und Lasten übernommen hat, gegen diese Veran— lagung, nachdem er die ihn persönlich nach dem Klassensteuer— Fuße treffenden Beiträge unweigerlich bezahlt hatte, rekla— mirte. Die Königliche Regierung erachteke die Reklamation für begründet, indem sie es für unstatthaft erklärte, zur Ergänzung einer sonst nur stattfindenden Personal-Umlage noch eine Real⸗Abgabe aufzuerlegen und die Rittergüter und Domainen, deren Besitzer nicht im Kreise wohnen, nach einem fingirten Klassen— steuer-Satze zur Aufbringung der Kreisbedürfnisse mit heranzu— ziehen, wenn die Betheiligten sich zu einer solchen Mitleidenheit nicht selbst bereit erklärten. Sie lehnte auch die Uebernahme der fraglichen Beiträge auf Domainen-Fonds mit dem Bemerken ab, daß von den Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen auf den hierauf gerichteten Antrag nicht eingegangen worden sei. Die provisorische Kreis-Vertretung im Kreise R. ward demnächst unterm 25. April 1851 bei der Königlichen Kreisgerichts-Kommisslon zu O. gegen den Königlichen Fiskus klagbar, mit dem Antrage:
denselben zu verurtheilen, von der Domaine S. zu den
Freis⸗Bedürfnissen des Kreises R. jährlich einen Beitrag
nach dem Verhältniß von 12 Thalern monatlicher Klassen— steuer⸗Beitrag — so lange die Stände nicht einen ande—
ren Repartitions⸗Modus beschließen — zu entrichten, und demgemäß schuldig, die in separato zu ermittelnden Bei—
iräge der Jahre 1848, 1849 und 1850 an die Königliche Krelskasse zu bezahlen.
Die Königliche Regierung zu Merseburg erhob dagegen, auf , der §§. 365, 36 und 41 des der Regierungs-Instruction vom 23. Oktober 1817 beigefügten Auszugs aus der Verordnung vom zor enter 1803 (Geseß-⸗Sammlung pro 1517 S. 287 f) mittelst Beschlusses vom 24. Junt 1861 den Kompetenz-Konflikt, kö Resolutes vom 6. Juli 1851 von 'der Königlichen ber, e,, e zu O. das Rechtsverfahren eingestellt
er Kompetenz⸗Konflikt ae, dem Königlichen Ie i l ne glich. ö. n nnr, mit Kreisgerichts - Fommisston zu s., für Legt än de! a , ichen
Nach Inhalt der an den Landrath des Kreises R . en. der Klage beigefügten Verfügung vom 20 Juli 1849 , schlusses vom 4 Jun 16 51 hat die eönigliche Rüglerun a h . Innern, in Uebereinstimmung mit ven Ken e ig n ginn ge n . Innern und der Finanzen, die seitens der Kreisstände vor ,. Veranlagung, wonach von der Domaine S. ber ein ). te Bei⸗ trag gefordert worden, für unzulässig erklärt, weil ö all⸗ gemeinen Besteuerungs-Grundsätzen nicht vereinbar sei, wenn
Die danach zu entrichtenden Beiträge zu den Kreis-
die Kreisstände, nachdem sie die Aufbringung der Kreisbedürkf= nisse nach einem Person al-Steuerfuße ich le fend 6 einzelne Grund stücke, deren außerhalb des Kreifes wohnende Besttzer nach dem angenommenen Auftragungs-Modus mit Beiträ⸗ gen nicht würden betroffen werden, noch einer besonderen, auf Fictlonen beruhenden Einschätzung mit Realbeiträgen belasten, und noch dazu dies Verfahren nicht einmal bezüglich auf allen in gleicher Lage besindlichen Grundbesitz, sondern nur rücksichtlich der Ritter⸗= güter in Anwendung bringen wollten. Es handelt sich hiernach nicht von einer seitens der Königlichen Regierung als Vertreterin des Domainen⸗Fiskus ausgesprochenen Weigerung der Steuer-Ent= richtung, sondern von einer Anordnung der nach §. 2 der Regie⸗ rungs⸗Instruction vom 23. Oktober 1817 (GesetzSamml. S. 249) zur Aufsicht über die Kreis-Corporationen und über die Ausübung des ihnen eingeräumten Besteuerungsrechtes berufenen Verwaltungsbehörde, wodurch dieselbe, mit Zustimmung der kompetenten Ministerien die von den Kreisständen angenommene Art und Weise der Veranla= gung der Kreis-Kommunalbedürfnisse für unstatthaft erklärt hat. Gegen die kraft jenes Ober-Aufsichtsrechtes ergehenden Anordnun— gen der vorgesetzten Verwaltungs-Behörde darf aber von den dem— selben unterworfenen Corporationen nach den bestehenden, in den vorerwähnten §§. 35 und 36 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 ausgesprochenen allgemeinen Grundsätzen' der Weg Rechtens nicht ergriffen werden, es findet mithin auch gegen die in Rede stehende Anordnung ein Prozeß nicht statt.
