1852 / 119 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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14. Dezember 9. J., daß ich den vorgelegten Entwurf einer Amts-= , Betreff, der Ausübung der sogenannten kleinen Chirurgie (Anl. a) zweckmäßig finde. Ich genehm g e er dieselbe, jedoch mit ber Bedingung, daß die Anlegung des . ters bei . welche Operation große Vorsicht und Geschicklich⸗ keit erfordert, von der Wirksamkeit der ärztlichen Gehülfen aus⸗ 4 in die Bekanntmachung aufgenommene Taxe finde

. edingung, daß die Position 1) Application des Ka⸗ 6 ,, wegfällt, ebenfalls nichts zu erinnern. Bamlt die Befolgung dieser Taxe seitens der zu konzessionirenden ärztlichen Gehülfen vollständig gesichert werde, ist es zweckmäßig, denselben die Verpflichtung hierzu ausdrücklich in der Konzession aufzulegen, und der letzteren ein Exemplar der Taxe anzuschließen.

Die Königliche Regierung hat hiernach das Weitere zu

veranlassen. Berlin, den 27. März 1852. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medbizinal— Angelegenheiten. gn e r.

An

die Königliche Regierung zu Köln und

abschriftlich zur Kenntnißnahme an sämmt—

liche übrige Königliche Regierungen.

(Vergl. die Cirkular-Verfügung des Ministeriums für geistliche, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenbeiten vom 13. Oktober 1851 (Staats ⸗Anzei— ger 1851 Nr. 109 Seite 595), die Verordnung der Königlichen Re⸗ gierung zu Breslau vom 26. März 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 85 Seite 469) und die Bekanntmachung der Königlichen Regierung zu Frankfurt a. O. vom 15. April 1852 (Staats- Anzeiger Nr. 162 Seite 579).

A.

Nachdem in Folge der im Jahre 1825 stattgehabten Veränderungen

in der Medizinal-Gesetzgebung die Ausübung der höheren Chirurgie fast ganz auf die promovirten Medico-Chirurgen übergegangen ist, hat die Zahl der nicht promovirten Chirurgen und insbesondere der Wundärzte zweiter Klasse in unserm Verwaltungsbezirke so abgenommen, daß dieselbe in Be—⸗ zug auf die Ausübung der sogenannten kleinen Chirurgie schon längst dem Bedürfnisse nicht mehr entspricht und wir uns zur einstweiligen Befriedi— gung desselben genöthigt gesehen haben, anderen befähigten Personen die

jederzeit widerrufliche Erlaubniß zu den chirurgischen Hülfsleistungen zu

ertheilen. ;. ; Gegenwärtig, wo die medizinisch-chirurgischen Lehr-Anstalten aufge—

hoben sind und eine weitere Ausbildung von Wundärzten erster und zweiter

Klasse nicht mehr stattfindet, stellt sich die vorläufige Regulirung dieses Gegenstandes bis zum Erlaß einer neuen Medizinal-Ordnung und eines

neuen Prüfungs-Reglements noch dringender heraus und verordnen wir

daher mit höherer Genehmigung wie folgt:

S8. 1. Die Konzession zur Ausübung der kleinen Chirurgie soll künftig nur Personen ertheilt werden, welche in Eivil⸗ oder Militair-Krankenhäusern praktisch dazu ausgebildet worden sind und sich über ihre erlangte Befähi⸗ gung ausweisen können.

§. 2. Die Zeugnisse darüber, in welchen die Operationen, worin sie sich die erforderliche Fertigkeit erworben, namentlich aufgeführt sein müssen, so wie über ihr Alter, ihre Religion, ihr Gewerbe und ihre sittliche Füh⸗ rung haben sie den an den Landrath zu richtenden Konzessions⸗ Gesuchen beizufügen. Der Landrath befördert die Gesuche mit den einzuholenden Gutachten des Kreis-Physikus und des Bürgermeisters und seinem eigenen

Gutachten über die Nützlichkeit solcher Personen an dem bestimmten Orte,

wo sie wohnen oder sich niederlassen wollen, an uns weiter.

