1852 / 122 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1367] Ediktal⸗ Citation.

Nachdem die Cheftan beg Färbergchilsen rz. lolaus Zachariä, Johanne Justine Zachariä, 6

Schmid; hierselbst, gegen Ihren genannten

mann, welcher sich angeblich seit

hierdurch aufgefordert, seine gedachte Ehefrau un- gesäumt bei sich aufzunehmen und das eheliche Feben mis ihr fortzusetzen, oder aber in vem ö 23. November er.ͥ, Vormittags 12 Uhr, vor dem Königlichen Kreisrichter Herrn Körner, im hiesigen Kreisgerichts-Gebäude, Zimmer Nr. 34, anberaumten Termine persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu erscheinen und sich auf die angebrachte Klage zu erklären, widrigenfalls er der böslichen Verlassung seiner Ehr frau für über— führt angesehen und demgemäß auf Grund der §§. 683, 688 und 745, Th. II. Tit. 4 des Allg. Landrechts die zwischen den Parteien bestandene Ehe getrennt und Verklagter für den allein schul— digen Theil erkannt werden wird. Erfurt, den 24. Februar 1852. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

313 Ediktal⸗Vorladung

der Gläubiger in dem erbschaftlichen Liquidations—

Prozesse über den Nachlaß der verstorbenen Frau Emilie Funck, geb. Metzke.

Uwer den Nachlaß der am 5. September 1849 verstorbenen Frau Emilie geb. Metzke, verehelichte Apotheker Funck, ist am 8. Juli v. J. der erb— schaftliche Liquidations-Prozeß eröffnet worden.

Der Termin zur Anmeldung aller Ansprüche steht

se,, ö Bhrm 14 uhr, vor dem Hin. Stadt- und Kreisrichter Dr. Ham— brock im Parteienzimmer Nr. 2 des hiesigen Ge— richts an.

Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird aller seiner etwaigen Vorrechte verlustig erklärt und mit seinen Forderungen nur an dasjenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläu— biger von der Masse noch übrig bleiben sollte, verwiesen werden.

Den Gläubigern werden die hiesigen Rechts—Q Anwalte, Herren Martens, Boie und Koßmann, zu Mandatarien in Vorschlag gebracht.

Danzig, den 28. Februar 1852.

Königliches Stadt- und Kreisgericht. J. Abtheilung. 674 Aufkündigung von Rentenbriefen der Provinz Schlesien.

Bei der heute in Gemäßheit der Vorschrifter 58. 41 u. f. des Rentenbank⸗Gesetzes vom 2. März 1850 statigehabten Verlososung der zum 1. Okto⸗ ber d. J. einzulösenden Rentenbriefe der Provinz Schlesien, sind nachstehende Nummern gezogen worden:

16 Stück Litt. A4. zu 1000 Rtihlr.

Nr. 96. 1465. 540. 637. 1190. 4199. 1207.

1366. 1629. 1632. 1728. 1764. 1773. 1796. 2041. 21665. 13 Stück Lirt. B. zu 500 Rihlr. Nr. 41. 379. 479. 706. 870. 1065. 1093. 1168. 1345. 1608. 1609. 1633. 1732. 18 Stück Liri. C. zu 100 Rthlr. Nr. 1890. 514. 556. 635. 723. 752. 970. 1235. 1311. 1555. 1607. 1838. 2204. 2234. 2408. 2435. 2547. 2555.

23. als Fah; resfrist ohne erhebliche Gründe von hier entfern 9 . n . Abwesen heit, der 3. muihung nach in New -= Nork in ,, als Arbeiter in einer Knochen, Fabrik lebt, bei unterzeichnetem Gerichte die Ehescheidungstlage wegen bötzlicher Verla fung augestellt hat, wind der Färbergehülfe Nikolaus Zachariä von hier

712 10 Stück LEitt. D. zu 25 Rthlr. Nr. 28. 212. 229. 272. 332. 373. 512. 806. 1023. 1130. 12 Stück Litt. E. zu 10 Rthlr. Nr. M. 67. 90. 278. 469. 473. 565. 672. 908. 1205. 1464. 1758.

