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des Verurtheilten in Gemäßheit 8. 3365 des Strafgesetzbuchs an die Stelle Vorpommern und Rügen die Eigenschaft öffentlicher Hypotheken
der Geldbuße tretende Gefängnißstrafe zu bestimmen.
Die vorläufig festzusetzende Strafe darf fünf Thaler Geldbuße oder
dreitägiges Gefängniß nicht überschreiten. Erachtet der Polizeiverwalter eine fh ere ö . gerechtfertigi, so muß die Verfolgung dem Polizei⸗
Anwalte überlassen werden. 2 In der 8. 1 gedachten Verfügung muß angegeben sein:
8 k 6 j K die Beschaffenheit der Uebertretung, so wie die Zeit und der Ort ihrer ö ie Eint: .d. 6. öffentlicher Sitzung geschieht bei demjenigen Kreisgerichte, vor
p) . unter Anführung der Strafvorschrift, auf welche
dieselbe sich gründet;
e)
festsetzung beschwert findet, innerhalb einer zehntägigen Frist, vom
die Bedeutung, daß der Angeschuldigte, wenn er sich durch die Straf⸗
/
Tage der Insinuation derselben an, bei dem Polizei⸗Verwalter, dem Poltzeirichter oder dem Polizeianwalte schriftlich oder zu Protokoll
auf gerichtliche Entscheidung antragen könne, daß aber, falls in dieser Frist ein solcher Antrag nicht erfolge, die Strafverfügung ge— gen ihn vollstreckbar würde;
d) die Kasse, an welche die r,. gezahlt werden soll.
Diese Verfügung ist unter Beobachtung der für gerichtliche Insinua—
tionen vorgeschriebenen Formen, wobei vereidete Verwaltungsbeamte den
Glauben der Gerichtsboten ö Angeschuldigten zu insinuiren.
Für dieses Verfahren sind weder Stempel noch Gebühren anzusetzen;
die baaren Auslagen aber fallen dem Angeschuldigten in allen Fällen zur Last, in welchen endgültig eine Strafe gegen ihn Ef estht wird. S. 5. Gegen eine solche Strafverfügung (8. 4) findet die Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde nicht statt; es steht aber dem Angeschuldigten frei,
innerhalb zehn Tage, vom Tage der Insinuation der Verfügung an, bei
dem Polizeiverwalter, dem Polizeirichter oder dem Polizelanwalle auf ge— richtliche Entscheidung anzutragen. Ist dieser Antrag bei dem Polizeirichter oder bei dem Polizeianwalte gemacht worden, so haben diese hiervon den Polizeiverwalter, welcher die Strafverfügung erlassen hat, zu benachrichtigen.
Dem Antragenden muß eine Bescheinigung Über die erfolgte Anmeldung
lostenfrei ertheilt werden. S. 6. Erfolgt ein solcher Antrag (58. 5) innerhalb der zehntägigen Frist, so tritt dadurch die Strafftstsetzung außer Kraft. Die Sache wird alsdann der Untersuchung, einen Termin zur Verhandlung ansetzt. Die Erlassung
tungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung. Der Richter ist be—
fugt, auch auf eine andere Strafe zu erkennen, als in ver Strafverfügung
bestimmt war. §. 7. Wenn innerhalb ber zehntägigen Frist kein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung (5. 5) erfolgt, so ist ie af zu vollstrecken. Ist die Strafverfügung des Holizeiverwalters vollstreckbar geworden,
zu erlangen, gerichtlich aufgenommen, in das dazu bestimmte H
thekenbuch eingetragen und in öffentlicher Sitzung des .
verlesen werden. eg. . frrtiagerscht 2
S. 2. Die Aufnahme der Verschreibung ka 'eußi Gerichte erfolgen. , prtußtschen Die Eintragung in das Hypothekenbuch und die Verlesung in
welchem der Schuldner seinen persänlichen Gerichtsstand hat. 1
Das Kreisgericht hat die vor ihm oder vor einer seiner Ge— richts Kommissionen aufgenommenen Verschreibungen auszufertigen.
Es ordnet zugleich die Eintragung derselben, so wie der' von anderen Gerichten ausgefertigten und zu gleichem Zwecke ihm ein— gereichten Verschreibungen in das Hypothekenbuch an.
