1852 / 138 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bestimmen, daß die Verurtheilten, wenn sie burch a n , n mit der ihnen zugewiesenen Arbeit früher zu Stande kommen, entlassen werden können. 8 16 Militairpersonen. . des Dienststandes ist . 6 . l ß dern in Gemäßheit des Militair⸗ Milite schten nicht auf Geldbuße, son e , e Mili . auf entsprechende Freiheits strafe u erkennen. Die Dauer 2 beträgt wenigstens Einen Tag und darf das einer sechs monat · lichen Gefängnsßstrafe entsprech nde Maß nicht übersteigen, . Hinsichtlich des Militairgerichtsstandes verbleibt es bei den bestehenden

Vorschriften. §. 16. Holzdiebstahl im dritten Rückfalle. . ; Wenn sich der eines im §. 1 bezeichneten Holz- oder eines Harzdieb= stahls (8. 2) Schuldige im dritten oder ferneren Rückfalle (§8. 8) befindet,

Gegen Militairpersonen

fo kommen die Bestimmungen des §. 216 des Strafgesetzbuchs zur An⸗ wendung; jedoch soll die Dauer des Gefängnisses nicht über zwei Jahre

betragen. g

Bei Anwendung des §. 219 des Strafgesetzbuchs werden Holzdieb⸗ stähle nicht in Betracht gezogen. . . 8. 1

Konfiscation.

Aerte, Sägen, Beile und andere Werkzeuge, welche zur Begehung des Holzdiebstahls gebraucht worden sind, sollen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder ihm von Anderen überlassen sind, für kon—

fiszirt erklärt werden. Die Konfiscation erstreckt sich nicht auf die zu 9

die 2 * 6. I n Fßiere per c ren Geagen—⸗— Wegschaffung des Entwendeten gebrauchten Thiere oder anderen Gegen 89

. Werthersatz. . .

Die Verpflichtung des Schuldigen zum Ersatze des Werthes des Ent⸗ wendeten an den Bestohlenen wird neben der Strafe von Amts wegen aus— gesprochen. Der Eisatz des Schadens, welcher außer dem Werthe des Ent— wendeten durch den Diebstahl verursacht ist, kann nur im Civilverfahren eingeklagt werden.

ö 3 16.

Der Werth des Entwendeten wird sowohl hinsichtlich der Geldstrafe, als des Ersatzes, wenn die Entwendung in einem Königlichen Forste ver— übt worden, nach der füt das betreffende Forstrevier bestehenden Forsttaxe, in anderen Fällen nach den bestehenden Lokalpreisen abgeschätzt.

8 36. Verjährung.

Der Holzdlebstahl, welcher nicht unter die Bestimmungen des 16 fällt, verjährt in drei Monaten. w 1

* * * 1 * . Von dem Verfahren

.

Verfahren bei der Ermittelung und Versolgung.

Hinsichtlich der Befugnisse der Forstbeamten bei Ermittelung und Ver⸗ folgung der Holzdiebstähle kommen die bestehenden gesetzlichen Vorschriften,

1 1

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.

Wird Jemand bei Ausführung eines Holzdlebstahls oder gleich nach

derselben betroffen oder verfolgt, so sind die zur Begehung des T ie bstahls gebrauchten Werkzeuge, welche er bei sich führt, in Beschlag zu nehmen.

in r 26 * 2 ii 3 c 1 8 In den nämlichen Fällen können die zur Wegschaffung des Entwende— ten gebrauchten Thiere oder anderen Gegenstände gepfändet werden. ö

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Die gepfändeten Transportmittel werden dem nächsten Orts vorstande auf Gefahr und Kosten des Eigenthümers zur Aufbewahrung überliefert, bis eine der Höhe nach vom Orksvorstande zu bestimmende baare Summe, welche den Geldbetrage der etwa erfolgenden Vexurtheilung nebst den Kosten der Aufbewahrung, oder dem Werthe der Transpormmittel gleich- kommt, in die Hände des Ortsvorstandes oder gerichtlich niedergelegt wird. Geschieht die Niederlegung nicht innerhalb acht Tage, so kann der ändete Gegenstand auf Verfügung des Richters öffentlich veisteigert

wC— *

§. 24. Zuständigkeit und Verfahren.

