. ö. ö 14 . . 4 ö ö
3
f .
eingegangen ist, so wird mit der Appellations-Anmeldung nach §. 130 der Verordnung verfahren. .
. . ö . . * ł . D . ergangenen Urtheile können durch Nichtigkeitsbeschwerde angefochten verden. . ö
chausseemäßigen Ausbau der Straße von Teltow nach Zehlendorf durch die Gemeinde Teltow genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch daß das Recht zur Expropriation der in den Bauplan fallenden Grundstücke, so wie das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltung Materialien nach Maßgabe der Bestimmungen für 0 Staats Chausseen auf die gedachte Straße Anwendung finden Eiauss Zugleich genehmige Ich für dieselbe die Erhebung eines Shausseen geltenden Chausseegeld⸗-Tarife. Auch sollen die dein Ta.! rife vom 29. Februar 1846 ö , . ö it.
den Minister für Handel, Gewe
Se. Majestät der Künig haben Alle
Friedrich Na umann zu Köslin, den Klasse; so wie dem Bauergutsbesltzer
Langengrassau, im KRreise Schweinitz, das Krenz Königlichen Hausordens von Hohenzollern zu verleih
Artikel 100.
Sitzungs saal eingetreten ist, durch den Gerichtsschreiber verlesen. Zu 5. 126 der Berordnung. Artikel 101.
Das Rechtsmittel der Appellation ist nur gegen Urtheile der Gerichts⸗ Abtheilungen zulässig. .
, muß hinsichtlich derjenigen Thatsachen, welche in Gemäßheit des Art. 31 in dem Urtheile hervorzuheben und fuͤr erwiesen oder für nicht erwiesen zu erklären sind, seiner Entscheidung die in dem ersten Urtheile enthaltene Feststellung zum Grunde legen, insofern nicht neue That—
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Der Ausspruch der Geschworenen und im Falle des Art. 98 auch der Ausspruch des Gerichtshofes wird, nachdem der Angeklagte wieder in den
An Stelle des auf sein Gesuch entlassenen bisheri s. A. Lichtenstein in Montpellier den dortigen i , eff Castelnau zum Konsul in Montpellier und Cette zu ernennen. ?
Se. Kaiserliche Hoheit der Großfürst Ko anti Rußland ist nach Hannover, fr ene hn Ihre Königlichen Hoheiten der Gr oßherz og und die Groß—
Berlin, den 23. Mai 1852. / herzogin von Mecklenburg-Schwertn sind nach Schwerln
fachen oder neue Beweise, oder die gänzliche oder theijweise Wiederholung abgereist.
der in erster Instanz stattgefundenen Beweisaufnahme eine abweichende
thatsächliche Feststellung begründen. Eine solche Wiederholung hat das Appellationsgericht nur dann anzu— ordnen, wenn sich wesentliche und durch die bisherigen Verhandlungen nicht
zu beseitigende Bedenken gegen die in dem ersten Ürtheile enthaltene Fest—
stellung der Thatsachen ergeben, oder wenn die Wiederholung mit Rücksicht t
auf, die vorgebrachten neuen Thatsachen oder Beweise nothwendig er— scheint. . ö. . .
Findet das Appellationsgericht, daß das Urtheil erster Instanz ode das demselben vorhergegangene Verfahren an einer Nichtigkeit leidet, s. hebt es das angegriffene Urtheil auf und erkennt zugleich anderweit in der Sache selbst, nach Befinden auf Grund eines neuen Verfahrens. Es ist jedoch befugt, aus wichtigen Gründen die Sache zur anderwéiten Verhand lung und Entscheidung in die erste Instanz zurück zu verweisen.
Wenn der erste Richter sich mit Unrecht für kompetent erachtet hat,
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so kann das Appellationsgericht niemals in der Sache selbst erkennen.
Hat der erste Richter sich mit Unrecht für inkompetent erklärt, so
lann eine Entscheidung, in, der Sache selbst nur dann ergehen, wenn die Beweisaufnahme vollständig vor dem Appellationsgerichte statigefunden hat.
ö . Artikel 103. Die Bestimmungen des Art. 101 im zweiten und dritten Absatze und
des Art. 102 finden auch bei Ehrverletzungen und leichten Mißhandlungen Anwendung, welche im Wege des Civilprozesses verhandelt werben.