In der Namens der Kreisstände unterm 10. August 1851 von dem Mandatar derselben eingereichten Erklärung über den Kompe⸗ tenz-Kenflikt wird zwar darauf Bezug genommen, daß der §. 3 ber Kreis-Ordnung vom 17. Mai 1827 den Kreisständen ganz unein— geschränkt die Befugniß beilege, Staatssteuern, die kreis weise aufzu⸗ bringen sind, zu repartiren, ohne daß von einer Reclamation und einem Rekurse gegen die Beschlüsse der Kreisstände die Rede wäre; es wird hieraus gefolgert, daß eine Reclamation ge— gen deren Beschlüsse überhaupt nicht zulässig sei. die, Befugniß der Königlichen Regierung, gegen diese Be⸗ schlüsse einzuschreiten, sofern fie dieselben mft den allgemeinen Be⸗ steuerungs-Grundsätzen nicht vereinbar findet, ist in dem ihr zuste⸗— henden allgemeinen Aufsichtsrechte über die Kreis-Corporation, wie über alle sonstigen ihr untergeordneten Corporationen, und über die Ausübung des ihnen eingeräumten Besteuerungsrechtes begründet, ohne daß es des jedesmaligen besonderen Vorbehaltes derselben be— dürfte. Jedenfalls würde darüber, ob die Kreisstände als solche
den Anordnungen der Königlichen Regierung Folge zu leisten haben,
immer nicht der Richter, sondern nur die höhere Verwaltungs ⸗Be⸗ hörde zu entscheiden haben. Auch kann es dahingestellt bleiben, ob hier, wie in jener Erklärung vom 10. August i851 angeführt wird, der Fall vorllege, daß der Reklamant eine Prägravation im Sinne des §. 79 des Allgemeinen Landrechts Thl. II. Tit. 14 be— haupte; denn daraus, daß nach §. 79 der Steuerpflichtige über die von ihm behauptete Prägravation rechtlich gehört werben soll, folgt doch immer nicht, daß eine solche Behauptung für die betheiligte
Corporation das Recht begründete, die von Ober-Aufsichts wegen
ergangene Anordnung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde, wonach die fragliche Abgabe überhaupt nicht erhoben werden darf, im 3 . anzufechten und der richterlichen Entscheidung zu unter— werfen.
Berlin, den 6. März 1852. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.
Unterschrift.
Ministerium des Innern.
Cirkular-Verfügung vom 1. April 1852 — betreffend die Unzulässigkeit der Verpfändung von Ordens— Insignien.
Es ist der Fall vorgekommen, daß Ordens-Insignien bei einer Leihanstalt verpfändet worden sind. Da den dekorirten Personen kein Eigenthumsrecht an den ihnen verliehenen Ordenszeichen zu— steht, so erhält die Königliche Regierung den Auftrag, den in ihrem Verwaltungsbezirk bestehenden städtischen Leihanstalken, so wie den konzessionirten Privat-Pfandleihern, die Annahme von Ordens— Insignien als Pfandstücke zu untersagen.