Die Zaständigkeit der Gerichte und das Verfahren wegen der in dem S. 16 vorgesehenen Holzdiebstähle richtet sich nach den Vergehen be— stehenden allgemeinen Vorschriften. Bei Kontumazial -Urtheilen ist jedoch nur der Tenor derselben den Verurtheilten zuzustellen.

Hinsichtlich der übrigen durch dieses Gesetz vorgesehenen strafbaren Handlungen kommen die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das Verfahren bei Uebertretungen mit nachstehenden Abänderungen und näheren Bestimmungen zur Anwendung.

20. Der Gerichtsstand ist begründet bei den Gerichten des Sprengels, in dessen Bezirke der Diebstahl verübt worden ist. ; . ö . 26.

w gerichtliche Verfolgung steht vem Polizei Anwalle zu. Die Ver⸗ richtungen desselben können verwaltenden Forstbeamten übertragen werden. §. 27.

Die Anschuldigung muß .

1) den Namen, das Gewerbe, den Wohn- und Aufenthaltsort des An—

geschuldigten und der etwa sonst hastbaren Personen (§§. 10, 11);

2) die Bezeichnung des entwendeten Gegenstandes und deffen taxmäßi—

gen Werthes (§. 19)

3) die Angabe der näheren Umstände, als: der Zeit und des Ortes der

Entwendung und des Betreffens; ob die Entwendung unter erschwe—

renden Umständen (§5. 4, 9) geschehen; ob sie mit einem Angriffe

oder einer Widersetzlichkeit bei dem Betre ffen verbunden gewesen sei;

ob der Thäter sich im Rückfalle befinde u. s. w.;

A) die Angaben, welche Thatsachen der Forstheamte selbst wahrgenom- men habe; hinsichtlich der übrigen Thatsachen müssen die Zeugen be— nannt und die sonstigen Beweismittel angegeben werden.

Die etwa in Beschlag genommenen oder gepfändeten Sachen werden verzeichnet.

§. 28.

Die Forstbeamten haben die in ihren Revieren vorgefallenen Entwen⸗ dungen, welche vor das nämliche Polizeigericht gehören, unter fortlaufenden Nummern in ein Verzeichniß zu bringen, welches in tabellarischer Form die im §. 27 erwähnten Kolumnen enthält und mit einer fünften Kolumne zu den unten (658. 29, 39 und 40) bemerkten Zwecken zu versehen ist.

Das Verzeichniß muß von demjenigen Forstbeamten, welcher es auf— gestellt hat, und in Ansehung der Entwendungen, welche von einem Forst- beamten entdeckt worden sind, von diesem unterschrieben werden. Es wird in zwei Exemplaren geführt, deren eines der Polizei ⸗-Anwalt dem Gerichte Das in der Hand des Polizei-Anwalts verbleibende

schrift des Forstbeamten sich auf einem besonderen Blatte befindet. ö

Zu der bestimmten Gerichtssitzung werden die Angeschuldigten und die etwa sonst haftbaren Personen mittelst Zufertigung eines Auszuges aus dem Verzeichnisse unter der Verwarnung vorgeladen, daß sie bei ihrem Ausbleiben der ihnen zur Last gelegten Thatsachen füt geständig werden erachtet werden. Der Beamte, welcher die Insinuation bewirkt hat, be— scheinigt in der fünften Kolumne des bei dem Gerichte verbleibenden Ver—= zeichnisses die gehörig geschehene Vorladung mit Angabe der Personen, welchen der Auszug zugestellt worden, und des Tages, an welchem dies geschehen ist. Wenn die Insinuation durch einen nicht bei dem Gerichte angestellten Beamten bewirkt wird, so geschieht die Bescheinigung auf einer demselben übergebenen Abschrift des Auszuges. Die Behändigung der Ladung darf nicht in den letzten acht Tagen vor der Gerichtssitzung ge⸗ schehen, widrigenfalls darauf kein Kontumazial-Erkenntniß ergehen kann oder dem erscheinenden Angeschuldigten auf dessen Antrag die Vertagung bis zur nächsten Sitzung zu gestatten ist.