Zu s§§. 129 und 130 der Verordnung. ö
Das Gericht ist ermächtigt, auf den Antrag des Appellaten die Frist zur Gegenerklärung auf die Äppellationsschrift den Umständen nach ange— nessen zu verlängern. .
Das Appellationsgericht kann aus besonderen Gründen bi Appella⸗
6 . so wie die Gegenschrift auch noch nach Ablauf der Fꝛisten zulassen. ;
ö . Artikel 1035. Wenn die Appellation angemeldet, eine Appellationsschrift aber nicht
Statt ss. 138 — 443 der Verordnung. . ö. Artikel 106. Die Urtheile der Schwangerichtshöfe und die in der Appellations—
. Artikel 107. Die Nichtigkeits-Beschwerde findet statt:
1) wegen Verletzung oder unrichtiger Anwendung eines Gesetzes oder
eines Nechtsgrundsatzes; .
2) wegen Verletzung oder unrichliger Anwendung wesentlicher Vorschrif— ten oder Grundsätze des Verfahrens.
(Schluß folgt.)
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den
4
eegeldes für Meile nach dem jedesmal für die Staats—
idee Kol ige er gehen auf die bezeichnete Straße Anwendung
4er dvr* ( ge Erla ist urch Die G 't — = zur öffentlichen Kenntniß zu . , . n ü.
Potsdam, den 3. Mai 1852.
Friedrich Wilhelm. gin von der Heydt. von Bodelschwingh.
und den Finanz- Minsster. rbe und öffentliche Arbeiten
— — —
‚
rgnädigst geruht: 1 Justizrath George Rothen Adler-Hrden vierter
Gottlob Druschke zu der Ritter des en; und
Dem Rechts- Anwalt und Notar,
Potsdam, den 23. Mai 1852.
. Seine Hoheit der Erbp rinz und Ihre Königliche Hoheit die Erbprinzessin von Sachsen“ Meiningen sind hier einge—
troffen und im Marmor-Palais abge
stiegen.
d
Ve inisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Verfügung vont 10. Rats 183532 — betreffend die Ent— fernung en, welche mehrere hlnter einander in der selben Richtung abgehende Eisenbahnzüge unter sich ein zuhalten haben. .
„a die im S. 54 des Bahnpoltzei-Reglements für die Magde—
burg⸗Cöthen-Halle- Leipziger, die Berlin-Anhaltische, die Magde—⸗ burg -⸗Halberstädter und die Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Elfen bahn vom 2. Februar 1848 vorgeschriebenen Entfernungen, welche mehrere hinter einander in derselben Richtung abgehende Eisenbahn— züge unter sich einhalten sollen, erfahrungsmäßig weder von dem Zug. Personal noch von den Bahnwärtern, zumal im Dunkeln, mit genügender Sicherheit bemessen und kontrollirt werden können, so soll an die Stelle des hiermit aufgehobenen §. 54 folgende Bestim— mung treten: .
„Kein Zug darf von einer Station oder Haltestelle aus und während der Fahrt einem anderen Zuge in derselben Richtung Re 12 K,, . . J . 8 eher, als bei Lage nach füns und bei Dunkelheit nach zehn
Minuten folgen. Die betreffenden Beamten und Bahnwaͤrter
8 — 94 haben aut die vieh rn, R,, . l ärter , gu] Di richtige zeobachtung dieser Folgezeit zu . und sind demgemäß von der Direction mit spezieller Instrüction zu versehen. m
Berlin, den 10. Mai 1852. IYIIg y S4 . 56 C . , * 36 . ö vc . . —. Der Yinisster für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Geh di.
. Fi, Len, mah npoltzei⸗ Reglements für die Magdeburg⸗Wit ö Eisenbahn vom, 30; Juni 1819, für die Berlin⸗-Stettiner Eisenbahn vom 12. Mai 1845, für die Niederschlesisch-WMärkisch die Dherschlesische, die Sreslau⸗Schweidnttz Freiburger und die Neiße⸗Brieger Eisenbahn, desgleichen für die Wilhelmsbahn und die Niederschlesische Zweigbahn vom 28. März 1848 ist gleichfalls durch Verfügung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 10. Mai 1852 der 8. 54 6
, ĩ ne vom 16 5d aufgehoben und te vben ausgedrückte Bestimmung an dessen
— 1
Stelle getreten.
