1852 / 118 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Entgegenstehende Ansichten haben ihren Ausdruck, Zweifel

ihre Hsung, Mängel Abhülfe gefunden, 2. 3 87 ge n ih gt Eutzegenlemmen i 9 Staats⸗ haushalts⸗Etat für das Jahr 852 geregelt, und die?) er un Sr. Majestät befindet sich in der Lage, auch ö . . lichen Bedürfnisse des Staats befriedigen zu , hon während Ihrer Sitzung ist Ihnen lber den günstigen Rechnungs⸗ Abschluß der Staatskasse für das Jahr 1851 Mittheilung gemacht worden. Es ist Grund zu der Annahme vorhanden, daß auch das laufende Jahr in dieser Beziehung nicht zurückbleiben werde, denn Handel und Verkehr heben sich mit dem zurückkehrenden Vertrauen. Die Gefahr eines dem Lande drohenden allgemeinen Nothstan⸗ des, welche bei dem Beginn Ihrer Sitzungen die Vorsorge der Regierung und Ihre Theilnahme in Anspruch nahm, ist, ich

spreche es mit Dank gegen Gott aus, von uns abgewendet

worden.

fassungsmäßige Zustimmung ertheilt.

Weges der vollen Zustimmung des Landes gewiß sein darf. Den in ertheilt, nicht ohne Sich mit der Regierung über diejenigen Abänderungen und zu we Erfahrung der letzten Jahre als räthlich erscheinen ließ.

Auch an die Verfassungs-Urkunde vom 31. ben Sie in manchen Punkten im Sinne einer wickelung Preußens die bessernde Hand gelegt.

bisher nicht gelungen, so bleibt die

das Beste des Landes erheischt.

kungen tiefer Erschütterungen völlig zu überwinden und unser

theueres Vaterland stark zu machen im Innern,

Außen, Fein j

des Friedens aber darin eine gute Stätte haben.

Gott unserem Könige und Seinem Lande! JJ Sodann erklärte der Präsident des Staats- Ministeriums im

für geschlossen und die heutige Handlung sür beendigt,

Diese Rede wurde von Seiten der Kammern durch ein freudi—

ges Hoch auf Se. Majestät den König erwiedert.

gängige Genehmigung, von den Mitgliedern des Staats -Ministe⸗ riums und den Präsidenten beider Kammern in drei Ausfertigungen vollzogen worden.

Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin. Graf Rittberg. Graf Schwerin. Geschehen wie oben. di Dio, Schriftführer der I. Kammer.

Costenoble, als Protokollführer des Staats⸗Ministeriums.

Noeldecher, Schriftführer der Il. Kammer.

Ministerium für Fandel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten. Bekanntmachung über die unterm 21. April d. J. erfolgte Bestättgung

des Statuts des Actien-Vereins zum Ausbau der

Straße von Peterswaldau nach Steinkunzendorf.

Des Königs Maßsestät haben das unterm 28. Februar 1850

vollzogene Statut des Actien⸗-Vereins zum Ausbau der Straße von Peterswaldau nach Steinkunzendorf mettelst Allerhächsten Erlassis

Mehreren von . . or ef, 8. n . .

ils o Staats-Verträgen Sit hre. ver⸗ Handels geschlossenen 3 6 die Einmüthig⸗ keit, mit der Sic den mit der Krone Hannover unterm 7. Seß⸗ teniber 1851 geschloffenen Vertrag genehmigt haben, ist in der Königlichen Regierung die Ueberzeugung , n , sie bei der weiteren koönsequenten Verfolgung des eingeschlagenen

früherer Zeit mit Gesetzeskraft erlassenen König⸗ ö Schiffe nach St., g, g, . ie Ihre nachträgliche Genehmigung Kopenhagen findet van Stettin erst nach Ankunft des von Berlin lichen Verordnungen haben Sie Ihre nachträg ch gung nach Stettin des Morgens abgehenden Eisenbahnzuges statt. Ergänzungen zu verständigen, welche die von Stralsund nach Istadt abgehende Dampfschiff i 9 * ;

wie nach . e r . s r 68 Räthen übertragen worden sind, i zar an sich nicht zweifelhaft, so daß jeder Feind es gerüstet findet, die Segnungen Näthen übertragen worden sintz, ist zwar an sich nicht zweiselhaf Das gebe wesentlichsten inneren Verkindung stehen, und ka mithin die allge 9. . ö meine vorläufige Substituirung der Bezirks-Regierungen an Stelle Auftrage Sr. Majestät des Königs die Sitzung beiker Kammern

32

vom 21. April d. J. zu bestätigen geruht, was nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes über Actien⸗Gesellschaften vom 9. November 1843

mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß das Statut durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Breslau zur öffent-

lichen Kenntniß gelangen wird. Berlin, den 12. Mai 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und (ffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Bekanntmahun g.