S. 3. Zur Erlernung der chirurgischen Hülfeleistungen und zur Be— itreibung derselben als Nebengeschäft (ihre Ausübung allein kann das Be— stehen nicht sichern) eignen sich für das männliche Geschlecht vorzüglich die Barbiere; dem Bedürsniß des weiblichen Publikums wird größtentheils durch die Hebeammen genügt, welche in der Hebeammen-⸗Lehranstalt auch in der kleinen Chirurgie unierrichtet werden und dieselbe innerhalb der ihnen in unserer Veroldnung vom 31. Juli d. J. gezogenen Gränzen ohne besondere Erlaubniß auszuüben befugt sind.

S. 4. Alle Konzessionen zur Ausübung der kleinen Chirurgie sind widerruflich und werden von selbst ungültig, wenn die konzessionirten Indi— viduen ihren Wohnort verändern. Dieselben dürfen die Operationen, für welche sie konzessionirt sind, nur auf jedesmalige Anordnung eines appro— birten Arztes unternehmen, und hate jede Ueberschreitung der Gränzen des ihnen b zeichneten Wirkungskreises die Zurücknahme der Konzession und nac Umständen Bestrafung auf gerichtlichem Wege zur Folge, worauf sie bei der Uebergabe der Koönzession durch den damit beauftragten Kreis -Physikus in einem mit ihnen vorzunehmenden, uns demnächst einzureichenden Proto— loll qufmerksan zu machen find.

Se ö. Jährlich haben Lie Chirurgen-Gehülfen die Instrumente zu den Operationen, deren Ausübung ihnen gestattet worden ist, dem betreffenden Kreis-Physikus in einem von demseiben zu bestimmenden Termine vorzuzei— gen und sich über die Ang endung derselben elner Prüfung zu unterwerfen. Ueber den Befund der Instrumente und Aus ö ,,

hente und den Ausfall der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen und uns gleichzeitig mit demjenigen über die jähr⸗ liche Prüfung der bereits approbirten Hebeammen einzusenden .

§. 6. An Gebühren erhalten die Chirurgen - Gehülfen die folgenden Sätze, von welchen die höheren in Städten mit einer Bevölkerung von mehr als zehntausend Einwohnern und außerdem bei notorisch wohlhaben⸗ den Leuten, die niederen in weniger bevölkerten Städten und auf dem

platten Lande, so wie bei Leuten von bekanntlich geringem Vermögen und

in allen Fällen, wo die Kosten aus öffentlichen Fonds bestritten werden

zur Anwendung kommen. z

7 Für die Application des Katheters bei Männern 15 Sgr. bis thlr.

2) Für die Application des Katheters bei Weibern 75 Sgr. bis 15 Sgr. Wenn die Application binnen 24 Stunden mehre Male geschieht, so wird für jedesmal nur die Hälfte der vorstehenden Sätze gerechnet.

3) Für die Zurückbringung eines Multerscheiden⸗ oder Mastdarm-— Vorfalls 75 Sgr. bis 15 Sgr.

4 Für die Einbringung eines Mutterkranzes, welcher besonders bezahlt wird, 75 Sgr. bis 15 Sgr.

5) Für das Setzen einer Fontanelle oder eines Haarseils 73 Sgr.

bis 15 Sgr.

6) Für die Oeffnung eines Abszesses 7. Sgr. bis 15 Sgr.

I) Für jede Application der Schröpfmaͤschine 4 bis 2 Sgr.

8) Für jede Application eines trockenen Schröpfkopfes z bis 1 Sgr.

9) 3 einen Aderlaß im Hause des Kranken am Arm oder Fuß 5

* Sgr.

