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Justiz⸗ M inisterium.
ü 852 — die neine Verfügung vom 27. Mai 185 , 3 der . post-Behörden aus den Salarien⸗ Kassen der Gerichte erstatteten Po st-Vorschüsse ; betreffend.
Kassen⸗Instruction vom 10. November 1851 §. 54.
Bel einigen Gerichten sind Zweifel darüber entstanden: wie die den Postbehörden aus den Salarienkassen erstatteten Postvorschüsse bei den Salarienkassen zu buchen sind.
Den Gerichtsbehörden wird in dieser Beziehung Folgendes er— öffnet: h Mit der gegenwärtig besteh enden Etats- und Kassen-Einrich—= tung ist es nicht verträglich, daß Postvorschüsse, welche, weil sie von den Debenten unbezahlt geblieben, den Postbehörden auf die als unbestellbar zurückgekommenen Briefe aus den gerichtlichen Salarien-Kassen zu erstatten sind, ohne Unterscheidung zwischen eingezogenen Gerichtskosten und neu entstandenem Porto zur Aus⸗ gabe kommen. Ein solcher Postvorschuß muß zwar behufs seiner Wiedereinziehung von der schuldigen Partei unverkürzt und nach den weiteren n , des Soll⸗Einnahme⸗Belages zur Soll-Einnahme gelangen, und auch die Ausgabe muß den Ge— sammtbetrag des Vorschusses umfassen. Die letztere theilt sich aber:
a) in Porto, welches durch den Postvorschuß entstanden und in der ersten Haupt-Abtheilung der Jahres-Rechnung unter der Abtheilung 6 des Etatstitels: „An baaren Auslagen und anderen Ausgaben in Parteisachen“ zu verrechnen ist, und
b) in den durch Postvorschuß seitens der Salarien-Kasse erho⸗ benen Kostenbetrag, welcher in der zweiten Haupt-Abthei= lung der Jahres⸗Kechnung unter dem Titel: „An Zurückzah— lungen“ zur Darstellung gelangt.
Zu diesem Zweck ist daher hinter der Rubrik 4 der durch den S. 54 der Kassen⸗-Instruction vom 10. November 1851 vorgeschrie—⸗ benen Nachweisung des Eingangs⸗Portos noch eine Rubrik mit der
Ueberschrift: „Darunter an Gerichtskosten ꝛc., welche durch Postvorschuß ein⸗
gezogen waren“
anzulegen, dieselbe eben so wie die Rubrik abzuschließen, und hier⸗
nächst der Betrag des eigentlichen Portos durch Abzug der Summe der durch Postvorschuß erhobenen und an die Post zurückgezahlten Gerichtskosten von der Summe in der Rubrik 4 festzustellen.
In das Ausgabe⸗Manual (Formular S. 114 der Kassen⸗-In⸗ struetion) können die demgemäß an die Post zurückgezahlten Beträge an Gerichtskosten auf Grund der Porto-Nachweisung monatlich
summarisch eingetragen werden.
Sämmtliche Gerichte werden angewiesen, hiernach das Weitere
für die Zeit vom 1. Januar d. J. ab zu veranlassen. Berlin, den 27. Mai 1852. Der Justiz-Minister Simons.
An sämmtliche Gerichts-Behörden.
Finanz⸗Ministerium.
Cirkular⸗-Verfügung vom 22. Februar 1852 — betref⸗ fend die Verrechnung der von den Gerichtsbehörden
eingezogenen Strafgelder.
. die gerichtlichen Salarienkassen seit dem 1. Januar d. J. in den Verband der Regierungs-Hauptkassen getreten sind, und gegenwärtig Zahlungen aus riner Königlichen Kasse an eine an— dere Königliche Kasse nur noch in den Fällen stattfinden sollen, in welchen besondere Umstände eine solche nothwendig machen, so sind in Folge einer mit dem Herrn Justiz⸗-Minister getroffenen Ueber— einkunft vom 1. Janugr d. J. ab alle bei den gerichtlichen Sala⸗ rienkassen eingehende Strafgelder, sowett sie der Staatskasse ver— bleiben und nicht etwa milden oder anderen besonderen Fonds zu— fließen, mithin auch diejenigen, welche bisher an die Regierungs— Haupt- oder an die Steuerkassen abgeführt wurden, bei den ge⸗ richtlichen Salarienkassen definitiv zu vereinnahmen, von den Letzle— ren aber auch die aus den Strafgeldern gesetzlich zu berichtigenden Denunziantenantheile unmittelbar an die Empfangsberechtigten abzu⸗ führen und zu vergusgaben. Es ist in viefer Beziehung' das Er—= forderliche mit meinem Einverständniß in einer von dem Herrn Justizminister unter dem 10. November v. J. erlassenen Instruction
zur Verwaltung der gerichtlichen Salarienkassen “) angeordnet wor— den, und indem ich auf diese, im Verlage der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei erschienene und im Wege des Buchhandels zu beziehende Instruction Bezug nehme, autorssire ich Ew. Hoch= wohlgeboren, dieselbe zum dienstlichen Gebrauche aus Staatsfonds anschaffen zu lassen.
