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. ö J . . 4 1 4 ö . 1 . ö 4 ö . 4 w . ö . . . . . 1 2 ö. . 4 . ö . J H . . . . . ö . R . J
714
i fü schri d auf eine
die Anführung der anzuwendenden Strafvorschrist enthalten und
n . 2 Ait 2. Höhe zu J Strafe gerichtet sein.
Artikel 123.
wenn nicht J. w,, ĩ i ü messen erachtete Strafe dur erfügung festzusetzen. ö 3 n ,. Ciel geringer oder von anderer Art als die beantragte, so wird die Strafverfügung zunächst dem Polizeianwalt mitgetheilt
und erst bann nach Artikel 124 dem Beschuldigten zugestellt, wenn der Polizeian= walt nicht innerhalb dreier Tagr nach der ihm gewordenen Mittheilung die
e. ündlichen Verfahrens beantragt. Einleitung des mündlich i 123
je Strafverfügung muß enthalten: . n. 8, 9a Ueberfretung, so wie die Zeit und den Ort
derselben;
2) die dafür angegebenen Beweise; ; .
3) die Festsetzung der Strafe und des Kostenpunktes, unter Anführung der Vorschrift, auf welche dieselbe sich gründet und, falls eine Geld— buße ausgesprochen ist, unter Bezeichnung der Kasse, an welche die— selbe gezahlt werden soll; ;
) die Eröffnung, daß der Beschuldigte, wenn er sich durch die Straf— verfügung beschwert finden sollte, innerhalb einer zehntägigen Frist, von dem Tage nach der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen bei dem Polizeirichter schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Vertheidigung dienenden Be— weismittel anzuzeigen habe; daß aber, falls in dieser Frist ein Ein— spruch nicht eingehe, die Strafverfügung Rechtskraft erlangen und ge— gen ihn vollstreckt werden würde.
Der Polizeirichter hat,
Die Verfügung wird dem Beschuldigten in beglaubigter Form
zugestellt.
Artikel 125. .
Wenn in der zehntägigen Frist ein Einspruch nicht erhoben wird, so erlangt die Strafverfügung die Kraft eines vollstreckbaren Urtheils, wogegen ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet, jedoch vorbehaltlich der Bestim— mungen des Artikels 130.
In dem entgegengesetzten Falle wird das Hauptverfahren eingeleitet, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift bedarf, und ohne daß über die Etöffnung der Untersuchung Beschluß gefaßt wird.
Artikel 126.
Erscheint der Beschuldigte in dem zur Hauptverhandlung angesetzten Termine nicht, so wird der Einspruch durch Urtheil verworfen, ohne daß eine weitere Verhandlung stattfindet.
gerne ;.
Wenn der Beschuldigte in dem angesetzten Termine persönlich oder durch einen Vertreter erscheint, so wird in Gemäßheit des Artikels 128
zur Hauptverhandlung geschritten. Der Polizeirichter ist befugt, auch auf eine andere Strafe zu erkennen, als in der Strafverfügung festgesetzt war. Artikel 128. .
Wird eine Strafverfügung nicht erlassen, oder wird derselben im Fall des letzten Absatzes des Art. 123 keine Folge gegeben, so findet das in den §§. 29 — 35 und 37 der Verordnung vorgeschriebene Verfahren statt.
Zu 5s§. 169 und 170 der Verordnung. Artitel 129. . .
Wenn die Staats-Anwaltschaft bei dem Appellationsgerichte zur Auf rechthaltung wesentlicher Grundsätze des Rechts oder des Verfahrens, oder im Interesse der Einheit der Rechtsprechung die Aufhebung der Verfügung (8. 169 der Verordnung) oder die Vernichtung des Urtheils (§. 1760 der Verordnung) für nothwendig erachtet, so ist sie, jedoch nur mit ausdrüch— licher Ermächtigung des Justiz-⸗Ministers, berechtigt, innerhalb sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Verfügung oder nach der Verkündung des Urtheils die Beschwerde oder Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben.,
Die Anzeige der Staatsanwaltschaft, daß sie die Ermächtigung nach— gesucht habe, hemmt die Vollstreckung des Urtheils, bis die Ermächtigung versagt oder die Entscheidung des Ober-Tribunals ergangen ist.
Wird die Vernichtung ausgesprochen und ergeht in Folge derselben eine dem Beschuldigten nachtheiligere Entscheidung, so ist der Justizminister be⸗ rechtigt, die Nichtvollstreckung derselben, insoweit sie dem Beschuldigten nachtheiliger ist, zu verfügen.