Das Mandatsverfahren ist ausgeschlossen.

§. 36.

Die Forstbeamten, welche die Diebstähle entdeckt haben, sind durch ihre Dienstbehörde zu veranlassen, an dem bestimmten Tage in ; ig zu erscheinen. Die etwaigen sonstigen Belastungszeugen sind zu derselben

vorzuladen. ; . Die Beschuldigten müssen ihre etwaigen Vertheidigungszeugen nn. weder freiwillig in derselben Sitzung gestellen vder deren Vorladung zi dieser Sitzung in dem gesetzlichen Wege rechtzeitig erwirken. 86361

Beweisführung durch vereidete Forstbeamte.

. 1 a * . . w 16 *hlIe 16 ri 151 8er ie Angaben der zur Ermittelung der Holzdiebstähle ger n 3 Thatsachen, Beweis kraft

eidtten Forstschuñt ⸗Beamten haben in Ansehung derjenigen welche auf deren eigener dienstlicher Wahrnehmung beruhen, . bis zum Gegenbewrise. Dasselbe gilt von der durch einen solchen Forst⸗ schuß⸗Beamten vorgenommenen Abschätzung des Werths des Entwendeten 8 3 Die mit dem Fo'stschutze beauftragten Personen dürfen zur lung der Holzdiebstähle nur vereidet werden: 1) wenn sie Königliche Beamte sind; . 2H wenn sie von Gemeinden oder anderen Waldeigenthumer zeit, oder nach einer, vom Lindrath „, dreijährigen t losen Forstdienstzeit auf mindestens drei Jahre mittellt schristlich Kontrakts angestellt sind; ; ) wenn sie zu den sür den Forstdienst bestimmten oder mit M Her sorgungsschein entlassenen Militairpersonen gehören, in Gemaßhen der darüber ergangenen oder ergehenden Verord nungen. In den Fällen zu 2 und 3 ist eine ausdrückliche Gene zirksregierung zu der Vereidung erforderlich.

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Bez 8. 2 . . a z h 8a z Key het welc·ͤken 91 orst (chu Die Vereidung erfolgt vor dem Gerichte, bei we chem der Forstschut 8 . . * 2 5 59. 2 . 239 1 235 z J ö ü wor 18 Beamte in dieser Eigenschaft seine Verrichtungen aus zuüben hat oder, salls

sein Revier in mehrere Gerichisbezirke fällt, bei dem Gerichte seines Wohn—

orts ein für allemal dahin: daß er die Diebstähle an Holz und anderen Waldprodukten, welche in dem seinem Schutze gegenwärtig anvertrauten oder künstig anzuvertrauen— den Bezirke vorfallen ünd zu seiner Kenniniß kommen, mit aller Treue, Wahrheit und Gewissenhaftigkeit anzeigen, was er über die Thatumstände der strafbaren Handlung und über die Urheber und Theilnehmer entwe⸗ der aus eigener Sinneswahrnehmung oder durch fremde Mittheilung er— fahren habe, mit genauer Beachtung dieses Unterschiedes angeben, . auch den Werth des entwendeten Gegenstandes gewissenhaft und der Vorschrift gemäß abschätzen wolle. ö

Eine Ausfertigung des Vereidigungs Protokolls wird den übrigen Gerichten, bei welchen der Forstschuß-Beamte etwa dienstlich aufzutreten hat, mitgetheilt. —ͤ

§. 34.

Wenn der Forstschutz⸗Beamtt eine Denunzianten - Belohnung empfängt, so tritt die im 5. 31 bestimmte Beweiskraft nicht ein, und die im §. 33 vorgeschriebene Vereidung soll nicht stattfinden.

.

Die Bezirksregierung ist befugt, die in Gemäßheit des s. 32 ertheilte Genehmigung zurückzuzichen. In ditsem Falle erlischt die Wirkung der stattgehabten Vereidung für die Zukunft. Sie erlischt von Rechts wegen, wenn gegen den Forstschutz Beamten eine Verurtheilung ergeht, welche die Amtsentsetzung eines Königlichen Beamten von Rechts wegen nach sich ziehen würde. In beiden Fällen ist die Dienstherrschaft befugt, den lebens länglich angestellten Forstbeamten aus dem Dienste zu entlassen.

