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ird, so ist der förmliche Beschluß auf Eröffnung der Untersuchung von —— 2 zu kein ic . ö entscheidet. rtike ö
n ĩ die Disziplin, den Geschäftsbetrieb 1 . . ,, des dritten Ab⸗
2 ir j 5 oder Verzögerungen betreffen, wi vom 2. Januar 1849 nichts geändert.
. 5 rordnun satzes im §. 35 . §. 93 der Verordnung.
. offentlichen Verhandlungen von dem Zutritte zu den öffentlichen Verhandlung sind rl , dg, wesche unerwachsen sind, oder welche sich nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Ehre befinden. ö Die Eu ng, fann für die ganze Hauptverhandlung oder für einen Theil berselben ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten
droht. . r.. , . und Münzvergehen ist die Oeffentlichkeit stets aus—⸗
geschlossen. Artikel 19.
Der Beschluß über die Ausschließung der Oeffentlichkeit wird, nachdem die , und der Angeklagte in nicht öffentlicher Sitzung gehört worden sind, von dem erkennenden Gerichte erlassen und öffentlich verkündet. k .
. Der Vorsitzende ist gleichwohl befugt, einzelnen unbetheiligten Personen den Zutritt zu gewähren. Zu s. 16. der Verordnung. Artikel 20.
Als Vertheidiger können nur auftreten: .
1) Rechts-Anwalte, welche zur Praxis bei preußischen Gerichtshöfen be—= rechtigt sind;
2 6 in ichen Universitäten habilitirten Doktoren der Rechte;
3) Referendarien und Auskultatoren mit Genehmigung des Vorstandes des Gerichts, bei welchem sie beschäftigt sind; .
N andere Personen nur mit besonderer Genehmigung des Gerichts, Staatsbeamte außerdem nur mit Bewilligung ihrer vorgesetzten Dienst⸗ behörde. .
,, können außer denjenigen, welche als Vertheidiger auf— treten können, auch noch diejenigen großjährigen Männer auftreten, welche nach den Gesetzen vermuthete Vollmacht haben, insofern sie sich im Voll— genusse der bürgerlichen Ehre befinden.
Artikel 214.
Zur Verhandlung vor dem Schwurgerichte muß dem wegen Ver— brechens Angeklagten ein Vertheidiger von Amts wegen zugeordnet werden. Jedoch bleibt dem Angeklagten vorbehalten, sich demnächst des Beistandes eines anderen zulässigen Vertheidigers zu bedienen. .
In anderen Fällen hat der Angeklagte kein Recht, die Zuordnung eines Vertheidigers zu verlangen. Das Gericht kann aber einem darauf gerichteten Antrage Statt geben. Artikel 22.
Die Gültigkeit der Hauptverhandlung ist in keinem Falle dadurch be⸗ dingt, daß die Vertheidigung des Angeklagten durch den gewählten oder zugeordneten Vertheidiger wirklich geführt werde, wenn nur in dieser Be⸗ ziehung von Gerichts wegen den gesetzlichen Borschriften genügt worden ist.
Erachtet das Gericht die Vertagung der Hauptverhandlung in Folge einer dem Vertheidiger zur Last fallenden Verschuldung für nothwendig, so kann demselben auch der Ersatz der durch die Erneuerung des Verfahrens erwachsenen Kosten im Disziplinarwege auferlegt werden.
Arti kel 28.
Die Vertretung eines nicht erschienenen Angeklagten findet, selbst zur Ausführung des Rechtspunktes, nur in Untersuchungen wegen Uebertretun⸗ gen und wegen solcher Vergehen statt, die blos mit Geldbuße bedroht sind.
Das Gericht hat stets die Befugniß, das persönliche Erscheinen des Angeklagten zu verordnen und denselben zu diesem Zwecke nöthigenfalls zwangsweise vorführen zu lassen.
An den Vorschriften der §§. 134, 145 und 147 der Verordnung wird durch die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 21 nichts geändert.
Zu s§. 19 — 22 der Verordnung.
Artikel 24.
Mitglieder des Königlichen Hauses und der beiden hohenzollernschen Fürstenhänser werden in ihrer Wohnung vernommen.
Die Eidesformel wird ihnen von dem mit der Vernehmung beauftrag— ten Richter vorgelesen und zur eigenhändigen Unterschrift vorgelegt.
Zur Hauptverhandlung werden sie nicht vorgeladen, sondern es soll statt dessen ihre protokollarische Aussage verlesen werden.