Berlin, den 1. April 1852.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei⸗Präsidium.
Allein,.
m —
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Finanz⸗Ministerium.
Cirkular⸗-Verfügung vom 3. April 1852 — betreffend die Ausführung der Vorschriften zur Veranlagung der klassifizirten Ein kommensteuer.
Ew. ꝛ4. haben in dem gefälligen Berichte vom 19. Dezember v. J. über die bei der ersten Veranlagung der klassifizirten Ein kommensteuer gemachten Erfahrungen mehrere Punkte hervorgeho— ben, die wenigstens theilweise später auch noch von anderen Vor— sitzenden der Bezirks⸗Kommissionen zur Sprache gebracht worden sind und in Bezug auf welche ich Folgendes ganz ergebenst er— widere:
1) Die Beseitigung des Uebelstandes, daß die Vorsitzenden der Einschätzungs-Kommissionen von dem ihnen durch §. 33 des Ge— etzes vom 1. Mai v. J. beigelegten Rechte der Berufung gegen die entscheidungen der Einschätzungs-Kommissionen äußerst selten Ge— brauch gemacht haben, glauben Ew. 2c. von dem Erlaß einer An—
würde, daß in allen Fällen, in welchen die Vorsitzenden mit der Ansicht der Majorität nicht einverstanden seien, die Festsetzung des Steuerbetrages durch die Bezirks-Kommission erfolgen müsse. Eine
solche Anordnung ist aber in den Bestimmungen der Instruction
vom 8. Mai v. J. bereits enthalten, indem das Anerkenntniß, daß
der Vorsitzende mit der Ansicht der Kommission nicht einverstanden
sei, die Einlegung der Berufung nothwendig zur Folge hat. Nach
Kommissionen verpflichtet, für jeden Steuenpflichtigen in der dazu bestimmten Spalte der Einkommensnachweisung die den ermittelten Einkommensverhältnissen entsprechende Steuerstufe in Vorschlag zu bringen, wodurch also diejenige Ansicht, welche die Vorsitzenden vor der Entscheidung der Kommissionen gehabt haben,
gehörig konstatirt wird; nach pos. 15 a. a. O. sollen demnächst,
sobald die Feststellung der Einschätzungs-Kommission mit dem vom Vorsitzenden gestellten Antrage nicht Übereinstimmt, die wesentlichen Gründe für die abweichende Entscheidung in der Kürze verzeichnet werden und nach pos. 16 sollen die Vorsitzenden in allen Fällen, in welchen die von der Einschätzungs-⸗Kommisston gefaßten Beschlüsse mit ihrer üUeberzeugung nicht übereinstimmen, die Berufung an die Bezirks-Kommission einlegen. Die in Vor— schlag gebrachte Anordnung ist hierdurch nicht allein bereits getrof— fen, sondern es ist zugleich darauf Bedacht genommen worden, für die Vorsitzenden der Bezirks-Kommissionen die wirksame Kontrole darüber zu erleichtern, ob die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kom⸗ missionen die Einlegung der Berufung gegen die Entscheidungen
anfänglichen Ansicht durch sachliche Gründe überführt worden sind, oder weil sie die mit der treuen Erfüllung ihrer Pflicht etwa ver— bundenen Unannehmlichkeiten zu vermeiden wünschen.
Durch allgemeine Instructionen wird schwerlich mehr zu er— reichen sein, dagegen hängt die richtige Ausführung der ertheilten Vorschriften wesentlich von der sachgemäßen, namentlich von der
persönlichen Einwirkung der Vorsitzenden der Bezirkskommissionen ab, die ich schon mehrfach, insbesondere durch die Cirkular-Erlasse vom 26. September und 21. Oktober v. J. (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger 1851, Nr. 132, Seite 727 und 738), auf das gezogen 2) Unter Nr. 10 der Instruction vom 8. Mai v. J. ist die
Angelegentlichste in Anspruch genommen habe.
