=. . 795 Qanfende Nummer. Das 21ste Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben 23. Jull 1849 gerühmten Anspruche ein ewiges Stillschweigen
wird, enthält unter . au szuer legen. Nr. 3573. das Gesetz, den Diebstahl an Holz und anderen Wald— Die hierauf von den Flägern erhobene Nichtigkeitsbeschwerde produkten betreffend. Vom 2. Juni 1852; unter erachtete der erste Senat des Sber⸗-Tribunals — der Rechtsansicht „Z574. das Gesetz, betreffend die Abänderung der Artikel 40 des Appellationsgerichts beitretend — für unbegründet, sah sich aber und 41 der Verfassungs⸗ Urkunde. Vom 5. Junt wegen des dadurch entstandenen Senf i mit dem früheren Prä⸗ 1852; und unter . judiz genöthigt, die Entscheidung dem Plenum zu überlassen, wobei 36575. das Gesetz, betreffend den Handel mit Garn-Abfäl= die Frage zur Berathung' gestelft ward: len, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Baum- Ist, wenn der Kläger im Laufe der ersten Instanz blos die Klage wolle und Leinen. Vom 5. Juni 1862. zuriscknimmt, ohne zugleich dem Anspruche selbst zu entsagen, der Berlin, den 18. Jun 1552. . WVerklagte dennoch berechtigt, Fortsetzung und Entscheidung über Debits-⸗Comtoir der Gesetzsammlung. die, Hauptsache und, wenn der Kläger die weitere Einlassung ver⸗ ᷣ wwoeigert, die Auferlegung eines ewigen Stillschweigens hinsschtlich — Ves in der zurückgenommenen Klage enthaltenen Anspruchs event. Justiz⸗Ministerium. die Instruction in contumaciam zu verlangen? plenar⸗Besch fes Königlichen Ober-Tribunals Stebt in dies ug P . H ö 3 e, ., 3. n 36 6 . ö Steht in diesem Falle dem Verklagten nur die Befugniß zu, nach vom 3. Mai 1852 — die Wirkungen der Litis seiner Wahl die Diffamationsklage zu erheben oder aus der Stel renunciation betreffend. lung des Verklagten in die deg Negatorienklägers Üüberzugehen Allgemeine Gerichts-Ordnung Thl. J. Tit. 20. 5. 21. 2 ,,, resp. Ungültigkeit der klägerischen For— . erung auszuführen? a. Plenarbeschluß. Dis Eren ung des entsta— donflikts i Wenn ein Kläger im Laufe der ersten Instanz die Klage zurück- heutigen . nen ne ,, nimmt, ohne zugleich dem Anspruche selbst zu entfagen, so kann der Von den ernannten beiden Referenten hatte der erste der neue— Verklagte die Entscheidung über letzteren nicht durch den Antrag ren Meinung sich angeschlossen und seine Ansicht hauptsächlich auf auf. Fortsetzung der Sache verlangen, vielmehr steht ihm nur die die Fassung des 8. 21 Tit. 20 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Befugniß zu, nach seiner Wahl entweder eine Diffamationsklage zu — in welchem ausdrücklich von einer Fortsetzung des Prozesses erheben, oder selbst, in Gemäßheit des 8. 2, Tit. 32, Thl. J. der und einem weiteren Verfahren die Rede sei — in Verbindung Allgemeinen Gerichts-Ordnung den Ungrund des klägerischen An- mit dem Umstande gestützt, daß im §. 18 Tit. 20 Thl. i. Buch 1 spruchts klagende auszuführen. des corpus juris Füridericiani, welcher in seinem ersten Satze wört⸗= Angenommen vom Plenum, am 3. Mai 1852. , , mit der Bestimmung der Allgemeinen Gerichts⸗ 6 2rdnung sei, noch ausdrücklich ausgesprochen worden, daß der b. Sitzungs-⸗-⸗Protokoll. 3 Gesetzgeber eine Fortsetzung des . n af; n , rr Der s. 21 Tit. 20 Thl. J. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung sichtigt gehabt, indem noch der Zusatz hinzugefügt sei: bestimmt: Wenn a l so der Verklagte nach erhaltener Nachricht von der er⸗ Wenn der Kläger im Laufe des Prozesses demselben entsagt, folgten Litisrenuncigtion des Klägers darauf anträgt, so muß ohne zugleich seiner Forderung sich zu begeben, und wenn Letzterem ein gewisser Termin zur Fortsetzung der Sache bestimmt, dem Verklagten daran gelegen ist, die Sache mit dem Kläs n wenn er solchen nicht inne hält, seine Forderung durch eint Kon⸗— ger bald auszumachen, um gegen die Wiederholung seiner tumazial⸗-Resolution für erloschen deklarirt, mithin ihm dies aus Ansprüche künftig sicher zu sein, so kann er denselben an⸗ seinem Ausbleiben entstehende Präjudiz in der Vorladung zu ob— halten, den Prozeß fortzusetzen oder ausdrücklich dem ein, gemeldetem Termine ausdrücklich bekannt gemacht werden. geklagten Anspruche zu entsagen. Das weitere alsdann zu Wenn schon dieser Zusatz in die Allgemeine Gerichts-Ordnung beobachtende Verfahren wird im Titel vom Diffamations⸗ nicht mit übergegangen ist, so diene er doch theils zur Erklärung und Prätlussons. Prozesse vorgeschrieben. der vorhergehenden in das spätere Gesetz mit aufgenommenen Be— Mit Beziehung auf diese Bestimmung hatte der zweite Senat stimmung, theils könne auch, da die Materialien nicht die mindeste des Oher-Tribunals im Jahre 1859 den Grundsatz angenommen: Aufklärung darüber gäben, daß man eine Aenderung beabsichtigt daß in dem gedachten Falle der Verklagte die Entscheidung über gehabt, nur angenommen werden, daß man den Zusatz für über den Anspruch des Klägers nicht durch den einfachen Antrag auf flüssig erachtet habe. Fortsetzung der Sache, sondern nur in dem Wege erlangen könne, Der zweite Referent hatte dagegen die ältere Meinung ver—