Die Post⸗Dampfschiffe zwischen Preußen einer-, Rußland Schweden und Dänemark andererseits kursiren in diesem Jahre folgendermaßen:

1) aus Stettin nach St. Petersburg jeden Sonnabend Mittags, aus St. Petersburg nach Stettin jeden Sonnabend Nach— mittags, vom 15. Mai n. St. ab; aus Stettin nach Istadt (Stockholm) jeden Donnerstag Mit— tag, aus Istadt nach Stettin jeden Sonnabend Vormittags, vom 1. Mat ab;

3) aus Stralsund nach stadt jeden Sonntag und Donnerstag Mittag, aus Ystadt nach Stralsund jeden Montag und Frei— tag Abend, vom 15. April ab; aus Stettin nach Kopenhagen jeden Mittwoch und Sonnabend Mittag, von Kopenhagen nach Stettin jeden Montag und Donnerstag 3 Uhr Nachmittags, vom 1. April ab.

Die Abfertigung der Schiffe nach St. Petersburg, stadt und

Das erwartet die Sonnabend und Mittwoch Abends aus Passow nach Stralsund ab—

4

, . gehende Schnellpost. Die Königliche Regierung hofft mit Ihnen, daß diese Ge- 6 , setze, so wie die übrigen, welche aus Ihren Berathungen her⸗ vorgegangen sind, ihren praktischen Nutzen bewähren werden.. . Januar 1850 ha⸗ gesunden Ent- Ist ein solcher

Versuch in Beziehung auf die Bildung der Ersten Kammer Cirkular-Erlaß vom 13. März 1852 betreffend das

Königliche Regierung sich ihrer Verpflichtung wohl bewußt, die angeregte Frage einer Lösung entgegenzuführen, wie sie die Würde der Krone und 21 vom 28. Dezember 1850 ist auf Grund der §§. 145 und 152 der Meine Herren! Der Nilckblick, den Sie am Schluß Ihrer P . ö 8

dritten Sitzung auf Das thun, was in den letzten drei Jahren eschehen und erreicht ist, wird Sie nicht ohne die Hoffnung . n mein vnn 32 in Ihre Heimat zurückkehren lassen, daß es dem treuen und sichtebehörde erster und zesp. zweiter Instanz beilegt, bis Lahin, daß ausdauernden Zusammenwirken der Regierung und der Unter- ein solch sinitii

e ausgeübt werden sollen.

Sr. sestät auch weiter gelingen wird, die Nachwir- ausgeübt . sich d. ĩ i. thanen St. Majcstät ] . jenigen Functionen bezieht, welche in dem Gesetz vom 11. März

Berlin, 19. April 1852. General⸗-Post⸗Amt. Schmückert.

Ministerinum des Innern.

Verfahren bei Erlaß landwirthschaftlicher Polizei⸗ Verordnungen. In dem Erlaß des mitunterzeichneten Ministers des Innern

Gemeinde-Ordnung und des Art. 67 der Kreis-, Bezirks- und Provinzial⸗ Ordnung vom 11. März 1850 bestemmt, daß alle Be⸗ fugnisse, welche die Gemeinde-Ordnung dem Bezirlsrathe als Auf.

ein solcher definitiv gebildet worden ist, von der Bezirks-Regierung

Daß sich diese Substitution auch auf die—⸗ 18560 über die Polizei⸗Verwaltung in den §8§.9 und 13 den Bezirks⸗

da die Gemeinde-Ordnung, die Kreis-, Bezirks- und Provinzial— Ordnung und das Polizei⸗Verwaltungs-Gesetz mit einander in der

der Bezirks-Räthe, auch wenn sie für die in dem Gesetze vom

11. März 1850 bezeichneten Functionen des Bezirks Rathes nicht ausdrücklich und besonders hervorgehoben ist, doch nothwendig auf

; diese mitbezogen werden muß. Das über die Handlung aufgenommene Protololl ist, auf vor⸗ geltend gemacht worden.

Es sind jedoch hiergegen von einzelnen Gerichtshöfen Bedenken Diese Bedenken werden darauf gegründet, daß bel Functionen des Bezirks-Raths, welche gerade in einer kon—

