1852 / 137 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

gehören, wegen Unzulänglichkeit desselben zur Be⸗ friedigung sämmtlicher Gläubiger, der Konknts eröffnet worden, so werden alle diejenigen, welche Ansprüche daran machen wollen, hierdurch auf⸗ gefordert, sich in dem angesetzten Liquidations- Termine . am 4. . Vormitags 1 2 im Gerichtslokale persönlich oder durch zulässige und legitimirte Bevollmächtigte, wozu ihnen die Rechts- Anwälte Litzmann, Ritter, Taubenspeck und Trillhose zu Perleberg in Vorschlag gebracht werden, zu gestellen, ihre Forderungen nebst Be⸗ weismitteln anzugeben und die vorhandenen Do⸗— kumente vorzulegen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen an die Masse werden ausgeschlossen werden und ihnen deshalb wider die übrigen Gläubiger ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden wird. Havelberg, den 20. April 1852. Königl. Kreisgerichts⸗Deputation.

4241 6 a m ag.

Ueber den Nachlaß des zu Frankfurt a. O. am 5. April 1851 verstorbenen Rentiers Johann Friedrich Kruse ist der erbschaftliche Liquida— tions-Prozeß eröffnet und der Rechts ⸗Anwalt Christiani der Masse als Curator bestellt worden.

Sämmtliche Gläubiger des Gemeinschuldners werden hierdurch vorgeladen, sich spätestens in dem auf

den 13 Jul 48652, Vormittags

18 vor dem Kreisgerichtsrath Moers an hiesiger Ge— richtsstelle, Junkerstraße Nr. 1 angesetzten Liqui- dationstermine zu gestellen, den Betrag und die Art ihrer Forderungen anzugeben, die vorhande— nen Dokumente urschriftlich vorzulegen und dem- nächst die weitere rechtliche Verhandlung zu er— warten.

Denjenigen, welche am persönlichen Erscheinen gehindert sind und denen es hierselbst an Be— kanntschaft fehlt, werden die Rechts -Anwalte Justizrath Hannemann, Keller und Vogel hier— selbst als Bevollmächtigte vorgeschlagen. Die Ausbleibenden haben zu gewärtigen, daß sie aller ihrer etwaigen Vorrechte für verlustig erklärt und mit ihren Forderungen nur an dasjenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläubiger von der Masse etwa übrig bleiben möchte, wer— den verwiesen werden.

Frankfurt a. O., den 25. März 1852.

Königliches Kreis-Gericht. IJ. Abtheilung.

735 Bekannt machung.

Der Jahresbedarf an Brennholz für die Nie— derschlesisch⸗Märkische Eisenbahn pro 1853, be— stehend in cirea 2250 Klaftern Kiefern-Kloben⸗ holz, soll im Wege der Subnmission beschafft werden. Offerten auf diese Lieferung, oder auch nur auf einen Theil derselben, werden bis zum 21sten d. M. entgegengenommen, und sind mit der Aufschrift:

„Submission auf die Lieferung von Brenn— holz für die Niederschlesisch⸗Märkische Eisen bahn“ bis dahin an uns einzusenden. Die Lieferungs— Bedingungen sind in unserem Haupt-Bürcau ein— zusehen und auch Abschriften derselben, gegen Er— stattung der Kopialien, zu beziehen.

Berlin, den 2. Juni 1852.

Königl. Verwaltung der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Rheinische Eisenbahn— Gesellschaft.

Dividendenzahlung pro 1854.

Die durch Beschluß der General⸗Versammlung vom 27. Mai e. auf 33 pCt. festgesetzte Divi⸗ dende für das Jahr 1851 kann vom 1. Juli d. J. an bei unserer Kasse (Trankgasse 27) oder bei den nachgenannten Bankhäusern:

Herrn J. D. Herstatt

» S.. Oppenheim jun. & Co. 1 dem A. Schaaffhausenschen Bank⸗Verein ((Köln,

Herrn J. H. Stein

* Oeder & Co. in Aachen, „S. Bleichröder in Bellin,

I7731

800

gegen Aushändigung des betreffenden Coupons, mit 87 Rthlr. per Actie, erhoben werden.

Mit Bezug auf §. 21 des Statuts machen wir die Inhaber von Dividendenscheinen aus früheren Jahren wiederholt darauf aufmerksam, daß dieselben nach Ablauf von vier Jahren, vom Tage der ersten Aufforderung an gerechnet, werthlos sind.

Köln, den 8. Juni 1852.

Die Direction.