Indem wir die vorstehenden Rentenbriefe zum 1. Oktober d. J. hiermit kündigen, werden die Inhaber derselben aufgefordert, den baaren Nenn- werih dieser Rentenbriefe gegen Zurücklieferung der letztern nebst den dazu gehörigen Zins-Cou- pons Serie 1. Nr. 5 bis snel. 16, so wie gegen Quittung in termino

den 1. Okiober 1852

bei unserer Kasse,

Sandstraße Nr. 10 hieselbst Vormittags . in Empfang zu nehmen. Vom 1. Ottober 1852 ab findet eine weitere Verzinsung dieser gekündigten Rentenhriese nicht statt und der Werih der etwa nicht mit einge— lieferten Coupons wird bei der Auszahlung vom Nennwerih der Rentenbriefe in Abzug gebracht.

Die ausgeloosten Rentenbriefe verjähren nach S§. 44 des Rentenbank⸗Gesetzes binnen zehn Jahren.

Breslau, den 22. Mai 1852. Königliche Direction der Rentenbank sür die

Provinz Schlesien. Koch.

3 Eisenbahn.

Zum meistbietenden Verlauf einer an der Bres— lauerstraße belegenen, zur Niedeischlesisch⸗Märki⸗ schen Eisenbahn gehörigen Baustelle von circa 50 U Ruthen Flächeninhalt steht ein Lieitations—⸗ Termin auf

Niederschlesisch⸗Märkische

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Sonnabend den 29 sten d. M., Vormit⸗ tags 10 Uhr, in unserem Geschäfts⸗Lokale auf dem hiesigen

Bahnhofe an.

Kaufliebhaber werden hierzu mit dem Bemerken eingeladen, daß die Verkanfs-Bedingungen in unserem Haupt⸗Bürcau zur Einsicht ausliegen.

Berlin, den 22. Mai 1852.

Königl. Verwaltung der Niederschlesisch⸗Märkischen

Eisenbahn.

S . , Niederschlesisch⸗Märkische loro] Eisenbahn.

Die Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbah.n« Prioritäts Obligationen Ser. J. Nr. 8942. 8943, 3982 und Ser. 1II. Nr. 7205 und 10,736 ohne Coupons sind bei uns als abhanden gekommen angemeldei worden. Behuss Amortisation der— selben werden in Gemäßheit der desfallsigen Statutbestimmungen die gegenwärtigen Inhaber der bezeichneten Papiere aufgefordert, solche an uns einzusenden oder ihre etwanigen Rechte auf dieselben geltend zu machen, widrigenfalls naͤch Ablauf der statutenmäßigen Frist die Amortisation der gedachten Papiere erfolgen muß,

Berlin, den 22. Mai 1852.

Königl. Verwaltung der Niederschlesisch⸗Märkischen

loss! Bekanntmachung.

wird an den Tagen vom 12. bis 14. J n werden.

zenden Straßen. getragen werden. werden bei der Rathswaage ausgegeben.

Posen, den 12. Mai 1852. Der Magistrat.

Der diesjährige Frühjahrs⸗Wollmarkft in Posen ; uni C. ab⸗ Die Lagerung der Wolle ge—= chieht auf dem alten Markte und den angrän⸗ Für möglichst zweckmäßige Ein- richtungen zur Förderung des Geschäfts wird Sorge

Anweisungen zu Lagerstellen im Freien, so wie zur Lagerung auf dem Sale im Waage-Gebäude,

1679 Bekanntmachung.

Das Kammergut Fürstenhof mit Groß— schirma soll auf die nächsten 12 Jahre, von Johannis 1853 bis dahin 1865 an den Meist⸗ bietenden verpachtet werden und ist

der 16. August 1852 zum Bietungstermine anberaumt worden.

Pachtlustige haben sich vor dem Bietungster— mine bei dem Finanz⸗Ministerium schriftlich an=

Eisenbahn.

681 G fell schagfi für rheinischen Bergbau und Häütten⸗ betrieb.

Die Herren Actionaire unserer Gesellschaft la— den wir hiermit zu der am 29. Juni nächstens, Mittags 12 Uhr, auf unserem Etablissement zu Berge Borbeck stattfindenden gewöhnlichen jähr⸗

lichen General-Versammlung ergebenst ein. Köln, den 22. Mai 1852. . Ch. Detilleur & Co.

zumelden, über ihr seitheriges Verhalten, ihre öskonomischen Kenntnisse und ihre Vermögensver= hältnisse durch genügende Zeugnisse auszuweisen, im Bietungstermine, wenn ihnen der Zutritt dazu verstattet worden, in der Bomainen?- Eypedition um 19 Uhr sich anzugeben und sodann der wei⸗ teren Verhandlung vor der 2ten Abtheilung des Finanz-Ministeriums, welche um 11 Uhr begin- nen wird, zu gewärtigen.