40) Für einen Aderlaß in der Wohnung des Chirurgen-Gehülfen

14) Für das Setzen eines Blutegels 2 Sgr. Sollen mehrere gleich— zeitig angesetzt werden, für jeden ferneren 1 Sgr. Die Blutegel werden besonders taxmäßig bezahlt.

12) Für das Setzen eines Klystiers 5 bis 75 Sgr.

13) Für das Setzen eines Tabackrauch-Klystiers 10 bis 15 Sgr.

14) Für das Legen eines Blasenpflasters 5 bis 40 Sgr.

15) Für den Verband einer einfachen Wunde 5 bis 10 Sgr.

16) Für die kunstmäßige Einwickelung beider Füße, Unter- und Ober⸗ schenkel 77 bis 10 Sgr.

17) Für die Assistenz bei einer Operation 10 bis 20 Sgr.

18) Für eine Nachtwache 20 Sgr. bis 1 Rthlr.

19), Das Sostrum für den Besuch, bei welchem eine Operation ge— macht wird, ist in dem Sostrum für die Operation oder den Verband mit begriffen. Für jeden nachfolgenden Besuch 3 bis 5 Sgr.

20) Für einen Besuch zur Nachtzeit, d. h. von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens 5 bis 10 Sgr.

21) Wohnt der Kranke über eine Viertelmeile von dem Wohnorte des Chirurgen⸗Gehülfen entfernt, so hat er das Recht, freie Fuhre oder statt

derselben 5 Sgr. und den doppelten Satz für den Besuch zu verlangen, in

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so weit das Sostrum für die etwa zu machenden Operationen nicht höher ist, in welchem Falle der Besuch nicht besonders honorirt wird.

22) Bei einer Reise über Land, welche über eine Meile beträgt, bei freier Fuhre oder 5 Sgr. per Meile für Fuhrkosten, an Diäten 15 Sgr. bis 1 Rthlr., außerdem aber nichts für die einzelnen Bemühungen.

Ministerium des Junern.

Dem Landrath Balke ist das Landraths-Amt des Kreises Ueckermünde im Regierungs-Bezirk Stettin übertragen worden.

ißische Bank. ele n nl mn m.

In Gemäßheit des Publikandums des Herrn Chefs der preußi— schen Bank vom 10ten d. M. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Bank-Kommandite in Landsberg a. d. Warthe am, 7. Juni d. J. in Wirksamkeit treten und folgende Bank-Ge— schäfte betreiben wird:

1) Diskontirung von Wechseln auf Landsberg 4. d. Warthe und Ankauf von Wechseln auf Berlin und andere inländische Plätze, woselbst sich Filial-A nstalten der preußischen Bank befinden;

Ertheilung von Darlehnen gegen Unterpfand von edlen Me— tallen, inländischen Staats-, Kommunal-, Ständischen und anderen öffentlichen, auf jeden Inhaber lautenden Papieren und dem Verderben nicht ausgesetzten, leicht verkäuflichen Lan— desprodukten und Waaren;

Ausstellung von Anweisungen auf die Haupt-Bank und deren Filial-Anstalten in den Provinzen, so wie Einlösung der An— weisungen dieser Anstalten auf die Bank-Kommandite; Besorgung des An- und Verkaufs von öffentlichen Papieren für Rechnung öffentlicher Behörden und Änstalten;

Annahme von Wechseln und sonstigen zahlbaren Effekten zur

Einziehung;

Annahme der zur zinsbaren und unzinsbaren Belegung bei der Haupt-Bank in Berlin bestimmten Gelder von Behürden, Anstalten und Privat-Personen, worüber die Anträge auf Ausfertigung der Bank-Obligattonen aber seitens der Depo— nenten direkt an die Haupt-Bank zu richten sind.

Die Verwaltung der Königl. Bank-Kommandite ist dem Bank— Buchhalter Rollius und dem Bank-Rendanten, Stadt-Kämmerer Fritsch gemeinschaftlich übertragen worden, und sind daher Beider Unterschriften bei allen rechtsverbindlichen Erklärungen und Aus— fertigungen der Bank-Kommandite erforderlich.

