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Justiz⸗Ministerial⸗Blatte veröffentlichten Entwurf sich veranlaßt ge⸗
. Wenige ger der Abkürzung des Volljährigkeits⸗Termins
i ich im V ichen auf folgende Momente: 9 Kulturzustande lasse sich unbedenk⸗ lich annehmen, daß der größeste Theil der Personen die zur selbst⸗ ständigen Verfügung über sich und ihr Vermögen erforderliche Aus⸗ bildung und Einsicht mit dem vollendeten 21sten Lebensjahre bereits
2 e r Toljchrigkits Termin bestehe seit längerer Zeit ge⸗ setzlich in Frankreich und in den Landestheilen des rheinischen Rechts; er habe sich dort bisher nicht nachtheilig gezeigt, und es sei daher um so weniger einzusehen, warum er nicht auch für die übrigen Provinzen festgesetzt werden könne, als er uralt deutschen Rechtens und erst durch die Einführung des römischen Rechts in Deutschland drängt worden sei. 9 3) win in . wohlgeordneten Staate anzustrebende Einheit des Rechts, die Inkonvenienzen und Gefahren für die Rechtssicher⸗ heit, welche die Verschiedenheit des Majorennitäts-Termins in den ein=
zelnen Landestheilen nothwendig mit sich führe, die Rechtsungleich⸗
heit, die darin liege, daß im Bereiche desselben Staatsgebietes gleich⸗ befähigte Personen je nach Verschiedenheit ihres Wohnortes die
Disposition über sich und ihr Vermögen bald mit dem 21 sten, bald
mit dem 24sten oder 25sten Lebensjahre erlangten, ließen die Ge— neralisirung des kürzeren Majorennitäts⸗-Termins als ein dringendes Bedürfniß erscheinen.
4) Dabei sei zu erwägen, daß die aus der Fortdauer der Vormundschaft resultirende Beschraͤnkung der Dispositionsfähigkeit gerade in dem Zeitraume zwischen dem 21. und 24 — 25. Lebens jahre sich mit besonderer Härte fühlbar mache. Denn in diesen Jahren seien weibliche Pflegebefohlene gewöhnlich schon verheirathet, und der Besitz und die freie Verwaltung und Verfügung über ihr Vermögen ihnen für ihre und ihrer Familie Subsistenz von der rößesten Wichtigkeit; bei männlichen Pflegebefohlenen falle in die— 6 Lebensalter die Begründung des eigenen Hausstandes und Lebensberufes, und erzeuge gleichfalls das Bedürfniß der Selbst—
ständigkeit, ein Bedürfniß, dem durch Majorennitäts⸗ Erklärungen
nur mangelhaft abgeholfen werde, da diefelben bei pflichtmäßiger Anwendung der Gesetze nicht leicht zu erlangen seien. 36 5) Den vormundschaftlichen Gerichten endlich entstehe aus der
Direction der Vormundschaft über die in diesem Lebensalter stehen⸗ den Pflegebefohlenen eine besonders erhebliche und überflüssige Ar
beitslast, von der die Abkürzung des Volsjährigkeits Tirmins sie befreien werde.
Die Gegner der Maßregel erwidern hierauf:
1) Bei Beurtheilung der Frage, in welchem Lebensalter die
Fähigkeit der Einwohner eines Staates oder Landestheiles zur 9 h zur
selbstständigen Verfügung über ihre Person und ihr Vermögen all- statten.
gemein als vorhanden anzunehmen fei, komme es weniger auf die
allerdings nach Maßgabe des Kultur- und Bildungszustandes eines.