trolirenden Mitwirkung bei den Erlassen der Regierungen bestehen

wie dies in Betreff der 8§8. 9 und 13 des Gesetzes vom 11. März 1850 der Fall ist, die Substitution der Regierungen der effen⸗ baren Absicht des Gesetzes widerstreitet, und da sich dieses allerdings nicht unerhebliche Bedenken nicht anders beseitigen läßt, als durch Substitution einer anderen Behörde, so wird hierdurch kraft der dem Minister des Innern in den s§. 145 und 152 der Gemeinde⸗ Ordnung und in Art. 67 der Kreis-, Bezirks- und Provinzial— Ordnung vom 11. März 1850 beigelegten Befugniß bestimmt;: daß die Ausübung ber im §. 5 Nr. 2 und §. 13 des Gesetzes vom 11. März 1850 dem Bezirks⸗-Rathe überwiesenen Befugnisse, in Betreff der Aufhebung und des Erlasses von polizeilichen Verordnungen, anstatt den Regierungen hinsort bis zur definiti⸗ ven Organisation der Bezirks- und Provinzial-Behörden den be⸗ stehenden General-Kommissionen und resp. den landwirthschast⸗ lichen Abtheilungen der Regierungen übertragen wird. Für die Regicrungen der Rheinprovinz, in welcher es weder besondere General-⸗Kommissionen, noch besondere landwirthschaftliche Rigie⸗ rungs-Abtheilungen gibt, sind die in Rede stebenden bezirkeräth— lichen Functionen der Königlichen General-Kommission zu Mun— ster, und für den Regienungs⸗Bezirk Danzig der landwirthschaft⸗

tragen.

Hiernach wolle die Königliche Regierung nicht allein in allen künftigen Fällen verfahren, sondern auch dafur Sorge tragen, daß sher er ĩ Polizei⸗Verordnungen nachträglich die vorstehend angeordnete anderweite Zustimmung er⸗

die bisher erlassenen landwirthschaftlichen

halten. Berlin, den 13. März 1862. Ministerium des Innern. von Westphalen.

Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten.

Finanz⸗Ministerium. von Bodelschwingh.

Im Allerhöchsten Auftrage.

Bode. An sämmtliche Königliche Regierungen und General-Kommissionen.

Finanz⸗Ministerium. Cirkular-Verfügung vom 22. Februar 1852

betref⸗

fend den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in

den Abschlüssen und Rechnungen der Regierungs⸗

Hauptkassen.

Nach dem bei Aufstellung der Etats für 1852 zur Anwendung

0E 8 ss rw e! 60 3 9 . 158 ö 2 2 5 3. gekommenen allgemeinen Grundsatze sollen vom laufenden Jahre ab

der General-Staatskasse nicht mehr, wie bisher, die Ueberschüsse der

Provinzialkassen, Ausgaben

X

„sondern die gesammten Brutto Einnahmen und zugeführt werden. Zu dem Behuf sind, nach den der

R ön; Meng ** i 6. . . * 9 83 Königl. Regierung bereits mit den betreffenden Verfügungen wegen der Etats fertigung pro 1852 zugegangenen besonderen Instruktionen,

in den Abschlüssen und Rechnungen der Regierungs⸗Hauptkassen die!

Einnahmen und Ausgaben der betreffenden Anleitung ihres Haußt-Etats, mit den gen nachzuweisen und in zu deklariren. Dies findet

Verwaltungen, vollen dieser Art der nicht blos

auf die

nach

General⸗Staatskasse laufende Ver—

Brutto ⸗-Beträ⸗

ämtern als Bestände geführten Zoll- und

683

lichen Abtheilung des Regierungs-Bezirks Marienwerder über—

Abwickelung kommenden Reste aus 1851 und aus der Vorzeit An— wendung, so daß also in die Abschlüsse und Nechnungen der Re⸗ gierungs - Hauptkassen für 1852 bei den Rest⸗ Verwaltungen für . für 1850 et retrg auch die Einnahmen und Ausgaben ,, ,. im Soll, Ist und Rest mit zu übernehmen sind. 9 htlich der aus der indirekten Steuer-Verwaltung von den Hauptämtern und Provinzial⸗Steuerkassen an die Regierungs⸗ Hauptkassen zu überweisenden Reste und der bisher bei den 6 Steuerkredit⸗Beträ wird auf die unterm 6. d. M. an die gr e,,

ist darauf zu schlüssen für die

Resultate jeder Periode für sich

Ir lIasf f ö . nen erlassene Cirkular- Verfügung Bezug genommen, wonach die

Königliche Regierung Ihre Hauptkasse mit der nöthigen Anweisung

zu versehen hat.

