Gottlieb Güttner, Verklagten, ist zur Beagntwor—=
tung der Klage und weitern mündlichen Ver⸗ andlung ein Termin auf
r den 7. Se ptbr. er., Vorm. 12 Uhr, vor dem Kollegium des unterzeichneten Gerichts
e ,.
̃ iermi in die⸗ er Verklagte wird hiermit vorgeladen, in sem Termine persönlich zu erscheinen, . Fall feines Nichterscheinens die Klägerin aber auf Scheidung anzutragen für berechtigt erachtet wer⸗ den wird. ö . Merseburg, den 256. Mai 1852. . Kreisgericht. J. Abtheilung.
L205 Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Simon Kronthal zu Posen sind angeblich am 21. August 1847 durch Ein⸗ bruch aus seiner Behausung die 334prozentigen posener Pfandbriefe ;
Nr. 192747. Strzegowo Kreis Adelnau über
100 Rthlr., Nr. 91 2381. Grzybowo Chrzanowice, Kreis Gnesen über 20 Rthlr., nebst Zins-Coupons von Johannis 1847 ab gestohlen worden.
Die etwaigen Inhaber dieser Pfandbriefe wer— den aufgefordert, sich spätestens in dem am
3. September 1852, Vormittags
11 Uhr, ( . vor dem Herrn Kreisrichter von Crousaz in un⸗ serm Instructionszimmer anstehenden Termine zu melden, widrigenfalls die Amortisation der Pfand—⸗ briefe erfolgen wird.
. 3. Königlich Preußische Ostbahn.
In Gemäßheit §. 26 und 32 des Eisenbahn⸗ Gesetzes vom 3. November 1838 bringen wir hlermit zur öffentlichen Kenntniß, daß zufolge höherer Anordnung der Personengeld⸗ und Guͤ⸗ jerfracht⸗Tarif sowohl auf der Stargard-Posener Eifenbahn als auf der Ostbahn von dem 4. Juli d. J. ab folgende Erhöhung erleidet:
A. Personengeld⸗Tarif.
J. Wagenklasse von 6 Sgr. pro Meile ih, Sgr. II. * * * 2. 2 2 * ⸗ . J
Dabei wird die Einführung von Tages-Billets zu dem 135fachen Preise der einfachen Länge vor⸗ behalten.
* 2
23 — 4
B. Güterfracht⸗Tarif. J. Klasse (4sperrige und voluminöse Güter) von 6 Pf. pro Ltr, und Meile auf 8 Pf. II. Klafft (Normalklasse) von 3 Pf. pro Ctr. und Meile auf 4 Pf, wobei „Wolle“ künf⸗ tig aus dieser Klasse in die J. übertritt. III. Klasse (Rohprodukte von 120 Ctr. Ladung und darüber; für Ladungen unter 120 Ctr. tritt II. Klasse ein) von 13 Pf. pro Ctr. und Meile auf 2 Pf.
Dabei scheiden von den im 5. 56 unserer Be— triebs ⸗Ordnung vom 10. Juli 1851 in dieser Klasse aufgeführten Gegenständen folgende aus und treten in die II. Klasse über:
Baumwolle, Bandeisen, Eisenblech,
Fettwaaren, Flachs,
Garn,
Heeringe,
Knochenschwärze, Knochenmehl, Oele aller Art,
Rohzucker,
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Seife, Stab⸗ und Stangeneisen, Spiritus, Twiste, Waldwolle, Zinkblech. . Ganze Wagen werden demgemäß künftig per Achse (zu 40 Zoll-⸗Centnern Maximal- Belastung) in ö Güter⸗Klasse mit 26 Sgr. prs Meile. *. I. . * * 8 = * . * III. * ⸗ * 63 * * 2 tarifirt. Eilfracht zahlt das Doppelte der ordinairen Frachtklasse nach vorstehenden Tarifsätzen.
Das Auf- und Abladen der Güter besorgt künf⸗
tig die Bahnverwaltung in allen 3 Güter—
Klassen in der Regel selbst und berechnet pro
Ceniner und Tour 3 Pf. für das faktisch vor⸗
kommende Aufladen und 3 Pf. für das Ab⸗
laden, sie behält sich indeß ausdrücklich das
Recht vor, in Ausnahmefällen das Auf- und
Abladen unter Wegfall jener Gebühr den Ab—
sendern, resp. Empfängern zu überlassen. Unter 23 Sgr. bei gewöhnlicher und 5 Sgr. bei Eilfracht wird kein Transport übernommen.