Volkes früher oder später eintretende geistige Ausbildung und Ein— sicht, als vielmehr wesentlich auf Reife des Charakters und prak—
tische Lebenserfahrung an, und daß diese in dem fraglichen Lebens-
alter, in welchem die jungen Leute gewöhnlich noch mit Erfüllung ihrer Militairpflicht, mit ihren Studien beschäftigt, in der Lehr- und
sonstigen Vorbereitungszeit begriffen seien, bertits gewonnen wor⸗
den, lasse sich erfahrungsmäßig keinesweges behaupten. 2) Daraus, daß der in einem Theile der Rheinprovinz gel—
tende frühere Volljährigkeitstermin sich dort nicht wesentlich nach- theilig gezeigt habe, folge noch nicht, daß derselbe für das ganze
Land nützlich und nothwendig sei, und auch darauf, was vor meh⸗ reren Jahrhunderten in Deutschland Rechtens gewesen, könne üs
geschichtlichen Entwickelung des Deutschen Rechts angehöre und gerade der Umsland, daß ' der frühere Volljährigkeitstermin aufge⸗
geben und ein späterer adoptirt und geltend geworden sei, den ĩ darf, daß die Verschiedenheit der Individualität, des Naturells
Beweis liefere, daß jener im Fortschritte der Zelt dem Bedürfnisse nicht genügt habe. .
3 Wenn daher auch zugegeben werden könnte, daß aus der Verschiedenheit des Volljährigkeits Termins in verschiedenen Landes theilen hin und wieder einzelne Inkonvenienzen entspringen möch— ten, die jedoch zu hoch veranschlagt würden, so könne doch dadurch so wenig, als durch das Motiv einer herzustellenden Rechtseinheit
eine allgemeine Abkürzung des Majorennitäts⸗-Termins, welcher der schlagenen Maßregel entscheidende Frage nur aus her Erfahrung
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Geschãf ter
größere Lebenserfahrung und Umsicht erheischten, als früher, die Vorbereitung zum künftigen Lebenslauf mehr Zeit in Anspruch nehme, die jungen Leute unter den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen später als ehedem zu einem soliden selbststaͤndigen Etablissement gelangen könnten, mithin weniger Gelegenheit zur nützlichen Verwendung, bei den das Schuldenmachen erleichternden Vorschriften der Allgemeinen Deutschen Wechsel⸗ Ordnung aber mehr Gelegenheit zu leichtsinnigen und verschwenderischen Verfü⸗ gungen sich darbiete, und die Abkürzung des Majorennitätstermins die Schließung leichtsinnig eingegangener Ehebündnisse den Ruin der dadurch unzeitig begründeten Famllien und die Vermehrung des Proletarigts befördern werde. 5) Die von der Maßregel erwartete Erleichterung der Arbeits- last der Gerichte könne überhaupt da, wo es sich um die wichtigsten Interessen handele, kein entscheidendes Motiv sein, sie lasse fich aber auch nicht einmal in Aussicht stellen, weil erfahrungsmäßig die Ein—= leitung ver Vormundschaft, die Auseinandersetzung, Ausmittelung und Sicherstellung des Vermögens die meiste Arbeit für die vor mundschaftlichen Gerichte voraussetze, die spätere Leitung der Vor— mundschaft aber eine eingreifende Thätigkeit des Richters weniger in Anspruch nehme. . Abwägung der von beiden Seiten angeführten Gründe läßt sich, sogleich das nicht verkennen, daß nach dem Begriffe der Volljährigkeit und nach dem Zwecke des Instituts der Vormund— schaft über Minderjährige, das Haupt- und entschei dende Ge— wicht allein darauf zu legen sein wird: ob angenommen werden kann, Daß diejenigen Eigenschaf— ten, welche erforderlich sind, damit die bisherigen Pflegebefoh—⸗ lenen sich selbst vorstehen, und zu ihrem wahren und dauernden Besten uber ihre Person und ihr Vermögen selbstständig verfügen können, im Ganzen und der Regel nach schon näch zurück gelegtem 2Isten, oder aber erst nach vollendeiem 24sten, resp. Zösten Lebensjahre bei ihnen anzutreffen sind!
und daß allen übrigen für und wider geltend gemachten Momenten
nur eine sekundäre Bedeutung beigemeffen werden kann
„Je nachdem nämlich die eint oder die andere Alternative für richtig anerkannt werden muß, zerfallen entweder die gegen die Maßregel erhobenen sonstigen Bedenken in sich, oder es verschwin— den die Vortheile, die nebenher von derselben erwartet werden.