Die Q artal⸗ W ? 6s. . Uber die gesammten Staats-Einnahmen und Ausgaben aus

,,, Rest-Verwaltung sind künftig in der, durch die beiliegenden Schemata A. und B. vorgeschriebenen Form, mit Beach⸗

tung. der wegen der Extrakt⸗Fertigung im Allgemeinen bestehenden Vorschriften und der in Folge der neuen Einrichtung des Etats⸗ und Kassenwesens getroffenen Bestimmungen aufzustellen und in den vorgeschriebenen Terminen pünktlich hier einzureichen. Auch

halten, daß die Resultate mit den speziellen Ab⸗ ö einzelnen Verwaltungen stets genau überein⸗

9. 9 23 1 5 8 4 * 8 83 Die Einnahmen und Aus gaben auf Reste sind in den gedach⸗

A iss 19 e 8 26 2 ten Abschlüssen, wie bisher, nach den beiden Verwaltungs⸗Perioden

resp. des Vorjahres und der früheren Zeit zu trennen und die

te jed abzuschließen. Auch sind i desfallsigen Abschlüssen für 1852 ö . y,, und Ausgaben begriffenen Bestände und Vorschüsse für jede Ver— waltung, nach Anleitung des Schemas B., besonders ersichtlich zu machen, und eben so bei der Ueberweisung der gedachten Einnahmen und Ausgaben an die General-Staatskasfe besonders zu deklariren. . Uebrigens wird die General-Staatskasse den Regierungs- Haupt⸗ lassen, wegen des bei den gegenseitigen Abrechnungen und bei der Declaration der Einnahmen und Ausgaben zu beobachtenden Ver—

fahrens noch besondere Mittheilungen machen' Berlin, den 22. Februar 1852. Der Finanz-Minister. An

walt 19. s6z d 2 1 j * ⸗. O 65 286 5 * ** . 2 * Qn 1 . tang, sondern auch auf die im Jahre 1852 und ferner noch zur sämmtliche Königliche Regierungen.

*

Abschluß der Regierungs-Haupt-Kasse zu

//

Schema 4.

——

von den gesammten Einnahmen und Ausgaben aus de f zerwal 23 . gesammten Einnahr Ausgaben aus der laufenden Verwaltung pro 1852 bis zum Schlusse des f altung pro 1852

Quartals.

wirkliche Nach dem

Soll⸗Ein— Etat nahme ist fällig (resp. bis zum

Soll⸗

. .

d . 6. 2. ] 911 ara Ausgabe) Zugang. Abgang. Schlusse Ausgabe) des ... ten beträgt Quartals.

also

6 4 * 4 **

nach dem Etat für 1852.

——

* 23

*

Einnahme

resp. Ausgabe)

Bis zum Schlusse des

t 8 Mithin gegen das «„ ten Quartals. .

Fälligkeit ⸗Soll (Kol. 9. gegen Kol. 5.) rückständig J . geblieben Summa (inel. Be⸗ r stand bei ben.) den Special fassen)

ist einge⸗ kom men (resp.

uUllsgege⸗

ö, .

und 8.

2.

R. Yz, f, 7 5 D.

.

.

14 /

7 ) ! . ö P

*

Bemerkungen über die

i) Die Einnahmen und Ausgaben sind nach Anleitung des Etats und mit Beachtung der in dem Schema zu dem

geführt..

Summa der Einnahme (resp. Ausgabe)

Mithin ist Einnahme Aus gabe

Ist baar an die General⸗ Staatskasse abzuführen und nach der besondern Deklaration wirklich ab=

Anwendung des

vorstehenden Schema's.

Etats Entwurf pro 1852

(Beilage zu der Cirkuülar-Verfügung vom 20. Juni - 1851) enthaltenen näheren Bestimmungen zu specisiziren. . len die Kolonnen 5, 9, 10 und 11 bei der Einnahme und Ausgabe fort, indem

2) In dem Abschluß für das 4te Quartal (Final-Abschluß) fal 1 ̃ die Summa Kolonne 7 und 8 alsdann zugleich das rechnangsmäßige Jahres-Soll (Kolonne 4) bildet und

Etats Soll, Kolonne 2 und 3, besonders nachzuweisen ist. 3) Die, nach den bisherigen Grundsätzen, zur Verstärkung de

der Zu⸗— und Abgang gegen das

Ausgabe- Fonds bestimmten ertraordinairen Einnahmen, welche übrigens nach

Vorschrift der Cirkula - Verfügung vom 9. Dezember 1848 nur mit demjenigen Betrage, welcher wirklich eingekommen und vereinnahmt ist, der Soll Ausgabe wieder zug setzt werden dürfen, sind in den Abschlüssen nicht, wie bisher, bei der Einnahme unter einem besonderen Abschnitt aufzuführen, sondern bei den betreffenden Verwaltungen unter den übrigen Einnahmen mit nachzuweisen, die dadurch entstandenen Soll⸗-Ausgabe⸗ Zugänge aber bei der betreffnden Verwaltung in der Kolonne: „Bemerkungen“ besonders zu erläntein. ö. ö . . ö

4) Eine Zurückbehaltung von Beständen bei den Spezia kassen, deren Betrag bei der Einnahme unter der Resten-Kolonne 8 mit rother Dinte besonders anzugeben ist, kann nur in den eisten drei Quartalen des Jahres vonlommen.