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§. 36. Sitzungs . Protoboll. Das Sitzungs-Protokoll wird mit Bezug auf die Nummern des Ver— zeichnisses (6. 28) geführt. 1 1 3 4

Zustellung des Kontumazial = Urtheils.

Von dem ergehenden Kontumazial-Urtheile wird dem Verxurtheilten nur der Tenor insinuirt, und zwar durch Zustellung einer von dem Gerichts⸗ schreiber beglaubigten Abschrift.

Die Zustellung wird von dem Beamten, welcher sie bewirkt hat, am Rande des Sitzungs- Protokolls vermerkt oder, wenn er nicht bei dem Ge— richte angestellt ist, auf einer ihm übergebenen Abschrift des Auszuges be— scheinigt.

§. 38. Rechtsmittel.

Das Rechtsmittel des Rekurses steht dem Beschuldigten nur zu, wenn er zu einer Geldbuße von wenigstens sünf Thalkcrn oder unmittelbar zu einer Gefängnißstrafe (8. 9) verurtheilt worden ist; dem Polizei ⸗Anwalte, wenn auf Freisprechung erkannt oder wenn das Strafgesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden ist.

Hat der Polizeirichter sich mit Unrecht für zuständig oder für unzu— ständig erklärt, so ist das Rechtsmittel in allen Fällen zulässig.

Im Bezitke des Appellationsgerichtshofes zu Köln findet die Appella— tion nach den vorstehenden Bestimmungen statt; der Einspruch gegen Kon— tumazial-Urtheile ist nicht zulässig.

S. 39. Nachdem das Urtheil rechtskräftig geworden ist, wird der Tenor des— selben von dem Gerichtsschreiber in die fünfte Kolumne des dem Polizei—

Anwalte übergebenen Verzeichnisses eingetragen. Dieser Vermerk wird auf dieselbe Weise beglaubigt, wie die Ausserti— gungen der Urtheile.

8 10 Wird ein Rechtsmittel eingelegt, so hat der Gerichtsschreiber eine Ab— zeschei

schrift der auf dem Exemplar des Gerichts befindlichen Insinuations-Bef nigungen, so wie den Vermerk über den Tenor des Urtbeils (8§. 39.), in z dem Polizei- Anwalte übergebene Verzeichniß einzutiagen. Dieses Verzeichniß und ein Auszug des Sitzungsproitokolls, soweit sie den Fall betreffen, werden an das Gericht der höheren Instanz befördert. Der Gerichtsschteiber bei diesem Gerichte hat den Tenor des hier ergehenden Urtheils in der fünften Kolumne des Verzeichnisses zu l ken, welches sodann an den Polizei ⸗Anwalt zurückgelangt

§. 41. Vollstreckung. Vollstreckung des Urtheils geschieht von Amts wegen, wie bei an— 1 Straferkenninissen. Sie kann auf Grund des mit den

l d ; beglaubigten

heils⸗Vermerke versehenen Verzeichnisses erfolgen. Die Ertheilung be

e theils-Auszüge in den geeigneten Fälle

Im Bezirke dis Appellationsgerichtshofes zu Köln bedarf es auch zur

ollstreckung des Urtheils in Beziehung auf den zu Gunsten von Gemein⸗ Eorporationen oder Privasen ausgesprochenen Werthersatz nur eines

1 glaubigten Urtheils⸗ Auszuges. Diese Bestimmung gilt auch in den gallen, wo in Gemäßheit des §. 24 das für Vergehen vorgeschriebene erfahren eintritt.