Rheinische Eisenbahn. Gesellschaft.

Zinsenzahlung von Obligationen. Die am 1. Juli d. J. fälligen Zinsen der 5proz., proz. und 33proz. Obligationen der Ge— sellschaft können vom Verfalltage an bei unserer Kasse (Trankgasse 27 hier) oder bei den nachge— nannten Banthäusern: Herrn J. D. Herstatt k Oppenheim jun. & Co. in dem A. Schaaffhausen'schen Bankverein Köln, Henn J. in » Deder & Co. in Aachen, » S. Bleichröder in Berlin, . gegen Aushändigung der betreffenden Coupons erhoben werden. Köln, den 8. Juni 1852. bie Direr inn,

(774

1 Bekanntmachung der Reichsschulͤden⸗Tilgungs— Kommission.

Auf Grundlage der Bedingungen der Asten, 2ten, 3Zten, 4ten und Sten 4prozentigen Anleihen, welche von der russischen Regierung im Jahre 18460 durch Vermittelung der Herren Hope und Comp., und in den Jahren 1842, 1843, 1844 und 1847 durch die Herren Stieglitz und Comp. abgeschlossen wurden, hat die vom Konseil der Reichs⸗Kredit ⸗Anstalten erwählte Revisionskomi-= tät am 15. / 27. Mai dieses Jahres die Ziehung der Strien der Billete dieser Anleihen, zu dem Belauf des für das gegenwärtige Jahr 1852 be— stimmten Amortisationsfonds, in der Reichsschul⸗ den Tilgungs⸗Kommission veranstaltet. Demnach sind 25 Serien der 1sten 4prozentigen Anleihe sub Mr, 13, 61, 158, 186. JJ , , , 262, 327, 339, 356, 4413, 417, 526, 618, 682, 706, 757, 764, S832, 838, 8425, 963 und 989; 8 Serien der 2ten 4prozentigen Anleihe, sub No. 43, 46, 64, 102, 172, 208, 230 und 240; 8 Serien der 3Zten 4prozentigen Anleihe sub No. KJ, 12 Serien der Aten 4prozentigen Anleihe sub No. 15, 47, 101, 120, 171, 15, 165, 257, 259, 355, 360 und 430; und 14 Serien der 5ten 4prozentigen Anleihe sub No. 1, 2, 14, 18, 42, 203, 2175, 323, 47, 469, 484, 529, 552 und 555, durch das Loos gezogen worden. Jede

dieser Serien enthält 50 Billete, und zwar:

Der 1sten Aprozentigen Anleihe.

Serien: Billette:

13. von N. 601 bis Nr. 6560 inklusive. 61. 3,001 158. , 185. g, 20 196. 9.756 220. 10,951 221. 115001 226. 115251 262. 13,0651 327. 16,301 339. 16,901 356. 17, 751 413. 20, 601 . 20, 801 526. 26 251 619. 30,901 682. 34,051 706. 365,251 . 37,801 764. 38, 151 832. 41,551 835. 41, 851 845. 2, 201 963. 48, 10 359. 49,1401

1

11,000 11,050 11,300 13,100 16,350 16,950 17,800 20, 650 20,850 26,300 30,950 34,100 35,300 37,850 38, 200 41,600 41,909 42, 250 48,150 49,450

/

Der 2ten 4prozentigen Anleihe. Serien: Billete. 43. von Nr. 2,101 bis Nr. 46. 2, 251 64. 3, 15 1602. 5,051 172. 8, 55 208. 16351 230. 11,451 240. 41,961

2, 150 inklusive. 2.300 3,200 5, 100 8, 600 10,400 11160 12, 000 Der 3ten 4prozentigen Anleihe. Serien: Billete: 4. von Nr. 151 bis Nr. 62. 3.051 . 3,601 110. 5,451 156. 7 171. 8,501 36. 41 161 265. 13,20 Der 4ten 4prozentigen Auleihe Serien: Billete: von n bite . 2.301 5,001 5,951 6, 001 7,50 8, 20 12,801 12,901 17,701 18,301 21,1541

200 inklusive. 3, 100 3,650 5,500 7,800 8, 550 11,200 13, 250

* w Q 1 2 *

6,000 6, 50 7, 550 8,250 12, 850 12,950 17,760 18,350 21,500

1

89

G . D

1

Rein CMN D . 2

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2

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*

Der 5ten 4prozentigen Anle

Serien Billete: 1. 1 bis Nr. 50 i 2 51 100 14 501 550 18. 851 900 42. 2,051 2, 100 203. 10,101 10,9150 351 10,801 10,859 323. 16,150 447. 22, 22,350 469. 23,450 24,200 26,450 27,600