Die ben Herren Abgeordneten beider Kammern durch die
S ov . ö 90 9 . . . ; ö. Verordnung vom 22. November v. J. (Königlich Preußischer
hn g Ane , r, he, n,, ,. . Staats-Anzeiger 1851, Nr. 128, Selte 711) bewilligte
— 8111
Portofreiheit
hört 906 59 Pie Sit it 14 Der Fam 2 92 T* f 16 or 64 chdem die Sitzungen der Kammern ihre Endschaft erreicht, mit dem heutigen Tage auf
ir 19 en Ca mer Mey kk snd ren n ä 16. 753 N Nur die zu den Kammer-Verhandlungen gehörigen Drucksachen
welche den Herren Abgeordneten nicht vor bem Schlusse der Kammer—
Sitßzun 0 J GgGoy * ver 9YIs gisp g 5 Werl n 6 s j , . ö Berlin haben zugestellt werd en önnen, und denselben somtt noch übersandt werden milssen,
sind,
34 J NM ersenitt Rar * —R.4* 8 ; M 122 so weit die Versendung durch die Kammer-Büreaus unmlttelbar unter deren Siegel und unter Bezeichnung des Inhals stattsindet,
.
noch portofrei zu befördern.
Berlin, den 22. Mai 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
— —
Das 15te und 16te Stück der Gesetzsammlung, die heute aus—
gegeben werden, enthalten unter
Nr. 36516. das Gefetz, betreffend die Abänderung der Artikel 94 und 95 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. Vom 21. Mai 1852; unter ö 7. das Gesetz, betreffend einige Ergänzungen des Einfüh— rungs- Gesetzes zum Strafgeseßbüͤche. Vom 27 Mai 1852; unter ö 3518. den Allerhöchsten Erlaß vom 7. April 1852, betreffend bie Verleihung der siskalischen Vorrechte und deg
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Chausseegeld Erhebungsrechts in Bezug auf den Bau einer Gemeinde⸗Chaussee von der Köln-Painzer Staatg⸗ straße in Bacharach bis zur Aachen-Mainzer Staats⸗ straße in Rheinboellen; unter Pr 3519. den Allerhöchsten Erlaß vom 21. April 1852, betref—
fend die Bewilligung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von der Aachen -Trierer Staatsstraße in Hanscheid über Lammersdorf nach der Montjoie⸗-Dürener Bezirksstraße in Witzerath; unter
3550. den Allerhöchsten Erlaß vom 21. April 1852, betreffend die Verleihung ver fiskalischen Vorrechte und des Chaussergeld-Erhebungsrechts in Bezug auf den Bau einer Gemeinde⸗-Chaussee von der Köln -Frankfurter Staatsstraße in Troisdorf über Sieglar bis zum Rheinhafen in Mondorf; unter
3651. den Allerhöchsten Erlaß vom 21. April 1852, betref— fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts in Bezug auf den Bau einer Gemeinde-Chaussee von der Köln-Luxemburger Bezirksstraße bei Wallenthal über Call nach Dahlben— den, so wie einer Zweig-Chaussee von Urft über Stein— feld bis zur Schleiden⸗Schmidtheimer Gemeinde-Chaussee bei Sistig; unter
3552. den Allerhöchsten Erlaß vom 21. April 1852, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts in Bezug auf den Bau einer Gemeinde-Chaussee von der Minden-Coblenzer Staatsstraße in Betzdorf über Herdorf bis zur Freyen— grunder Staatsstraße in Neuenkirchen; unter
3553. das Gesetz, betreffend die Erweiterung der den Regie⸗ rungen und Provinzial-Schulkollegien zustehenden Be⸗ fugniß zur Bestätigung von Auseinandersetzungs-Re— zessen. Vom 21. April 1852 und unter
3554. das Gesetz, betreffend die Bestellung öffentlicher Hypo— theken im Bezirke des Appellationsgerichts zu Greifs— wald. Vom 9. Mai 1852.
Mm . n ) 5 Mn g 809 Gerlin, den J. mM gt 1352.
Debits-⸗-Comtoir der Gesetz-Sammlung.
. * — * 584 1
zer preußi⸗
In Gemäßheit des §. 112 der Bank-Ordnung vo ber 1846 ist von mir die Errichtung einer Kommandite schen Bank in Bromberg beschlossen worden.
Ueber die Eröffnung und den Geschäftsumfang derselben wird
8 —ᷣ —
das Königliche Haupt-Bank-Direktorium das Nähere bekannt machen.