Die übrigen Tarife für Gepäck-Ueberfracht, Pferde, Equipagen, Vieh (pro Stück und Wagen⸗ ladung) bleiben unverändert.
Die sonstigen Bestimmungen unserer Betriebs- Ordnung vom 10. Juli 1851 und späterer Publi⸗ kanda, welche vorstehenden Abänderungen entge⸗ genstehen, werden vom 1. Juli d. J. ab hiermit aufgehoben.
Stettin, den 20. Mai 1852.
Königliche Eisenbahn-Direction. C. Hoffmann. von Duering.
ono 9. ec Mindener Eisenbahn.
Versammlung.
Die diesjährige regelmäßige General⸗Versammlung der Aktio⸗ S naire der Köln-Mindener-Eisen⸗ bahn wird am Sonnabend den 19. Juni cr.,, Vormittags 10 Uhr, r n . . . Unter Hinweisung auf die Ss, 35 kis z0 des Statuts ad, . in den Büchern der Gesell— schaft bis zum gestrigen Tage eingetragenen Ak— tiongire hierdurch eingeladen, au die ser General⸗ Versammlung in Person oder im Verhinderungs falle durch Bevollmächtigte nach 8 A0 des Sta: uts Theil zu nehmen, indem wir bemerken, daß in Anwendung der 88. 33, 34 und 39 ibidem die Eintrittskarten und Stimmzettel am 16. Juni cr. in den Rachmittagsstunden von 3 bis 6 Uhr und am 17. und 18. Juni er. in den Vormittags stunden von 9 bis 12 Uhr in unserm Geschäfts⸗ lokale am Frankenplatze hierselbst, jedoch nur gegen Vorzeigung der Actlen oder einer, genügenden Beschefnigung über den Besitz derselben im Falle der Bevollmächtigung außerdem gegen Vorzei⸗ gung oder Einfendung der Vollmacht in Empfang genommen werden können. Außer der vorbe— merkten Zeit werden keine Eintrittskarten ver— abreicht. Köln, den 16. Mai 1852. Die Direktion.
Kottbus-Schwieloch-See— lot Eisenbahn.
Zu einer außerordentlichen General-Versamm— lung zur Beschlußnahme darüber, ob Lokomotiven⸗ Betrieb eingerichtet werden soll, am 7. Juli d. J.,, Vormittag 10 Uhr, hier im Ressourcensaale (im Robelschen Hause) laden wir ergebenst ein.
Kotibus, den 24. Mai 1852. Die Direction.
im großen Rash
Friedrich⸗Wilhelms⸗ Nordbahn.
Durch Beschlu Kur ine rs. nisteriums des In⸗ nern vom 2uAsten d. M. ist uns auf⸗ gegeben worden,
außer⸗ ordentliche
General-Versammlung einzuberufen, welcher ein
Plan über die Regelung der gesammten Vermögens-Ver— hältnisse der Friedrich ⸗Wilhelms⸗Nordbahn⸗
Gesellschaft vorgelegt werden wird. Diesem Be— schlusse entsprechend laden wir die Actionaire der Friedrich⸗Wilhelms Nordbahn zu einer auf
den 14. . M. Vormittags Uhr,
anberaumten, in dem Saale des hiesigen Stadt⸗— baues abzuhaltenden General-Versammlung hier— durch ein.
Diejenigen Actionaire, welche mindestens fünf Actien besitzen und der Versammlung beiwohnen wollen, werden mit Beziehung auf §. 33 des Statuts ersucht, solche spätestens bis zum 7ten k. M. einschließlich in unserem Geschäftslokale (die Sonntage ausgenommen) täglich Vormit⸗ tags von 8 bis 2 und Nachmittags von 4 bis 6 Ühr vorzuzeigen und die darüber auszustellende Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßkarte dient, in Empfang zu nehmen.
Die Legitimations-Urkunden etwaiger Vertreter von Gesellschafts⸗Mitgliedern (8. 34 des Statuts) sind bei dieser Gelegenheit gleichfalls vorzulegen.
Kassel, den 25. Mai 1852. Die Direction der Friedrich Wilhelms-Nordbahn.
8 Sezekorn. vt. Dr. Eisenberg.
Tos]
] . ; Seeländische Eisenbahn. „Die Auszahlung der Dividende von 3 Rbthlr. dänisch p. Actie für das Jahr 1851 findet statt vom 22. dieses an im Haupt⸗Büreau zu Kopen⸗ hagen, gegen Verabreichung der entsprechenden Coupons und mit Abzug des Kriegssteuers. Die Direction der Seeländischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft, den 48. Mai 1852.