, 2

F I *

gungskommission bringt dieses zur Kenntniß der Inhaber gedachter zu amortisirenden 67 Serien, mit der Aufforderung, die ausgeloosten Billete, nebst Coupons und Talons, der vier letztgenann— ten Anleihen, und zwar den ersten, zweiten, dritten, vierten, im August und September und der fünf— ten, im Oktober und November dieses Jahres bei der bevorstehenden Rentenzahlung in der ge— nannten Kommission vorzustellen, um für jedes Billet den Nominalwerth mit 500 Silber⸗Rubeln, so wie auch die der ersten, zweiten, dritten und vierten, bis zum 1. August und der fünften, bis zum 1. Oktober dieses Jahres darauf fälligen Renten in Empfang zu nehmen, indem von diesen Terminen an auf jene Billete keine weitere Zinsen zugerechnet werden. Für diejenigen zu amortisirenden Billete der zweiten, dritten, vierten und fünften 4pro— zentigen Anleihen, welche nicht mit allen ihren Coupons der Kommission vorgestellt werden soll— ten, wird die Schulden-Tilgungs-Kommission den Rentenbetrag der fehlenden Coupons vom Ka— pital einbehalten und demjenigen auszahlen lassen, der selbige in der Folge vorstellen wird. Für Billete der genannten fünf Anleihen, welche nicht zur bestimmten Frist der Tilgungs-Kommission eingereicht werden, kann die Auszahlung des Ka— pital⸗-Betrages erst in den folgenden Renten— Terminen, namentlich: der ersten vier Anleihen im Februar, März, August und September und der letzten im April, Mai, Oktober und Novem- ber der künftigen Jahre erfolgen, wobei es sich von selbst versteht, daß die Renten der ersten, zweiten, dritten und vierten 4prozentigen Anleihen nur bis zum 1. August, und die der fünften bis zum 1. Oktober 1852 zugerechnet werden.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

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Allerhöchste Verordnung vom 138.

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Sonntag den 13. Juni

1852.

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fend die Aus führung des Gesetzes vom 15. April 1852

2 P

wegen Abänderung mehrerer Bestimmungen in den

Militair-Straf-Gesetzen.

Zur Ausführung des Gesetzes vom 15. April d. J. (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 102 Seite 577) bestimme Ich nach

Ihrem Antrage was folgt:

Jit 8. 4.

1) Wird von einem Kriegsgerichte auf Zuchthausstrafe erkannt, so kommen hinsichtlich der Bestätigung des Erkenntnisses die

Bestimmungen der §§. 152 154 Strafgesetz⸗Buchs zur Anwendung.

Theil II. des Militair—

Dagegen bedürfen die bei Civilgerichten gegen Militair⸗ Personen ergehenden, auf Zuchthausstrafe lautenden Erkennt— /

nisse nicht der Bestätigung.

Sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung des gegen eine Militairperson Zuchthausstrafe verhängenden Erkenntnisses 30) als auch bei der Publica tion desselben in dem Bereiche des Truppentheils, zu welchem

(Allgemeines Strafgesetzbuch s.

2

der Verurtheilte gehört, ist der mit dieser Strafe verbundenen aus dem Soldatenstande ausdrücklich zu er-

Ausstoßung wähnen.

„Ist das Erkenntniß von einem Kriegsgerichte gesprochen, Io erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch das im §. 193 Theil IJ. des Militair-Strafgesetzbuchs bezeichnete Amtsblatt.

3 uU 5 8 5 ö

Die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte

auf Zeit hat für Offiziere stets die Entfernung aus dem Sf

fizierstande zur unmittelbaren Folge. Die Untersagung der Ausübung der auf eine längere als dreijährige Dauer des Dienststandes nur von einem Kriegsgericht erkannt wer— den. Die Bestätigung des Erkenntnisses erfolgt

stätigung bedarf. Ist von einem Civilgerichte gegen einen Offizier laubtenstandes auf zeitige Untersagung der Ausübung der

Vollstreckung durch das General-Auditoriat einzureichen.

Bei der Publication der auf zeitige Untersagung der Aus-

übung der bürgerlichen Ehrenrechte lautenden Erkenntnisse im

Bereiche des Truppentheils, zu welchem der Verurtheilte ge-

hört, ist der im 5. 5 des Gesetzes vom 15. April 1862 er— wähnten Folgen dieser Strafe ausdrücklich zu gedenken.