Berlin, den 22. Mai 1852.
Der Minister für Handel, Gewerbe öffentliche Arbeiten, hef d eu 1k gi . (. 2. (! —
A nao er mi ö . ʒ ; 5 6 i ! n b ach-Brustave, von Bres
A b gere ĩ st S Kö 1 Mich hei Der Pi t G vol Zachsen, nach Dresden
Se. Durchlaucht der General-Lieutenant und Chef de 3sten Landwehr-Regiments, Prinz Adolph zu Hohenlohe-Ingel— fingen, nach Koschentin.
Se. Excellenz der General-Lieutenant und kommandirende Ge neral des II. Armee⸗Corps, von Grabow, nach Stettin
Se. Excellenz d Graf von Schaffgotsch, nach Warmbrunn. Se. Excellenz der Staats-Minister und Ober ⸗Präsident der Provinz Westfalen, Dr. von Düesberg, nach Münster.
Se. Excellenz der Staatsminister 4. D. Uh den, nach Breslau
* — — 23 —
4. 9 8 kö ora na rhinm (Sch se — 1665 der Erb⸗Land⸗Hosmeister im Herzogthum Schlesten,
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath Camphausen, nach Köln. Der General Major und Commandeur der 12ten Infanterie
en Brigade, von Wentzel, nach Brandenburg.
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Der Erbschenk in Hinterpommern, Graf Krokow von
Wickerode, nach Krokow. Se. Excellenz der Herzoglich anhalt-deßausche Staats-Minister ; . . ; .
von Plö tz, nach Deßau.
Berlin, 24. Mai. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: dem Legattonsrath von Arnim die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von
f , en
Oldenburg ihm verliehenen Komthur-Kreuzes des Großherzoglich
. —
( ¶
.
Haus- und Verdienst⸗Ordens; so wie dem Banquier Johann Au gust Frank zu Breslau des von Sr. Majestät dem König von Bayern ihm verliehenen Ritterkreuzes des Verdienst⸗Ordens vom heiligen Michael zu ertheilen.
Per sonal, Chronik
der Pr ovinzial⸗ Behörden.
Provinz Brandenburg. Vereidigt ist: Der Dr. med. et chirurgiae Eduard Karl Ernst Perle zu Berlin auch als Geburtshelfer. Bestellt ist: Zum Post-Erßediteur in Zehlendorf der vormalige Ortsvorsteher Lehmann aus Lehnin.
Bestätigt ist: Als Post-Expedient der invalide Unteroffizier Karl Otto Fuchs bei dem Post- Amte zu Potsdam.
Angestellt sind definitiv: In den Superintendenturen: Anger— münde; Der zweite Lehrer zu Pinnow bei Garz, August Ferdinand Mül⸗ her, als Küster, Schullehrer und Organist zu Hohenlandin; Baruth: der interimistische Lehrer zu Dornswalde, Friedrich August Karl Düring, als Lehrer -Adjunkt zu Dornswalde; Beeskow: der Predigt- und Schulamis⸗ Kandidat Eduard Karl Ludwig Brüggemann als Rektor an der Stadt⸗ schule zu Beeskow; Bernau: ver interimistische Lehrer Emil August Berth zu Oranienburg als wirklicher Lehrer an der Stadtschule daselbst; Neust. Brandenburg: der Predigt und Schulamts-Kandidat George Friedrich Lebrecht Julius Schulz und der bisherige Lehrer an der Realschule zu Burg Victor Albert Richard Lange als Lehrer an der Neustädtischen Töchterschule zu Brandenburg; Dahme: der Schulamts-Kandidat Johann Joachim Tiedge aus Stöckheim bei Salzwedel als Lehrer an der Siadt⸗—