4 D 4 * 1 8 u n * 1 stahl In Gemeinde n Srivat 1 11 19 ! 11 91 1 31 . 8 161 den Be tohlenen 11 n un? enselben nen ti ö. tellenden reich erwiesen werden. Weist der Bestohlene im Falle der Ni keit der C Behö welche die L ng der Arbeiten berwachen iete, zu seinem Vortheil gereichende Arbeite er Ver t 1 belt L angehalten werder Die ! 9 l . or die anderweite Vollstreckung der S ö §. 43 Die Gerichte sind befugt, wenn der Verurtheilte zu de einde velcher die erkannte Entschädigung und Geldbuße zuf. g dieser Entschädigung und Geldstrafe nebst den Kosten, der b en Gemeinde -Behörde in der Art aufzutragen, daß sie die 1 ch ihre Gemeindelasse auf die nämliche Weise zu bewirken hat, wie Linziehung der Gemeindegefälle. Es dürfen jedoch den Verurtheilten Mehrkosten erwachsen. . Inwiefern die Vollstreckung bes Urtheils auch anderen Behö zerichten aufgetragen werden könne, ist im Verwaltungswege men d Bestimmungen zur Verhütung der Holzdiebstähl 8. 44. Wer in fremden Waldungen (Forsten oder Büschen) außer

zu gemeinem Gebrauche bestimmten öffentlichen Wege oder eit anderen Wege, zu dessen Benutzung er berechtigt ist, mit Aexten, Beilen, Sägen, oder anderen zum Fällen, Sammeln oder Wegschaffen des Holzes gebräuchlichen Werkzeugen betroffen wird, ohne sich durch Genehmigung Waldeigenthümers oder des sonst zu deren Ertheilung Ermächtlgten darüber rechtfertigen zu können, wird mit Geldbuße bis zu Einem Thaler u

Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger polizeilicher Gefängnißstrafe bestraft

§. 45.

Wer gestohlenes Holz (8. 1) oder Harz, von welchem er wegen der Beschaffenheit desselben in Rücksicht auf die Person dessen, der es ihm bot, und auf die Umstände, unter denen es geschah, vermuthen konnte, daß solches gestohlen war, erwirbt oder annimmt, wird mit einer Geldbuße be— straft, deren Betrag den doppelten Werth des Holzes oder Harzes er— reichen kann, jedoch niemals unter zehn Silbergroschen und über funfzig Thaler sein soll. .

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Im Falle des Unvermögens tritt an die Stelle der Geldbuße verhält— nißmaͤßige polizeiliche Gefängnißstrafe. j §. 46

Holzhändlern, welche wegen Ankaufs gestohlenen Holzes (8. 45) oder wegen Holzdiebstahls unter erschwerenden Umständen (5. 9) bereits einmal verurtheilt sind, ist beim ersten Rückfall zugleich der gewerbliche Fortbetrieb des Holihandels durch richterlichen Ausspruͤch zu untersagen.

Dieselbe Untersagung ist vom Richter auszusprechen gegen Holzhänd— ler, die wegen Holzdiebstahls im dritten oder ferneren Ruͤckfall verurtheilt werden.

ö .

Ein wegen Holzdiebstahls innerhalb der letzten zwei Jahre Verurtheil—

ter, in dessen Gewahrsam frisch gefälltes, nicht forstmäßig zugerichtetes dolz gefunden wird, soll, wenn er sich über den redlichen Erwerb nicht ausweisen kann, des Holzes, auch ohne daß eine daran verübte Entwen— . festgestellt worden ist, zu Gunsten des Armenfonds seines Wohnortes