Artikel 25.
Ueber die Thatsachen, welche für die Entscheidung von Erheblichkeit ind müssen die Personen, welche darüber Austunft geben können, der Regel nach mündlich vernommen werden. Insoweit es jedoch auch außer Den Fällen der 66. 19 und 21 der Veroidnäng ' und dez Ltr.! zur Auf⸗ klärung der Sache als nothwendig oder dienlich erscheint, ist das Gericht befugt, auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagien oder von Amis wegen die Vorlesung eines jeden Schriftstückes anzuordnen.
Artikel 26. nselben Umst d, fo unterlie
Demselben bl nommen, auf seine Sitzung zu gestellen. Die §§. 31 ö. J nach abgeändert.
8 H . 27.
enn ein Angellagter, ein Zeuge oder ein Geschworener der deutschen
Sprache nicht mächtig ist, so muß bei der , m n. ein von dem 5 richt oder dessen Vorfstzenden von Amts wegen ernannter vereidigter ober zu vereidigender Dolmetscher zugezogen werden. Derselbe darf nicht aus
der Zahl der Zeugen oder der bei dem Gerichte mitwirkenden Per so nen genommen werden.
In Untersuchungen wegen Uebertretungen bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter oder der Gerichtsschreiber der fremben
Sprache mächtig ist. Artikel 28.
Das Gericht kann den Angeklagten im Laufe der Verhandlung bei der Vernehmung einzelner Zeugen oder eiwaiger Mitangeklagten einstweilen aus dem Sitzungssaale abtreten lassen; es muß aber dis Vernehmung und zwar die der Zeugen vor ihrer Vereidung in Gegenwart des Angeklagten wie⸗ derholt werden.
Artikel 29.
Kein erheblicher Umstand und kein Beweismittel darf blos aus dem Grunde unberückichtigt bleiben, weil dem Angeklagten oder der Staats⸗— Anwaltschaft davon nicht vor der Verhandlung vder nicht frühzeitig genug Kenntniß gegeben sei; vorbehaltlich der Befugniß des Gerichts, eine Ver— tagung zu verordnen, wenn dieselbe zur besseren Vorbereitung der Verthei— digung oder der Ueberführung als nothwendig erscheint.
Artikel 30.
Gegenstand der Hauptverhandlung und Entscheidung sind nicht blos die Thatsachen, welche in der Anklage erwähnt sind, sondern auch die nähe⸗ ren Umstände, von welchen dieselben begleitet waren, und zwar selbst dann, wenn sie, verbunden oder vereinzelt, von einem Gesichtspunkte aus als straf⸗ bar erscheinen, unter welchen sie die Anklage nicht gebracht hat. Fälle, wo die That sich als eine Gesetzverletzung einer anderen, selbst schwereren Gattung darstellt, sind nicht ausgeschlosfen.
Das Gericht hat jedoch, wenn es mit Rücksicht auf die veränderte Sachlage, eine bessere Vorbereitung der Anklage oder der Vertheidigung nothwendig findet, auf den Antrag der Staats -Anwaltschaft oder des An⸗ geklagten eine Vertagung anzuordnen oder geeignetenfalls die betreffenden Anschuldigungs punkte einem neuen Verfahren vorzubehalten.
Artikel 34.
Das Urtheil muß hervorheben, welche derjenigen Thatsachen, die zu den wesentlichen Merkmalen der den Gegenstand der Entscheidung bildenden strafbaren Handlung gehören, für erwiesen oder für nicht erwiesen zu er— achten seien. Dieses gilt insbesondere auch von solchen Umständen, welche nach Vorschrift des Gesetzes die Strafe ausschließen, mildern oder erschwe⸗ ten, wenn ein Antrag der Staats⸗Anwaltschaft oder des Angeklagten die Berüchsichtigung derselben verlangt hat.
Die Thatsachen und Beweismittel, auf Grund deren jener Beweis als geführt oder als nicht geführt angenommen worden ist, sind in den Ent— scheidungsgründen anzugeben.
Artikel 32.
Wenn ausnahmsweise die Entscheidungs gründe des Urtheils vor dessen Verkündung nicht schriftlich abgefaßt worden, so ist dieses auf die Gültig⸗ keit des Urtheils und den Lauf der Fristen von keinem Einfluß.