Berlin, den 20. Mai 1852.

Königl. preuß. Haupt-Bank-Direktorium. gez. von Lamprecht. Witt. Meyen. Schmidt. Dechend. Woywod.;

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst zu Hohenlohe— Waldenburg, von St. Petersburg.

Se. Durchlaucht der General der Infanterie und General— Bouverneur von Neu-Vorpommern, Fürst zu Putbus, von Putbus.

Der Fürst von Pleß, von Pleß.

Se. Excellenz der General-Lieutenant und kommandirende General des V. Armee- Corps, von Tietzen und Hennig, von Posen.

Se. Excellenz der Herzoglich anhalt-deßausche Staatsminister, von Plötz, von Deßau.

Berlin, 21. Mai. Se. Majestät der König haben Aller—

gnädigst geruht: dem Gesandten in Brüssel, Grafen von Secen?

dorff, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem

è⸗

Könige der Belgier ihm verliehenen Großkreuzes des Leopold-Ordens

zu ertheilen.

Bekanntmachung. Zur Ergänzung der von uns unterm 15. November v. 9 it Nr. 122 des vorjährigen Staatsanzeigers veröffentlichten Liste der von den Jurys bei der Ausstellung der Industrie⸗Erzeugnisse aller Völker zu London den Ausstellern aus dem zollvereinten Und nörd— lichen Deutschland zuerkannten Preis -Medaillen und ehrenvollen Erwähnungen bringen wir hiermit noch Folgendes zur öffentlichen

Kenntniß.

A. Große Verdienst⸗-Medaille.

Für den Schild, welchen Se. Majestät der König von Preußen Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen von Wales zur Erinnerung in Seine Taufe zu schenken geruht haben, und welcher nach den Zeichnungen des Direktors von Cornelius und bes Hof⸗Bau⸗

3 4 1

raths Stüler, von dem Hof-Goldschmied C. Hossauer zu Berlin

hinsichtlich der Gold- und Silber-Arbeiten, von A. Fischer als

S gn 6 v. . e . 9. . , 4. e. . 85 Modelleur, von Calandrelli als Steinschneider und von A.

M rn gls we, , ws, . 4 6. 2 85 * Diertens als Bildschnitzer in Berlin ausgearbeitet, von Gr. Kö⸗ niglichen Hoheit dem Prinzen von Wales aber ausgestellt war, ist

irposse Mer disnst M8; F. a, große Verdienst⸗Medaille zuerkannt worden.

B Ph re is Mee n a ill Le n. II. Klasse. Chemikalien. Der Königlich

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für die von den Häusern Hilger u.“ hne, 1ckhaus u. Günther, P. C. Luckhaus u. Comp. und Joh. Bernh. Hasenchlever u. Söhne daselbst gemeinschaft lich eingesandten Eisenwaaren zuerkannt worden, und steh dieselbe den genannten Fabrikhäusern gemeinschaftlich zu

XXIX. Klasse. Kurze Waaren. in Berlin ist außer der Preisrichtern der III. Klasse ihm zuerkannten ehrenvollen Er— 1 z (

wähnung, auch

die denselben zur Beurtheilung v

1en n y ii chte imd Gemsise

gemachte Früchte und Gemüse

kannt worden.

ö r . Klasse. Berg bau⸗ und Hütten⸗Erzeugnisse. I 68 ( *

45 3 2 860 . C * * ö 1 R 22 45 Zu Nr. 4. Dem Aussteller Jacob Hambloch zu Krombach

Siegen ist die ehrenvolle Erwähnung für das gestellte „Spiegelstahleisen, Edelstahl und Mittelkührstahl“ und ad 30 dem Albert Brünger zu Iöllenbeck für das stellte „gebleichte Leinen“ zuerkannt worden. Berlin, den 18. Mai 1852. Kommissson für die Londoner Industrie-Ausstellung. Viebahn.