schule zu Dahme; Fehrbellin: der interimistische Lehrer Gustav Gottfried Erdmann Threde zu Linum als wirklicher dritter Lehrer daselbst; Lucken— walde: der bisherige interimistische Lehrer Friedrich Gustav Schulze zu Neubrück als wirklicher Lehrer an der Stadtschule zu Luckenwalde; Neu— stadt Eberswalde: der interimistische Lehrer August Christian Belde zu Amalienhoff als wirklicher Lehrer daselbst und der Predigt⸗ und Schulamts⸗ Kandidat Adolph Gottfried Pfeiffer als zweiter Lehrer an der Stadt— schule zu Neustadt-Eberswalde; Perleberg: der interimistische Küster und Schullehrer Friedrich Christian Helm zu Rambow als wirklicher Küster und Schullehrer daselbst; Potsdam J.: der bisherige Lehrer zu Damitzsch Friedrich Ferdinand Busack als Lehrer zu Werder; Prenzlau II.: Der bis- herige Lehrer zu Stettin Wilhelm August Schuhmacher als Küster und Schullehrer zu Bröllin; Rathenow: der interimistische Lehrer Johann Hein⸗ rich Gunkel zu Friesack als wirklicher Lehrer an der Stadtschule daselbst; Ruppin: der interimistische Lehrer Adolph Leopold Mende zu Kluß bei Köslin als wirklicher Lehrer an der Stadtschule zu Neu⸗Ruppin; Schwedt: der interimistische Lehrer in Bredow bei Stettin Gustav August Ferdinand Selpin als Küster und Schullehrer zu Vierraden; Strasburg U. M.: der Predigt⸗ und Schulamts-Kandidat Karl Anton Richard Zelle als Lehrer an der Stadtschule zu Strasburg; Templin: der bisherige interimistische Leh— rer George Juliuß Herrmann Geyger zu Templin als wirklicher Lehrer an der Stadtschule daselbst; Wilsnack: der Lehrer Theodor Adolph Alexan— der Jürgens zu Wilsnack als Küster an der Stadtkirche und Lehrer an der Schule daselbst; Wriezen: der bisherige Lehrer zu Alt-Liezegörike Karl Gustav Kiepke als Lehrer an der Armenschule zu Wriezen; Königs— Wusterhausen: der bisherige Lehrer zu Braunsdorf (Superiat. Storkow) Johann Gottfries Paul als Küster und Schullehrer zu Dahlwitz und der interimistische Lehrer zu Zernsdorf Friedrich August Bittkau als wirklicher Schullehrer daselbst; Zehdenick: der bisherige Küster und Lehrer zu Vier raden Karl August Neumann als Elementarlehrer und einstweilliger Or— ganist zu Zehdenick; Zossen: der Piedigt- und Schulamts⸗ Kandidat Otto Ludewig Scharlagu als Rektor an der Stadtschule zu Zossen und Schullehrer August Friedrich Kagel zu Lüdersdorf als Küster und Schullehrer zu Nunsdorf. Ansgesehieden ist: De lendorf. Entlassen ist: Der Post-Erpedient Wasserlein zu Potsdam. Gestorben find: In den Superintendenturen: Angermünde: der emeritirte Küster und Lehrer A. Wolgast zu Welsow; Belzig: der Schul⸗ lehrer Johann Gottfried Simon zu Lüdendorf und der Küster und Töch— terlehrer Johann Gottlob Kläber zu Belzig.
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post⸗-Ezpediteur Bergmann zu Zeh—
Provinz Schlesten.
Ernannt ist: Der Königl. Rechnungs⸗Rath a. D. Schönfel der in Schweidnitz zum Polizei⸗ Anwalt für den ländlichen Bezirk des Königlichen Kreisgerichts zu Schweidnitz an Stelle des abgegangenen Po— lizei⸗ Anwalts, kommissarischen Bürgermeisters Schmidt. K
Verliehen ist: Dem bisherigen Pfarr-Vikar Rudolph Wilhelm Kolonko Lie evangelische Pfarrstelle in Bischdorf, Kreis Rosenberg.
Bestätigt sind: Der bisherige interimistische Lehrer George Bittner als wirklicher katholischer Schullehrer, Küster und Organist in Passendorf, Kreis Glatz; der bisherige Pfarr⸗Vikar in Lublinitz, Ferdinand Aue bach, als Pfarrer in Polnssch⸗Würbitz, Kreis Kreuzburg; der bisherige Diakonus in Trachenberg, Wilhelm Julius Ludwig Schwedler, als Pastor daselbst. J AMebertragen ist: Dem Bürgermeister Glubrecht in Schweidnitz das seither von dem bisherigen kommissarischen Bürgermeister, Regierungs: Asseffor Schmidt, verwaltete Amt eines Polizei⸗Anwalts für die Stadt Schweibnitz. / .
Besetzt soll wiederum werden: Die bis her unbesetzt gebliebene dritte evangelische Predigerstelle in Lüben, da sich das Bedürfniß ihrer Wiederherstellung erwiesen.