Zu Abschnitt VII. der Verordnung. Artikel 139. .
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf prä— klusivischer Fristen und gegen die Versäumniß des zur Verhaublung in Uebertretungssachen nach Art. 126 anberaumten ersten Termins kann nur ertheilt werden, wenn Naturbegebenheiten oder andere unabwendbare Zufälle die Versäumung der Frist oder des Termins herbeigeführt haben.
Das Gesuch um Wiedereinsetzung muß binnen zehn Tagen nach dem Termine oder nach Ablauf der Frist, — wenn aber das Hindeiniß eist später gehoben wird, von der Zeit der Wegräumunz desselben an gerechnet, unter Aungabe und Bescheinigung der Hinderungsgründe, schrifilich oder zu Protokoll angebracht werden.
Vor der Beschlußnahme ist die Staats-Anwaltschaft mit ihrem Antrage zu hören. Eine Beschwerde über die Zurückweisung des Gesuchs steht dem Angeklagten innerhalb einer zehntägigen Frist zu, welche mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an dem die Mittheilung des Beschlusses erfolgt ist. Der Staats -Anwaltschaft bleibt nur vorbehalten, die Unstatthaftigkelt der Wiedereinsetzung bei der . geltend zu machen.
. rtitel 1341.
Wenn die nämliche Person durch verschiedene Strafurtheile zu Strafen verurtheilt worden ist, deren Höhe zusammen dasjenige Maß übersteigt, welches bei gleichzeitiger Aburtheilung hätte innegehalten werden müßssen (Strafgesetzbuch §. 57), so sind bie Strafen auf dieses Maß zurückzufüh— ren. Freiheitsstrafen geringerer Art sind in einem solchen Falle in die der erkannten schwereren Art zu verwandeln. Eine solche Verwandlung muß auch dann eintreten, wenn verschiedene gegen die nämliche Person ergan— gene Strafurtheile, welche Freiheitsstrafen von schwererer und von gerin— gerer Art verhängen, gleichzeitig zur Vollstreckung zu bringen sind.
/
Die Herabsetzung und Verwandlung geschieht durch das Gericht, bei welchem die Hauptverhandlung erster Instanz in Ansehung derjenigen straf⸗ baren Handlung stattgefunden, welche die schwerste Strafart, oder be Strafen gleicher Art die schwerste Strafe nach sich gezogen hat, und, falls hiernach mehrere Gerichte kompetent sein würden, durch dasjenige derselben, welches zuletzt erkannt hat.
Artikel 132.
In jedem Urtheil, in welchem auf eine Geldbuße erkannt wird, ist zu—= gleich auszusprechen, welche Freiheitsstrafe für den Fall, daß die Geldbuße nicht beigetrieben werden kann, an deren Stelle treten soll. Ist dies gleich—⸗ wohl nicht geschehen und ergiebt sich bei der Vollstreckung, daß der Verur— theilte zur Entrichtung der Geldbuße unvermögend ist, so hat das Gericht, welchem die Strafvollstreckung zusteht, die Geldbuße in eine verhältniß— mäßige Freiheitsstrafe zu verwandeln.
Artikel 133.
In den Fällen der Art. 131 und 132 beschließt das Gericht, ohne mündliches Verfahren, nach Vernehmung des schriftlichen Antrages der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerde gegen den Beschluß findet nur inner— halb einer zehntägigen präklusivischen Frist statt, welche mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an dem die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgt ist.
Zu 5. 180 der Verordnung.
Artikel 134.
Wenn der Angeklagte die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte durch ungebührliches Betragen stört und ungeachtet der Ermahnung und Verwarnung des Vorsitzenden nicht davon absteht, so kann das Gericht nach Anhörung der Staats-Anwaltschaft, unbeschadet der etwa sonst zu verhän⸗ genden Strafe, durch einen Beschluß anordnen, daß der Angeklagte ent⸗ fernt, in das Untersuchungsgefängniß abgeführt, dort bis zur Beendigung der Verhandlung in Verwahrung gehalten und das Verfahren in seiner Abwesenheit fortgesetzt werde.
Dieser Beschluß kann jederzeit zurückgenommen und dem Angellagten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden.
Der Vertheidiger wird auch nach der Abführung des Angeklagten ge— hört, jedoch unbeschadet der Bestimmung des Art. 22.
Wird das Urtheil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, so ist ihm dasselbe durch den Gerichtsschreiber zu Protokoll bekannt zu machen.
Zu §. 181 der Verordnung.