Die im Laufe eines Monats in das Hypothekenbuch eingetra⸗
*
98m Norsekret l; 0 i genen Verschreibungen sind in einer am ersten Tage des darauf
folgenden Monats abzuhaltenden öffentlichen Sitzung der zweiten Abtheilung des betreffenden Kreisgerichts (8. 2) zu verlesen Fällt der erste Tag des Monats auf einen Sonntag oder Feier- ag, so findet die für die Verlesung bestimmte Sitzung am nächst⸗ folgenden Werktage statt.
Mit dieser Verlesung erlangt die in das Hypothekenbuch ein—
getragene Verschreibung die Eigenschaft einer öffentlichen Hypothek.
In, den rechtlichen Folgen der Errichtung einer solchen wird durch dieses Gesetz nichts geändert.
Die nach dem Patente vom 15. Juni 1802 insbesondere von der Verlesung in der Hofgerichts-Juridik abhängig gemachten recht. lichen Folgen werden fortan durch die Verlesung in der Sitzung des betreffenden Kreisgerichts (8. 2) begründet. .
6. ö ng stattgefunden hat, ist in dem Hyp ertigung der Verschreibung zu
*
. 6 wi : vermer dem Polizeirichter vorgelegt, welcher, ohne daß es der Einreichung einer . Anklageschrift bedarf und ohne vorgängigen Beschluß über die Eröffnung
. . §. 9. Das Hypothekenbuch (68. 2) ist auf Verlangen einem Jeden zur
1 Einsicht vorzulegen.
eines Mandats findet nicht statt. Im Uebrigen kommt das bei Uebértre?
ö * 8. Die seit dem 1. Mai 1849 bis zur Publication des gegenwär⸗
tigen Gesetzes bestellten öffentlichen Hypotheken sind, so weit die
Neg. . . . Vestimmungen der Verfügungen Unferes Appellationsgerichts zu Greifswald vom 24. August und 26. November 1849, oder auch nur die in der Nr. 68 des hofgerichtlichen Visitations⸗Rezesses von
statt, es sei denn, daß die Handlung keine Uebertretung, sondern ein Ver⸗
gehen oder Verbrechen darstellt, und daher der Poli eiverwalter seine Kom— petenz überschritten hat. ö h Poliz o
; §. 9.
Durch Erlaß der polizeilichen Strafverfügung wird die Verjährung der liebertretung unterbrochen (§. 339 des Strafgesetzbuchs). Ist der Polizei Anwalt eingeschritten, bevor die vorläufige Sirafverfügung dim Angeschul⸗ digten insinuirt worden, so ist die letztere wirkungslos. .
In Betreff der von Militairpersonen begangenen Uebertretungen behält
es bei den Bestimmungen der §5§. 3 und 269 Theil II. des Strafgesetz⸗ beigedrucktem Königlichen Instegel.
buchs für das Heer das Bewenden. 8. 44. Insowzit wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen über die M ‚. . l sten über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, insbesondere der Steuern,
Zölle, Postgefälle und Communications - Abgaben, ein administratives
Strafverfahren vorgeschrieben ist, finden die Besti des 9 : , e Bestimmungen des gegen— wärtigen Gesetzes auf dergleichen Zut derhandlungen K
§. 12
Unsere Minister der Justiz und bes Innern haben die zur Ausführung
dieses Gesetzes erforderlichen reglementarischen Bestimmungen zu erlaffen.
Urkundlich unt Hö ö ö . dyucktem e ln nr ginel err Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige—
Gegeben Bellevue, den 14. Mai 1852. G 8) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raum er.
von Westphalen.
von Bodelschwingh. von Bonin.
Gesetz, betreffend die Bestellung öffentlicher Hoypo—
m Bezirke des Appellationsgerichts zu Greifs⸗ wald. Vom 9. Mai 1852.
Wir Friedri ĩ — preuß. ö. , . Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
S. 1. Schuld⸗ und Hypotheken ⸗Verschreibungen müssen, um in Neu⸗
1774 vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden, als in for⸗
so findet wegen der nämlichen Handlung eine fernere Anschuldigung nicht meller Beziehung gültig errichtet zu erachten.
S. 9. 9 * n l. ö ö ** 2 vr. * 6 ( . An Gebühren werden für die Eintragung der Verschreibung in das Hypothekenbuch, deren Verlesung und die Vermerke §. 9
nur die im S. 30 des Tarifs zum Gesetze vom 16. Mai 1851, ketreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, festge⸗
stellten Sätze entrichtet.