Eine Vertagung zum Zwecke der Verkündung des Urtheils soll nur
stattfinden, wenn das Urtheil mit den Gründen nach geschlossener Verhand⸗
lung auch nicht mündlich verkündet werden kann. Jedem Angeklagten ist auf sein Verlangen eine Abschrift des Urtheils mit den Gründen zu ertheilen. Statt §. 25. der Verordnung. Artikel 33.
SHinsichtlich der Insinuation von Verfügungen, Beschlüssen und Erkennt— nissen sind die für das Verfahren in CTivilsachen bestehenden Vorschriften mit den in diesem Gesege enthaltenen Aenderungen und näheren Bestim— mungen maßgebend.
Artikel 34.
Eine öffentliche Vorladung abwesender oder flüchtiger Beschuldigten findet in der Voruntersuchung nicht Statt. Das Gericht kann auf den
Antrag der Staatsanwalischaft verordnen, daß das Verfahren einstweilen
ruhen bleibt, bis die Vernchmung erfolgen kann. Artikel 35.
Wenn dem Angeklagten die Vorladung zur Hauptverhandlung entweder gar nicht, oder an seinem bekannten Aufenthaltsorte im Auslande nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise zu— gestellt, oder wenn ihm die Anklageschrift und der Beschluß über die Eröff⸗
nung der Untersuchung oder über die definitive Versetzung in den Anklage—
stand nicht nach 5. 49 der Verordnung bekannt gemacht werden kann, auch seine Verhaftung oder Wiederverhaftung nicht angemessen oder nicht aus— führbar erscheint, so ist in der Regel mit dem ferneren Verfahren inne zu halten.
Trägt jedoch die Staatsanwaltschaft aus besonberen Gründen, deren Würdigung ihrem Ermessen anheimgegeben bleibt, auf Einleitung des Kon⸗ tumazial⸗Verfahrens an, so muß dasselbe von dem für die Hauptverhand⸗ lung zuständigen Gerichte angeordnet und die öffentliche Vorladung des Angeklagten verfügt werden.
Artikel 36.
Gegen anwesende Mitangeklagte findet in allen Fällen das gewöhnliche Verfahren Statt. Die Befügniß des Gerichts zu einer Verlagung der Verhandlung ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn besondere Gründe dieselbe als angemessen erscheinen lassen.
Artikel 37.
Ist die Sache vor dem Schwurgerichte zu verhandeln, so muß die öffentliche Vorladung enthalten:
a) Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Stand oder Gewerbe des An— geklagten, so weit sie bekannt sind;
b) die Bezeichnung der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der Anklage bildet;
“) die Aufforderung, an den Angeklagten, binnen einer angemessenen Frist, welche auf mindestens einen Monat festzuseßen ist, vor dem Untersuchungsrichter res Gerichts, wo das Schwurgericht zu sammen— tritt, zu erscheinen und sich wegen der ihm zur Last gelegten That zu verantworten, widrigensalls dieselbe für zugestanden angenommen uud gegen ihn weiter nach den Gesetzen verfahren werden würde.
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Artikel 38.
Diese Borladung ist an dem Sitze des Gerichts, wo die Vorunter— suchung geführt worden ist, so wie an dem Sitze des Schwurgerichts, bis zum Beginne der Sitzungs-Periode, in welcher die Hauptverhandlung statt⸗ sindet, öffentlich an der Gerichts stelle auszuhängen und in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes, nach dem Ermessen des Gerichts auch in ein anderes inländisches Blatt, dreimal einzurücken.
Die in dem vorhergehenden Artikel bestimmte Frist läuft von dem Tage, an welchem die letzte dieser Bekanntmachungen in den Blättern ge⸗
schehen ist. Artikel 39.
Erscheint der Angeklagte nicht, so wird in der auf den Ablauf der gestellten Frist folgenden nächsten Sitzungsperiode des Schwurgerichts zur Hauptverhandlung geschritten.
Eine Mitwirkung von Geschworenen findet hierbei nicht Statt.
Nach Verlesung der Anklageschrift werden die Urkunden über die Be—⸗ obachtung der in den Artikeln 37. 38. vorgeschriebenen Föimlichkeiten vor— gelegt und geprüft.
Ist das beobachtete Verfahren den gesetzlichen Vorschriften nicht ent—
sprechend, so muß der Gerichtshof die Ergänzung oder nöthigenfalls die .
Wiederholung desselben verordnen.
Wird das Verfahren den Gesetzen entsprechend befunden, so erläßt der .