Arrskel 135. HVinsichtlich der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, insbesondere der Steuern, Zölle, Postgefälle und Communications-Abgaben, kommen die in den Artikeln 136 — 146 enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung.
Artikel! 136.
Insoweit nach den bisherigen Gesetzen ein administratives Strafver— fahren zulässig ist, behält es dabei sein Bewenden. Jedoch soll in allen Fällen dem Angeschuldigten das Recht zustehen, während der Unter— suchung oder während einer zehntägigen präklusivischen Frist auf recht⸗ liches Gehör anzutragen. Die Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an dem die Bekanntmachung des in erster Verwal⸗ tungs - Instanz ergangenen Straf⸗Bescheides erfolgt ist. Wenn der Angeschuldigte von dieser Befugniß Gebrauch macht, so wird in dem Falle, wo ein Strafbescheid erlassen ist, das Hauptverfahren eingeleitet, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift bedarf und ohne daß über die Eröffnung der Untersuchung von dem Gerichte Beschluß gefaßt wird.
Bis zum Beginne der Hauptverhandlung kann der Angeschuldigte, in— dem er sich bei dem ergangenen Strafbescheide beruhigt, den Antrag auf rechtliches Gehör zurücknehmen. Es fallen ihm jedoch alsdann auch die
bis dahin erwachsenen Kosten der gerichtlichen Untersuchung zur Last.
Der Angeschuldigte, welcher zu einer Strafe gerichtlich verurtheilt wird, hat auch die durch das Verfahren im Verwaltungswege entstandenen Kosten zu tragen.
So lange noch kein Strafbescheid erlassen ist, kann die Verwaltungs— Behörde in allen Fällen, selbst wenn es nur auf eine Ordnungsstrafe an— kommt, sich der Entscheidung enthalten und wegen Einleitung des gericht— lichen Verfahrens das Erforderliche veranlassen.
M rtikel 437.
Wenn es darauf ankommt, die im Verwaltungswege festgesetzte Geld- buße wegen Unvermögens des Verurtheilten in eine Gefängnißstrafe um— zuwandeln, so sind die Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft abzuge— ben, welche die Sache mit ihrem Antrage auf Strafumwandlung dem kompetenten Gerichte vorlegt. Es ist alsdann, ohne daß das Gericht die Entscheidung der Verwaltungsbehörde seiner Beurtheilung zu unterziehen hat, in Gemäßheit der Artikel 132 und 133 zu verfahren.
Artikel 138.
Die zur Verwaltung der betreffenden Abgaben oder Gefälle bestellte Behörde ist, wenn die Staats-Anwaltschaft nicht einschreitet, befugt, die ge— richtliche Anklage selbstständig zu erheben.
Artikel 689.
Ueber die von der Behörde eingereichte Anklageschrift wird nach Ver—
nehmung des schriftlichen Antrages der Staats -Anwaltschaft Beschluß
gefaßt. Artikel 140.
Wird die Untersuchung eröffnet, so bestellt die Behörde einen Beamten ihres Ressorts oder einen Rechtsanwalt als Vertreter. Der Vertreter ist zur Hauptverhandlung vorzuladen und hat in derselben die Anklage vor— zutragen. Der Vorsitzende kann dem Vertreter gestatten, Fragen, welche derselbe zur Aufklärung der Sache für angemessen erachtet, unmittelbar an die Betheiligten zu richten. Nach beendigter Beweisaufnahme wird der Vertreter gehört, und zwar vor der Staats-Anwaltschaft, welche ebenfalls ihren Antrag zu stellen hat.
Erscheint der Vertreter nicht, so wird, fallz nicht eine Vertagung er— solgt, die Anklageschrift durch den Gerichtsschreiber verlesen und mit der Beweisaufnahme und Entscheidung in der gewöhnlichen Form verfahren.
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Artikel 141.
werden und Rechtsmittel, welche der Staatsanwaltschaft im 2, f, erhobenen Anklage zustehen, können auch 3 9 I g l.
einer ö rden. eingelegt we Artikel 142.
Die Appellation und die Nichtigkeitsbeschwerde finden ohne Rückhsicht
eä Höhe der Strafe staztt. auf zie Artikel 143.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde oder eines Rechtsmittels be— für die Behörde, welche die Anklage erhoben hat, mit dem Ablaufe
ginnt ; z 3 Erk 9 Tages, an dem ihr der Beschluß oder das Eckenniniß insinuirt ist.
Von demselben Zeitpunkte an steht der Behörde im Falle der Appella⸗
Die Frist zur Beantwortung der Appellationsschrift und zur Gegenerklärung
auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist ebenfalls eine vierwöchemliche. Beid?