. §. 10. Unser Justiz⸗Minister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes
und mit Erlaß der dazu erforderlichen Instruction beauftragt.
.
a
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
Gegeben Potsdam, den 9. Mat 18652. lG) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. v. Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 2c. .
Nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten⸗Versamm— lung zu Königsherg . P. darauf angetragen haben, zur Einfüh— rung einer Gas beleuchtung eine Anleihe mittelst auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Stadt-Obligationen aus- geben zu dürfen, erthetlen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs⸗ verbindlichkeit gegen jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von zweimalhunderttausend Thaler Königsberger Stadtobligationen, welche nach dem anliegenden Schema, und zwar 5,050 Rthlr. zu 25 Rthlr., 50, 000 Rthlr. zu 59 Rthlr., 50, 000 Rthlr. zu 100 Rthlr. und 50 000 Rthlr. zu 509 Rthlr. auszufertigen, mit vier vom Hundert jährlich zu ver— zinsen und, von Seiten der Gläubiger unkündbar, nach dem fest— gestellten Tilgungsplan durch Ankauf oder Verloosung in den Jah— ren 1853 his 1902 einschlteßlich zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne je⸗ doch dadurch den Inhabern der Obligationen in Äinsehung ihrer
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saung eine Gewãhrleistung seitens des Staats zu bewilligen. ef e d unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift 3 heigeb u tem Königlichen Insitegel.
eig geben Charlottenburg, den 26. April 1852.
ge (L. 8.) Friedrich Wilhelm. von der Heydt. von Westphalen. von Bodelschwingh.
Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber sautender königsberger Stadt- Obligationen im Betrage von 200,000 Rthlr.
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Littr. 45 Königsberger Stadtobligation der Anleihe von zweihunderttausend Thaler ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 1852. (Gesetz Sammlung von 1852 Stück Thaler Preuß. Courant.
Wir Magistrat und Stadtverordneten⸗Versammlung Königlicher Haupk⸗
U
und Residenzstadt Königsberg beurkunden und bekennen hierdurch, daß der Inhaber dieser Obligation in Folge einer baaren Einzahlung an unsere
Stadt-⸗Haupt-Kasse ein Kapital von ⸗ Thaler Preuß. Courant von unserer Stadt Königsberg zu fordern hat.
Die Zinsen dieses Kapitals werden zu vier Prozent jährlich am L. April und 1. Oktober jeden Jahres, gegen Rückgabe der ausgefertigten
Zins-Coupons durch unsere Stadt-Haupt-Kasse gezahlt.
Die Tilgung des ganzen Anleihe -Kapitals erfolgt mittels Verloosung
oder Ankaufs der Obligationen nach dem auf der Kehrseite befindlichen Amortisationsplane. Den Kommunal-Behörden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsfonds zu verstärken oder auch sämmtliche Obli⸗ gationen auf einmal zu kündigen, wogegen den Inhabern der Obligationen ) sien )
Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obligationen und enn.
die Kündigung derselben geschieht durch die königsberger Zeitungen, das „artits Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Königsberg und den Preußischen
ein Kündigungsrecht nicht zusteht.
Staats-Anzeiger zu Berlin.
Mit dem Ablaufe der gesetzlichen Kündigungsfrist hört die Verzinsung des Kapitals auf. Die Zurückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Ausliefe⸗ rung der Obligation und der nicht verfallenen Zins- Coupons. In Er mangelung letzterer wird deren Werth von dem Kapitals-Betrage einbe⸗
halten. „Für die richtige Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Königsberg mit ihrem Gesammi-Vermögen und Einkommen.
Königsberg, den
Magistrat und Stadtverordneten⸗Versammlung Königlicher Haupt— und Residenzstadt.
Plan . zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe von zweihunderttausend Thaler.
ö
Zu verzinsendes Zinsen zu vier Pro⸗ Jährliche Amortisa—= Kapital. zent für das Jahr. tions⸗Summe
Mag R..
2
200,000 8000 198, 690 7948 197, 328 7893 195,911 7836 194, 437 7778 192,905 7716 191,311 7652 1860 189, 653 7586 1861 187, 929 7518 92 1862 186, 137 7445 1865 1863 184, 272 7371 1939 1864 182, 333 7294 2016 1865 180, 317 7212 2098 1866 178,219 7129 ; 218 1 1867 176, O38 7042 2208 1868 173,770 6951 2359 1869 171,411 6856 2154 1870 168,957 b759 . 2551 1871 166, 406 bbb — 2654 1672 163,752 6550 2760 1873 169, 992 b440 2870 1874 158, 122 6325 2985 1875 155, 137 6205 3105 1876 152,032 6082 3228 1877 148, 804 5952 3358 1678 145, 446 5818 3492 169 141,964 5678 3632
1880 138, 322 5533 3777
188 134.545 5382 3926
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— — 1 24 . . de L M E e K — r OS
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dienste ertheilt worden.