Ergänzung des mitgetheilten Formulars B. dem Vorsitzenden der 90 6 *
Kommission ausdrücklich für den Fall überlassen worden, daß nach den besonderen Verhältnissen eines Einschätzungsbezirks die spezielle
*
Hinweisung auf eigenthümliche Erwerbsverhältnisse erforderlich wer⸗ Aus demselben Grunde erscheint es völlig unbedenk⸗ lich, in diesem Formular, so wie in dem entsprechenden Formular G.. für größere Städte eine besondere Rubrik für die Hausnummern anzubringen, und die Rubrik „Betrag der seither entrichteten Lom munalsteuer“ gegen die Rubrik „Abschätzung des Einkommens durch,
den könnte.
die Kommune“ zu vertauschen.
3) Wenn Ew. 2c. es für wünschenswerth erachten, daß seitens der Vorsitzenden der Einschätzungs-Kommissionen auch eine Nach weisung über die in ihren Einschätzungs-Bezirken eingelegten Rö
*
klamationen aufgestellt werde, obschon diese nur nach ünd nach bis (San hrt Borten nn n, zum Ablauf 3. hto ttes eim! von . Monaten eingehen, so sämmtliche übrige Vorsitzende ver Bezirks-Kommüissionen. findet sich gegen eine solche Anordnung diesseits nichts zu erinnern. Es ist jedoch darauf zu halten, daß Über jede Reklamation alsbald nach ihrem Eingange die gemäß Nr. 18 der Instruckion vom 8. Mai
v. J. etwa erforderlichen Ermittelungen veranlaßt werden. . 4) Die Vorschrift im vierten Alinea unter Nr. 7 der In—
struction vom 13. Juli v. J. (Königlich Preußischer Staats-Anzei⸗
ger 1851 Nr. 23 Seite 108), wonach die Vorsitzenden der Bezirks -Kommissionen in allen Fällen darauf anzutragen haben, daß zunächst der Steuerpflichtige unter Anberaumung einer Präklusivfrist von mindestens 8 Tagen und
unter Hinweisung auf die demnächst zu ergreifenden strengeren
Maßregeln aufgefordert werde, nach seiner Wahl entweder durch
schriftliche oder mündliche Verhandlungen, persönli
Vermittelung von höchstens zwei ,,,, * bu
, der ö, ,. die erforderliche Ue⸗=
igung von der vorgeblichen Ueberbürdun
ae e. . . ch g durch die erfolgte
n, wenn sie außer dem Zusammenhange zu den vorangehe BVestimmungen unter Nr. 7 aufgefaßt 1 . zu 9. r . als solle sie auf alle Reclamationsfälle anwend⸗ ar sein, während sie im Anschluß an das unmittelbar vorher ge⸗ hende Alinea 3 nur auf alle diejenigen Fälle zu beziehen ist, 'in welchen die Anwendung der ausgedehnten Befugnisse, welche das Gesetz den Bezirkskommissionen beigelegt hat, für nöthig erachtet wird und in welchen zunächst der im 8. 23 des Gesetzes vom J. Mai v. In nachgelassene mildere Weg eingeschlagen werden muß.