Gerichtshof nach Anhörung der Staatsanwaltschaft das Urtheil lediglich nach Lage der Akten. Artikel 40.
Wenn der Angeklagte vor Fällung des Urtheils sein Ausbleiben ge⸗
nügend entschuldigt, so verordnet der Gerichtshof durch einen Beschluß, welcher nur durch „Verkündung in der öffentlichen Sitzung bekannt zu machen ist, daß während einer nach den Umständen zu bestimmenden Frist
das Perfahren gegen den Angeklagten ausgesetzt bleiben soll.
Gestellt sich der Angeklagte innerhalb der nachträglich bestimmten Frist nicht, so wird, ohne nochmalige Vorladung desselben, in der nächsten Sitzungsperiode des Schwurgerichts nach Vorschrift des Artikels 39 ver— fahren und erkannt.
Artikel 41.
Eine Ausfertigung des Urheils, jedoch ohne Gründe, wird durch öffent⸗ lichen Aushang an den in dem Artikel 38 bezeichneten Gexichtsstellen be— kannt gemacht.
Hat das Urtheil vierzehn Tage lang ausgehangen, so wird die Zustel⸗ lung desselben an den Angeklagten für gehörig bewirkt erachtet.
Artikel 42.
Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urtheil steht nur der Staats⸗
Anwaltschaft zu. Einer Mittheilung derselben an den Angeklagten bedarf es nicht. Artikel 43.
Ist auf Strafe erkannt, und gestellt sich der Angeklagte nicht inner—
halb zehn Tage nach erfolgter Zustellung (Art. 41), so wird das Urtheil, so weit es geschehen kann, vollstreckt. Artikel 44.
Wenn der Angeklagte sich gestellt oder zur Haft gebracht wird, so muß in allen Fällen, es mag ein Unheil gegen 'ihn ergangen sein (Art. 39) oder nicht, in der gewöhnlichen Wesse zur Hauptverhandlung vor dem Schwurgerichte und zur Fällung des Urtheils geschritten werden.
Die durch das Kontumazial-Verfahren entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten selbst dann zur Last, wenn er auf Grund einer neuen Ver—
handlung freigesprochen wird. Artikel a5.
War bereits ein Strafurtheil ergangen, so wird die Vollstreckung desselben, soweit solche noch nicht erfolgt ist, durch die Gestellung oder Verhastung des Angeklagten gehemmt.
Wird in dem neuen Verfahren ebenfalls auf Strafe erkannt, so ist auf dieselbe die etwa bereits vollstreckte Stiafe in Anrechnung zu bringen. Erfolgt dagegen die Freisprechung oder die Verurtheilung zu einer anderen Strafart, so muß die bereits ausgeführte Vollstreckung der vorher erkannten Strafe, so weit es möglich ist, rückgängig gemacht werden.
Artikel 46.
Ist die Sache vor der Gerichts -Abthejlung oder vor dem Polizei⸗ richter zu verhandeln, so muß die öffentliche Vorladung enthalten:
a) Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Stand oder Gewerbe des An—
geklagten, so weit sie bekannt sind; . x
b) die Bezeichnung der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der
Anklage bildet;
c) die Bekanntmachung des zur Hauptverhandlung bestimmten Termins
und die im §. 32 der Verordnung enthaltene Aufforderung und Ver— warnung. Artikel 47.
Diese Vorladung ist an dem Sitze des erkennenden Gerichls bis zum Termine öffentlich an der Gerichtsstelle auszuhängen und in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts, nach dem Ermessen des Gerichts auch in ein anderes inländisches Blatt, dreimal einzurücken. x
Der Termin ist dergestalt anzuberaumen, daß von der letzten dieser Bekanntmachungen in den Blättern ab bis zum Termine eine Frist von mindestens einem Monate verstreicht.
Artikel 48.
Wird die Hauptverhandlung vertagt, so ist der dieselbe anordnende Be⸗
schluß nur durch Verkündung in der öffentlichen Sitzung bekannt zu machen. (Fortsetzung folgt.)
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem vormaligen Kaufmann Johann Peter Hasenelever zu Remscheid den Rothen Adler -Srden vierter Klasse; so wie dem Schulzen Joseph Skoniecki zu Klein⸗Glemboczek im Kreise Stras—⸗ burg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen; und
Den bisherigen ordentlichen Professor an der Universität in Basel, Dr. Windscheid, zum ordentlichen Professor in en r. schen Fakultät der Universität in Greifswald zu ernennen.