Fristen können auf Antrag der Behörde angemessen verlängert werden. Artikel 144.
/
em w . erfolgt durch die Gerichtsabtheill tion zur Einreichung der Appellationsschrift und im Falls der Nichtigkeits. . chtsabtheilungen. beschwerde zur Angabe der Beschwerdepunkte eine vierwöchentliche Frist offen.
Artikel J. Bis zum Erlaß anderweiter gesetzlicher Bestimmungen findet folgende Ausnahme von den Vorschriften Artikel XIII. des Gesetzes vom 44. April
1851 über dije Einführung des Strafgesetzbuchs statt: 1
Die Untersuchung und Entscheldung wegen nachbenannter Verbrechen: 1) des schweren Diebstahls (Strafgesetzbuch §. 218), insofern nicht der S. 58, oder §. 219 a. a. O. zur Anwendung kommt;
2) des einfachen Diebstahls im Falle des §. 219 a. a. O.; „ der Hehlerei in den Fällen der 55. 238 und 239 a. a. O.; A) der einfachen Hehlerei im Falle des §. 249 a. a. O.
9 Hinsichtlich des Verfahrens kommen die für Vergehen bestehenden Vor—
schriften zur Anwendung.
deren rechtskräftiger Entscheidung, die Verfolgung zu übernehmen. In die⸗
sem Falle wird, insofern nicht eine entgegengesetzte Erklärung der Behörde erfolgt, eben so wie im Falle einer Anschließung (Artikel 145) verfahren.
( ire . ;
Einer von der Staats- Anwaltschast erhobenen Anklage kann die Be— hörde sich in jeder Lage der Sache, bis zu deren rechtskräftiger Entschei— dung, anschließen. j .
Nachdem die Erklärung über die Anschließung dem Gerichte mitgetheilt worden ist, stehen der Behörde die nämlichen Befugnisse zu, als wenn die Anklage von ihr selbst erhoben wäre. Der Vortrag in der Hauptverhandlung
zu Bemerkungen und Anträgen das Wort zu gestatten. Artikel 146.
der Konnexität nicht br die Geri ch . Die Staats-Anwaltschaft ist befugt, in jeder Lage der Sache, bis zu . .
ö §. 3.
Andere als die im 8. 1 benannten Verbrechen können auch auf Grund Abtheilungen gebracht werden.
. = 89. 4
Hie Ss. 4 und 2 finden auf alle Fälle Anwendung, in denen zu der
/ Hehn. wo dieses Gesetz in Kraft tritt, die definitive Verfetzung des Ange— schuldigten in den Anklagestand noch nicht erfolgt ist.
91 — 161 . Artiltel 11 Bei Ehrverletzungen und leichten Mißhandlungen, welche im Wege des
Civilprozesses verfolgt werden, sind für die Kompetenz des Einzelrichters und der Gerichisabtheilungen nicht die Bestimmungen des Artikels XIII. des Einführungs-Gesttzes vom 14. April 1851, sondern die in den §§. 20 und 22 der Verordnnng vom 2. Januar 1819 (Gesetz Sammlung Seite 1)
über Injuriensachen enthaltenen Vorschriften maaßgebe . . : 1 9 ; / 8m je halter Von 1m maaßgebend. erfolgt durch die Staats-Anwaltschaft; jedoch ist dem Vertreter der Behörhe 6s ;
kö Artikel III. Die Bestimmungen der S§. 215 — 224, 319 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs
finden auf Entwendungen von Früchten und anderen Boden ⸗Erzeugnissen,
Die durch die Vertretung der Behörde entstehenden Kosten fallen dem
Angeklagten niemals zur Last. Zu 5. 183. der Verordnung. Artikel 6
An den Bestimmungen über den Militairgerichtsstand und über die sonstigen besonderen Gerichtsstände wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Für die hohenzollernschen Lande behält es bei den Bestimmungen der S8. 4 — 7 des Gesetzes vom 30. April 1851 (Gesetz Sammlung S. 188) sein Bewenden. . ;
Die 58. 7 — 95, 97 und 98, 577 — 587 der Kriminal -Ordnung und die 88. 15, 26, 36, 58, 80, 8i, 88, 89, 94, 97 — 417, 137 — 443, 146, 148, 149, 166 — 164, 171 — 177 der Verordnung vom 3. Januar 1849 werden aufgehoben. .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige— drucktem Königlichen Insiegel. ö
Gegeben Potsdam, den 3. Mai 1852.
(L. S.) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.