680
6731 Gubernial-Regierung Pock im Königreiche Polen benachrichtiget hiemit, dals der auf Befehl des königlichen Statthalters vom 6. März 1819 ge- ztiftéete Woll Jahrmarkt in der Stadt Plock
gegen wãrtig wieder ins Leben gerufen ist und
in derselben Stadt nebst einem gewöhnlichen Markt alle Dienstag vor Johanni dem Täufer oder 12124. Juni stattfinden wird.
Im lausenden Jahre wird der obengenannte Vollmarkt den 10 22. Juni stattfinden.
Plock, den 6. Mai 1852. Der Civil- Gouverneur, General- Major (L. 8.) Allurt o. . Der Kanzlei-Direktor, Litular-Rath v. Barano ve sk
An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern. Heute den 29. Mai 1852 sind ausgegeben worden:
Das Absnnemer 20 Sgr. für 1 ; in allen agi , e , i ahne reis Erhõ 2 Nit aeidikh (Breuß. Adler · Zeitung n gerlin: 1 Kihirt. 7 Sgr. 6 pf. in der ganzen ANenarchie: 1 *Nthlr. 174 Sgr.
Alle Pest - Anstalten des An- und Auslandes nehmen Sestellung auf den Königl. Preuß. Staats- Anzeiger an, für gerlin die Expeditionen: Nauer- Straße Rr. 54. und Ceipziger- straße Rr. 14.
— — ——
ö Berlin, Mittwoch den 2. Juni
1852
Gesetz, die Erleichterung gewisser Dispositi ö / , ! — Dispositionen über sind die obi z die obigen Er . . va. tisch. 2. gebend. 9 gänzungen (88. 1 —5 dieses Gesetzes) maß⸗ Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 4. ; beigedrucktem Königlichen Insiegel.
kurmärkische Lehne betreffend. Vom 15. Mai 1852
*
Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt: . Y , 7 8 gg 5.
V Vorschriften des Gesetzes vom 15. Februar 1840, 8. 15 bis 148, so wie sie im 8. 21 daselbst auf Lehne überhaupt für an= wendbar erklärt worden, Priegnitz, Mittel- und Uckermark, so wie der Kreise Beeskow und
Storkow, unter nachfolgend it f bw hfolgenden näheren Be gew werden. ö h stimmungen angewendet n Bei den Verhandlungen in den im §. 15 Nr. 2 —5 des Ge— setzes vom 15. Februar 1840 bezeichneten Fällen soll es stets und ohne Unterschied b di , ,. . — , , 3, ob die lehnsberechtigte Familie aus einer oder 9 s mehreren Linien besteht, nur der Zuziehung der beiden nächsten ⸗Angnaten oder Successionsberechtigten bedürfen. . K Sind . . Sind mehr als zwei für die Lehnfolge gleich nahe stehende
D a 2 Den 9 n j ) ĩ q ; Jahren nach ältesten und, infofern nur ein zunächst berechtigter
der älteste Agnat zuzuziehen. §. 4.
Der Zuziehung dieser Agnaten und Successio igte (88. 2 und 3) bedarf es nur n,, wenn sie im [,, des Lehns eingetragen stehen und zugleich innerhalb der Gränzen Unserer Monarchie oder der deutschen Bundesstaaten ihren Wohnsitz und den letzteren der Lehnsbehörde angezeigt haben. Ist diese An⸗ zeige unterlassen so hat die Lehnsbehoͤrde die Angabe dieses Wohn⸗ sitzes von dem Lehnsbesitzer zu erfordern. Zeigt der Lehnsbesitzer
an, daß ihm der Wohnsitz nicht bekannt sei, und hat er die Rich⸗
tigkeit dieser Anzeige an Eidesstatt versichert, so wird derjenige Agnat und Successionsberechtigte, dessen Wohnsitz hiernach nicht zu
ermitteln ist, der erfolgten Eintragung in das Hypothekenbuch un⸗
geachtet, als nicht vorhanden angesehen.
Haben Agnaten und Successsonsberechtigte (985. 2 und 3), welche zwar im Hypothekenbuche eingetragen stehen, jedoch nicht innerhalb der Gränzen Unserer Monarchie oder der deutschen Bundesstaaten ihren Wohnsitz haben, im Inlande einen zur Abgabe der in den Fällen des §. 15 Nr. 2—5 des Gesetzes vom 165. Februar 1840 erforderlichen Erklärungen genügend legitimirten Bevollmächtigten bestellt und davon der Lehnsbehörde Anzeige gemacht, so müssen diese in der Person ihres Bevollmächtigten zugezogen werden.