Im Uebrigen bemerke ich noch, daß die erlassene Bestimmung sich nur auf diejenigen Strafgelder bezieht, welche von den Ge? richts behörden eingezogen werden und bisher durch ihre Sala— rienkassen an die Verwaltungsbehörden abgeliefert wurden, und daß in diesen Fällen zur Beendigung des Verfahrens bei der Steuer verwaltung künftig die Mittheilung des erkennenden Gerichts ge— nügt, daß die erkannte und resp. festgesetzte Geldstrafe der betref⸗ fenden Salarienkasse überwiesen sei, indem es Sache des Gerichts ist, das ergangene Urtel dann selbst zu vollstrecken.
Berlin, den 22. Februar 1852. An die sämmtlichen Herren Provinzial-Steuer-Direktoren.
Abschrift hiervon erhält die Königliche Regierung zur Nach— richt und Beachtung. Berlin, den 22. Februar 1852.
Der Finanz⸗Minister.
An sämmtliche Königliche Regierungen.
Cirkülar-Verfügung vom 17. April 1852 — betreffend
die Fassung der zur Sicherung kreditirter Zoll- oder
Steuergefälle auszustellenden Wechsel.
Ew. ꝛc. erhalten hieneben Auszug einer Verfügung an das hiesige Haupt- Steueramt (Anl. a) für ausländische Gegenstände wegen der Fassung der zur Sicherung kreditirter Zoll und Steuergefälle auszustellenden und wegen des Umtausches der schon ausgestellten derartigen Wechsel, zur Beachtung.
Berlin, den 17. April 1852.
Der Finanz-Minister. An
sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren
und an die Königlichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt.
X. 2c. 2c.
Was die Form der Wechsel anlangt, mögen dies eigene oder
gezogene Wechsel sein, so ist anzuerkennen, daß es nach der Aus— legung, welche das Königliche Ober-Tribunal der allgemeinen deut— schen Wechsel-Ordnung gegeben hat, mißlich ist, nach Sicht ohne weitere Zeitbestimmung lautende Wechsel sich als Sicherheit bestellen zu lassen.
In dem diesseitigen, durch die Cirkular-Ver⸗
*) Auszug aus dieser Instruction: §. J. Die zur Salarienkasse fließenden Gelder bestehen: ꝛc. 2. In zwar unbestimmten, jedoch regelmäßig vorkommenden Ein— nahmen. Dahin gehören: 24. und sämmtliche den Staatskassen verblei⸗ bende Strafen.
§. 7. Die unbestimmten Einnahmen (§. 1 Nr. 2), welche der Etat unter verschiedenen Titeln enthält, werden der Kasse durch einen, nach dem Formulare a. zu führenden Solleinnahmebelag zur Ver— einnahmung überwiesen.
Der Solleinnahmebelag unterscheidet zwischen den der Kasse verblei⸗ benden und den derselben nicht verbleibenden Geldern.
A. Zu den der Kasse verbleibenden Geldern gehören ꝛc0.:
c. die der Staatskasse zukommende Strafen.
Die , der Strafen in den Solleinnahmebelag zu dem der Staatskasse verbleibenden vollen oder theilweisen Betrage erfolgt nach In— halt der ergangenen Verfügungen oder rechtskräftigen Erkenntnisse.
B. Zu den der Kasse nicht verbleibenden, also blos durchlaufenden Gel-
dern gehören:
2. Dfte Denunzianten⸗Antheile von Steuerstrafen. Sie gelangen auf Grund des die Strafe festsetzenden rechtskräftigen Erkennt- nisses und der den Denunzianten-Antheil festsetzenden Verfügung zur Solleinnghme. .