Läßt sich annehmen, daß die Eigenschaften, aus welchen selbst⸗ ständige Persönlichkeit und Verfügungsfähigkeit resultirt, der Ré gel nach bei den Pflegebefohlenen schon nach zurückgelegtem 24 sten Lebensjahre sich vorfinden, so entbehrt ein späterer gesetzlicher
Majorennitätstermin der rechtlichen und inneren Begründung: es
kann sich dann nur etwa darum handeln, für einzelne Ausnahms⸗ fälle Vorkehrungen zu treffen, welche dem Vormundschaftsrichter, nach Befinden der besonderen Umstände, die Verlängerung der Vor— mundschaft über den gesetz lichen Volljährigkeitstermin hinaus ge⸗
Umgekehrt kann eine gesetzliche Abkürzung des bisherigen Majorennitäts-Termins alsdann durch keine Nebengründe gerecht— fertigt werden, wenn das Gegentheil der eben angegebenen Voraus— setzung als konstatirt betrachtet werden müßte, da dem Bedürfnisse, welches alsdann in einzelnen Fällen ausna hmsweise eintreten
möchte, durch die nach erfolgter Prüfung zu ertheilende Majorenni⸗
täts- Erklärung abgeholfen wird.
Es scheint ferner nicht wohl einem Zweifel unterliegen zu können, daß die Fähigkeit, sich und seinen Angelegenheiten mit Nutzen selbstständig vorzustehen, jedenfalls nicht allein durch ein gewisses Maß intellektueller Bildung, daß sie vielmehr wesentlich mit durch ein gewisses Maß von Reife der ganzen Persönlichkeit und
1 zen von Lebenserfahrung und Besonnenheit bedingt wird, und daß nicht ankommen, da auch die Reception des Roͤmischen Rechts der daher von dem vorgeschrittenen Bildungsstande allein n och kein sächerer Schluß auf ein früheres Eintreten der Dis positions⸗
fähigteit gezogen werden kann. ; Wenn endlich auch das nicht außer Betracht gelassen werden
und der Lebensverhältnisse der Bevölkerung in verschiedenen Pro— vinzen und Gegenden nicht ohne Einfluß auf das frühere bder spätere Eintreten der Reife der Persönlichkeit, und somit auf die früher oder spätere Erlangung der pie Dispositionsfähigkeit be— dingenden Eigenschaften bleibt, so spricht es von selbst, daß eine sichere und zuverlässige Antwort auf die oben in' den Vordergrund gestellte, für die Angemessenheit ober Unangemessenheit der vorge—
geschöpft werden kann.
Der Justiz-Minister wünscht daher die gutach tliche Aeuße rung sämmtlicher Königlicher Obergerschte derjenigen Provinzen, in denen das Allgemeine Landrecht oder das gemeine Recht Geltung haben, darüber zu vernehmen,
welche Erfahrungen in dieser Beziehung in ihren betreffenden Departements gemacht worden sind, und ob sich durch dieselben ein Bedürfniß zur Abkürzung des gesetzlich bestehenden Volljäh⸗ rigkeitstermins, in sonderheit der Verlegung desselben auf das vollendete 2l ste Lebensjahr erkennbar gemacht hat?
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Den Königlichen Obergerichten bleibt es überlassen, inwieweit sie zu ihrer Information gutachtliche Berichte sänmilicher *. einzelner Gerichte ihrer Departements zu erfordern für nöthig / Inf. Brig. Comdr. Oberst v. Schlichting, 2 Ia suite des Kais. Franz
erachten.