Der neu angefertigte Rutzungs-Anschlag, der Pacht-Kontrakts-Entwurf und das Flurbuch nebst Ersquis können von den Pachtkompetenten nach erlangter Genehmigung des Finanz-Ministeriums vom 17. Juni d. J. an in der Domainen-Expe⸗— dition eingesehen werden.

Bor dem definitioen Zuschlage des Pachtes vird nicht nur die Auswahl unter den Licitan- en, sondern auch die Allerhöchste Genehmigung isdrücklich vorbehalten, so daß vor dem Erfolge der für den Staatsfiskus keinerlei Verbind—⸗ lichkeit eintritt, auch werden nach dem Schlusse der Lieitation Nachgebote schlechterdings nicht an—

79 nnn e nbmmer 3

Dresden, den 17. Mai 1852. Finanz ⸗Meinisterium.

6801 ( 9osEndisests (C 1 Seeländische Eisenbahn. Die Auszahlung der Dividende von 3 Rbthlr. dänisch p. Actie für das Jahr 1851 findet sitatt vom 22. dieses an im Haupt⸗Büreau zu Kopen— hagen, gegen Verabreichung der entsprechenden Coupons und mit Abzug des Kriegs steuers. Die Direction der Seeländischen Eisenbahu⸗ Gesellschaft, den 18. Mai 1852.

(6731 Gubernial- Regierung Pkock im Königreiche Polen benachrichtiget hiemit, dals der auf Befehl des königlichen Statthalters vom 6. März 1819 ge- stistete Woll- Jahrmarkt in der Stadt Pkck gegenwärtig wieder ins Leben gerufen ist und in derselben Stadt nebst einem gewöhnlichen Markt alle Dienstag vor Johanni dem Täufer oder 1224. Juni stattsinden wird. Im laufenden Jahre wird der obengenannte Wollmarkt den 19/22. Juni stattfinden. Ptock, den 6. Mai 1852. Der Civil- Gouverneur, General - Major . A llurto. Der Kanzlei-Direktor,

Titular- Rath v. Baranovsæky.

An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.

Heute den 24. Mai 1852 sind ausgegeben worden:

Dreiundstebzigste Sitzung der II. Kammer.

Vierundsiebzi gste

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Bogen; 6 . 90 9 0 a 0 2

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zus. 45 Bogen.

Total 361 Bogen des J, II., III. und IV. Abonnements.

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbu chdruckerei.

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reuß. Adler-3ritung) Mit ze ien! 7 Sgr. 6 Pf., . n ger , gansen Monarchie: 56 in Nnihlr. 175 5gr.

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Alle Pest-Anflalten des In- und Auslandes nehmen Sestellung auf den Königl. Preuß. Staats- Anzeiger an, für gerlin die Expeditionen: auer Straße Nr. 51. und Ceipijiger - straße r. 14.

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Berlin, Mittwoch den 26. Mai

1852.

Gesetz, betreffend die Zusätze zu der Verordnung vom

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3. Januar 1849 über die Einführung des mündlichen

und öffentlichen Verfahrens mit Geschworenen in

Untersuchungssachen. Vom 3. Mai 1852. (Schluß.) Artikel 108. Eine Verletzung wesentlicher Vorschriften des Verfahrens ist ins be— son dere vorhanden:

1) wenn Vorschriften verletzt sind, deren Beobachtung bei Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben ist;

2) wenn die gesetzlichen Bestimmungen über die Kompetenz verletzt sind;

3) wenn an der Hauptverhandlung und Entscheidung nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Richtern Theil genommen hat, oder wenn bei der Hauptverhandlung ein Gerichtsschreiber nicht zugezogen ist;

) wenn das Urtheil erlassen worden ist, ohne daß vorher dir Staats⸗ Anwaltschaft mit ihrem Antrage gehört worden; -