3. Die Strafgelder oder deren Antheile für Kommunen und anderer Behörden 3c. Ihre Eintragung zur Solleinnahme erfolgt eben⸗— falls nach Inhali der ergangenen Veifügungen oder rechts kräfti= gen Erkenntnisse. .
§. 55. 2c. Die übrigen, eigentlich durchlaufenden Gelder an Kalkulatur= Gebühren, Denunzianten⸗ und Strafgelder⸗Antheilen, Alimenten für Schuldgefangene *., müssen dagegen überall genau mit den- selben Beträgen zur Sollausgabe kommen, mit welchen sie in Solleinnahme stehen ꝛc.
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üg om 27. November 1851 Cstöniglich Preußischer Staate— en Nr. 15 Seite 75) vorgeschriebenen Formulare für eigene (trockene) Wechsel, welches gleichmäßig und unverändert auch für gezogene Wechsel mit der Maßgabe gilt, daß im Eingange statt „zahlen wir“ zu seßen ist „Zahlen Sie“ hat, man den AÄus⸗ vruck „bei Wiedersicht! aus dem Grunde gewählt, weil er als der paffendste erschien. Wenngleich nun dieser Ausdruck mit dem, von dem Königlichen Ober Tribunal für unzulänglich bezeichneten „nach Sicht“ keinesweges gleichbedeutend und auch nicht zu besor— gen ist, daß deshalb vor Gericht Weiterungen entstehen könnten, so erscheint es doch rathsam, sich streng an die wörtliche Vorschrift der Wechsel-Ordnung zu halten, und die zur Sicherheit für Sieuer— Kredite auszustellenden . . wie die gezogenen, nur men, wenn sie ent dann anzuneh nr Gicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, etwa „acht Tage nach Sicht“
lauten. .
Im Uebrigen behält es bei dem in der erwähnten Cirkular— Verfügung vorgeschriebenen Formular sein Bewenden.
Die anders lautenden, als Sicherheit angenommenen Wechsel sind alsbald gegen hiernach eingerichtete Wechsel umzutauschen, und
wird für solche Fälle zugleich die Ermächtigung ertheilt, nach vor⸗
schriftsmäßiger Versteuerung der anderweit ausgestellten Cautions—⸗ wechsel die zu den umgetauschten Wechseln von gleichem Betrage berichtigten Stempelbeträge zu erstatten.
Berlin, den 17. April 1852. Der Finanz⸗Minister. An das Haupt⸗Steuer⸗Amt für ausländische Gegenstände hier.
Cirkular-Verfügung vom 11. Mai 1852 — betreffend die Verleihung des Niederlagerechts an die Stadt Uerdingen.
Ew. ꝛc. benachrichtige ich hierdurch zur weiteren geeigneten Ver—
anlassung, daß der Stadt Uerdingen am Rhein, wo sich bereits ein
Haupt⸗Steueramt befindet, das Niederlagerecht verliehen und der dortige Hafen zugleich zum Freihafen im Sinne der Vereinba— rung vom 8. Mai 1841 über die Behandlung des Gütertransports
und die Waaren Abfertigung auf dem Rhein und dessen Neben— flüssen erklärt worden ist.
Berlin, den 11. Mai 1852. Der Finanz⸗Minister. An sämmtliche Provinzial⸗Steuer-Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt ꝛc.
Cirkular-Verfügung vom 10. April 1852 — betreffend die Befugniß der großherzoglich hessischen Ortsein⸗ nehmerei Castel zur Ausfertigung von Uebergangs-⸗
scheinen. Die Großherzoglich hessische Regierung hat die Ortseinneh—
nen unter Antheilnahme des Distriktseinnehmers daselbst ermächtigt. Ew. ꝛc. werden hiervon in Kenntniß gesetzt. Berlin, den 10. April 1852. Der General -Direktor der Steuern. An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Pots— dam und Frankfurt ꝛc.
Cirkular-Verfügung vom 19. April 1852 — betref⸗ fend die Waarenkontrole im Binnenlande im Groß— herzogthum Luxemburg.