Damit jedoch die zu erstattenden Berichte eine feste thatsäch⸗ liche Grundlage erhalten, sind denselben zugleich statistische Nach⸗ weisungen darüber beizufügen:
Departements eingekommen sind,
wie vielen derselben stattgegeben und auf wie viele dagegen
ablehnend verfügt worden ist, ; wie sich die Zahl der durch Volljährigkeits-Erklärung beende—
ten Vormundschaften über Minderjährige zu der Zahl der
durch Erreichung des gesetzlichen Volljährigkeits Termins . Pann witz vom 4. Inf. Regt, zur Dienstl. 4. Inf. Brig. (2. Divis.)
beendigten verhält. ; Für den Fall, daß eine Abkürzung des gesetzlichen Majorennitäts-
Erwägung zu nehmen sein:
a) ob alsdann noch eine Volljährigkeits Erklärung zu gestatten? Lt. v. Wolff vom 2. Inf. Regt., zur Dienstl, 6. Inf 36 (3. Divis.) v. St
b) ob und unter welchen Voraussetzungen es nothwendig und
angemessen erscheinen möchte, dem Vormundschaftsrichter die Befugniß beizulegen, die Vormundschaft in einzelnen Fällen, wo das Bedürfniß dazu hervortritt, über den gesetzlich zu be⸗ v3. a,,, ,, 12. stimmenden Volljährigkeitstermin hinaus zu verlängern? und Heng ö ,, e nh, m 64 . Ehrhardt. Adsut. ) welche sonstigen Bestimmungen etwa erforderlich sein möchten, ö Jul. Negt., zur Dienstl.
um den veränderten Volljährigkeitstermin mit dem bestehenden Rechte in Einklang zu bringen.
Der Justiz⸗Minister erwartet, daß die gutachtlichen Berichte der Adjut. Pr. Et (5. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Hob e. Adjut. Pr. Lt. v. Horn vom
Königlichen Sbergerichte sich auch Über diese Punkte verbreiten werden.
Berlin, den 14. Mai 1852. Der Justiz-Minister Simons.
An sämmtliche Obergerichte, mit Ausnahme bes Appellations— Gerichtshofes zu Köin.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗Angelegenheiten. Die Berufung des Kandidaten des höheren Schulamts Joh an—
nes Müller als ordentlicher Lehrer an dem Gymnastum zu
Wesel ist bestätigt worden.
Kriegs⸗Ministerium.
weis eingestellter Zulagezahlung neben Tagegeldern.
Durch den Erlaß vom 13. April 1849 ist bestimmt wo den,
daß diejenigen Zulagen, welche neben Tagegeldern nicht gewährt
werben dürfen, nicht bei den Tagegeldern in Abzug gebracht, son⸗
dern in den für jene Zulagen bestimmten Liquidationen zurückge⸗ rechnet werden sollen. . . Zur Vereinfachung des Liquidationswesens wird jedoch hiermit
nachgegeben, daß in den Fällen, wo bei Gewährung von Tagegel-
dern der Empfang von Zulagen, oder von andern Gebührnissen, welche bestimmungsmäßig auf die Tagegelder zur Anrechnung kem— men, eingestellt werden muß, der Nachweis hierüber ausschließlich in der Liquidation über die Tagegelder geführt, also der Betrag
don den Tagegeldern in Abzug gebracht und nur der Rest bei dem
Titel XXX. verausgabt werde. Berlin, den 11. Mai 1852. Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗Departement. Gueinzius. Messerschmidt. Angekommen: Se. Königliche Hoheit der P rinz Georg von Sachsen, von Dresden.
Abgereist: Se. Durchlaucht der General der Infanterie und General-Gouverneur von Neu-Vorpommern, Fürst zu P⸗aut⸗
bus, nach Putbus. Se. Excellenz der Staatsminister a. D. Graf von Alvens— leben, nach Erxleben. Der Ober-Präsident der Provinz Posen von Puttkamm er, nach Posen.
Personal-Veränderungen in der Armee. . Offizier e.