Gesetz,
95 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850. Vom 21. Mai 1852.
Preußen ꝛc. 2c. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: Arni . Die Artikel gd und 95 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 sind aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: Artikel 2. Bei Verbrechen erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Ange—
klagten durch Geschworene, insoweit ein mit vorheriger Zustimmung der
Kammein erlassenes Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt. Bie Bildung des Geschworenengerichts regelt das Gesetz. Artikel 3. Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu erlas⸗
sendes . 3 besonderer Gerichtshof errichtet werden, dessen Zuständig⸗ keit die Verbrechen des Hochverraths und diejenigen Verbrechen gegen die Gesetz über ; n n , s . innere und äußere Sicherheit des Staats, welche ihm durch das Gesetz ö. ö. ö ö rte ff s se knn wegen
Ueber tretungen für diejenigen Landestheile, in welchen
überwiesen werden, begreift.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige— drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1852.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Rural-Gesetz vom * Anwendung.
ö
welche durch die Feldpolizei⸗-Ordnung vom 1. November 1847 oder das
28. September . . ; 5 Steher = 1791 mit Strafe bedroht sind, keine
In denjenigen Landestheilen, in welchen weder die Feldpolizei⸗Ordnung vom 1. Rovember 1847, noch das Rural -⸗Gesetz vom * e, er 1791 ; . ö. . 3. S ober gilt, unterliegen die in der Feldpolizei-Ordnung vom 1. November 1847 unter Sirafe gestellten Entwendungen von Früchten und anderen Boden⸗ Erzeugnissen den Bestimmungen der §5§. 215— 224, 349 Nr. 3 des Straf⸗ gesetzbuchs nicht; es sollen vielmehr auf derartige Entwendungen, inso⸗ weit sie nicht durch besondere, die Feldpolizei betreffende Strafbestimmungen vorgesehen sind, die Vorschriften der Feldpolizei⸗Ordnung vom 1. Rovember 1847 angewendet werden.
J Artikel 1X.
In Ansehung aller Verbrechen und Vergehen solcher Personen, welche zur Zeit der That das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
erfolgt die Untersuchung und Entscheidung durch die Gerichts-Abtheilungen,
beziehungsweise die Zuchtpolizei⸗Kammern, sofern nicht wegen Konnexität die
BVerweisung vor den Schwurgerichtshof auszusprechen ist.
. Arti fel V. Vergehen und Uebertretungen, welche durch Zuwiderhandlung gegen die
/ Vorschriften über die Entrichtung der Steuern, Jölle, Postgefälle, Commu⸗ niegtions-Abgaben und aller übrigen öffentlichen Abgaben und Gefälle be—
—— ——
betreffend die Abänderung der Artikel 94 und gangen werden, verjähren in fünf Jahnen,
. . Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln kommen in An—
. der im §. 4 erwähnten Zuwiderhandlungen folgende Bestimmungen . ; . c . ö; zur Anwendung: Wir Friedrich Wilhelm, von Goltes Gnaden, König von! “ ö
[) die von den Polizeigerichten erlassenen Urtheile können ohne Aus- nahme von dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und der Civsl= partei durch Berufung angegriffen werden;
2) der zur Verwaltung der betreffenden Abgaben oder Gefälle bestellten Behörde stehen, wenn sie als Civilpartei aufgetreten ist, auch rück⸗ sichtlich der Strafe die gesetzlichen Rechtsmitiel zu.
. AUrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- drucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 22. Mai 1852.
(L. S.) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. ven Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.
die Verordnung vom 3. Januar 1849 über die Ein— führung des mündlichen und offentlichen Verfahrens
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer.,
von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.
Gesetz, betreffend einige Ergänzungen des Einfüh-⸗— rungs-Gesetzes zum Strafgesetzbuche. Vom 22. Mai 1852. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was solgt:
in Untersuchungssachen Gesetzeskraft hat. Vom 14. Mai 1852. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. ꝛc. verordnen mit Zustimmung der Kammern für diejenigen Landestheile, in
welchen die Verordnung vom 3. Januar 1849 über die Einführung des
mündlichen und öffentlichen Verfahrens in Untersuchungs sachen Gesetzeskraft hat, was folgt: . 14. Wer die Polizeiverwaltung in einem bestimmten Bezirke auszuüben hat, ist befugt, wegen der in diesem Bezicke verübten, sein Ressort betref⸗ fenden Uebertretungen die Strafe vorläufig durch Verfügung festzusetzen.
Wird Geldbuße festgesetzt, so ist zugleich die für den Fall des Unvermögens