53) wenn unzulässigerweise dem Angeklagten die Vertheidigung abgeschnit— ten oder wesentlich beschtänkt worden ist, oder wenn ohne gesetzlichen Grund das Hauptverfahren in Abwesenheit des Angeklagten stattge⸗ funden hat; :

6) wenn ein rechtzeitig angebrachtes, gesetzlich zulässiges Rechtsmittel als unstatthaft zuruͤckgewiesen oder wenn ein verspätetes oder sonst gesetz⸗ lich unstatthaftes Rechtsmittel zugelassen worden ist;

7) wenn ohne das Vorhandensein der gesetzlichen Boraussetzungen die

Mitwirkung der Geschworenen ausgeschlossen worden ist. In anderen, als den vorstehend bezeichneten Fällen, unterliegt es der Beurtheilung des Ober-Tribunals, ob eine Vorschrift oder ein Grundsatz

des Verfahrens, auf deren Verletzung die Nichtigkeitsbeschwerde gegründet

ist, als wesentlich zu betrachten sei. Artikel 109. Die Nichtigkeitsbeschwerde steht sowohl der Staats-Anwaltschaft als dem Angeklagten zu. Die Verletzung von Vorschriften, welche lediglich im Interesse des Angeklagten gegeben sind, kann jedoch von der Siaats-An⸗

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waltschaft nicht zu dem Zwecke geltend gemacht werden, um eine Vernich⸗

tung des Urtheils zum RNachtheil des Angeklagten herbeizuführen. . Wenn der Angeklagte von den Geschworenen für nicht schuldig erklärt

zu. Diese Beschränkung bezieht sich nicht auf die Fälle, in welchen durch

die Zusammensetzung des Schwurgerichts oder durch die Stellung oder

Nichtstellung von Fragen än die Geschworenen eine Nichtigkeit begrün⸗ det wird. Artite! 446. J Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innerhalb einer präklusivischen Frist von

zehn Tagen bei dem Gerichte, weiches das Urtheil erster Instanz erlassen hat, anzumelden. Diese Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem

das angegriffene Urtheil verkündet worden ist.

Die Anmeldung hat keine Wirkung, wenn nicht rechtzeitig eine Angabe Die Frist hierzu ist ebenfalls eine zehn⸗

der Beschwerdepunkte erfolgt. ierzu, ; tägige; sie beginnt für die Staatsanwaltschaft mit dem Ablaufe des Tages,

an welchem ihr das mit Gründen abgefaßte Erkeuntniß vorgelegt ist, für den Angeklagten mit dem Ablaufe des Tages, an . , . .

2 ig von Amts wegen zu ertheilende Ausfertigung des w, nach ber nne lenng bo . Üebertretungen und der nach Artikel XX. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch zur Kompetenz der Polizeirichter gewiesenen strafbaren Handlungen erfolgt durch Einzelrichter (Polizeirichte). Bei der Haupt=

Urtheils behändigt worden ist.

Hat die Verkündung des Urtheils in Abwesenheit des Angeklagten staltgefunden, so länft die zehntägige Frist, von dem in dem vorhergehenden Absatze bezeichneten Zeitpunkte an, zugleich für die Anmeldung und für die Angabe der Beschwerdepunkte. .

Die Anmeldung und die Angabe der Beschwerdepunkte muß schriftlich geschehen; der Angeklagte kann sie auch zu Protokoll erklären, zu dessen Aufnahme die Mitwirkung eines Richters nicht erforderlich ist. Erfolgt sie seitens des Angeklagten mittelst einer Schrift, so muß dieselbe von einem zum Richteramte befähigten Rechtsverständigen legalisüt sein.

Artikel 111.

Aus der Angabe der Beschwerdepunkte muß hervorgehen, ob die Nichtigkeitsbeschwerde auf Berletzung oder unrichtige Anwendung eines Ge⸗ setzts oder eines Rechtsgrundsatzes, oder ob sie auf Verletzung oder unrich⸗ sige Anwendung wesentlicher Vorschriften oder Gꝛundsätze des Verfahrens gegründet wird.

Im ersteren Falle kann das Rechtsmittel nicht aus dem Grunde

zurückgewiesen werden, weil das Gesetz oder der Rechtsgrundsatz gar nicht oder unrichtig bezeichnet worden ist. Im letzteren Falle genügt es, wenn diejenigen Thatsachen, welche der Beschwerde zur Grundlage dienen, als solche hervorgehoben werden. Zu §. 145 der Verordnung.