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Ernennungen, Beförderungen und V ersetzungen. Den 4. Mai. In Folge der veränderten Eintheilung der Infanterie-Brigaden der Armee, haben Se. Majestät der König die Formation der Stäbe derselben in folgender Art zu bestimmen geruht:
Garde Corps. 1. Garde-Juf. Brig. Comdr. Gen. Maj. Gr. v. Sch lieffen. Adjut. Pr. Lt. v. Schmeling vom 4. Garde Regt. z. F., zur Dienstl. 2. Garde⸗
Gren. Regts. Adjut. Pr. Lt. v. Sch werin vom 2. Garde- Regt. 3. F., zur Dienstl, 3. Garde- Inf. Brig. Comdr. Gen. Maj. v. Kropff⸗ Adjut.
. . Pr. Lt. v. Thile vom Raif. Allez. Gren. Regt., zur Dienstl. 4. Garde⸗ 1) wie viele Anträge auf Volljährigkeits-Erklärung in den letzten Inf. Brig. Comdr. Gen. Maj. v. Brauch itfch, Gen. à la suite. Adjut. drei Jahren bei den vormundschaftlichen Behörden ihrer resp. Pr. Lt. v. Katze ler vom 2. Garde ⸗Regt. z. F., zur Dienstl.
J. Armee⸗Corps. 4 nf. Bing. m. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Doering. Adjut.
Sec, Lt. v. Karczew ski vom 3. Inf. Regt., zur Dienstl. 2. Inf. Brig.
94. Divis.) Comdr. Oberst v Holfelder, à ja suite des 4. Inf. Regts. Adjut. Sec. Lt. v. Ro senberg J. vom 4. Inf. Regt, zur Dienstl. 3. Inf. Brig. (2. Divis.) Comdr. Gen. Maj. Frhr. v. d. Hoist. Adjut. Pr. Li.
Comdr. Gen. Maj. Stiehle. Adjut. Sec. C/ Sch irmeister vom 1. Inf.
ᷣ ürfniß ñ z . Regt., zur Dienst Termins sich als ein Bedürfniß herausstellen sollte, wird zugleich in Regt, zur Dienstl.
IAI. Ar mec Corps. 5. Inf. Brig. (3. Divis.) Comdr. Oberst v. Goldbeck. Adjut. Pr. Comdr. Gen. Maj. v. Dan kbasr. Adjut. M. . u lpnagel
vom 2. Inf. Regt. zur Dienstl. J. Inf. Brig. (4. Divis.) Comdr. Oberst ve Bajen sky. Adsjut. Sec. Lt. Schartow vom 12. Inf. Negt., zur
II. Armee Corps. 9. Inf. Brig. G6. Divis.) Comdr. Gen. Maj. Sv Bequignolles, Adjut. Pr. Lt. Be cker vom ö. Inf. Regt., zur Dienstl. 16. Inf. Brig.
24. Inf. Regt., zur Dienstl. 11. Inf. Brig. (6. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Röhl. Adjut. Pr. Lt. v. Blücher vom 13. Inf. Regt, zur Dienstl. 12 Inf. Brig. (6. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Wentzel. Adjut. Pr. Lt. v. Wedel l vom 19 Inf. Regt., zur Dienstl.
IV. Armee-Corps.
13. Inf. Brig. (7. Divis.) Comdr. Oberst v. Goetze, à la suite des
27. Inf. NRegts. Adsut. Sec. Lt. v. Gilsa J. vom 26. Inf. Regt., zur
Diehstl. 14. If. Brig. (7. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Münchow.
Adjut. Pr. Lt. v. Heinemann J. vom 26. Juf. Regt., zur Dienstl. 15. Inf. Brig. (8. Divis) Comdr. Gen. Maj. Verlohren. Adjut. Pr. Li. „Roth maler vom 34. Inf. Regt., zur Dienstl. 16. Inf. Brig. (8. Divis.) Comdr. Oberst v. Sch ö ler' j., Flügel⸗Adjutant. Adjut. Sec. Tt. v. Einem vom 31. Inf. Regt, zur Dienstl.