daß er entweder selbst die Unrichtigkeit oder Ungültigkeit der theidigt. klägerischen Forderung klagend durchführe oder eine Diffamations-⸗ Er führte aus, daß nach allgemeinen Prozeß⸗Grundsätzen die klage erhebe. Entsagung des Klägers den Prozeß aufhebe, und der Konsens des Neuerlich hatte sich jedoch hei dem ersten Senate eine andere Verklagten dazu nicht erforderlich sei, auch eine Entsagung der For⸗ Ansicht Geltung verschafft. derung oder des Anspruchs selbst von dem Kläger nicht verlangt Es hatten nämlich die Gevettern v. B. gegen die Erben des werden könne, und daher eine positive Prozeß - Gesetzgebung das Hauptmanns v. G. auf Erlegung einer Summe von 16,000 Thlin. Gegentheil verordnen müsse, wenn es als geltend angenommen geklagt, die ihnen von dem Erblasser der Verklagten für die von werden solle, die Allgemeine Gerichts-Ordnung aber von diesem den Klägern demnächst erklärte Entsagung ihrer Ansprüche auf ge⸗ Grundsatze nicht abgewichen sei, und namentlich nirgends ein Accept wisse Lehngüter mündlich zugesichert sein sollte, hatten jedoch, als der Litisrenunciation seitens des Verklagten für nothwendig erach—
die Sache bis zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz gedie⸗ tet habe. hen war, die Klage zurückgenommen, und es war deshalb die Re- Ueber die Befugnisse des Verklagten in solchen Fällen sei so— position der Akten verfügt worden. wohl für den Fall der stillschweigenden Renunciation im 5§. 42 Verklagte hatten gegen diese Verfügung Protestation eingelegt Tit. 9 Thl. J. als ganz übereinstimmend für den Fall der ausdrück⸗ und die Fortsetzung der Sache verlangt, auch war auf eine von lichen Entsagung im 8. 21 Tit. 20 a. a. O. ganz bestimmt auf ihnen gegen die abweisende Verfügung des Kreisgerichts zu R. den Tit. 32 vom Diffamations⸗Prozesse verwiesen, und dieser ent⸗ erhobene Beschwerde von dem Appellationsgerichte die Anberaumung halte über das Recht des Verklagten, den Kläger zur Fortsetzung tines Termins zur Verhandlung über den Antrag der Verklagten einer angestellten Klage gerade in der Lage, wie sie angestellt sei, veranlaßt, demnäͤchst aber von dem Kreisgericht dahin erkannt worden: anzuhalten, nicht das Mindeste. Den Vorschriften desselben eine daß die Verklagten, jetzt Provokanten, mit ihrem Antrage, den Ausdehnung zu geben, die zu allen speztellen Anordnungen der Ge— Klägern, jetzt Provokaten, die Fortsetzung der Sache aufzugeben, richts⸗-Ordnung nicht passe, sei um so mehr völlig unstatthaft, als im gegenwärtigen Verfahren abzuweisen. die Anwendung des Tit. 32 auf den Fall der Litisrenuncigtion Auf die von den Verklagten dagegen erhobene Appellation hatte ganz einfach sei, und eine Provocation auf Fortführung der Klage, jedoch das Appellationsgericht, indem es annahm, daß nach S. 21 welche renunziirt worden, in dem renunziirten Prozesse nach dessen Tit. 20 Thl. J. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung der Prozeß in Prozeßlage, auch ganz dem Karakter des Provocations⸗Prozesses demjenigen Stadium, in welchem er sich zur Zeit der Klage-Ent- zuwider, mit der Diffamation gar häufig nicht im Einklange stehen sagung befunden, nach dem Antrage der Verklagten fortgesetzt wer⸗ würde. In dem Ausspruche des Klägers, nur liti, nicht den müsse, und gegen die Kläger und Provokaten bei versagter aber der Forderung entsagen zu wollen, liege sehr oft Einlassung alle rechtilche Folgen, wie bei dem Diffamations-Pron nicht das Berühmen, die geltend gemachte Klage wieder zesse einträten, abändernd dahin erkannt: anstellen zu wollen, sondern eine, die auf ein anderes Funda⸗ daß Provokaten schuldig, den durch die Klage vom 23. Juli ment gegründet, gegen den Verklagten nicht allein, auch gegen 1849 angestellten Prozeß fortzusetzen, zu diesem Behuf ein Ter⸗ Mitverpflichtete und dergleichen gerichtet werden solle. Dem ent= min zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache vor dem spreche die Fortführung des angestellten Prozesses in keiner Weise. ersten Richter anzuberaumen und, falls die Provokaten in diesem Wenn auf den im §. 21 a4. a. O. gebrauchten Ausdruck „den Termine nicht erscheinen oder auf die Fortfetzung des Prozesses Prozeß fortzusetzen“ Gewicht gelegt werde, so bezeichne schan Ne sich nicht einlassen, denselben mit ihrem durch die Klage vom mit diesem Ausdrucke unmittelbar in Verbindung stehende Verwej=
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