Mit Bezug auf die Verfügung vom 26sten v. M. (Königlich
Preußischer Staats-Anzeiger Nr. S6, Seite 477) benachrichtige ich Ew. 2c. daß die Waarenkontrole im Binnenlande (58§. 93 bis 97
der Zollordnung) unter Aufrechthaltung der Bestimmungen des Zoll⸗
gesehes 8. 36 zu 1 und 4 und der Zollordnung 8§. 2, auch im
Großherzogthume Luxemburg mit der Beschränkung bis auf Weite= res suspendirt werden wird, daß dieselbe hinsichtlich der baumwolle⸗ nen und dergleichen mit anderen Gespinnsten gemischten Stuhl⸗
waaren und Zeuge, so wie hinsichtlich des Kaffees, Weins und Branntweins noch ferner beibehalten bleibt.
Berlin, den 19. April 1852. Der General-Direktor der Steuern. An sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die Königlichen Regierungen in Pots⸗ dam und Frankfurt.
Kriegs⸗Ministerium. Verfügung vom 16. Mai 1852 — betreffend die Ein— lassung der Truppen auf Prozesse.
Es ist Veranlassung gegeben, darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn ein Truppentheil in die Lage kommt, sich behufs Vertre—= tung des fiskalischen Interesse auf einen Prozeß, sei es als Kläger oder Verklagter, einzulassen, der Commandeur, vor der Einlassung. der nach Maßgabe des Gegenstandes ressortirenden Behörde über den vorgekommenen Rechtsfall Anzeige zu machen und sich ihrer Zustimmung zu vergewissern hat. Nicht allein die Rücksicht auf eine etwa beabsichtigte außergerichtliche Beseitigung des Gegen⸗ standes macht es nöthig, das gerichtliche Auftreten der Truppen Namens des FJis us von höherer Autorisation abhängig zu machen, sondern es würde aus unterlassener Einholung der letzteren auch folgen, daß der Commandeur in den Fall kommen könnte, sowohl für die Kosten als auch für sonstigen Schaden dem Fiskus auf⸗ kommen zu müssen.
Berlin, den 16. Mai 1852.
Kriegs⸗Ministerium. Militair-⸗Oekonomie⸗Departement. Gue inzius. Cammerer.
An die Königlichen General-Kommandos ꝛzc.
Verfügung vom 17. Mai 1852 — betreffend die in fiskalischen Prozessen von den Rechtsanwälten über Mandatarien⸗Gebühren eingereichten Liquidationen.
Die gerichtliche Festsetzung der Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte zum Zweck der Einforderung von dem Mandanten findet nach 8. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 1851 (Königlich
Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 101 Seite 5655) seit 1. Januar ce. nicht mehr statt. Dagegen ist vorgeschrieben, daß die Liquidationen
der Rechtsanwälte außer ihrer Namens-Unterschrift enthalten müssen:
) die bestimmte Angabe des Werthes des Objekts,
2) die Angabe des danach zu liquidirenden Gebühren⸗Betrages unter Allegirung der in Anwendung kommenden Bestimmun⸗ gen des Gesetzes und des Tarifs,
3) die spezielle Angabe der etwaigen baaren Auslagen, und
) die Angabe des etwa erhobenen Vorschusses.
Da dem Kriegs- Ministerium in der Regel die Mittel nicht vorliegen, um die Richtigkeit dieser Angaben mit Sicherheit prüfen
zu können, so werden die sämmtlichen Königlichen Militair⸗Behör⸗ den, welche in einem fiskalischen Prozesse die Rechte des Militair-= meh- Fiskus zu vertreten haben, angewiesen, sich dieser Prüfung zu un⸗ merei zu Castel bei Mainz zur Ausfertigung von Uebergangsschei⸗
terziehen und bei Einsendung der Liquidationen über die Richtig⸗
keit der in denselben enthaltenen Angaben gutachtlich zu äußern.
Berlin, den 17. Mai 1852.
Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. von Wangenheim. von Schü z.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Otto zu
Salm-Horstmar, von Düsseldorf.
Abgereist: Se. Excellenz der General der Kavallerie und
Oberbefehlshaber der Truppen in den Marken, von Wrangel,
nach Treuenbrietzen.
Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, General⸗Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und Pioniere, Brese, nach Wittenberg.
Der Wirkliche Geheime Oher-Justizrath und Unter-Staats⸗ Secretair im Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten,
Bode, nach Breslau.
Der General⸗-Major und Direktor des Allgemeinen Kriegs⸗ Departements, von Wangenheim, nach Marienbad.