Durch das erste Alinea unter Nr. 7 4. 4. OS. wird allgemein vorgeschrieben, daß der Vorsitzende der Bezirkskommission die von dem Steuerpflichtigen eingereichte Reklamationsschrift, so wie vie
9 darüber, in Gemäßheit der Vorsk ö. ordnung erwarten zu dürfen, durch welche ausdrücklich bestimmt 8. Mat'v. ö ö. . , Vorsitzenden abgegebenen Gutachten sorgfältig prüfen, die etwa
noch erforderlichen Ermittelungen
zen Ermitt unverzüglich veranlassen und dann bei der Bezirks ⸗Kommisston seinen Antrag fl solle. Dieser Antrag ist selbstredend sofort auf die Abweisung oder die Gewährung der Reclamation zu richten, wenn ohne An—
wendung der in 8. 26 des Gefetzes vom 1. Mat vorigen Jah⸗
an ; reg vorgesehenen strengeren M i chli t- bos. 13 jener Instruction sind die Vorsitzenden der Einschätzungs-⸗ , aßregeln die thatsächlichen Verhäll
nisse vollständig zu übersehen sind, indem dieselben entweder durch
die auf amtlichem Wege eingezogenen Erkundigur : ; einge; ndigungen oder durch die Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Reclamationsschrift
. die , ., Begründung seiner Angaben freiwillig
enen und beigebrachten Beweismittel i
werden konnten. -. er,, ,. Wenn dagegen nach der Ansicht des Vorsitzenden die erfor⸗
derliche Feststellung der Einkommensverhältnisse auf diesem Wege
nicht erreicht worden is vielmehr zur Anwendung der in §. 26
des Gesetzes vom 1. Mai v. J. vorgesehenen strengeren Maßregeln
geschritten werden muß, so bleiben für das alsdann einzuschlagende
Verfahren die im dritten und vierten Alinea unter Nr. 7 8. 4. CM] ertheilten Vorschriften maßgebend. In Ubereinstimmung mit dem Cirkular⸗-Erlasse vom 360. Oktober v. J. (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger 1851 Nr. 132 Seite 729) wird jedoch nach⸗ gegeben, daß dem Erlaß der in allen solchen Fällen an den Steuer⸗ pflichtigen zu richtenden Aufforderung nicht ein Antrag bei der Bezirks⸗ Kommission vorauszugehen brauchs, daß vielmehr schon vor dem
. Zusammentritt der letzteren die Iufforderung unter Anberaumun der letzteren deshalb unterlassen, weil stè von der Unrichtigkeit ihrer s J ; !
—
einer Präklusivfrist von mindestens 8 Tagen und unter Hinweisung auf die demnächst bei der Bezirks-Kommission zu beantragenden strengeren Maaßregeln seitens des Vorsitzenden erlassen werde. Wird dessenungeachtet eine genügende Auskunft von dem Steuer⸗ pflichtigen nicht ertheilt, so ist dann über die strengeren Maaßregeln, welche in einem solchen Falle angewandt werden müssen, der Be—
schluß der Bezirks⸗Kommission herbeizuführen.
S6) Es kann nur gebilligt werden, daß Ew. ꝛc. zur Bearbei⸗ tung der Ihnen hinsichtlich der klassifizirten Einkommensteuer oblie⸗ genden Geschäfte Sich des Stener-Departements-Rathes bedient und denselben auch zu den Sitzungen der Bezirks⸗Kommission zu⸗ haben. Schon wegen des innigen Zusammenhanges, in welchem die klassifizirte Einkommensteuer mit der Klassensteuer steht, eischeint die Beiheiligung des Steuer-Departements-Rathes wün= schenswerth, wie sie denn auch, ohne daß dazu eine besondere Er⸗ mächtigung erforderlich gewesen wäre, so viel hier bekannt, wohl überall stattgefunden hat. . Berlin, den 3. April 1852. Der Finanz⸗Minister. An den Vorsitzenden der Bezirks-Kommission, Regierungs— Präsidenten N. zu N. Abschrift zur Nachricht und Nachachtun Berlin, den 3. April 1852. Der Finanz⸗Minister. An
Verfügung vom 26. März 1852 — betreffend die Be— rechnung des durch unrichtige Declaration des Brutto— gewichts hinterzogenen Zolles von einem verschieden tarifirte Waaren enthaltenden Kollo. Hinsichtlich des in dem Berichte vom Sten d. M. vorgetragenen Zweifels wegen Berechnung des durch unrichtige Declaration des Bruttogewichts hinterzogenen Zolles von einem verschieben tariffrte,
dem Nettogewichte nach nicht angegebene Waaren enthaltenden Kollo
erwiedere ich dem Haupt⸗Steueramte bei Rückgabe der vorgelegten Prozeßverhandlungen, daß in dem Falle, wenn bei einem, ver—
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