Berlin.
Ihre Königliche Hoheiten der Großherzog, die Groß⸗ herzog in, der Erb⸗Großherzog und die Herzogin Caro⸗ line von Mecklenburg -Streliß sind hier eingetroffen und im Königl. Schlosse abgestiegen.
Se. Königliche Hoheit der Erb-Großherzog von Sach—⸗
sen⸗Weimar ist hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse
abgestie gen. Se. Hoheit der Herzog von Anhalt-Deßau ist na Deßau abgereist. 9 ß st ch
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Dem Ingenieur von Horn zu Breslau ist unter dem 19. Mai d. J. ein Patent auf einen durch Zeichnung und Beschreibung in seiner Anordnung als neu und eigenthümlich nachgewiesenen Pflanzstock (Handsäemaschine), ohne Jemand in Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Bekanntmachung.
Vom 165. d. M. ab werden die Post⸗Verbindungen zwischen Berlin und Charlottenburg, nämlich: aus Berlin um 4 Uhr früh, 9* Uhr Vormittags, 5 Ühr Nachmittags, aus Charlottenburg um 2 Uhr früh, 10 Uhr Vormittags, 6 Uhr Abends aufgehoben, und statt derselben folgende Verbindungen neu eingerichtet: aus Berlin 13mal täglich, nämlich um 37, 7, 8, 9, 10, 11 Uhr Vormittags, 17 ühr Mittags, 1, 2, 3, 4, 57 und 6 Uhr Nachmittags; aus Charlottenburg 14mal täglich, nämlich um 2, , 8. 235, 105, 117 Uhr Vormittags, 125 Uhr Mittags, 17, 23, 37, 43, 55, 65 und 75 Uhr Nachmittags.
In der Richtung von Charlottenburg stehen die Verbindungen in einem genauen Zufammenhange mit den vom Postgebäude stünd—⸗ lich abgehenden Stadtpost-Karsolen, so daß beispielsweise ein um 105 Uhr Vormittags aus Charlottenburg abgegangener Brief um 11 Uhr 50 Minuten Vormittags in bäs betreffende Briefträger⸗ Revier abgesendet wird und vom Briefträger zwischen 12 und 1 Uhr Mittags bestellt sein muß. Eben so werden die Briefe in Charlot— tenburg stündlich bestellt werden.
Berlin, den 14. Mai 1852.
Ober ⸗Post⸗Direction.
Justiz⸗Ministerinum. Aufforderung vom 14. Mai 1852 an sämmtliche Ober⸗ gerichte zur gutachtlichen Aeußerung über eine etwaige Abkürzung des Majorennitäts-Termins.
Die Frage:
ob es rathsam und resp. als ein Bedürfniß anzuerkennen sei,
den Majorennitäts-Termin, der in dem größesten Theile der
Monarchie erst mit dem vollendeten 24sten Lebensjahre — in
einigen Landestheilen erst mit dem 265sten Jahre — eintritt, ab⸗
zukürzen und das zurückgelegte 24ste Lebensjahr, nach dem Vor⸗ gange des rheinischen Rechts, allgemein als Volljährigkeits⸗Termin festzusetzen? . Zeiten den Gegenstand legislativer Berathungen gebildet.
In neuerer Zeit ist der Gegenstand durch einen im nichtamt⸗ lichen Theile des Justiz-Ministerial⸗Blatts von 1851 Seite 178 ff. veröffentlichen Gesetz⸗Entwurf wiederum in Anregung gebracht und hiernächst in der Zweiten Kammer von einem Abgeordneten ein An⸗ trag guf Abkürzung des Majorennitätstermins gestellt worden.
Bei den Verhandlungen über den zuletzt erwähnten Antrag sind die Ansichten getheilt gewesen.
Während von der einen Seite ein dringendes Bedürfniß einer Aenderung der Gesetzgebung in diesem Sinne behauptet wurde, ist eine derartige legislatlve Maaßregel von der anderen Seite vielmehr als eine durch das Bedürfniß nicht geforderte, den Verhäãltnissen nicht entsprechende, ja als eine nachtheilige und gefahrbringende bezeichnet worden.
Dieselbe Differenz der Ansichten ist schon bei den früheren legis⸗ lativen Erörterungen, so wie auch in den gutachtlichen Aeußerungen hervorgetreten, zu denen Behörden und Rechtskundige durch den im