V. Armee- Corps.
. Brig. (9. Divis.) Comdr. Gen. Maj. Neander v. Pe⸗ ters haiden. Adjut. Sec. Li. v. Polezynski J. vom 6. Inf. Regt.
- k , . zur Dienstl. 18. Inf. Brig. (9. Divisf.) Tombr. Gen. Maj. Gr. v. d. Verfügung vom 11. Mai 1852 — betreffend den Nach⸗
Dienstl. 19. Inf. Brig. (10. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Fuchs. Adjut. Sec. Lü. Pauck? vom 19. Inf. Regt., zur Dienstl. 26. Inf. Brig. (10. Divis.) Comdr. Oberst v. Trotha, 3 14 satte bez 4.
Schulenburg. ÄAdjut. Pr. Lt. Thielmann vom 18. Inf. Regt, zur
Inf. Negts. Adjut. Sec. Lt. v. Legat vom 5. Inf. Regt. zur Dienstl. VI. Armee-Corps. 21. Inf. Brig. (11. Divis.) Comdr. Gen. Maj. Gr. v. Monts.
Adjut. Pr. Lt. v. Bannewitz vom 22. Inf. Regt, zur Dienstl. 22. Inf.
Brig. (11. Divis.) Comdr. Gen. Maj. Frhr. v. Reitz enstein. Adjut. Sec. Lt. v. Knorr vom 6. Jäg. Bat., zur Dienstl. 23. Inf. Brig. (12. Divis.) Comdr. Oberst v. Ren ou a rd, Ala suite des 25. Inf. Regts. Adjui. Pr. Lt. v. Ferentheil vom 46. Inf. Regt, zur Dienstl. 24. Inf. Brig.
12. Divis.) Comdr. Oberst v. Fo rn, * a zuitẽ des 40. Inf. Regts.
QA
Adjut. Pr. Lt. v. Falderen vom 22. Inf. Regt., zur Dienstl. VII. Armee- Corps. 25. Inf. Brig. (13. Divis) Comdr. Gen. Maj. v. Brandenstein.
Adj. Sec. Lt. v. Nosenzweig vom 13. Inf Regt, zur Dienstl. 26. Inf. Brig. (13. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Rommel. Adjut. Pr. Fü. v. Tschudi vom 15. Inf. Regt, zur Dienstl. 27. Inf. Brig. (14. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Ku sserow' Adjut. Pr. Lt. v. Zaboöroswski vom 40. Inf. Regt., zur Dienstl. 28. Inf. Brig. (14. Divis.) Comdt. Oberst Barlen v. d. Goltz. Adj. Pr. Lt. v. d. Marwitz vom 16. Inf. Regt. z. Dienstl. VIII. Armee-Corps.
29. Inf. Brig. (15. Divis.) Comdr. Oberst v. Cranach, à la suite des 25. Inf. Regts. Adjut. Pr. Lt. v. Kowalewski vom 39. Inf. Regt. zur Dienstl. 30. Inf. Brig. (15. Divis.) Comdr. Oberst v. Kön neritz, à la suite, des 5. In. Regts. Adjut. Pr. Lt. Dürre vom 30. Inf Regt., zur Dienstl. 31. Inf. Brig. (16. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Herwarth. Adi Hauptm. v. d. Wen se, à la zuite des 28. Inf. Regts., zur Dienstl. 32. Inf. Brig. (16. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Herrmann. Adj. Sec. Lt. v. Malachowski vom 38. Inf. Regt. zur Dienstl.
— w d; Losn, Pr. Lt. vom 4. Garde Regt. zu Fuß, kommandirt zur Dienstleistung bei Sr. Majestät Person, zum Flügel⸗Adsutanten ernannt. Den 6. Mai.
Gohmert, P. Fähnr. vom 36. Inf. Regt, zum Sec. Lt., v. Flo tow, 1
pauptm. vom 37. Inf. Regt., zum Major, v. Sejafinms ko, Pr. Lt. von
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