ö Zu verzinsendes Zinsen zu vier Pro⸗ Jährliche Amortisa⸗ Jahr. Kapital. zent für das Jahr. tions Summe.
Ker. . 2
der vorletzten Spalte Zeile 8 von unten und Königl. Preuß. Staats⸗ Anzeiger Seite 575, Spalte 2, Zeile 3 von oben statt „5000 Stück“ zu le sen: 50, 000 Stück.
— . Transport 69383 1882 130,617 5224 4086 1883 126,531 5062 4248 1884 122, 283 4892 4418 1885 17,65 4714 4596 1886 113,269 453 4779 1887 108,490 ͤ 41340 4970 1888 103,520 4141 5169 1889 3934 5376 1590 92,97. 3719 5591 1891 S7, 384 3394 5916 1892 S1, 468 3260 050 1893 75,418 3016 6294 18394 69, 124 2766 6544 1895 2,580 2503 6807 1896 55, 773 2231 7079 1897 18, 694 1918 7362 1898 11,332 1653 7657 1899 3,675 1347 7963 1900 25,717 1028 8282 1966 17, 430 / 698 8612 1902 8, 818 352 8818
ö
Summe wie oben: 200,000
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Müllergesellen August Schulze zu Wilhelmsthal, Kreis Spremberg, die Rettungs-Medaille am Bande; so wie
Dem Kreis-Physikus Dr. Wüstefeld zu Neustadt in Oberschle⸗
dem Kreis-Physikus Dr. Hertel zu Angermünde den Cha—
s ö 52 G aAtk a onI o ls Sanitäts-Rath zu verleihen.
5 *
7 . 1 *
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Ber i ginn
In dem, zwischen dem Zollverein und der ottomanischen Pforte
ver einbarten, Seite 679 ff. ver Gesetz-Sammlung von 1851 und Nr. 1095, Seite 575 des Königl. Preuß. Staats⸗-Anzeigers von 1851 abgedruckten Zoll-Tarife ist Gesetz-Sammlung Seite 680 in
—
D́eitnisterinnm der geistlichen, Unterrichts- und Medbtfzinal⸗Angelegenheiten. Dem Kreis-Physikus Dr. Glede zu Heilsberg, Regierungs⸗ Bezirk Königsberg, ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Staats⸗
Angekommen: Der außerordentliche Gesandte und bevoll⸗
muächtigte Minister am Königlich sächsischen und mehreren anderen
Höfen, Kammerherr Graf von Galen, von Dresden.
Abgereist: Der Fürst von Pleß, nach Golßen.
Berlin, 25. Maß. Se. Majestät der König haben Aller⸗
gnädigst geruht: dem Legattonsrath von Arnim auf sein nachträg⸗
liches Ansuchen die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. königlichen Hoheit dem hochseligen Großherzog von Baden im Jahre 1849 ihm
verliehenen Commandeur⸗Kreuzes 1ster Klasse mit dem Stern des Ordens vom Zähringer Löwen zu ertheilen.
Per sonal - Chronik der Pr ovinzial⸗ Behörden.
Provinz Breußen. Ernannt sind: Der bisherige Auskultator Chom se bei dem
Königl. Appellations- Gerichte zu Marienwerder zum Refereudarius, und ist derselbe dem Königl. Kreisgerichte zu Elbing zur Beschäftigung über= wiesen worden; der bisherige Dekonomie⸗Kommissionsgehülfe und Wiesen⸗ Bau-Techniker Waas zum Oekonomie und Spezial⸗Kommissarius und ist derselbe in Neustadt stationirt worden.
Bestätigt sind: Der seitherige interimistische Schullehrer Bare n.
bruch zu Brzesno, Kreises Stargardt; der seitherige interimistische Schul=
lehrer Pper zu Jablau, Kreises Stargardf, und der seitherige interimi⸗
stische Schullehrer Szwiatezynski zu definitiv.
Versetzt find: Der Auskultator Petzen bürger von dem Königl.