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Bekanntmachung, die im Ostertermine 1852 ausgeloosten und resp. zur Zahlung ausgesetzten Kammer-Kredit-Kassenscheine betreffend.

. ber heute hierselbst erfolgten Verloosung der vormals sächsischen, jetzt preußischen Kammer⸗Kredit⸗Kassenscheine, wurden nachstehende Nummern behufs deren Realt sirung lim Michaelis⸗ Termin 1852 gezogen: von Litt. Aa. à 1000 Rthlr. Nr. 95. 219. 240. 410. 530. 575. 579 700. S4 8. 901. 1420. 1640. 1836. 19256. 2065. 2353. 2417. 2549. 296527. 3094. von Litt. B. à 6500 Rthlr. Nr. 82. 243. 289. 348. 457. 470. 503. 535. Außerdem sind von den unverzinslichen Kammer-Kredit-Kassen⸗ Scheinen Litt. E. 3 41 Rthlr. die Scheine Nr. 3537. 36539. 3540. 3712. 4791. 5183. 59096. 5988. 6023. zur Zahlung im Michaelistermine 1852 ausgesetzt worden. Tie Besitzer der vorverzetchneten verlooseten und resp. zur Zah— lung ausgesetzten Scheine werden hierdurch veranlaßt, die Kapitalien gegen Rückgabe der Scheine und der zu den Scheinen Litt. A a.

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und B. gehörenden Talons und Coupons mit dem Eintritt des

9 . 9 18 9 17 J 36 151 149 R 3 j s 6 ñ 6 ? Michaelis kermines 1852, wo die Verzinsung der jetzt gezogenen

Scheine Litt. Aa. und B. aufhört, bet ber? hiefigen Regierungs⸗ Haupttasse in preuß. Courant zu erheben.

Merseburg, den 3. Mai 1852.

Im Auftrage der Königl. Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden,

das Regierungs-Präsidium. gez. v. Werder.

J

Bekanntmachung, die im Ostertermine 1852 ausgeloosten Steuer-Kredit⸗ Kassenscheine betreffend. Bei der heute hierselbst in Gegenwart der zur vormals sächst⸗ schen, jetzt preußischen Steuer-Kredit-Kassenschuld verordneten stän⸗ . ili usch

dischen Herren Deputirten erfolgten Ver oosung der im Jahre 1764,

*

so wie der anstatt der früheren unverwechselten und unverloosbaren Steuerscheine im Jahre 1836 ausgefertigten Steuer⸗Kredit⸗Kassen— scheine sind folgende Nummern, behufs deren Realisirung im Michaelistermin 1852, gezogen worden:

1) Von den Steuer-⸗Kredit⸗Kassenscheinen aus dem Jahre 164:

von Litt. A. à 1000 Rthlr. 1169 1952 26. , , ö

34. 4998. 5224. 5545. 58665. 7647. 7826. ). 7980. S349. 8500. 8959. 926 9762. 9.792. ö

12,169. 12,492. 12,983.

D

„RQ7o aa 00 2816. 5668 .

6902

100 Rthlr. 1746. 1841.

2 * 45M 4 43571 4 * Te 5 .

Kredit ⸗Kassenschein a, 82 ; ö Fvahre 1836: tt, A A 1900

von bitt. D. à 100 Rthlr. 59. 88. 110.

5 Hohn Lit G. 3 560 Rthlr.

Nr 165

Die Inhaber dieser Scheine werden hiermit veranlaßt, die Kapitalien gegen Rückgabe der Scheine und der dazu gehörenden Talons und Coupons zu Michaelis 1852, wo deren Verzinsung aufhört, bei der hiesigen Regierungs- Hauptkasse in preußisch Cou⸗

rant in Empfang zu nehmen.

Merseburg, den 3. Mai 1852.

Im Auftrage der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden,

das Regierungs-Präsidium. (gez) von Werder.