verlustig sein. 6 18 595 9 1 . 11 89 W 6 2 . * 5 3 ö 9 / ,, egen r in den §5§. 44, 45 und 47 vorgesehenen Fälle kommt das Bersg e b 1 Ue 76 refill 65 mit p ö 11 von * ; 242* 9 9 . 48 I. 5 ö gen mit den in dem zweiten Abschnitte rseses zeslenes ö 24 2 ; Hest Bi Derungen 1n* na hperen Most m ö . ö 1 tfrungen und näheren X estimmungen zur Un⸗ wendung . ö . ö 8chlu und Uebe ngs⸗Bestim mungen 19 9 Wonw Kar 9lI 886 11 2 ; . t ) . Wenn der Angeschuldigte die Einrede vorbringt, daß er zu der ihm k . 2 viillig, 96 F 1 1 6 1 eaten Han ͤerec f aer s s 9 1 t 96 andlung berechtigt gewesen sei, so kommen die Bestim— nn, ö ,. . . . . ö ; mungen des Hesetzes über das Verfahren in Wald-, Feld- und Jagdfrevel⸗ —— . F. iᷓInvre e ) ö , 2 r n r! 1 2ivn inteden vom 31. Januar 1845 (Gesetz⸗ Sammlung 9) für janzen Umfang der Monarchie zur Anwendung. . 9 Y * Ordnu ridnung vom 1 v 8 E ] 6 1 Strafe bedrohten Uebertretungen verden, so⸗ ie Mestirr win . J. ‚. e * die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes rührt 8 ( N 2182 ss 166 865 L 6 / 1 ö 4 lder sollen beim Holzdiebstahl, auch wenn sie bisher observanz— 1 61 n cht er Oben rden 8 2 1è1121w un er Str des Rückfalles mack s keinen Unter . ö traffälle vor oder nach dem Eintritte der G L rat ( 8 org fon men 16nd 814 frül . erordentliche war, ob die Str ollstreckt 1 od licht 8. 9 ? Fälle l welcher ei em intritte der E tzeskraft d ege irtigen Gesetzes die Untersuch: i ber welche a nicht . kras F int st ind D . . 12 7 —̃ 1 t en. Alle dem geg 1 f hoben Insbesondere treten auß— traft 1 1821 weg Unter ! chung und Bestrafung d lebsta die selbe erg en und erläuternden B l gen allge un zesonderen zForst - Vr 6 sich an e 9 t ge tigen Gesetzes bezieh in irgend einem G 11 l l —ᷣ— e 91 . * tu in 1 . * 16 I * 1 181 8 KR Ihelm 837 66 1 J 1 ) 8 8 51 D Ilun d 1 NR ch e z 1 . 8 n n 86 * r ! 7M Ist Morickt2 16 a * 3 d uttelst Berichts vom 19. Dezember . 2 ö nk eßhrift 9ysekRo G 8a6 R ,, n. reichten Venkschrisft ersehe Ich, daß der evangelische X r⸗Kirch h amtliche Verpflichtung der Kirchenbehörden in Beziehun Union und Konsesston in dem Sinne und Geiste der Bekenntnif 864 . 1 * 1 sI MRoem MeaelnckKᷓ ] (Ga . k A . 9 imüfgefaßt hat, von welchem Meines in Gott ruhenden Herrn Ve Majestät na Seiner in de K abi 618 8 rDreod 8am 27 —gwEer? 1817 Väüljsestal, ne elner den Kabinel s⸗Vrdres vom -/. September 181 18 GBG o F., RKyitaæwx 241 * 7 1 n . Rot gär J und vom 28. Februar 1834 bezeugten Auffassung, bei Förderung des 2 . 6 J a3 4 2 O! . * in der Geschichte christlicher Kirche hochwichtigen Werkes der Ün 1 61 esihi . ris 6 r Ri De wichtigen . w voILesto * mnryHBo 3s⸗ S* 82 wr R RnB . geleitet worden ist. Sowohl nach den erwähnten Erlassen des seligen Königs, als auch nach oft wiederholten Aeußerungen de 6. K. M; 6 6411 ? 1 Rar KS., 1 * 23 d ben gegen Mich, steht unzweifelhaft fest, daß die Union nach ⸗—

nen Ansichten nicht den Uebergang der einen Konfession zur und noch viel weniger die Bildung eines neuen dritten Bekennt— nisses herbeiführen sollte, wohl aber aus dem Verlangen !

vorgegangen ist, die traurigen Schranken, welche imal 819 Neo 293 11 * 1 M 6 8 y * 18 yd 81 8 152 513 5 59* 1899 die Vereinigung von Mitgliedern beider Konfesstonen am Tische des Herrn gegenseitig verboten, für alle diejenigen aufzuhe ko ssel 3. ; 6. ver Rror (wert . 4 5nristo ben, welche sich im lebendigen Gefühl ihrer Gemeinschaft in Christe

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nach dieser Gemeinschaft sehnten und beide Bekenntnisse zu Einer

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