Verbleibt der mit zeitiger Untersagung der Ausübung der

bürgerlichen Ehrenrechte Bestrafte in der Armee, so tritt der⸗ selbe mit dem Tage der vollendeten Verbüßung dieser Strafe

ohne weitere besondere Bestimmung in die erste Klasse des

Soldatenstandes zurück.

Soll dagegen der zu dieser Strafe Verurtheilte aus dem

Soldatenstande ausscheiden, so erfolgt die Entlassung, sobald das Erkenntniß die Rechtskraft erlangt hat. Die Kriegs⸗ gerichte haben in diesen Fällen nicht auf militairische, sondern auf bürgerliche Freiheitsstrafen zu erkennen.

8) Trifft mit der zeitigen Untersagung der Ausübung der bür-

2

gerlichen Ehrenrechte die Bestrafung wegen eines militairischen Verbrechens oder Vergehens zusammen, welches die Militair- Strafgesetze mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten—

standes bedrohen, so ist auf diese Strafe und auf den stets damit

verbundenen Verlust der Nationalkokarde und des National- Militair-Abzeichens (6. 38 Theil J. des Militair-Strafgesetz⸗ Buchs) ausdrücklich zu erkennen. l

bürgerlichen Ehrenrechte

darf gegen Personen

gr in diesen Fällen durch den Kriegs⸗Minister, insoweit es nicht nach §. 1654 Th. II. des Militair-Strafgesetz⸗Buchs Meiner Be⸗

des Beur⸗ An den Kriegs⸗Minister. bürgerlichen Ehrenrechte oder auf eine härtere Strafe rechts⸗ kräftig erkannt worden, so ist das Erkenntniß Mir vor der

Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verurtheilten in die erste Klasse des Soldatenstandes behält es in diesen Fällen bei den Bestimmungen des §. 39 Theil J. des Militair⸗Straf⸗ gesetzbuchs und Meiner Ordre vom 8. September 1845 sein Bewenden. Mit Pension aus dem aktiven Dienste entlassene Offiziere werden durch den Verlust der bürgerlichen Ehre und durch die Verurtheilung zur zeitigen Unterfagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte der ihnen aus der Staatskasse zu zahlenden Pension verlustig.

9. Zu 5. 6.

Die Verurtheilung wegen eines Vergehens, welches außer einer Freiheitsstrafe mit Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit bedroht ist, gestattet nicht das Verbleiben im Verhältniß eines militairischen Vorgesetzten, selbst wenn wegen mildernder Umstände nur auf eine Frei— heitsstrafe erkannt wird.

Gehört in einem solchen Falle der Verurtheilte zum Stande der Unteroffiziere, so verliert er die Unteroffizier⸗-Charge und tritt, auch in Betreff der Besoldung, in den Stand der Ge— meinen zurück. Eine Abkürzung der verwirkten Freiheits⸗ strafe hat dies nicht zur Folge.

Zu §. 8.

Bei der Umwandlung der Gefängnißstrafe in eine militairische Freiheitsstrafe bleibt das im §. 63 Theil J. des Militair⸗ Strafgesetzbuchs festgestellte Verhältniß zwischen den verschie— denen Arten der milttairischen Fretheitsstrafen zu beachten. 9 4 Die Bestimmungen der §§. 35 53 Theil J. des Militair— Strafgesetzbuchs werden, insoweit es sich um die Bestrafung wegen militairischer Verbrechen oder Vergehen handelt, durch das Gesetz vom 15. April 1852 nicht berührt. Ich beauftrage Sie, diese Bestimmungen der zu machen. Potsdam, den 18. Mai

Friedrich Wilhelnt.

Gesetz, betreffend die 11 der Verfassungs Wir Friedrich Wilhelm, von Preußen ꝛc. 2c. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, w . gte . Die Artikel 40 und 41 der Verfassungs-Urkunde

Gottes Gnaden,

nuar 1850 werden aufgehoben.

An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen: Artikel 2. Die Errichtung von Lehen ist untersagt. Der in Bezug auf die vorhandenen Lehen noch best Lehnsverband soll durch gesetzliche Anordnung aufgelöst werde Artikel 3. Die Bestimmungen des Artikels 2. finden auf Thronlehen und auf die außerhalb des Staats liegenden Lehen keine Anwendung Urkundlich unter Unserer Höchstetgenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Bellevue, den 5. Juni 1852. (L. S. Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. Raumer. von Westphalen. d

2 3 n 2 M

von von Bb von Bonin.

194 15 * el chi