Artikel 112.

.Wenn bei Anmeldung der Nichtigkeits beschwerde oder bel Angabe der Beschwerdepunkte die in dem Artikel 110 vorgeschriebenen Fristen oder For⸗ men nicht beobachtet sind, so weist das Gericht erster Inflanz die Nichtig⸗

leitsbeschwerde durch Verfugung ö Gegen diese Verfügung findet Beschwerde an das Ober-Tribunah binnen einer zehntäͤgigen präklußvischen Frist statt, welche mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an dem die Ver— fugung dem Zurückgewiesenen bekannt gemacht worden ist.

Artikel 113

Ist die Zurückweisung der Nichtigkeits⸗Beschwerde durch das Gericht erster Instanz nicht erfolgt, obgleich bei Anmeldung des Rechtsmittels oder bei Angabe der Beschwerdepuntte die in dem Artikel 110 vorgeschriebenen Fristen oder Formen nicht beobachtet sind, oder ist rücksichtlich der Angabe der Beschwerdepunkte der Bestimmung des Artikels 441 nicht genügt, so ann, nach vorgängiger Erklärung der Staatsanwaltschaft bei dem Sber⸗— Trihunale, die Beschwerde von dem Gerichtshofe ohne mündliches Verfahren zinuckgewiesen werden.

Artikel 114.

In allen Fällen, wo eine mündliche Verhandlung stattfindet, hat die

Staatsanwaltschaft bei dem Ober-Tribunal ihren Antrag am Schlusse der Verhandlung zu stellen.

Statt SS. 148 und 149 der Verordnung.

Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, so vernichtet das Ober-Tri— bunal das angefochtene Urtheil.

Artikel 116.

Liegt der Grund der Vernichtung nicht in Mängeln des Verfahrens, so erkennt der Gerichtshof in der Sache selbst, oder verweist, wenn es noch auf thatsächliche Ermittelungen ankommt, die Sache zur anderweiten Ver handlung und Entscheidung an das Gericht der betreffenden Instanz.

Artikel 1417. Wird das Urtheil wegen Mängel des Verfahrens vernichtet, so hat

/ ͤ Artikel 115. U

der Gerichtshof zugleich die gänzliche oder theilweise Vernichtung des Ver worden ist, so steht der Staats-Anwaltschaft die Nichtigkeitsbeschwerde nicht fahrens auszusprechen und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und

Enischeidung an das von ihm zu bezeichnende Gericht zu verweisen.

Artikel 118.

Das Gericht, an welches die Sache verwiesen worden ist, muß sich der Verhandlung und Entscheidung unterziehen; es ist auch gehalten, die Rechts⸗ grundsätze, welche das Ober-Tribunal aufgestellt und der ausgesprochenen Vernichtung zum Grunde gelegt hat, als maßgebend anzuerkennen und der feineren Verhandlung und Entscheidung gleichfalls zum Grunde zu legen, bei Strafe der Nichtigkeit.

Zu S. 157 der Verordnung. Artikel 119. Wenn neue Verdachtsgründe hervortreten, so kann die Wiederverhaf⸗

ung des freigelassenen Angeklagten jederzeit verfügt werden.

Statt §§. 161 bis 164 der Verordnung. ö Artikel 120. Die Untersuchung und Entscheidung erster Instanz in Ansehung der

verhandlung ist ein Gerichtsschreiber zuzuziehen. : Wegen Verwaltung der Geschäfte der Staats ⸗Anwaltschaft kommen die Bestimmungen des §. 28 der Verordnung zur Anwendung. Artikel 121. Uebertretungen derselben Art können, auch wenn sie verschiedenen Per— sonen zur Last gelegt werden, in einer einzigen Anklageschrift zusammenge⸗=

faßt werden.

Artikel 122. 6 ; Wenn weder der Beschuldigte vorgeführt wird, noch die Verhaftung desselben erforderlich ist, so kann der Polizeianwalt bei dem Polizeirichter den Antrag stellen, . die n, , . * vorgängige Hauptver- andlung durch eine Strafverfügung festgesetzt werde. . Dieser Antrag muß die Ängabe der Thatsachen, durch welche die

nebertretung begangen sein soll, die dafür vorhandenen Beweise, so wit