Nicht eingetragene Agnaten und Successtonsberechtigte werden
als nicht vorhanden angesehen.
Sind keine Agnaten oder Successionsberechtigte vorhanden,
welche in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen zugezogen wer—
Gesetzes vom 15. Februar 18490 aufgeführten Dispositionen allein
befugt. §. 5.
genwärtigen Gesetzes getroffen sind.
von Manteuffel.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Gegeben Potsdam, den 15. Mai 1852.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. von der Heydt. Simons. von Raumer.
sollen auch auf die Lehne der Altmark, 6, r mn vor en e id hir dn, nn de in.
, . In dem Gesetze vom 22. Mai 1852 berreff ini ü . Gesetz 22. 3862 end einige Ergän— ö Einführungs-Gesetzes zum Strafgefetzbuche, er een. , 4 ö und. Gön gl Preuß. Staats- Anzeiger . 115 palte 2 Zeile 14 von „im §. 4“ heißen: p D on unten, muß es statt im Artikel V.
, Se. Majestät der König haben Allergnädigst Agnaten oder Successtonsberechtigte vorhanden so' sind die beiden 99h gnädigst geruht,
Dem Landrathe von Stülpnagel-Dargitz den Charakter
A 2 P . N ‚ ; ; ö Agnat vorhanden, ist außer diesem aus dem darauf folgenden Grade . ,,,
Don seitheilgen Zunorathsamts-Verweser Anton Fonck zum
5 Landrath zu ernennen.
Sanssouci, den 30. Mai 1852.
C 2. **. * 1 Ihre Majestät die Kaiserin von Rußland sind nach Schlangenbad von hier abgereist. ; 9.
Sanssouri, den 29. Mai 1852.
Ihre Königliche Hoheit die verwittwete Großherzogin von Mecklenburg-Schwerin ist nach Ludwigslust abgereist.
Staats⸗Meinisterium.
Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten Ge⸗
nehmigung zu der Verordnung vom 21. Jult 1351 wegen Ermäßigung der Rheinzölle. Vom 9. Mai 1852.
Nachdem die unter Vorbehalt der Genehmigung der Kammern erlassene Verordnung wegen Ermäßigung der Rheinzölle vom 21. Juli 1851 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 520 und Königlich Preußischer
Staals⸗-Anzeiger 1851 Nr. 31 Seite 158) von beiden Kammern
genehmigt worden ist, wird dies hierdurch bekannt gemacht. Berlin, den 9. Mai 1852. ; — Das Staats -Ministerium.
den mitzten, so bist der Lehnébesszer n bin un gens Mrs ergebe von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von NRaumer.
von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.
. . J. - ; . . 7 ra 5 9245 323 57 *. ö * ö Nach diesen Grundsätzen haben die Gerichte sich bei Beurthei⸗ Ptinisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche
lung der Rechtsgültigkeit der in Rede stehenden Dispositionen auch dann zu achten, wenn dieselben schon vor der Publication des ge⸗
Arbeiten.
Bekanntmachung. Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 21. v. Mts. wird
hierdurch zur Kenntniß des Publikums gebracht, daß das Post— Dampfschiff: „Preußischer Adler“, am Mittwoch eee d. 66. 6 Uhr früh von Stettin nach Kronstadt (St. Petersburg) abgefer⸗
§. 6.
„Zu denjenigen Dispositionen, zu welchen die Lehnsbesitzer duet dem durch die allgemeinen Gesetze vom 13. April 1841 und dige itz 1850 befugt sind, sind auch die Besitzer Kurmärlischer tigt werden wird.
— 6 Maßgabe jener Gesetze berechtigt. Das heute in Stettin eingetroffene Post⸗Dampfschiff: „Wla⸗ ei Anwendung des §. 65 des Gesetzes vom 13. April 1341 dimir“ geht Sonnabend den 5. d. Mts. Mittags von Stettin nach
Titel und Inhalts-Verzeichniß zum II. und III. Bande und das Sprech- und Sach-Negister zu den stenographischen Berichten der II. Kammer ..... Bogen.
Total 372 Bogen des J., II., III. und IV. Abonnements.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag ber Deckerschen Geheim en Oher⸗Hofbuch druckerei.